Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2002, Az. NotZ 32/01

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2002, 4031

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[X.] 32/01vom18. März 2002in dem Verfahrenwegen Bestellung zur [X.] [X.], [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] am 18. März 2002beschlossen:Die sofo[X.]ige Beschwerde der Antragstellerin - einschließlich [X.] gestellten weiteren Anträge - wird zu-rückgewiesen.Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswe[X.] des Beschwerdeverfahrens wird [X.] DM (51.129,19 •) festgesetzt.[X.] Antragstellerin hat ihr juristisches Studium in [X.] im Juli 1981 mit demakademischen Grad einer Diplom-Juristin abgeschlossen. Durch [X.] Ministers der Justiz der ehemaligen [X.] vom 15. März 1990 wurde [X.] 1. Mai 1990 als Rechtsanwältin im [X.]üheren Ostteil der [X.] zugelas-- 3 -sen. Seit Dezember 1990 ist sie als Rechtsanwltin bei dem [X.] B.und seit Mrz 1996 auch beim [X.] zugelassen.Im November 1996 hat sich die Antragstellerin um eine der im [X.] vom 25. Oktober 1996 ausgeschriebenen 58 [X.]n beworben. [X.] vom 30. Oktober 1997 teilte ihr die Antragsgegnerin mit, sie könnesie in dem Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 [X.] nicht bercksichtigen,weil ihr die Befigung zum Richteramt nach dem [X.] (§ 5 [X.] i.V.m. § 5 Abs. 1 DRiG).Die Antragstellerin hat mit dem Ziel der weiteren Teilnahme am [X.] gerichtliche Entscheidung und den Erlaß einer einstweiligen An-ordnung beantragt. Sie meint, aufgrund ihrer hohen fachlichen [X.] ihrer Berufserfahrung besitze sie die Befigung zum Richteramt. [X.] von § 5 [X.] i.V.m. § 5 DRiG, die verlange, daß die [X.] Richteramt nur durch das Zweite juristische Staatsexamen erworben wer-den könne, stelle sich wegen Verstoßes gegen A[X.]. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14Abs. 1 [X.] und den Grundsatz der Verltnismßigkeit als verfassungswidrigdar. Da sie zum Zeitpunkt der Herstellung der deutschen Einheit bereits [X.] berufsttig gewesen sei und mit ihrer seither betriebenenKanzlei entscheidend zum Familienunterhalt beitrage, sei es ihr nicht zuzumu-ten, die Anwaltsttigkeit aufzugeben, um den juristischen Vorbereitungsdienstzu absolvieren und das Zweite Staatsexamen abzulegen.Das [X.] hat die Antrzurckgewiesen. Die hiergegen ge-richtete sofo[X.]ige Beschwerde der Antragstellerin ist vom Senat mit [X.] 30. November 1998 ebenfalls zurckgewiesen [X.] 4 -Auf die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin hat das Bundesver-fassungsgericht die Beschlsse des Senats und des [X.]s sowieden Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. November 1997 aufgehoben unddas Verfahren an den [X.] zurckverwiesen. Es hat [X.],die angegriffenen Entscheidungen bercksichtigten die Fiktionen des [X.] und der nachfolgenden Gesetze nicht; ihre Auslegung, die [X.]das Anwaltsnotariat in B. [X.] solche [X.], die im Zeitpunkt des [X.] noch nicht zum Anwaltsnotar bestellt gewesen seien, die [X.] zwar [X.] den Anwaltsberuf nicht voraussetze (oder als fingie[X.] anse-he), wohl aber [X.] den [X.] fordere, verkenne damit die Reichweite desA[X.]. 3 Abs. 1 i.V.m. A[X.]. 12 Abs. 1 [X.] in Ansehung der Gesamtregelung, dieder Gesetzgeber zur Integration der [X.] getroffen habe.Im weiteren Verfahren hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, sie habe,nachdem der [X.] des [X.]s vom 30. November 1998rechtskrftig geworden sei, die [X.] die Antragstellerin zchst [X.]eigehaltene[X.] anderweitig besetzt. Die Antragstellerin beantragt nunmehr, die An-tragsgegnerin zu verpflichten, sie als Notarin zu bestellen, hilfsweise festzu-stellen, [X.] die Besetzung der ursprlich [X.] die Antragstellerin [X.]eigehalte-nen Stelle ohne vorherige Ankigung rechtswidrig war, weiter hilfsweise, [X.] zu verpflichten, ein Auswahlverfahren zur Besetzung eineroffenen [X.] einzuleiten und die Antragstellerin an diesem Verfahren zubeteiligen. "[X.] hilfsweise" erkl[X.] die Antragstellerin das Verfahren in [X.] [X.] [X.] 5 -II.Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.1. Der von der Antragstellerin in erster Linie weiterverfolgte Verpflich-tungsantrag ist unzulssig. Nachdem die Antragsgegnerin die zchst [X.] [X.] [X.]eigehaltene [X.] anderweitig besetzt hat und damit dieim Amtsblatt [X.] B. ausgeschriebenen Stellen, auf die sich die diesem Verfah-ren zugrundeliegende Bewerbung der Antragstellerin bezog, nunmehr smtlichvergeben sind, ist das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin [X.] den gleich-wohl au[X.]echterhaltenen [X.] entfallen ([X.] vom20. Juli 1998 - [X.] 4/98 - D[X.] 1999, 252, 253). Die [X.], die [X.] die [X.]eigehaltene [X.] erst nach entspre-chender Vorankigung besetzrfen, kann nicht [X.] hinweghelfen,[X.] die inzwischen erfolgte Stellenbesetzung einem [X.] ent-gegensteht.2. Einen Fo[X.]setzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1Satz 4 VwGO, der unter den hier vorliegenden [X.] habenk(s. dazu den [X.] vom heutigen Tage in dem Verfahren[X.] 31/01), hat die Antragstellerin nicht gestellt. Ein solcher Antrag ist auchdem Gesamtzusammenhang der von ihr gestellten Antrren Begrn-dung nicht zu entnehmen.3. Die Auffassung der Antragstellerin, die [X.] die zu-chst [X.]eigehaltene [X.] nicht ohne vorherige Ankigung besetzenrfen, teilt der Senat [X.] -Nach der Rechtsprechung des Senats ist es zur Gewrung eines effek-tiven Rechtsschutzes erforderlich, dem Konkurrenten um eine Anwaltsnotar-stelle im Ausschreibungsverfahren den gleichen Rechtsschutz zu erffnen wiein dem vergleichbaren beamtenrechtlichen Verfahren. Ihm [X.] die Mlichkeiteingermt werden, diltige Besetzung der ausgeschriebenen Stelledurch die Inanspruchnahme vorlfigen Rechtsschutzes zu verhindern, weildem Bewerber mit der Besetzung der Stelle die Klagemlichkeit abgeschnit-ten wird ([X.] vom 19. Oktober 1992 - [X.] 49/92 - BGHR [X.] § 111Konkurrentenklage 1; vgl. auch [X.], 226).Einstweiligen Rechtsschutz dieses Inhalts hat die Antragstellerin [X.] ersten Rechtszug als auch im Beschwerdeverfahren in Anspruch genom-men, indem sie jeweils den Erlaû einer einstweiligen Anordnung begeh[X.] hat.Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin erkl[X.], sie werde eine derausgeschriebenen Stellen bis zur Entscheidung des Senats r den [X.] einer einstweiligen Anordnung unbesetzt lassen (Schriftsatz vom11. Mai 1998). Damit war der Antragstellerin bekannt, [X.] bei [X.] sofo[X.]igen Beschwerde durch den Senat, mit der sich der Antrag auf [X.] einstweiligen Anordnung erledigt tte, die unverzliche Besetzung der[X.] sie [X.]eigehaltenen Stelle drohte. Mit [X.] auf diesen Kenntnisstand derAntragstellerin bedurfte es keiner weiteren Ankigung von seiten der [X.]. Vielmehr war es Sache der Antragstellerin, nunmehr von sich [X.] Zusammenhang mit der Einlegung ihrer Verfassungsbeschwerde um geeig-neten vorlfigen Rechtsschutz nachzusuchen. Fr ihr etwaiges Ve[X.]rauen, [X.] werde die [X.]eigehaltene Stelle auch weiterhin unbesetzt [X.], gab es keine [X.] 7 -4. Der weitere Hilfsantrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zuverpflichten, ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer offenen [X.]einzuleiten und die Antragstellerin an diesem Verfahren zu beteiligen, zielt [X.] nach darauf ab, der Antragsgegnerin die Ausschreibung einer weiteren[X.] aufzugeben; denn nachdem alle ausgeschriebenen Stellen besetztsind, setzt die Einleitung eines weiteren Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 3[X.] zwingend eine erneute Ausschreibung voraus (§ 6 b [X.]). Darauf [X.] Antragstellerin indessen keinen Anspruch. Die in § 4 [X.] statuie[X.]ePflicht der Justizverwaltung, Notare nach den [X.] einer geordnetenRechtspflege zu bestellen, besteht nur der Allgemeinheit r; auf [X.] sich der [X.] nicht berufen. Der Pflicht der Justizverwaltung, im [X.] der [X.] der den Notaren zugewiesenen staatli-chen Aufgaben die Zahl der besetzbaren [X.]n festzulegen und [X.] offene Stellen wieder zu besetzen, korrespondie[X.] mithin keinGrundrecht des [X.] aus A[X.]. 12 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.]vom 18. September 1995 - [X.] 46/94 - BGHR [X.] § 4 Brfnis 1). Fr [X.] bedeutet dies keine unbillige H[X.]e. Nach den [X.] pflegt die [X.] Justizverwaltung in [X.] kurzen Zeitab-st[X.]n auszuschreiben. Es steht der Antragstellerin [X.]ei, sichanlûlich der chsten Ausschreibung erneut um eine Stelle zu bewerben. [X.] dann nicht mehr entgegengehalten werden, sie verficht r [X.] zum Richteramt im Sinne des § 5 DRiG.Hiernach kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin [X.] das Begehrender Antragstellerin, eine Stellenausschreibung einzuleiten, [X.] ist, was zu verneinen seirfte (vgl. Ziffer 2 [X.] Bln i.d.F. vom22. April 1996, [X.]. S. 1741).- 8 -5. Die "chst hilfsweise" abgegebene Erledigungserklrung ist unbe-achtlich, weil es sich um eine unzulssige bedingte Erklrung handelt (vgl.[X.], 359, 367 f; Zller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 91 a Rn. 13 m.w.[X.] die Antragsgegnerin sich der Erledigungserklrung angeschlossen hat,[X.] daran nichts; denn diese Erklrung ist so zu verstehen, [X.] die An-tragsgegnerin weiterhin vorrangig die Zurckweisung der Beschwerde begeh[X.].[X.] [X.] [X.] Bauer Eule

Meta

NotZ 32/01

18.03.2002

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2002, Az. NotZ 32/01 (REWIS RS 2002, 4031)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4031

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