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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 349/05 vom 25. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2007 durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des Einzelrichters des 1. Zivilsenats des [X.] vom 13. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil die [X.] keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Divergenz zur Rechtsprechung des [X.] lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor. Soweit das Berufungsurteil mit seinen Ausführungen zu einem auf Schadensersatzansprüche gegen die Fondsinitiatoren gestützten Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG in Widerspruch zu dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil des erkennenden Senats vom 25. April 2006 ([X.], 239, 250, [X.]. 28) steht, ist es nach der nunmehr geltenden Rechtsprechung zwar fehlerhaft. Insoweit fehlt es aber an einer Wiederholungsgefahr. Das Beru-fungsurteil entspricht der damaligen - mittlerweile [X.] - Rechtsprechung des II. Zivilsenats des [X.] (BGHZ 159, 294, 312 f.). Es - 3 -
spricht nichts dafür, das Berufungsgericht, das seinem Urteil erklärtermaßen die Rechtsprechung des [X.] hatte zugrunde legen wollen, werde die nach Erlass des Berufungsurteils geänderte Rechtsprechung des [X.] zu dieser Frage künftig nicht beachten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. Juli 2005 - 1 BvR 938/03, Umdruck S. 5, 8 und vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 85/04, NJW 2005, 3345; Senatsbeschlüsse vom 8. April 2003 - [X.] ZR 193/02, [X.], 1346, 1347 f. und vom 17. April 2007 - [X.] ZR 343/05, Umdruck S. 2 f.). Von einer [X.] Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 21.985,07 •. [X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.01.2003 - 4 O 62/01 - [X.], Entscheidung vom 13.06.2005 - 1 U 22/05 -
Meta
25.09.2007
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. XI ZR 349/05 (REWIS RS 2007, 1803)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1803
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