Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2015, Az. AnwZ (Brfg) 17/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 8306

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 17/15
vom

13. Juli 2015

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-

Der Bundesgerichtshof, [X.], hat
durch die
Präsidentin des [X.] [X.], die Richter
Prof.
Dr. König und
Dr. Remmert
so-wie
die
Rechtsanwälte [X.] und
Dr. Kau

am
13. Juli 2015
beschlossen:

Der Antrag des
[X.]
auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen
[X.]s vom 12.
Januar
2015
wird abgelehnt.

Der
Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des
Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000

Gründe:

I.

Der
Kläger ist seit dem 6. März
1990
zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid
vom 11. September
2014
widerrief die Beklagte die Zulassung des
[X.]
zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr.
7 [X.]). Die
Klage gegen den Widerrufsbescheid
hat der Anwaltsgerichts-hof abgewiesen.
Der
Kläger beantragt die
Zulassung der Berufung
gegen das Urteil des [X.]s.

1
-
3
-

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Ein Zulassungsgrund nach §
124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt
wird (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 m.w.[X.]). Daran fehlt es.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolg-ten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchs-bescheids oder -
wenn das nach neuem Recht
grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist -
auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzu-stellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wieder-zulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom
29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014 -
AnwZ ([X.]) 77/13, juris Rn. 3 m.w.[X.]).

a) Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] vom 11. September
2014 in Vermögensverfall befunden. Er
war zu [X.] Zeitpunkt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§
882b ZPO) eingetragen
mit der Folge, dass der Eintritt des Vermögensver-2
3
4
5
-
4
-

falls vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Die gesetzliche Vermutung des [X.] hat der
Kläger nicht widerlegt, wie der [X.], auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, zutreffend festgestellt hat. Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerle-gung der Vermutung des [X.] ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darle-gen, dass seine Vermögens-
und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2014 -
AnwZ ([X.]) 22/14, juris Rn. 5 und vom 6. Februar 2014 -
AnwZ ([X.]) 83/13, [X.]. 2014, 164 Rn. 5; jeweils m.w.[X.]). Dies hat der Kläger
nicht getan, obwohl ihn bereits die Beklagte zur umfassenden Darlegung seiner Vermögensverhältnisse und zur Vorlage einer Vermögensaufstellung aufgefordert hatte.

b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zum Ausdruck kommenden [X.] des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines [X.] folgt, kann die Gefährdung im nach der ge-setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden. Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststel-lungslast (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2015 -
AnwZ ([X.]) 46/14, [X.] Rn. 12 und vom 6. Februar 2014 a.a.O.
Rn. 7; jeweils m.w.[X.]).

Die den
vorstehenden Grundsätzen widersprechende Auffassung des [X.] gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Wie der Senat bereits vielfach entschieden hat, reicht eine langjährige beanstandungs-freie Anwaltstätigkeit allein nicht aus, um eine Gefährdung der Rechtsuchenden 6
7
-
5
-

auszuschließen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. Juli 2014 -
AnwZ ([X.]) 78/13, juris Rn. 4 und vom 5. November 2013 -
AnwZ ([X.]) 36/13, juris
Rn. 6). [X.] genügt insofern auch der vom Kläger angeführte Umstand, dass in einem Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragene Rechtsanwälte einer beson-deren Überwachung durch die Zwangsvollstreckungsorgane und ihrer [X.] unterliegen. Eine solche "Überwachung"
ist nicht geeignet, die Gefahr
aus-zuschließen, dass der in Vermögensverfall geratene Rechtsanwalt ihm anver-traute Gelder -
wenigstens zeitweise -
für eigene Zwecke verwendet.
Schließ-lich begründen
die vom Kläger angeführten schweren Erkrankungen, unter de-nen er und eines seiner Kinder leiden, ebenfalls keine andere Beurteilung der von seinem Vermögensverfall ausgehenden Gefährdung der
Interessen der Rechtsuchenden.

c) Der Widerruf der Zulassung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichti-gen Gemeinschaftsguts ([X.], Beschlüsse vom 2. Oktober 2014 -
AnwZ ([X.]) 30/14, juris Rn. 9 und vom 15. März 2012 -
AnwZ ([X.]) 55/11, juris
Rn. 11; je-weils
m.w.[X.]). [X.], ebenso wirksame Maßnahmen, die dem Anliegen des Gesetzes in gleicher Weise Rechnung trügen, kommen vorliegend nicht in [X.].

