Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2016, Az. AnwZ (Brfg) 18/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 10380

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[X.]:[X.]:BGH:2016:080616BANWZ.BRFG.18.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 18/16

vom

8. Juni 2016

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den
Vorsitzenden Richter Prof. [X.], die Richterin [X.],
den Richter
Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau
und
Dr. Wolf
am
8. Juni 2016

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 22.
Januar 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger hat
die
Kosten des
Zulassungsverfahrens
zu tragen.

Der Wert
des Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

1
-

3

-

II.

Der Antrag des [X.] ist nach §
112e Satz
2
[X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) liegt nicht vor.

Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des [X.] Urteils (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) setzt [X.], dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachen-feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senats-beschlüsse vom 3. Juni 2015 -
AnwZ ([X.]) 11/15, juris Rn.
3 und vom 17.
März 2016 -
AnwZ ([X.]) 6/16, juris Rn. 3, jeweils mwN). Entsprechende Zweifel [X.] der Kläger mit seiner Antragsbegründung nicht darzulegen.

Nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenz-verfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der [X.] in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs.
2
[X.]; § 882b ZPO) eingetragen ist.

Der Kläger, der zum Zeitpunkt des [X.] vom 17. August 2015 in fünf Fällen in das Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungs-gerichts H.

eingetragen war und über dessen Vermögen mit Beschluss des [X.]

vom 16. April 2015 (

IN

) das Insolvenzver-fahren eröffnet wurde, stellt zu Recht das Vorliegen eines Vermögensverfalls nicht in Abrede. Der Kläger meint nur, dass es an einer Gefährdung der Inte-2
3
4
5
-

4

-

ressen Rechtsuchender mangele. Dies sieht der Senat -
in Übereinstimmung mit dem [X.] -
anders. Nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensver-fall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann diese nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sonder-situation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltli-che Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät
ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2015, aaO Rn.
8 und vom 17.
März 2016, aaO Rn. 4, jeweils mwN). Eine solche Aus-nahmesituation ist hier nicht gegeben. Der Kläger ist als Einzelanwalt tätig. Mit seinem Vortrag zu den von ihm ergriffenen Maßnahmen, mit denen der Eingang von [X.] vermieden werden soll, vermag er nicht durchzudringen. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (Senat, jeweils aaO mwN). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht einmal mehr darauf an, dass die Annahme eines Ausnahmetatbestands neben dem Vorliegen der angesprochenen -
hier nicht gegebenen
-
Voraussetzungen auch erfordert, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ("tadellos") geführt hat (Senatsbeschluss vom 3. Juni 2015, aaO mwN). Inso-weit ist anzumerken, dass das Anwaltsgericht [X.]

mit rechtskräftigem Urteil vom 5. Mai 2014 gegen den Kläger einen Verweis und eine Geldbuße von [X.] hat und die Staatsanwaltschaft [X.]

den Kläger am 17. August 2015 wegen Verletzung fremder Vermögensinteressen (Untreue) angeklagt hat.

-

5

-

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].

Kayser
[X.]
Seiters

Kau
Wolf

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 22.01.2016 -
1 [X.] 42/15 -

6

Meta

AnwZ (Brfg) 18/16

08.06.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2016, Az. AnwZ (Brfg) 18/16 (REWIS RS 2016, 10380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10380

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