Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. XI ZR 325/05

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1806

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 325/05 vom 25. September 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2007 durch [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin und der Nebenintervenientin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 30. November 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die erhobenen [X.] nach Art. 103 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die der Nebenintervenientin auferlegt werden (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 218.583,91 •. [X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.02.2005 - 8 O 75/04 - [X.], Entscheidung vom 30.11.2005 - 3 U 51/05 -

Meta

XI ZR 325/05

25.09.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. XI ZR 325/05 (REWIS RS 2007, 1806)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1806

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