Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2007, Az. XI ZR 196/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2695

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 196/06 vom 24. Juli 2007 in dem Rechtsstreit 2 Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juli 2007 durch [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 11. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Rüge der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Zwar hat das Berufungsgericht Vorbringen der Klägerin zur Art der Geschäftstätigkeit der A.

GmbH (künftig: GmbH) übergangen. Dies ist aber nicht entscheidungs-erheblich. Es fehlt ausreichend substantiiertes und unter Beweis ge-stelltes Vorbringen der Klägerin zu den von der GmbH nach dem [X.] erzielten Gewinnen. Ausweislich des beabsichtigten stillen Gesellschaftsvertrages sollte die Klägerin nur aus erzielten und anhand der Steuerbilanz ermittelten Gewinnen mindestens 12% pro Jahr erhal-ten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO), jedoch tragen die Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst (§ 101 Abs. 1 ZPO). 3 Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 30.905,05 •. [X.] Joeres [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 28 O 3/04 - [X.], Entscheidung vom 11.05.2006 - 19 U 5234/05 -

Meta

XI ZR 196/06

24.07.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2007, Az. XI ZR 196/06 (REWIS RS 2007, 2695)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2695

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