Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. XII ZB 79/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 186

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[X.][X.]/06
vom 9. Dezember 2009 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 1360 a Abs. 4; ZPO §§ 104, 106 Abs. 1 Bei einer Kostenquotelung kommt die Anrechnung eines unstreitig geleisteten [X.] im Kostenfestsetzungsverfahren nur in Betracht, wenn der Vorschuss den Kostenerstattungsanspruch des [X.]. In diesem Fall kann eine Anrechnung erfolgen, wenn und soweit der [X.] und ein bestehender Kostenerstattungsanspruch zusammen über die dem Vorschussempfänger entstandenen Kosten hinausgehen. [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2009 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2009 durch die Vorsitzende [X.]in [X.] und die [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und Schilling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des [X.] vom 16. März 2006 wird auf Kosten des [X.]. [X.]: 1.373 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten darüber, ob ein von dem Beklagten an die Klägerin geleisteter Prozesskostenvorschuss auf den sich nach der Kostenausgleichung ergebenden Kostenerstattungsanspruch der Klägerin anzurechnen ist. 1 Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Trennungs- und Kindes-unterhalt in Anspruch genommen. Für das erstinstanzliche Verfahren hat der Beklagte ihr einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von 2.100 • geleistet. Nach dem Urteil des Amtsgerichts hat die Klägerin ein Viertel und der Beklagte drei Viertel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Berufung des Beklag-ten, für deren Abwehr der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ist [X.] zurückgewiesen worden. 2 - 3 - Das Amtsgericht hat die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstatten-den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens auf insgesamt 1.794 • zuzüglich Zinsen festgesetzt. Dabei sind auf Seiten der Klä-gerin für die erste Instanz außergerichtliche Kosten von 2.489,88 • berücksich-tigt worden, ferner von ihr gezahlte Gerichtskosten in Höhe von 715,50 •. Unter Einbeziehung der außergerichtlichen Kosten des Beklagten für die erste Instanz in Höhe 3.450,59 • sowie der Gerichtskosten von 777,60 • hat das Amtsgericht im Wege der Kostenausgleichung einen Erstattungsanspruch der Klägerin für die erste Instanz von 1.526,86 • errechnet. Die Kosten des Berufungsverfah-rens hat es unter Berücksichtigung der den Prozessbevollmächtigten der Kläge-rin - im Rahmen der ihr insoweit bewilligten Prozesskostenhilfe - aus der Staatskasse geleisteten Vergütung mit 268,14 • hinzugesetzt. 3 Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Beklagte die Anrechnung des von ihm gezahlten [X.] auf den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin begehrt. Das Rechtsmittel hatte nur in Höhe eines Betrages von 420,48 • nebst Zinsen Erfolg. Mit der - vom Oberlan-desgericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde macht der Beklagte weiterhin geltend, der Prozesskostenvorschuss sei in voller Höhe auf den [X.] anzurechnen, hilfsweise auf den für die erste In-stanz errechneten Erstattungsanspruch. 4 I[X.] Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor [X.] Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. [X.], 1852 f.; [X.] Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 18 UF 233/03 - veröffentlicht bei 5 - 4 - juris; [X.] Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 2 [X.]