Die Annahme eines Ausnahmefalls, in dem trotz [X.] des Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht ge-geben ist, setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt -
im Wege der Selbstbeschränkung -
seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine [X.] ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verab-redet hat, die eine Gefährdung der Mandanten
effektiv verhindern (vgl. Senats-8
9
-
6
-

beschlüsse vom 24. Oktober 2012 -
AnwZ ([X.]) 43/12, juris Rn. 9; vom 26. Au-gust 2013 -
AnwZ ([X.]) 31/13, juris Rn. 5;
vom 8. Dezember 2014 -
AnwZ ([X.]) 45/14,
juris Rn. 23 und vom 9. Februar 2015 a.a.O.
Rn. 12 m.w.[X.]). Der Vortrag des -
insoweit die
Feststellungslast tragenden (s.o. zu b) -
[X.] lässt, wie der [X.] zutreffend festgestellt hat, nicht erkennen, dass die vorgenannten Voraussetzungen für einen Gefährdungsausschluss zum maß-geblichen Zeitpunkt des [X.] vom 11. September 2014 gegeben
waren.

Eine in diesem Zusammenhang -
vom Kläger als milderes Mittel ange-führte -
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Auflagen im vorstehenden
Sinne durch die Beklagte kam nicht in Betracht. Nach §
14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Nach dieser Norm ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen zwingend zu widerrufen. Sie lässt keinen Raum für einen nur teilweisen Widerruf der Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft oder eine Zulassung unter Auflagen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2014
a.a.O.
Rn. 21 ff.
zum teilweisen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft). Zudem ist die -
von einer Selbstbeschrän-kung des Rechtsanwalts zu unterscheidende -
hoheitliche Beschränkung der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Sinne einer Teilzulassung zur Rechtsanwalt-schaft oder einer
Zulassung unter Auflagen mit der gesetzlich bestimmten Stel-lung des Rechtsanwalts nicht vereinbar
(vgl. im Einzelnen Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2014 a.a.O.
Rn. 22 ff.).

2. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel
dargelegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 112e [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
10
11
-
7
-

a) Ein Verfahrensmangel kann -
entgegen der Auffassung des [X.] -
nicht darin gesehen werden, dass der [X.] ihm keine Hinweise zu fehlenden Ausführungen zur Beschränkung seiner anwaltlichen Tätigkeit erteilt hat. Der Kläger legt in seinem Zulassungsantrag -
wie indes erforderlich -
nicht dar, welchen Vortrag er insofern gehalten hätte, wenn ihm entsprechende
Hinweise erteilt worden wären (vgl. zur
Darlegung des [X.] bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs BVerwG, NJW 1997, 3328 (zum Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); [X.]/[X.], VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 74 m.w.[X.]; Kopp/[X.], VwGO, 20. Aufl., §
124a Rn. 57).

Gleiches gilt in Bezug auf die Rüge des [X.], der [X.] habe ihn darauf hinweisen müssen, dass hinreichende Bemühungen des [X.], zielgerichtet, ernsthaft und planvoll die erforderlichen Schritte zur Stabili-sierung seiner Vermögensverhältnisse zu unternehmen
(vgl. hierzu Senat, [X.] vom 24. Oktober 2012 -
AnwZ ([X.])
61/11, [X.]. 2013, 85 Rn.
6), nicht erkennbar seien.
Auch hier legt der Kläger nicht dar, welchen (wei-teren) Vortrag er diesbezüglich gehalten hätte, wenn ihm entsprechende Hin-weise erteilt worden wären. Die von ihm insoweit vorgetragenen Bemühungen zu "[X.]"
und betreffend die Veräußerung von Immobilien sind -
wie er einräumt -
gescheitert. Weitere Schritte zur Stabilisierung seiner Vermögensverhältnisse trägt er auch in der Zulassungsbegründung nicht vor.

