Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2007, Az. XII ZB 52/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5225

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[X.][X.]/03
vom 14. Februar 2007 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 31. Janu-ar 2003 wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen. [X.]: 258 •. Gründe: [X.] Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind zwei inzwi-schen volljährige Söhne hervorgegangen. Die Klägerin machte mit ihrer Klage - gestützt auf eine mit dem [X.]n getroffene Vereinbarung, nach der der Sonderbedarf der Söhne von den Eltern jeweils hälftig zu tragen sei - geltend, der [X.] sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, und verlangte [X.] von 4.692 DM (2.398,89 •) zuzüglich Zinsen. 1 In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht schlossen die Par-teien folgenden Vergleich: 2 - 3 - "Der [X.] zahlt insgesamt 504,50 DM, und zwar jeweils die Hälfte dieses Betrages an den [X.] und die andere Hälfte des Betrages an den [X.] Im Übrigen sind sich die Parteien darüber einig, dass sie in der Vergan-genheit beide mehr für die Kinder getan haben als sie zu tun verpflichtet gewesen sind. Die Parteien sind sich außerdem darüber einig, dass für die Vergangenheit zwischen ihnen in Bezug auf die Kinder keine Unter-haltsforderungen hinüber und herüber mehr bestehen." 3 Der [X.] erklärte die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung und begehrte die Feststellung, dass dieser unwirksam sei. Das Amtsgericht stellte - dem Antrag der Klägerin folgend - fest, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich beendet sei. Die dagegen gerichtete Berufung des [X.]n hat das [X.] als unzulässig verworfen, weil dessen Beschwer den Betrag von 600 • nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.]n. 4 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. 5 1. Das [X.], das die Beschwer des [X.]n und den Ge-bührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf 257,95 • (504,50 DM) festge-setzt hat, hat hierzu ausgeführt: Der [X.] wolle mit seiner Berufung die Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleichs und seine Befreiung von der hierin enthaltenen Pflicht zur Zahlung von insgesamt 504,50 DM Unterhalt als Sonderbedarf erreichen. Darin bestehe sein nach Abschluss des Vergleichs verbliebenes Interesse, so dass bei der Bemessung der Beschwer und des [X.] - 4 - bührenstreitwerts allein hierauf und nicht auf die ursprüngliche Klageforderung von 4.962 DM abzustellen sei. Die Berufung sei daher gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig. 7 Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 8 2. [X.] ist durch Fortsetzung des bisherigen Verfah-rens auszutragen (vgl. etwa [X.], 171, 174 ff.). Die Frage, wie der [X.] in dem über die Wirksamkeit des Vergleichs fortgesetzten Verfahren zu bemessen ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beant-wortet. Im Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, der Streitwert des fortgesetzten Verfahrens entspreche demjenigen des bisherigen Verfah-rens. [X.] sei, dass dabei auch inzidenter über die Wirksamkeit des unter Umständen höherwertigen Vergleichs entschieden werde, da der [X.] nicht zum allein streitwertrechtlich relevanten Streitgegen-stand geworden sei ([X.]/[X.] ZPO 22. Aufl. § 3 Nr. 68 Stichwort: [X.] [Wert bei Fortsetzung des Verfahrens]; [X.]/[X.] ZPO 5. Aufl. § 3 [X.]. 32; [X.]/[X.] ZPO 26. Aufl. § 3 [X.]. 16 Stichwort: Vergleich; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 27. Aufl. § 3 [X.]. 157; Hk-ZPO/[X.] § 3 [X.]. 15 Stichwort: Vergleich; Anders/[X.]/[X.] 4. Aufl. [X.] [X.]