/09 - veröffent-licht bei juris und OLG Dresden Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 3 W 1077/09 - veröffentlicht bei juris). 6 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zuläs-sige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 7 1. Das [X.] hat die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 1.373,52 • zuzüglich Zinsen herabgesetzt und dabei den geleisteten Prozesskostenvorschuss teilweise berücksichtigt. Zur [X.] hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Frage, inwieweit ein unstreitig ge-zahlter Prozesskostenvorschuss im Kostenerstattungsanspruch bei Streit über die Anrechnung berücksichtigt werden könne, sei dahin zu beantworten, dass eine Anrechnung nur dann und insoweit zu erfolgen habe, als der Prozesskos-tenvorschuss und der Kostenerstattungsanspruch des [X.] dessen tatsächlich entstandene Kosten überstiegen. Nur so könne dem [X.] hinreichend Rechnung getragen werden, dass es sich bei der Verrech-nung des [X.] der Sache nach um einen [X.]rechtlichen Einwand handele, über den im Kostenfestsetzungsverfahren grund-sätzlich nicht zu entscheiden sei. Andererseits dürfe dieses Verfahren auch nicht dazu führen, dass der [X.] mehr an Kos-ten erhalte, als ihm tatsächlich entstanden seien. Eine Anrechnung des [X.] komme daher im vorliegenden Fall nur in Höhe von 420,48 • in Betracht. Die der Klägerin entstandenen und von ihr tatsächlich verauslagten Kosten der ersten Instanz beliefen sich entsprechend den im Üb-rigen zutreffenden Berechnungen in dem angefochtenen Beschluss auf insge-samt 3.205,38 •. Der Prozesskostenvorschuss von 2.100 • und der Erstat-tungsanspruch der Klägerin für die erste Instanz in Höhe von 1.525,86 • ergä-ben einen Betrag von insgesamt 3.625,86 •. Die Klägerin erhielte somit - 5 - 420,48 • (3.625,86 • abzüglich 3.205,38 •) zuviel, wenn es bei dem vom [X.] errechneten Erstattungsanspruch bleibe. In Höhe des Betrages von 420,48 • sei deshalb eine Verrechnung mit dem gezahlten Prozesskostenvor-schuss vorzunehmen, der Erstattungsanspruch von 1.525,86 • mithin um [X.]n Betrag zu kürzen, so dass für die erste Instanz ein Erstattungsbetrag von 1.105,38 • verbleibe. Unter Berücksichtigung des Erstattungsanspruchs der Klägerin für die zweite Instanz in Höhe von 268,14 • sei ein Betrag von insge-samt 1.373,52 • festzusetzen, der der Klägerin von dem Beklagten zu erstatten sei. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 8 2. a) Bei dem Vortrag, der gezahlte Prozesskostenvorschuss sei auf den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin anzurechnen, handelt es sich nicht um eine im Gebührenrecht wurzelnde, sondern um eine [X.]rechtliche Ein-wendung. Solche Einwendungen, wie Erfüllung des Kostenerstattungsan-spruchs, Aufrechnung oder abweichende außergerichtliche Kostenvereinba-rung, sind in der Regel außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen. Denn dieses Verfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestset-zungsbeschlusses abschließt, ist eine Fortsetzung der zwischen den Parteien ergangenen Kostengrundentscheidung; es behandelt allein die Frage, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Deshalb ist das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus diesem Grund auf den Rechtspfleger übertragen. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfah-rensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich ([X.] Beschlüsse vom 23. März 2006 - [X.] - FamRZ 2006, 854, 855 und vom 22. November 9 - 6 - 2006 - [X.] - NJW-RR 2007, 422). [X.] Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch sind daher grundsätzlich nicht zu [X.]; vielmehr sind diese vorrangig mit der [X.] geltend zu machen ([X.] 5, 251, 253 f.). 10 b) Allerdings kann es aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt sein, den [X.] nicht auf die - einen ungleich höheren Aufwand erfordernde - [X.] zu verweisen, wenn es um [X.]rechtliche Einwände geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden [X.] ohne Weiteres klären lassen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die tat-sächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können. Solche Einwände können deshalb ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden ([X.] Beschlüsse vom 23. März 2006 - [X.] - FamRZ 2006, 854, 855 und vom 22. November 2006 - [X.] - NJW-RR 2007, 422; [X.] ZPO 22. Aufl. § 104 [X.]. 15; [X.]/[X.] ZPO 27. Aufl. § 104 [X.]. 21 [X.]: [X.] Einwendungen). c) Zu einer unter den genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen-den [X.]rechtlichen Einwendungen gehört auch ein von einer Partei an die andere unstreitig gezahlter Prozesskostenvorschuss ([X.]/[X.] aaO § 104 [X.]. 21 Stichwort: Prozesskostenvorschuss; [X.] aaO § 104 [X.] 21; Musielak/[X.] ZPO 6. Aufl. § 104 [X.]. 10; MünchKomm-ZPO/Giebel 3. Aufl. § 104 [X.]. 45; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 127 a ZPO [X.]. 11). Zwar kann im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfah-rens keine Verpflichtung zur Rückerstattung angeordnet werden. Denn die [X.], ob und ggf. inwieweit ein Prozesskostenvorschuss zurückzuzahlen ist, kann 11 - 7 - nicht aus der Kostenentscheidung abgeleitet werden, sondern ist nach dem den § 1360 ff. BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken, also nach [X.] rechtlichen Kriterien, zu entscheiden ([X.] 56, 92, 95 f.; Senatsurteil vom 15. Mai 1985 - IV b ZR 33/84 - [X.], 802). Nicht jedwede Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren läuft - wie im Einzelnen noch darzustellen ist - im Ergebnis allerdings auf eine Rückzahlung hinaus. Da die Zahlung des [X.]es im vorliegenden Fall unstreitig erfolgt ist, hat das Berufungsgericht deshalb zu Recht geprüft, ob und inwieweit sich dies auf den [X.] auswirkt. 3. Dabei scheidet eine Berücksichtigung des [X.] hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin für das Berufungsver-fahren allerdings von vornherein aus. Der Beklagte hat zwar die Kosten des Berufungsverfahrens voll zu tragen. Einer in dieser Fallkonstellation an sich möglichen Anrechnung des [X.] auf den Kostenerstat-tungsanspruch - weil der Vorschussgeber die Kosten andernfalls zweimal [X.] müsste (vgl. hierzu [X.], 218; [X.] FamRZ 1986, 376, 377; [X.] [X.] 1985, 1254; [X.] [X.], 731, 732) - steht hier aber entgegen, dass der Vorschuss allein für das erstin-stanzliche Verfahren gezahlt worden ist (vgl. [X.] [X.], 638). Deshalb kommt allein eine Anrechnung auf den die erste Instanz betref-fenden Kostenerstattungsanspruch der Klägerin in Betracht. 12 4. a) Nach dem Urteil des Amtsgerichts hat die Klägerin ein Viertel und der Beklagte drei Viertel der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen. In derartigen Fällen einer Kostenquotelung, bei denen der Vorschussempfänger auch einen Teil der Kosten des Gegners zu tragen hat, ist für die Berücksichti-gung eines [X.] dann kein Raum, wenn der auf den Vorschussempfänger entfallende Kostenanteil höher ist als der erhaltene [X.] - 8 - schuss. Denn bei dieser Fallgestaltung würde die Berücksichtigung auf eine Rückzahlung des Vorschusses hinauslaufen (ebenso MünchKomm-ZPO/Giebel aaO § 104 [X.]