Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2023, Az. 3 StR 499/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4904

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) STRAFTATEN RECHTSEXTREMISMUS TERRORISMUS EXTREMISMUS BUNDESWEHR

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, die Bestellung der Rechtsanwälte [X.]und S.           aus M.   zu [X.] aufzuheben, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat im erstinstanzlichen Verfahren dem Angeklagten die Rechtsanwälte [X.]und S.          aus [X.]sowie Rechtsanwalt [X.]aus [X.]              als Pflichtverteidiger beigeordnet. Am 15. Juli 2022 hat es den Angeklagten wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben seine Verteidiger namens und im Auftrag des Angeklagten jeweils Revision eingelegt und diese teilweise begründet. Nach Zustellung des Urteils an den Angeklagten haben sich die Rechtsanwälte [X.]     aus [X.].    und [X.].  aus [X.]              als Wahlverteidiger für den Angeklagten im Revisionsverfahren gemeldet und ebenfalls die Revision begründet.

2

Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 hat der Angeklagte durch den Verteidiger [X.].  beantragt, die Beiordnung der Rechtsanwälte [X.]und S.          aufzuheben, da der Angeklagte mittlerweile von mindestens zwei Wahlverteidigern verteidigt werde.

II.

3

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die weitere ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten ist nur unter Beibehaltung der Beiordnung der bestellten Pflichtverteidiger gewährleistet.

4

Zwar ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuheben, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat. Jedoch kommt nach § 143a Abs. 1 Satz 2 Alternative 2, § 144 StPO die Aufhebung der Bestellung nicht in Betracht, wenn ihre Aufrechterhaltung zur Sicherung des Verfahrens erforderlich ist. Die Aufhebung der Bestellung zum Pflichtverteidiger setzt deshalb unter anderem voraus, dass der Wahlverteidiger dauerhaft zur Übernahme der Verteidigung des Angeklagten bereit und in der Lage ist. Dies ist hier nicht ersichtlich. Rechtsanwalt [X.].  und Rechtsanwalt [X.]     haben sich jeweils ausdrücklich nur für die Verteidigung des Angeklagten im Revisionsverfahren gemeldet. Eine gegebenenfalls erforderliche, darüber hinausgehende Sicherung des Verfahrens kann somit nicht angenommen werden.

5

Ein weiterer Grund für eine Entpflichtung ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

[X.]

Meta

3 StR 499/22

02.08.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend OLG Frankfurt, 15. Juli 2022, Az: 5-2 StE 18/17 - 5a - 1/17, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2023, Az. 3 StR 499/22 (REWIS RS 2023, 4904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4904

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 181/23 (Bundesgerichtshof)


5 StR 499/23 (Bundesgerichtshof)

Wechsel des Pflichtverteidigers


StB 2 und 3/22, StB 2/22, StB 3/22 (Bundesgerichtshof)

Pflichtverteidigung: Verteidigerwechsel wegen Interessenkonflikts


2 Ws 242/02 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Ws 468/23 (OLG Nürnberg)

Beschwerde, Freiheitsstrafe, Verteidiger, Tateinheit, Pflichtverteidiger, Angeklagte, Generalstaatsanwaltschaft, Pflichtverteidigerbestellung, Aufhebung, Wahlverteidiger, Widerruf, Bestellung, Feststellung, form, sofortige …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.