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PDF anzeigen[X.] 31/01vom18. März 2002in dem Verfahrenwegen Bestellung zur [X.] [X.], [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] am 18. März 2002beschlossen:Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den [X.] vom 10. März1998 wird zurückgewiesen, soweit die Antragstellerin weiterhindie Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, sie zur Notarin [X.].Auf den Hilfsantrag der Antragstellerin wird festgestellt, daß [X.] der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 1997 rechtswidrigwar.Die Antragstellerin hat die Hälfte der Gerichtskosten des Be-schwerdeverfahrens zu tragen. Für das Verfahren des [X.] werden Gerichtskosten nicht erhoben.Die Antragsgegnerin hat die der Antragstellerin im ersten [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Im Be-schwerdeverfahren entstandene Auslagen werden nicht erstattet.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird [X.] DM (51.129,19 •) [X.][X.] Antragstellerin hat ihr juristisches Studium in [X.] im Juli 1981 mit demakademischen Grad einer Diplom-Juristin abgeschlossen. Durch [X.] Ministers der Justiz der ehemaligen [X.] vom 15. Mrz 1990 wurde [X.] 1. April 1990 als Rechtsanwltin im [X.]ren Ostteil der [X.]. Seit Ende 1990 ist sie als Rechtsanwltin bei dem [X.] und seitNovember 1995 auch beim [X.] zugelassen.Die Antragstellerin hat sich um eine der im [X.] vom25. Oktober 1996 ausgeschriebenen 58 Notarstellen beworben. Mit [X.] 30. Oktober 1997 teilte ihr die Antragsgegnerin mit, sie könne sie in demAuswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 [X.] nicht bercksichtigen, weil ihr [X.] zum Richteramt nach dem [X.] fehle (§ 5[X.] [X.]. § 5 Abs. 1 DRiG).Die Antragstellerin hat mit dem Ziel der weiteren Teilnahme am [X.] gerichtliche Entscheidung beantragt. Sie meint, die gesetzlicheRegelung verletze Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Die [X.] sei im Vergleich zu den vor dem 3. Oktober 1990 inB. (Ost) zu Notaren bestellt gewesenen [X.], deren Zulassung nachdem Beitritt wirksam geblieben ist, und den [X.] im rigen Bei-trittsgebiet sachlich nicht [X.] 4 -Das [X.] hat den Antrag zurckgewiesen. Die hiergegen ge-richtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist vom Senat mit [X.] 30. November 1998 ebenfalls zurckgewiesen worden.Auf die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin hat das Bundesver-fassungsgericht die Beschlsse des Senats und des [X.]s sowieden Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 1997 aufgehoben und dasVerfahren an den [X.] zurckverwiesen. Es hat [X.], dieangegriffenen Entscheidungen bercksichtigten die Fiktionen des [X.] und der nachfolgenden Gesetze nicht; ihre Auslegung, die [X.] dasAnwaltsnotariat in B. [X.] solche [X.], die im Zeitpunkt des [X.] nicht zum Anwaltsnotar bestellt gewesen seien, die [X.] zwar [X.] den Anwaltsberuf nicht voraussetze (oder als fingiert anse-he), wohl aber [X.] den [X.] fordere, verkenne damit die Reichweite desArt. 3 Abs. 1 [X.]. Art. 12 Abs. 1 GG in Ansehung der Gesamtregelung, dieder Gesetzgeber zur Integration der [X.] getroffen habe.Im weiteren Verfahren hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, sie habe,nachdem der [X.] des [X.]s vom 30. November 1998rechtskrftig geworden sei, die [X.] die Antragstellerin zchst [X.]eigehalteneNotarstelle anderweitig besetzt. Die Antragstellerin bestreitet die [X.]. Sie verfolgt ihre Bestellung zur Notarin weiter und beantragt [X.] festzustellen, [X.] die Ablehnung ihrer Bewerbung um eine der im Amts-blatt [X.] B. vom 25. Oktober 1996 ausgeschriebenen [X.] sei. Daraufhin hat die Antragsgegnerin eine Aufstellung vorgelegt,nach der smtliche 58 ausgeschriebenen Notarstellen besetzt sind, die letzteStelle seit dem 27. April 2000.- 5 -II.Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.1. Der von der Antragstellerin in erster Linie weiterverfolgte Verpflich-tungsantrag ist unzulssig. Es besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit dervon der Antragsgegnerin abgegebenen Erklrung, sie habe nach [X.] vom 30. November 1998 auch die der [X.] [X.]eigehaltene Stelle anderweitig besetzt, in Zweifel zu ziehen. [X.] die im [X.] ausgeschriebenen Stellen, auf die sich die die-sem Verfahren zugrundeliegende Bewerbung der Antragstellerin bezog, [X.] vergeben, so ist damit das Rechtsschutzinteresse der Antrag-stellerin [X.] den gleichwohl au[X.]echterhaltenen [X.] entfallen([X.] vom 20. Juli 1998 - [X.] 4/98 - D[X.] 1999, 252).2. Dagegen ist der Hilfsantrag zulssig und begrt.a) Nach der stigen Rechtsprechung des Senats ist allerdings [X.] nach § 111 [X.] ein Fortsetzungsfeststellungsantrag grundstzlichunzulssig ([X.], 66, 68; [X.] vom 20. Juli 1998 - [X.] 36/97 -BGHR [X.] § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7). Im vorliegenden Fall [X.] es jedoch angezeigt, [X.] der [X.], nachdem das [X.] den [X.] vom 30. November 1998 aufgeho-ben und die Sache zurckverwiesen hat, die verfassungsgerichtliche Entschei-dung in der Sache nachvollzieht. Jedenfalls solange die Antragstellerin [X.] Notarin bestellt ist, besteht ihr Interesse an einer solchen Feststellung [X.] 6 -b) Das [X.] hat entschieden, [X.] der [X.] Antragsgegnerin vom 30. Oktober 1997 die Antragstellerin in ihren Grund-rechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Daran ist der Senatgebunden. Daraus folgt, [X.] die Antragsgegnerin die Bestellung der Antrag-stellerin zur Notarin nicht mit der [X.] durfte, der Antragstel-lerin fehle die Befigung zum Richteramt nach dem [X.].Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Note des Hochschulab-schluûzeugnisses eines [X.] könne der entsprechenden Notenstufein der Zweiten juristischen Staatsprfung nicht gleichgestellt werden, trt die-ses Vorbringen die Ablehnung der Antragstellerin schon deshalb nicht, weil das[X.] sich in seinem [X.] vom 23. September 2001mit diesem Gesichtspunkt auseinandergesetzt und entschieden hat, der [X.] vom 30. Oktober 1997 verletze die [X.] ihren Grundrechten. Danach ist es dem Senat verwehrt, die [X.] in Frage zu stellen.[X.] [X.] [X.] Bauer Eule
Meta
18.03.2002
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2002, Az. NotZ 31/01 (REWIS RS 2002, 4040)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4040
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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