. 46; Musielak/[X.] aaO § 104 [X.]. 10; [X.], 218). Hierüber ist aber nach [X.]rechtlichen Gesichtspunkten und nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu befinden. 14 b) Im vorliegenden Fall ist der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin für die erste Instanz allerdings niedriger als der geleistete Prozesskostenvor-schuss (1.526,86 • gegenüber dem vom Beklagten vorgeschossenen Betrag von 2.100 •). Bei dieser Konstellation ist in Rechtsprechung und Schrifttum grundsätzlich nicht mehr streitig, dass ein Prozesskostenvorschuss im Kosten-festsetzungsverfahren berücksichtigt werden kann (vgl. etwa [X.], 1064 f.; a.A. noch KG [X.] 1981, 44 f.; [X.] Rechtspfleger 2005, 483 ff.; a.A. noch [X.] FamRZ 1996, 1409 f.; MünchKomm-ZPO/ Giebel aaO § 104 [X.]. 45 f.; Musielak/[X.] aaO § 104 [X.]. 9 f.; [X.]/[X.] aaO § 104 [X.]. 21 Stichwort: Prozesskostenvorschuss; offen: [X.] FamRZ 1998, 445 und NJW-RR 1994, 1411). Nicht einheitlich beantwortet wird indessen die Frage, in welchem Umfang ein Kostenvorschuss auf den Erstat-tungsanspruch des [X.] anzurechnen ist. c) Insofern werden im Wesentlichen drei Lösungen vertreten: 15 aa) Nach Auffassung des [X.]s Celle (21. Zivilsenat, [X.], 731, 732) kann eine Anrechnung nur entsprechend der Quote-lung der Kostengrundentscheidung erfolgen. Wolle man vermeiden, dass der Vorschussgeber den Vorschuss in unzulässiger Weise zurückfordere, könne eine Anrechnung nur so vorgenommen werden, dass derjenige Anteil des [X.]es berücksichtigt werde, der dem Kostenanteil entspreche, den der [X.] selbst zu tragen habe. Denn das sei der Anteil, den der Unterlegene bei 16 - 9 - der isolierten Kostenberechnung vom [X.] verlangen könnte, wobei sich dieser entgegenhalten lassen müsse, insoweit bereits durch den Erhalt des Vorschusses befriedigt zu sein. 17 [X.]) Nach einer weiteren Meinung ist der Vorschuss in voller Höhe mit dem Erstattungsanspruch zu verrechnen ([X.], 1190; [X.] Rechtspfleger 2005, 483, 484 f. und [X.], 638; [X.] [X.] 1998, 309 und [X.], 133; [X.] FamRZ 1994, 1605 f.; [X.] OLGR 2002, 269, 270; [X.] [X.] 1987, 1411 f. und [X.], 1462 f.; OLG Zweibrücken MDR 1998, 862; Musielak/[X.] aaO § 104 [X.]. 10; MünchKomm-ZPO/Giebel aaO § 104 [X.]. 46; [X.]/[X.] aaO § 104 [X.]. 21 Stichwort: Prozesskostenvorschuss; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 30. Aufl. § 104 [X.]. 13; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 1360 a [X.]. 60; [X.]/Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. § 21 [X.]. 85 [X.]. 159). Wenn der Vorschuss nämlich vorrangig auf den nicht erstattbaren Kostenteil verrechnet würde, erhielte der Vorschussempfänger im wirtschaftlichen Ergebnis mehr, als ihm als Vorschuss und gemäß der Kosten-grundentscheidung zustünde. Dass er von allen Kosten befreit werden könne, sei aber mit der unterhaltsrechtlichen Natur des Vorschusses nicht zu [X.]. Aus dieser lasse sich auch kein Grund für eine spätere wirtschaftliche Erhöhung der Leistung herleiten. [X.]) Eine dritte Ansicht geht dahin, dass der Prozesskostenvorschuss nur insoweit zu berücksichtigen ist, als die Summe aus Erstattungsbetrag und [X.] den Gesamtbetrag der den Vorschussempfänger betreffenden Kosten übersteigt ([X.] [X.], 724 und [X.], 1417 [LS]; [X.] [17. Zivilsenat] OLGR 1997, 243, 244; [X.] OLGR 2005, 278, 279; [X.] 2001, 523 und [X.] 1992, 246; [X.] [X.], 728; KG NJW-RR 2002, 140 und [X.], 1064; [X.] FamRZ 1986, 18 - 10 - 376; [X.] [X.] 1985, 1254 f. und 1982, 448; OLG Nürnberg [X.] 2002, 287, 288; [X.] 2000, 101 f. und [X.], 1217, 1218; [X.] aaO § 104 [X.]