Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2003, Az. NotZ 12/03

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2003, 911

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[X.] 12/03Verkündet am:vom3. November 2003Freitag3. November 2003Justizamtsinspektorals [X.] dem Verfahrenwegen Bestellung zum [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] § 111Zur Auswirkung des einem abgelehnten Konkurrenten um eine Anwaltsnotar-stelle im Wege der einstweiligen Anordnung gewährten einstweiligen Rechts-schutzes auf die dem (zunächst) erfolgreichen Bewerber erteilte Zusage, [X.] endgültigem Abschluß des Besetzungsverfahrens die [X.] zu übertragen.[X.], Beschluß vom 3. November 2003 - [X.] 12/03 - [X.]- 2 -Der [X.], [X.], hat auf die mündlicheVerhandlung vom 3. November 2003 durch [X.] sowie die Notare Dr. [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] für Notarsachen bei dem [X.] in [X.] vom28. Mai 2003 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf50.000,00 festgesetzt.Gründe:[X.] Der 1962 geborene Antragsteller wurde im September 1992 [X.] und als Rechtsanwalt zunächst in D. und sodann- unter Widerruf dieser Zulassung - im August 1995 bei dem [X.] [X.] kurz darauf auch bei dem [X.] als Rechtsanwalt zugelassen.- 3 -Im April 2000 bewarb er sich um eine der im [X.] vom 31. März2000 ausgeschriebenen 60 [X.]n. Durch Bescheid vom 25. [X.] teilte die Präsidentin des [X.]s als gemäß Nr. I[X.] 3. der [X.] Verfügung über Angelegenheiten der Notare ([X.]) vom [X.] ([X.] S. 1741) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. August1997 ([X.] S. 3399) von der Antragsgegnerin bestimmte zuständige Behördeder Landesjustizverwaltung dem Antragsteller mit, daß seine fachliche [X.] Auswahlverfahren mit 100,35 Punkten bewertet worden sei und er damit aufder [X.] Rang 60 erreicht habe; es sei - vorbehaltlich einer Ände-rung der Besetzungsliste in den von Mitbewerbern angestrengten Verfahren [X.] vorläufigen Rechtsschutzes - beabsichtigt, ihm nach dem endgülti-gen Abschluß des Besetzungsverfahrens eine der zu besetzenden [X.] übertragen. Durch Verfügung vom 13. Dezember 2001 wurde dem [X.] ferner mitgeteilt, daß seine Rangstelle von den Anträgen [X.] auf einstweiligen Rechtsschutz betroffen sei und die [X.] deshalb bis auf weiteres gehindert sei, ihn zum Notar zu bestel-len; erst nach Abschluß der schwebenden Verfahren werde man dem Beset-zungsverfahren Fortgang geben.Mit seinem am 22. August 2002 gestellten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung begehrt der Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn(sofort) zum Notar zu bestellen. Die Konkurrentenklagen und die damit verbun-denen Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes von Mitbewerbern des [X.]s sind (bislang) mit Ausnahme des von dem KonkurrentenDr. [X.] betriebenen Verfahrens erfolglos geblieben. In jenem Verfah-ren auf gerichtliche Entscheidung hat das [X.] durch Beschluß vom11. Dezember 2002 ([X.] u. 18/01 KG [X.]) die zuständige Behörde [X.] auf den Hilfsantrag des Konkurrenten Dr. [X.] ver-- 4 -pflichtet, dessen Antrag auf Bestellung zum Notar unter Beachtung der Rechts-auffassung des Gerichts neu zu bescheiden, und der Behörde zugleich im We-ge einstweiliger Anordnung aufgegeben, eine der ausgeschriebenen [X.] bis zur Neubescheidung des Antrags freizuhalten. Die dagegen gerichtetesofortige Beschwerde der Präsidentin des [X.]s hat der [X.]at zwi-schenzeitlich durch Beschluß vom 14. Juli 2003 ([X.] 2/03, [X.], 2750)zurückgewiesen und dabei u.a. auch ausdrücklich ausgeführt, daß die vom[X.] getroffene - nicht selbständig anfechtbare - einstweilige Anord-nung ihre Gültigkeit behalte (Beschl.[X.]. S. 13 unter Nr. III).Das [X.] hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtlicheEntscheidung im vorliegenden Verfahren - u.a. wegen des noch nicht endgültigabgeschlossenen Konkurrentenschutzverfahrens Dr. [X.] - als zur Zeitunbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit dersofortigen Beschwerde.I[X.] Die gemäß § 111 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulässige sofortigeBeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das [X.] hat den [X.] gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. Die gemäß Nr. I[X.] 3.[X.] zuständige Behörde der Antragsgegnerin ist jedenfalls derzeit nicht ver-pflichtet, den Antragsteller (sofort) zum Notar zu bestellen.1. Eine Verpflichtung der Landesjustizverwaltung zur sofortigen Bestel-lung des Antragstellers zum Notar läßt sich - entgegen der von diesem vertre-tenen Rechtsauffassung - nicht aus der Ankündigung der Präsidentin des[X.]s vom 25. Oktober 2001 entnehmen, es sei beabsichtigt, [X.] als Bewerber mit dem 60. Punktrang nach endgültigem [X.] eine der zu besetzenden [X.]n zu [X.] 5 -Auch wenn es sich dabei nicht lediglich um eine unverbindliche Information,sondern um eine Zusicherung mit der Qualität eines Verwaltungsaktes handelte(vgl. [X.].Beschl. v. 16. Juli 2001 - [X.] 8/01, NJW-RR 2001, 1564, 1565m.w.