. 20; ebenso: [X.], 1099). 9 Teilweise wird dagegen die Ansicht vertreten, der Wert des Verfahrens bestimme sich nach dem Interesse desjenigen, der die Unwirksamkeit des [X.]s geltend mache. Allein der Umstand, dass der Streit hierüber durch Fort-setzung des bisherigen Verfahrens geführt werden müsse, rechtfertige keine schematische Gleichsetzung mit dessen [X.]. Vielmehr entspreche 10 - 5 - die Situation einem Zwischenstreit. Das nach § 3 ZPO maßgebliche Interesse des "[X.]s" bemesse sich nach der Differenz zwischen seinem Sachantrag in dem bisherigen Verfahren und der mit dem Vergleich übernom-menen Verpflichtung. Der Wertbestimmung habe daher eine Saldierung der mit dem Vergleichsabschluss verbundenen vermögensrechtlichen Vor- und Nachteile für den "[X.]" vorauszugehen ([X.]/[X.] Streitwertkommentar 12. Aufl. [X.]. 5737; [X.]/[X.] 2. Aufl. § 3 [X.]. 127; [X.] JurBüro 1998, 541; [X.] 2004, 122; OLG Stuttgart JurBüro 1978, 1654, 1655). 3. Für die Zulässigkeit der Berufung kommt es indessen nicht auf den Gebührenstreitwert, sondern darauf an, ob die Beschwer des Berufungsklägers den Betrag von 600 • übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Maßgebend hierfür ist allein das Interesse des [X.]n an der Unwirksamkeit des Vergleichs, nachdem durch das angefochtene Urteil die Wirksamkeit und damit die verfah-rensbeendende Wirkung des Vergleichs festgestellt worden ist. Insofern ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der [X.] im Umfang der von ihm übernommenen Zahlungspflicht, also in Höhe von 504,50 DM (257,95 •), beschwert ist. Eine zusätzliche Beschwer kommt dagegen nicht deshalb in Betracht, weil die Parteien in dem Vergleich außerdem vereinbart haben, "dass für die Vergangenheit zwischen ihnen in Bezug auf die Kinder keine Unterhaltsforderungen hinüber und herüber mehr bestehen", der [X.] sich solcher Ansprüche aber berühmt. 11 Der [X.] hat in einem Fall, in dem lediglich ein Teilbetrag eingeklagt, aber über die Gesamtforderung, der sich die klagende Partei be-rühmt hatte, ein Vergleich geschlossen worden war, die Auffassung vertreten, ein Streitwert - und zugleich wohl auch eine Beschwer - in Höhe der durch den Vergleich begründeten (höheren) Zahlungspflicht lasse sich nicht damit [X.] - 6 - den, dass auf Antrag des [X.]n über die Wirksamkeit des Vergleichs ge-stritten werde. Das gelte jedenfalls, wenn der Rechtsstreit mit den ursprüngli-chen Anträgen fortgesetzt werde, die Parteien also nicht die Möglichkeit ergrif-fen hätten, eine Entscheidung zu erlangen, deren Rechtskraft auch den Be-stand des Vergleichs erfasst hätte ([X.] oder Widerklage auf Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs; [X.] Beschluss vom 30. September 1964 - [X.] - Leitsatz veröffentlicht in [X.] ZPO § 3 Nr. 119). Daraus ergibt sich, dass bei Fortsetzung des Verfahrens mit den [X.] für einen Vergleich kein höherer Wert anzusetzen ist, wenn [X.] - weitergehende - Regelungen nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht werden. Entsprechendes gilt auch für den vorliegenden Fall, da der [X.] aus seinen angeblichen Gegenansprüchen keine prozessualen Kon-sequenzen gezogen und etwa Widerklage erhoben hat. Seine Beschwer 13 - 7 - entspricht deshalb lediglich dem Betrag von 257,95 •, zu dessen Zahlung er sich verpflichtet hat. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 F 380/00 - [X.], Entscheidung vom 31.01.2003 - 7 UF 295/02 -

Meta

XII ZB 52/03

14.02.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2007, Az. XII ZB 52/03 (REWIS RS 2007, 5225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5225

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