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PDF anzeigen[X.] 19/01vom18. März 2002in dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.] § 6 Abs. 3Zur Berücksichtigung der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum württem-bergischen Notar im Landesdienst ([X.]) bei der Bewerbung um [X.] eines Anwaltsnotars im [X.].[X.], Beschluß vom 18. März 2002 - [X.] 19/01 - [X.] am [X.]wegen Bestellung zum Notar- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den [X.] [X.] [X.], [X.] und [X.], sowie dieNotare Dr. [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen [X.] des [X.] des [X.] am [X.] vom 11. Mai 2001 wird [X.].Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner und dem [X.] Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu erstatten.Der [X.] wird [X.] beide [X.] • (100.000 DM)[X.] -Gr:[X.] Der Antragsteller ist seit 1991 Rechtsanwalt und beim [X.] und [X.] zugelassen. In der [X.] vom 1. September 1978bis zum 14. Dezember 1983 hatte er in [X.] eine Ausbil-dung zum wrttembergischen Notar im Landesdienst ([X.]) ab-solviert und mit der Note "be[X.]iedigend" abgeschlossen.Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt vom [X.] eine Notarstelle [X.] den [X.] aus. Um diese Stellebewarben sich der Antragsteller und der weitere Beteiligte. Im [X.] Auswahlverfahrens ermittelte der Antragsgegner [X.] den weiterenBeteiligten gemß Abschnitt [X.] des [X.] vom 25. [X.] ([X.]. 1999, 222) 128,30 Punkte. Beim Antragsteller ging er davonaus, daß die fachliche Eignung durch die erfolgreiche Ausbildung zum[X.] trotz fehlender Teilnahme an dem Grundkurs nach [X.] 2des [X.] nachgewiesen sei. Bedenken gegen die Erfllung [X.] stellte der Antragsgegner zurck. Er errechnete [X.]den Antragsteller ohne Einbeziehung der Ausbildung zum [X.]84,15 Punkte. Da der Antragsteller unter anderem geltend gemacht [X.], [X.] seien ihm Fortbildungspunkte und Sonderpunkte nach [X.] cund f des [X.] zuzubilligen, legte der Antragsgegner [X.] ineiner Alternativberechnung die Höchstzahl von 45 Fortbildungspunktenund 15 Sonderpunkten zugrunde. Dadurch ergaben sich unter [X.] der Kappungsgrenze nach [X.] e des [X.] 124,15Punkte.- 4 -Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit [X.] des [X.]s [X.]ankfurt am [X.] vom 15. [X.] mit, es sei beabsichtigt, die ausgeschriebene Stelle nicht mit ihm,sondern mit dem weiteren Beteiligten zu besetzen. Den hiergegen ge-richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das [X.].Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller den [X.] weiter. Hilfsweise beantragt er, im Wege der [X.] festzustellen,[X.] der Antragsteller bei kftigen Bewerbungen [X.] in [X.] bei Fortgeltung derbestehenden Rechtslage gemû § 6 Abs. 3 [X.] i.V. mitdem [X.] r die Aus[X.]ung der [X.] vom25. Februar 1999 ([X.]. [X.]) durch die [X.] 1983 abgeschlossene Ausbildung zum [X.] Landesdienst [X.] ([X.]) nach-folgende Kriterien im Rahmen der Auswahl unter mehrerenMitbewerbern erfllt:a) Durch die vorgenannte abgeschlossene Ausbildung zumNotar im Landesdienst [X.] ist er alsfachlich geeignet im Sinne von Abschnitt II 2 des vorge-nannten [X.] anzusehen und bedarf insoweitkeiner Bescheinir die erfolgreiche Teilnahme andem vom [X.] - Fachinstitut [X.]