b) Soweit der Kläger rügt, der [X.] habe seine Entschei-dung bereits vor der mündlichen Verhandlung getroffen, ergeben sich hierfür aus der Verfahrensakte und insbesondere dem Protokoll der mündlichen [X.] vom 12.
Januar 2015 keine Anhaltspunkte.
Die rund
einstündige Ver-12
13
14
-
8
-

handlung vor dem [X.] spricht vielmehr dafür, dass die Sache ausführlich erörtert worden ist.
Soweit vor der Verhandlung ein Votum des Be-richterstatters in Form eines Urteilsentwurfs vorgelegen haben sollte, entspricht dies der üblichen Praxis der Terminsvorbereitung und liegt hierin keine Verlet-zung des rechtlichen Gehörs des [X.] (vgl. [X.]E
9, 213, 215; BFH/NV 2014, 1894 Rn. 6).

c) Ein Hinweis des [X.]s
darauf, dass die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung getätigten allgemeinen Angaben zu seinen Ver-mögensverhältnissen zur Widerlegung der Vermutung seines [X.] (vgl. oben zu 1 a) nicht genügten, war entgegen der Auffassung des
[X.] nicht erforderlich. Der [X.] führt
in dem angefochtenen Urteil zutreffend aus, dass bereits die Beklagte den Kläger aufgefordert hatte, einen vollständigen und präzisen Überblick über seine Vermögenslage zu er-stellen.
Eines nochmaligen Hinweises durch den [X.] bedurfte es angesichts dessen nicht.

d) Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§
124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt schließlich -
entgegen der Auffassung des
[X.] -
auch nicht darin begründet, dass der [X.] nicht darauf hingewiesen hat, dass der Wert der Immobilien des [X.] entscheidungser-heblich sein könne. Denn der [X.] hat seine Entscheidung nicht auf die -
von ihm bemängelten -
Angaben des [X.] zu dessen "Immobilien-werten"
gestützt, sondern vielmehr ausgeführt, dass es darauf nicht ankomme. Seiner Entscheidung hat er die vom Kläger angegebenen Werte zugrunde ge-legt.

15
16
-
9
-

3.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], Beschlüsse vom 6. Februar 2012 -
AnwZ ([X.]) 42/11, juris Rn. 25; vom 24.
März 2011 -
AnwZ ([X.]) 4/11, juris Rn. 12 und vom 27. März 2003 -
V [X.], [X.]Z 154, 288, 291; [X.], [X.], 515, 518; BVerwG, [X.], 709).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Auffassung des [X.], §
14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] beziehungsweise dessen Auslegung verstießen gegen Art. 3, 12, 14 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, teilt der Senat nicht. Die Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] ist verfassungsgemäß. Sie steht ins-besondere im Einklang mit Art. 3, 12 GG und dem [X.] (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 22. Mai 2014 -
AnwZ ([X.]) 15/14, juris Rn. 7 m.w.[X.]; vom 11. Februar 2014 -
AnwZ ([X.]) 79/13, juris Rn. 3
und vom 22. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 12/11, juris Rn. 6; siehe auch [X.], NJW 2005, 3057 zur Parallelregelung in § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO).
Es ist in [X.] Zusammenhang -
entgegen der Auffassung des [X.] -
auch nicht un-verhältnismäßig beziehungsweise eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn im Fall eines
in einem Verzeichnis nach § 882b ZPO eingetragenen Rechtsanwalts,
der über keine Liquidität verfügt und sein wesentliches Vermö-gen in Immobilien angelegt hat, ein Vermögensverfall und eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden angenommen
werden, nicht hingegen -
abhän-gig von den Umständen des Einzelfalls -
bei
einem verschuldeten, aber über eine Liquiditätsreserve verfügenden Rechtsanwalt. Denn nur liquide Vermö-17
18
-
10
-

genswerte stehen dem Rechtsanwalt zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung
und können daher im Einzelfall der Annahme eines [X.] entgegenstehen (vgl. im Einzelnen Senat, Beschluss vom 9. Februar 2015
-
AnwZ ([X.]) 46/14, juris Rn. 10 m.w.[X.]).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.],
§ 154 Abs. 2 VwGO,
die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2
Satz 1
[X.].

[X.]

König

Remmert

Martini

Kau
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 12.01.2015 -
1 [X.] 13/14 -

19

Meta

AnwZ (Brfg) 17/15

13.07.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2015, Az. AnwZ (Brfg) 17/15 (REWIS RS 2015, 8306)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8306

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.