Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. XI ZR 233/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1831

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 233/06 vom 25. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2007 durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 12. Juni 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-dung des Rechts sowie die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Divergenz zur Rechtsprechung des [X.] lag im maßgeblichen Zeitpunkt der [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor. So-weit das Berufungsurteil davon ausgeht, im Rahmen der Rückabwicklung nach § 3 HWiG sei kein Raum für eine Berücksichtigung der ersparten Steuern, steht es zwar in Widerspruch zu dem nach Erlass des Beru-fungsurteils ergangenen Urteil des erkennenden Se-nats vom 24. April 2007 ([X.] ZR 17/06, [X.], 1173 ff., [X.]. 23 ff.) und ist nach der nunmehr gelten-den Rechtsprechung fehlerhaft. Insoweit fehlt es aber an einer Wiederholungsgefahr. Das Berufungsurteil entspricht der damaligen - mittlerweile aufgegebenen - Rechtsprechung des II. Zivilsenats des [X.] (Urteile vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1527, 1529, vom 18. Oktober 2004 - [X.], [X.], 2491, 2494 und vom 31. Januar 2005 - [X.], [X.], 547, 548). Es spricht - 3 - nichts dafür, das Berufungsgericht, das seinem Urteil erklärtermaßen die Rechtsprechung des [X.] hatte zugrunde legen wollen, werde die nach Erlass des Berufungsurteils geänderte Recht-sprechung des [X.] zu dieser Frage künftig nicht beachten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. Juli 2005 - 1 BvR 938/03, Umdruck S. 5, 8 und vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 85/04, NJW 2005, 3345; Senatsbeschlüsse vom 8. April 2003 - [X.] ZR 193/02, [X.], 1346, 1347 f. und vom 17. April 2007 - [X.] ZR 343/05, Umdruck S. 2 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 60.000 •. [X.] Joeres [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 07.11.2005 - 14 O 105/05 - [X.], Entscheidung vom 12.06.2006 - 6 U 329/05 -

Meta

XI ZR 233/06

25.09.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. XI ZR 233/06 (REWIS RS 2007, 1831)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1831

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