. 22; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 127 a ZPO [X.]. 11; Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen 2. Aufl. [X.]. 121; [X.]/[X.] BGB [2007] § 1360 a [X.]. 95; [X.]/ [X.] Aufl. § 1360 a [X.]. 21). 5. Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. Der Prozesskosten-vorschuss nach § 1360 a BGB wird zur Bestreitung eines unterhaltsrechtlichen Sonderbedarfs gewährt, damit der Berechtigte den Prozess führen kann. Damit dient dieser Vorschuss auch zur Deckung der Kosten, die der Berechtigte an-derweitig nicht ersetzt erhält, weil sie wegen der Kostenteilung von seinem Kos-tenerstattungsanspruch nicht umfasst werden. Der Prozesskostenvorschuss wird dagegen nicht im Vorgriff auf einen späteren Kostenerstattungsanspruch geleistet. Würde er gleichwohl hiermit - in voller Höhe oder entsprechend der Quotelung der Kostengrundentscheidung - verrechnet, liefe das im Ergebnis auf eine teilweise Rückzahlung hinaus. Über den nur unter engen Voraussetzungen bestehenden Rückzahlungsanspruch ist aber nicht im Kostenfestsetzungsver-fahren, sondern in einem gesonderten Rechtsstreit nach [X.]rechtlichen Kriterien - nämlich dem den §§ 1360 ff. BGB zugrunde liegenden Rechtsgedan-ken - zu entscheiden (siehe unter 2 c). Das gilt auch, soweit die Rechtsbe-schwerde geltend macht, einer Verrechnung stehe jedenfalls dann nichts im Wege, wenn diese nicht zu einer Beeinträchtigung des notwendigen [X.] des [X.] führe. Für derartige [X.]rechtliche Feststellungen ist das formale Kostenfestsetzungsverfahren von seiner Funkti-on her nicht geeignet. 19 Andererseits führt das Unterbleiben einer Verrechnung nicht zu einer Er-höhung der Vorschussleistung. Der Vorschusspflichtige hat zwar über den [X.] - 11 - schuss hinaus für weitere Kosten aufzukommen. Die entsprechende Verpflich-tung dient aber der Umsetzung der Kostengrundentscheidung. Im Falle einer Verrechnung des [X.] mit dem Kostenerstattungsan-spruch würde dagegen der Vorschussgewährung mittelbar Einfluss auf die [X.] zukommen. Für diese ist aber die Vorschusszahlung ohne Bedeutung. Eine Anrechnung des geleisteten [X.] kann [X.] nur erfolgen, wenn und soweit der Vorschuss und ein bestehender Kos-tenerstattungsanspruch des [X.] zusammen die dieser Partei entstandenen Kosten übersteigen. Durch eine solchermaßen begrenzte An-rechnung wird der Zweck der Vorschussleistung, die Kosten des Berechtigten voll abzudecken, gewahrt. Andererseits wird vermieden, dass der Berechtigte aus der Prozessführung einen kostenmäßigen Gewinn erzielt. Letztlich hat [X.] Beurteilung auch zur Folge, dass der [X.] nicht deshalb schlechter steht, weil er den Prozess gegen den Vorschusspflichtigen und nicht gegen einen [X.] geführt hat. 21 6. Danach hat das Berufungsgericht zu Recht den Prozesskostenvor-schuss in Höhe des - rechnerisch zutreffend ermittelten - Betrages von 420,48 • auf den die Kosten erster Instanz betreffenden Kostenerstattungsanspruch der 22 - 12 - Klägerin angerechnet. Eine weitergehende Verrechnung war nicht vorzuneh-men. [X.] [X.] [X.] am [X.]

Prof. Dr. [X.] ist urlaubs-

bedingt verhindert zu unter-

schreiben.

[X.] Klinkhammer Schilling
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.08.2005 - 51 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 16.03.2006 - 3 WF 38/06 -

Meta

XII ZB 79/06

09.12.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. XII ZB 79/06 (REWIS RS 2009, 186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 186

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