Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2022, Az. XII ZB 442/21

12. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 2110

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Gegenstand

Betreuungssache: Sicherstellung der Teilnahme des Verfahrenspflegers an der Anhörung des Betroffenen


Leitsatz

Hält das Betreuungsgericht in einem Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung die Bestellung eines Verfahrenspflegers für erforderlich, muss es grundsätzlich durch die rechtzeitige Bestellung des Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19, FamRZ 2020, 1305).

Tenor

Der Betroffenen wird als Beschwerdeführerin für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt            beigeordnet (§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO).

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 18. August 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Die Betroffene erstrebt die Aufhebung ihrer Betreuung.

2

Für sie besteht seit Dezember 2017 eine rechtliche Betreuung, zuletzt mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten sowie Erbangelegenheiten.

3

Im März 2021 hat die Betroffene die Aufhebung der Betreuung beantragt. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht den [X.] zurückgewiesen. Nachdem die Betroffene gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt hatte, hat das Amtsgericht einen Verfahrenspfleger für sie bestellt. Das [X.] hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

5

1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betreuung für die Betroffene sei aufrechtzuerhalten.

6

Die Betroffene sei aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage, ihre gesundheitlichen Belange ohne die Unterstützung eines Betreuers wahrzunehmen. Sie leide an einer chronifizierten und unbehandelten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, welche bereits eine Residualsymptomatik aufweise. Hierauf aufbauend sei von einem demenziellen Prozess auszugehen. Dass die Betroffene nicht in der Lage sei, ihre gesundheitlichen Dinge zu regeln, ergebe sich daraus, dass sie keine Krankheitseinsicht aufweise. Andere Therapiemaßnahmen seien ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen nicht gegeben.

7

[X.] zwar ab. Sie sei jedoch nicht in der Lage, ihren Willen frei und unbeeinflusst von ihrer Erkrankung zu bilden und nach den gewonnenen Erkenntnissen zu handeln.

8

Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei der Betreuungsbedarf offensichtlich, weil die Betroffene nicht mehr in der Lage sei, selbständig am Rechtsverkehr teilzunehmen. Der notwendige Aufgabenkreis der Betreuung ergebe sich aus den Feststellungen des Sachverständigen und dem Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung.

9

Von einer erneuten Anhörung der Betroffenen habe gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen werden können, da hiervon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten gewesen seien. Eine Anhörung habe am 25. Juni 2021 durch das Amtsgericht stattgefunden. Danach habe sich die Betroffene erneut schriftlich an das Gericht gewandt und mitgeteilt, dass sie eine Betreuung nicht benötige. Der bestellte Verfahrenspfleger sei zu der beabsichtigten Zurückweisung der Beschwerde angehört worden. Mit Schreiben vom 6. August 2021 habe er mitgeteilt, dass keine weitere Stellungnahme beabsichtigt sei.

2. Die angegriffene Entscheidung hält den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde nicht in allen Punkten stand.

a) Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das [X.] nicht ohne Anhörung der Betroffenen über die Beschwerde hätte entscheiden dürfen.

aa) Gemäß § 294 Abs. 1 FamFG gelten für die Aufhebung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts die §§ 279 Abs. 1, 3 und 4, 288 Abs. 2 Satz 1 FamFG entsprechend. Nicht erfasst von der Verweisung wird zwar § 278 Abs. 1 FamFG, der die persönliche Anhörung des Betroffenen vorschreibt. Dies ändert aber nichts daran, dass auch im Aufhebungsverfahren die allgemeinen Verfahrensregeln, insbesondere die Grundsätze des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und der Amtsermittlung (§ 26 FamFG), zu beachten sind. Nach § 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Nach den Maßstäben des § 26 FamFG bestimmt sich, ob im Einzelfall auch im Aufhebungsverfahren eine persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen ist, um dem Gericht dadurch einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - [X.] 363/15 - FamRZ 2016, 1350 Rn. 8 und vom 2. Februar 2011 - [X.] 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 9 f. und 20). Im Einzelfall mag es dabei rechtlich unbedenklich sein, von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen im Aufhebungsverfahren abzusehen, wenn sich sein Begehren nach Aufhebung der Betreuung von vornherein als eine offenkundig aussichtslose oder querulatorisch erscheinende Eingabe darstellt. Eine Anhörung des Betroffenen ist demgegenüber auch im Aufhebungsverfahren generell unverzichtbar, wenn sich das Gericht - wie im vorliegenden Fall - zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2017 - [X.] 198/16 - FamRZ 2018, 124 Rn. 9 und vom 2. September 2015 - [X.] 138/15 - FamRZ 2015, 1959 Rn. 13 zur erneuten Anhörung des Betroffenen bei Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens im Beschwerdeverfahren).

bb) Hält das Betreuungsgericht in einem Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 276 Abs. 1 FamFG für erforderlich (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - [X.] 19/11 - FamRZ 2011, 1577 Rn. 9 mwN), muss es grundsätzlich durch die rechtzeitige Bestellung des Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann.

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Betreuungssache gemäß § 276 Abs. 1 FamFG soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Er soll bei den besonders schwerwiegenden Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und begleitet werden. Der Verfahrenspfleger ist daher vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen. Dies gebietet es zumindest dann, wenn das Betreuungsgericht bereits vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit einer Verfahrenspflegerbestellung erkennen kann, in [X.] regelmäßig, den Verfahrenspfleger schon vor der abschließenden Anhörung des Betroffenen zu bestellen. Außerdem steht dem Verfahrenspfleger ein eigenes Anhörungsrecht zu. Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des bestellten Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - [X.] 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 15 mwN).

b) Gemessen daran konnte auf eine erneute Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren nicht verzichtet werden. Zwar hatte das Amtsgericht die Betroffene bereits angehört. Gleichwohl war das [X.] gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht von der Verpflichtung entbunden, die Betroffene selbst anzuhören. Denn die erstinstanzliche Anhörung war verfahrensfehlerhaft, weil der Verfahrenspfleger keine Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen.

Das Amtsgericht hat den Verfahrenspfleger erst nach Erlass der Endentscheidung bestellt. Unabhängig davon, dass eine solche Vorgehensweise den gesetzlichen Zweck der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG, die Belange des Betroffenen in die Endentscheidung einfließen zu lassen, verfehlt, hat das Amtsgericht auf diese Weise dem Verfahrenspfleger jede Möglichkeit genommen, sich an der Anhörung der Betroffenen zu beteiligen. Auch aus diesem Grund wäre das [X.] verpflichtet gewesen, die Betroffene im Beschwerdeverfahren anzuhören und den Verfahrenspfleger zum Anhörungstermin zu laden. Daran ändert auch nichts, dass der Verfahrenspfleger auf Anfrage des [X.] mitgeteilt hat, dass er keine weitere Stellungnahme beabsichtige.

3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen, weil diese noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose     

      

[X.]     

      

Günter

      

Botur     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZB 442/21

12.01.2022

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Osnabrück, 18. August 2021, Az: 3 T 425/21

§ 276 Abs 1 FamFG, § 278 Abs 1 FamFG, § 294 FamFG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2022, Az. XII ZB 442/21 (REWIS RS 2022, 2110)

Papier­fundstellen: MDR 2022, 588-589 REWIS RS 2022, 2110

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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