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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 351/05 vom 10. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Juli 2007 durch [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 4. August 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-ne Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Einer Zulassung bedarf es auch nicht, soweit das Berufungsgericht bei der Prüfung von Durchsetzbarkeit und Fälligkeit der von den Grundschulden der Klägerin gesicherten Forderungen nicht auf den - dem Besteller einer Sicherungsgrundschuld zustehenden - Einwand des Hauptschuldners aus § 242 BGB eingegangen ist. Dem Berufungsurteil liegt weder ein abstrak-ter Rechtssatz des Inhalts zugrunde, dass der Besteller einer Sicherungs-grundschuld diesen Einwand grundsätzlich nicht geltend machen könne noch handelt es sich bei einem etwaigen Rechtsfehler, der dem [X.] unterlaufen ist, um einen symptomatischen Rechtsfehler mit Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr. Es handelt sich vielmehr allen-falls um eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall. Der [X.] hat auch die von der Klägerin erhobenen [X.] nach Art. 103 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 65.445,36 •. [X.] Joeres [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 18.02.2004 - 6 O 2/02 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 04.08.2005 - 4 U 27/04 -
Meta
10.07.2007
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2007, Az. XI ZR 351/05 (REWIS RS 2007, 2977)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2977
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