- 5 -Notare - veranstalteten Grundkurs ([X.] und [X.]) im Sinne von Abschnitt II 3 b des [X.] ist nichtnur die Ttigkeit als Rechtsanwalt, sondern auch [X.] vom 1. September 1978 bis14. Dezember 1983 pro vollendeten Monat mit0,25 Punkten als "anwaltliche Ttigkeit", aber mit nichtmehr als 45 Punkten zu qualifizieren,c) die Ausbildung zum Notar im Landesdienst [X.] rechtfertigt, dem Antragsteller nach [X.] des vorgenannten [X.] eine maxi-male weitere Punktzahl von 45 zuzubilligen, wie sili-cherweise bei dem Besuch von Fortbildungskursen [X.] Anwaltsinstitutes e.V. - Fachinstitut [X.] Nota-re - angesetzt werden,d) dem Antragsteller sind nach Ziffer [X.] des Runderlas-ses wegen der vorstehend zitierten Ausbildung zum No-tar im Landesdienst [X.] weitere 15 Zu-satzpunkte anzurechnen, da die Ausbildung ihn in [X.] Weise [X.] das Notaramt qualifiziert.I[X.] Die sofortige Beschwerde ist zulssig, aber nicht [X.].Das [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit- 6 -Recht zurckgewiesen. Der angefochtene Bescheid des [X.] 15. Februar 2000 ist nicht rechtswidrig. Die [X.] unzu-lssig.1. Die gemû § 6 Abs. 3 [X.] i.V. mit dem [X.] des [X.]sgegners getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des weiterenBeteiligten ist nicht zu beanstanden.a) Nach Auffassung des Antragstellers ist seine praktische Ausbil-dungszeit zum [X.] als hauptberufliche Anwaltsttigkeit nach [X.] 3 b des [X.] zu werten. Daraus errechnet er sich weitere10,5 Punkte. Damit [X.] vor dem weiteren Beteiligten,wenn im rigen von den alternativ errechneten 124,15 Punkten auszu-gehen wre.Der Antragsgegner und das [X.] haben die Ausbil-dungszeit zu Recht nicht als hauptberufliche Anwaltsttigkeit angese-hen. Dies wre mit § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] nicht zu vereinbaren. [X.] anderer juristischer Berufe oder gar der [X.] andere juristische Berufe widersprche der gesetzlichen Wertung([X.] vom 16. Juli 2001 - [X.] 9/01 - [X.] 2001, 363 unter2 a m.w.[X.]) Der Antragsteller meint weiter, wegen der nur geringen [X.] von allenfalls 4,15 Punkten zwischen seiner alternativen Punktzahlvon 124,15 Punkten und der Punktzahl des weiteren Beteiligten von128,30 Punkten msse er wegen seiner besonderen Eignung dennoch- 7 -dem Mitbewerber vorgezogen werden. Er beruft sich [X.] auf [X.]Abs. 2 des [X.] (nach Nr. 3 f.).Derartiges sieht der [X.] aber nicht vor. Es [X.] dort, [X.] erhalte im Regelfall die Bewerberin oder der Bewerber mitder chsten Punktzahl, sofern sie oder er nicht perslich weniger [X.] erscheint als die Bewerberin oder der Bewerber mit der [X.] Punktzahl. [X.] der weitere Beteiligte perslich weniger geeig-net erscheint als der Antragsteller, hat dieser selbst nicht behauptet, esist auch nicht ersichtlich. Was der Antragsteller offenbar meint, ist diefachliche Eignung. Diese ist aber beim Antragsteller in der [X.], abgesehen von der hauptberuflichen Anwaltsttigkeit, mit [X.] angesetzt worden. Ob die Zubilligung der [X.] ([X.] c und f des[X.]) gerechtfertigt wre, kann offenbleiben, weil es im Rah-men der Anfechtungsklage darauf nicht ankommt. Die Praxis des Justiz-ministeriums [X.] bei der Bestellung von [X.] [X.]sbezirk Stuttgart, auf die der Antragsteller sich [X.], [X.] sein Begehren nicht. Das [X.] hat ihm am14. Mai 2001 geschrieben, der erfolgreiche [X.] der Ausbildungzum wrttembergischen Notar mit der Note be[X.]iedigend bis voll be[X.]iedi-gend kmit drei Sonderpunkten, der [X.] mit gut mit bis [X.] bewertet werden. Der Grundkurs sei entbehrlich,wenn der [X.] nicht wesentlich mehr als [X.].Weitere Verstigungen [X.] Bewerber mit abgeschlossener Ausbildungzum [X.] gewrt das [X.] offensichtlich [X.] 8 -Der Antragsteller macht unter Hinweis unter anderem auf [X.], [X.], Verffentlichungen und Bearbeitung [X.] ferner geltend, er ver[X.] herausragendeKenntnisse im Erbrecht. Dies bezweifelt der Senat nicht. Bei der [X.] hinaus aber schon im Hinblick auf die Chancen-gleichheit und die Transparenz des Bewerbungsverfahrens nicht berck-sichtigt werden. Der Vergleich mit den Verltnissen anderer [X.] ein gewisses Maû an Abstraktion, Generalisierung und Schemati-sierung voraus, damit ein einheitlicher Maûstab gewonnen werden kann,nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat und auf den sich [X.] einstellen k(vgl. [X.] vom 25. April 1994- [X.] 19/93 - [X.]