Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. V ZR 160/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5351

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[X.]BESCHLUSS V ZR 160/06 vom 8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Februar 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 23. Mai 2006 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 12.000 •. Gründe: [X.] Die Kläger haben die Beklagten auf die Vornahme von [X.] an deren Doppelhaushälfte und darauf in Anspruch genommen, ihr Haus mit Sprossenfenstern zu versehen. Den Wert beider Anträge haben sie mit jeweils 12.000 • angegeben. Nachdem die Beklagten erklärt hatten, sie [X.] inzwischen sämtliche Fenster der Nord- und Westfassade mit Ausnahme der Glasfassade im Erdgeschoss der Westseite als weiße Sprossenfenster aus-führen lassen, beendeten die Parteien den Rechtsstreit durch einen gerichtli-chen Vergleich, in welchem sich die Beklagten verpflichteten, an ihrer Doppel-haushälfte die im Erdgeschoss und im Obergeschoss an der Ostfassade befindlichen Fenster so auszuführen, dass auf ihrer gesamte Höhe weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist. Später stellte sich heraus, dass am [X.] keine Sprossenfenster eingebaut wurden, sondern lediglich 1 - 3 - der Beklagten keine Sprossenfenster eingebaut wurden, sondern lediglich Fenster mit [X.]. Daraufhin haben die Kläger die Anfechtung des Vergleichs wegen arglis-tiger Täuschung erklärt und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Das [X.] hat die Erledigung des Verfahrens durch den Vergleich festgestellt. Das [X.] hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die Revi-sion hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbe-schwerde der Kläger, mit welcher diese ihre ursprünglichen Klageanträge weiter verfolgen möchten. 2 I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig, weil der Wert des [X.] • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 3 1. Der Wert eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines Prozessver-gleichs bestimmt sich grundsätzlich nicht nach dem Wert des Vergleichs, son-dern nach dem Wert der ursprünglich gestellten Anträge ([X.], [X.]. v. 30. September 1964, [X.], [X.]. ZPO § 3 Nr. 119; [X.]/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 3 Rdn. 32 Stichwort [X.]; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 3 Rdn. 127; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 3 Rdn. 68 Stichwort Vergleich [Wert bei Fortsetzung des Verfah-rens]; wohl auch: [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 3 Stichwort Vergleich). Das gilt aber nur, wenn die Anfechtung des Vergleichs den Rechtsstreit auf den ur-sprünglichen Streitstand zurückführt. 4 - 4 - 2. So liegt es hier nicht. Die Kläger haben mit dem Vergleich hinsichtlich der Sichtschutzmaßnahmen einen Teilerfolg erzielt, den sie mit der Anfechtung des Vergleichs nicht in Frage stellen wollen. Mehr könnten sie hinsichtlich die-ses Teils ihrer Klage auch bei Fortsetzung des Rechtsstreits nicht erreichen. Ziel ihrer Anfechtung ist es, auch bei dem anderen Teil ihrer Klage, nämlich beim Einbau von Sprossenfenstern im [X.], einen Erfolg zu [X.]. Nur insoweit bleibt der Vergleich hinter dem durch eine Fortführung des Rechtsstreits [X.] zurück. In einer solchen Konstellation kann es nur auf das Interesse der [X.] ankommen ([X.] 1998, 541; [X.], [X.], 122). Dessen Wert beträgt nach den Angaben der Kläger selbst nur 12.000 • und erreicht den [X.] nicht. 5 - 5 - II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 6 [X.] [X.]Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.12.2004 - 10 O 1342/03 - [X.], Entscheidung vom 23.05.2006 - 18 U 1877/05 -

Meta

V ZR 160/06

08.02.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. V ZR 160/06 (REWIS RS 2007, 5351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5351

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