Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. XI ZR 349/05

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1803

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 349/05 vom 25. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2007 durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des Einzelrichters des 1. Zivilsenats des [X.] vom 13. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil die [X.] keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Divergenz zur Rechtsprechung des [X.] lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor. Soweit das Berufungsurteil mit seinen Ausführungen zu einem auf Schadensersatzansprüche gegen die Fondsinitiatoren gestützten Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG in Widerspruch zu dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil des erkennenden Senats vom 25. April 2006 ([X.], 239, 250, [X.]. 28) steht, ist es nach der nunmehr geltenden Rechtsprechung zwar fehlerhaft. Insoweit fehlt es aber an einer Wiederholungsgefahr. Das Beru-fungsurteil entspricht der damaligen - mittlerweile [X.] - Rechtsprechung des II. Zivilsenats des [X.] (BGHZ 159, 294, 312 f.). Es - 3 -

spricht nichts dafür, das Berufungsgericht, das seinem Urteil erklärtermaßen die Rechtsprechung des [X.] hatte zugrunde legen wollen, werde die nach Erlass des Berufungsurteils geänderte Rechtsprechung des [X.] zu dieser Frage künftig nicht beachten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. Juli 2005 - 1 BvR 938/03, Umdruck S. 5, 8 und vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 85/04, NJW 2005, 3345; Senatsbeschlüsse vom 8. April 2003 - [X.] ZR 193/02, [X.], 1346, 1347 f. und vom 17. April 2007 - [X.] ZR 343/05, Umdruck S. 2 f.). Von einer [X.] Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 21.985,07 •. [X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.01.2003 - 4 O 62/01 - [X.], Entscheidung vom 13.06.2005 - 1 U 22/05 -

Meta

XI ZR 349/05

25.09.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. XI ZR 349/05 (REWIS RS 2007, 1803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1803

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.