. [X.]. 1994, 330 unter 2 [X.]). Dem entspricht [X.] des Antragsgegners, das in sich ausgewogen ist undauch dem besonders bedeutsamen Kriterium der zweiten [X.] das ihm zukommende Gewicht verleiht ([X.]vom 16. Juli 2001 - [X.] 5/01 - [X.] 2001, 403 unter 1). Diese Ausge-wogenheit wre in einer [X.] die Bewerber nicht kalkulierbaren Weise be-eintrchtigt, wenn besondere Kenntnisse und Erfahrr die vor-gesehenen [X.] hinaus bei der Auswahlentscheidung zubercksichtigen [X.]. Sie [X.] nur bei punktglei-chen Bewerbern den Ausschlag geben ([X.] vom 16. Juli2001 - [X.] 5/01 - aaO). Im rigen [X.] eine im Regelfall durchzufh-rende Überprfung und Bewertung besonderer Kenntnisse und Erfah-rungen praktisch kaum handhabbar. Der damit verbundene Aufwand unddie dadurch verursachte Rechtsunsicherheit wrden dazu [X.]en, [X.]- 9 -ausgeschriebene [X.] den jetzt schon oft sehr langen [X.]-raum hinaus nicht besetzt werden kten.2. Die hilfsweise erhobenen [X.] unzulssig.a) [X.] die begehrte Feststellung, durch die erfolgreich abge-schlossene Ausbildung zum [X.] sei die fachliche Eignung [X.] von [X.] 2 des [X.] nachgewiesen, fehlt es jedenfalls [X.]. Der Antragsgegner hat sich den insoweit u-ûerten Zweifeln der [X.] nicht angeschlossen. Aus der [X.] im angefochtenen Bescheid, dies wre hier nicht abschlieûendzu entscheiden, lassen sich solche Zweifel des Antragsgegners nichtherleiten. Sie [X.] auch nicht berechtigt. Es liegt auf der Hand, wie dieVerwaltungspraxis bei der Bestellung von Anwaltsnotaren im [X.] zeigt, [X.] die mehr als ffjrige [X.] theoretische Ausbildung zum [X.] dem Regelnachweis inForm des Grundkurses nach [X.] 2 des [X.] mindestens gleich-wertig ist.b) [X.] diese Ausbildung nicht als hauptberufliche Anwaltsttigkeitgewertet werden darf, ist bereits im Rahmen des [X.]ausgesprochen worden.c) Ob und in welchem Umfang [X.] diese Ausbildung Fortbildungs-punkte und Sonderpunkte vergeben werden k([X.] und [X.] zwar im Rahmen des [X.] nicht zu entscheiden.Gleichwohl sind die Antrzulssig. [X.] im- 10 -Verfahren nach § 111 [X.] grundstzlich nicht zulssig. Der [X.] allerdings ausnahmsweise Fortsetzungsfeststellungsantrzu, [X.] einen Übergang vom Anfechtungsantrag zum [X.] Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts, wenn der [X.] sonst in seinen Rechten beeintrchtigt wre und die begehrteFeststellung eine Rechts[X.]age klren hilft, die sich der [X.] kftig bei weiteren Bewerbungen ebenso stellen wird (Be-schlsse vom 9. Januar 1995 - [X.] 6/93 - NJW-RR 1995, 1081 unter [X.] und vom 20. Juli 1998 - [X.] 4/98 - NJW-RR 1999, 208 unter II 2m.w.[X.] liegen schon die Voraussetzungen eines [X.] nicht vor. Der angefochtene Verwaltungsakt hat [X.] erledigt. Im rigen steht nicht fest, [X.] die [X.]agen, deren Klrungder Antragsteller erstrebt, bei kftigen Bewerbungen entscheidungser-heblich sind. Ob es darauf rhaupt ankommt, t von der jeweiligenBewerberlage ab. Der Antragsteller wird im Hinblick auf kftige Bewer-bungen auch nicht rechtlos gestellt. Sollte es bei der [X.] darauf ankommen, ob und in welchem Umfang [X.] seine Ausbildungzum [X.] Fortbildungspunkte oder Sonderpunkte zu [X.], kann er die Entscheidung des Antragsgegners auf dem Rechtswegrprfen [X.] 11 -3. [X.] die vom Antragsteller angeregte Aussetzung des Verfahrensim Hinblick auf den Beschluû des [X.] vom11. Juli 2001 (NJW-RR 2002, 57, vgl. dazu den [X.] vom3. Dezember 2001 - [X.] 20/01 - [X.] 2002, 119) besteht kein Anlaû.[X.] [X.] [X.] [X.] Eule
Meta
18.03.2002
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2002, Az. NotZ 19/01 (REWIS RS 2002, 4036)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4036
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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