[X.]), so stand die Ankündigung doch ersichtlich unter dem zulässigen [X.], daß die Übertragung der 60. und damit letzten [X.] auf den [X.] nur dann in Betracht kommt, wenn sich nicht die Besetzungslisteaufgrund des Ergebnisses der von Mitbewerbern angestrengten gerichtlichenVerfahren ändert. Insbesondere wurde auch sinngemäß darauf hingewiesen,daß im Falle der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes durch abge-lehnte Konkurrenten sich die in Aussicht genommene Bestellung des [X.]s zum Notar verzögern werde, weil dann die Landesjustizverwaltung ander sofortigen Übertragung der [X.] gehindert sei. Nach der gefestigtenRechtsprechung des [X.]ats - auf die die Landesjustizverwaltung im Schreibenvom 25. Oktober 2001 zutreffend Bezug genommen hat - ist es zur [X.] effektiven Rechtsschutzes erforderlich, dem Konkurrenten um eine [X.] im Ausschreibungsverfahren den gleichen Rechtsschutz zueröffnen wie in dem vergleichbaren beamtenrechtlichen Verfahren. Ihm muß dieMöglichkeit eingeräumt werden, die endgültige Besetzung der [X.] Stelle durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu verhin-dern, weil dem Bewerber mit der Besetzung der Stelle die Klagemöglichkeit ab-geschnitten wird (Beschl. v. 19. Oktober 1992 - [X.] 49/92, [X.]R [X.]§ 111 Konkurrentenklage 1; vgl. auch [X.]Z 129, 226; ferner [X.].Beschl. [X.] März 2002 - [X.] 32/01). Einstweiligen Rechtsschutz dieses Inhalts hat derMitbewerber Dr. [X.] aufgrund der vom [X.] in dem Ver-fahren [X.] bzw. 18/01 KG [X.] erlassenen einstweiligen Anordnung [X.] in Anspruch genommen. Diese einstweilige Anordnung hat auch nachZurückweisung der sofortigen Beschwerde der Landesjustizverwaltung imHauptsacheverfahren der Konkurrentenklage durch den [X.]atsbeschluß vom- 6 -14. Juli 2003 ([X.] 2/03) jedenfalls derzeit (noch) Bestand. Diese einstweiligeAnordnung ist von der Landesjustizverwaltung [X.] zu befolgen.2. Dem Verpflichtungsbegehren des Antragstellers auf eine sofortige Be-stellung zum Notar kann auch - entgegen der von diesem vertretenen [X.] - nicht durch zusätzliche Bestellung des etwa erfolgreichen [X.] werden. Nach der Neuregelung der Notarzulassung durch das [X.] zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom29. Januar 1991 ([X.] I 1991, 150) ist es im Unterschied zum alten [X.] Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 1. August 1991 nicht (mehr)möglich, einen zu Unrecht abgelehnten Bewerber für ein Rechtsanwaltsnotariatnach der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle zusätzlich zu bestellen (vgl.[X.].Beschl. v. 19. Oktober 1992 - [X.] 42/92, NJW 1993, 2040 u. st.[X.] muß die Justizverwaltung, nachdem sie die Notwendigkeit einer zu-sätzlichen [X.] aufgrund der in § 4 [X.] vorgeschriebenen Kriterienfestgestellt hat, diese zusätzliche Stelle nach den §§ 6, 6 b [X.] förmlich aus-schreiben. Nach § 4 [X.] hat die Justizverwaltung ihre Entscheidung, ob eine[X.] besetzt werden soll, vorrangig an dem Bedürfnis nach einer ange-messenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und ander Wahrung einer geordneten Altersstruktur des [X.] zu orientieren. [X.] zum alten Recht sind die Bewerber für jede aufgrund der genann-ten Kriterien eröffnete [X.] durch ein Ausschreibungsverfahren zu [X.]. Diese Neuregelung der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichenVoraussetzungen für die Bestellung eines Anwaltsnotars hat zur Folge, daß dieBewerbung eines Bewerbers auf eine ausgeschriebene Stelle sich nur und aus-schließlich auf diese Stelle bezieht. Die Reihenfolge der geeigneten Bewerbermuß die Verwaltung nach den Kriterien des § 6 Abs. 3 [X.] unter den [X.] des jeweiligen Ausschreibungsverfahrens bestimmen. Wird die [X.] -schriebene Stelle besetzt, ist die durch die Ausschreibung eingeleitete Stellen-besetzung wie im Beamtenrecht beendet. Nach der ständigen Rechtsprechungdes [X.]ats steht der Verpflichtung der Justizverwaltung, ihr dadurch [X.] fehlerfrei auszuüben, kein subjektives Recht von potentiellen [X.] um eine [X.] gegenüber. Die [X.] nicht dazu, die Berufsaussichten der Interessenten am Notaramt [X.]; sie dient ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit amFunktionieren der vorsorgenden Rechtspflege ([X.].Beschl. v. 18. [X.] - [X.] 46/94, NJW 1996, 123 u. st.[X.] Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Die verfassungs-rechtlich gebotene Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4GG) zugunsten des - nach seiner Behauptung - zu Unrecht abgelehnten [X.] läßt die damit unvermeidbar verbundene Verzögerung des Abschlus-ses des Bewerbungsverfahrens durch Hinausschieben der Bestellung der [X.] betroffenen letztlich erfolgreichen Bewerber als zumutbar erscheinen.- 8 -4. Allein die unterbliebene Beteiligung an dem bisherigen gerichtlichenVerfahren des Konkurrenten Dr. [X.] vermag einen Rechtsanspruchdes Antragstellers auf seine sofortige Bestellung zum Notar nicht zu begründen.RinneTropfKurzwelly[X.]Eule

Meta

NotZ 12/03

03.11.2003

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2003, Az. NotZ 12/03 (REWIS RS 2003, 911)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 911

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