Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.11.2011, Az. V R 41/10

5. Senat | REWIS RS 2011, 1515

STEUERRECHT UNTERNEHMEN WETTBEWERBSRECHT BUNDESFINANZHOF (BFH) UMSATZSTEUER

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sporthalle und Freizeithalle - Unmaßgeblichkeit rechtlicher Fehlvorstellungen beim Vorsteuerabzug


Leitsatz

1. Gestattet eine Gemeinde gegen Entgelt die Nutzung einer Sporthalle und Freizeithalle, ist sie gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG als Unternehmer tätig, wenn sie ihre Leistung entweder auf zivilrechtlicher Grundlage oder --im Wettbewerb zu Privaten-- auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbringt .

2. Gleiches gilt für die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Halle an eine Nachbargemeinde für Zwecke des Schulsports. Auch eine sog. Beistandsleistung, die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt erbracht wird, ist steuerbar und bei Fehlen besonderer Befreiungstatbestände steuerpflichtig .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gemeinde, errichtete eine Sport- und Freizeithalle, die im November 1994 fertig gestellt wurde. Die Vorsteuer aus Baumaßnahmen, der Anschaffung von Sport- und Fitnessgeräten sowie geringwertiger Wirtschaftsgüter betrug [X.]. Im Erdgeschoss befanden sich eine Turnhalle, ein Fitnessraum, ein Aufbewahrungsraum für z.B. Sportgeräte, ein [X.] und das Hausmeisterzimmer. Im Obergeschoss waren Umkleide- und Waschräume untergebracht. In einem weiteren Raum waren Stühle und Bodenbeläge für andere als Sportveranstaltungen untergestellt. Zur [X.] hin befand sich eine Galerie, die mit Sitzmöglichkeiten ausgestattet werden konnte. Die [X.] wurde während der Schulzeit überwiegend dreimal wöchentlich für den Sportunterricht der örtlichen Schulen genutzt. Die [X.] wurde auch von mehreren Sportvereinen und einzelnen Personen und Personengruppen genutzt. Es fanden auch Skat- und Tischtennisturniere statt. Das [X.] verfügte über eine kleine Küche und wurde für Familienfeiern und Vereinsfeste vermietet. Die Nutzung der [X.] wurde von Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung koordiniert, die auch die Reinigung übernahmen. Mit Beschluss vom 14. November 1994 legte der Verwaltungsausschuss der Klägerin die "Mietpreise" für die [X.], aufgegliedert nach [X.], Kraftsportraum und [X.], fest. Die Mietpreise enthielten keine zusätzlich ausgewiesene Umsatzsteuer. Nach dem Beschluss war mit dem jeweiligen Sportverein eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen.

2

Bis zum Ende des Streitjahres 1994 vereinnahmte die Klägerin Leistungsentgelte in Höhe von [X.], wobei Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen wurde. Die Klägerin gab weder für das [X.] noch für die Folgejahre Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Erstmals im August 2001 reichte die Klägerin die Umsatzsteuererklärung 1994 für einen Betrieb gewerblicher Art ein, in der sie entgeltliche Umsätze zu 15 % in Höhe von [X.] und Entnahmen in Höhe von [X.] und Umsätze zu 7 % in Höhe von [X.] erklärte und Vorsteuern in Höhe von [X.] geltend machte. Die Steuererklärung für 1994 umfasste als Betrieb gewerblicher Art Bauhof, [X.] mit Fitnessraum sowie Schul- und Sozialküche. Mit Schreiben vom 4. September 2001 teilte die Klägerin mit, dass ihre Jahresumsätze aus [X.] und Fitnessraum für 1995 [X.], für 1996 [X.], für 1997 [X.], für 1998 [X.] und für 1999 [X.] betrugen. Die Umsatzsteuererklärungen für die Jahre ab 1995 reichte sie in den Jahren 2001 und 2002 ein. In den Rechnungen des Streitjahres und der Folgejahre wurde keine Umsatzsteuer ausgewiesen.

3

Im [X.] an eine Außenprüfung setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) die Umsatzsteuer für das Streitjahr mit Bescheid vom 8. September 2003 auf [X.] (... €) fest und erkannte dabei die Umsätze von [X.] und die Vorsteuerbeträge in Höhe von [X.] aus der Vermietung und Errichtung der [X.] nicht an. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

4

Das Finanzgericht ([X.]) vertrat die Auffassung, dass die Klägerin mit der Freizeit- und [X.] keinen Betrieb gewerblicher Art unterhalten habe. Die Nutzung der [X.] zur Durchführung des Sportunterrichts sei hoheitlich erfolgt. Dies gelte auch für die Überlassung der [X.] an die Gemeinde T für den Sportunterricht der dortigen Grundschule. Auch die Überlassung an andere Nutzer sei [X.] erfolgt. Diese Tätigkeit habe sich nicht aus ihrer Gesamtbetätigung herausgehoben und sei im Hinblick auf die Verflechtungen mit dem Hoheitsbereich nicht hinreichend deutlich abgrenzbar. Die Klägerin sei auch nicht zu privaten Anbietern in Wettbewerb getreten. Es fehle bereits nach Leistungsangebot und Preisniveau an einer Konkurrenzsituation. Die Klägerin könne den Nutzern des in der [X.] untergebrachten [X.] keine Annehmlichkeiten wie z.B. Trainerbetreuung oder Saunabenutzung bieten. Es liege daher reine Vermögensverwaltung vor. Die Klägerin könne im Übrigen auch nicht belegen, dass sie bereits bei Errichtung der [X.] beabsichtigt habe, diese zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden, zumal die Entgelte ohne Umsatzsteuer berechnet worden seien und sie erst nach mehreren Jahren Umsatzsteuererklärungen abgegeben habe.

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts. Sie sei mit dem Betrieb der Freizeit- und [X.] unternehmerisch tätig geworden. Ob sich diese Tätigkeit aus ihrer Gesamtbetätigung herausgehoben habe, sei bei richtlinienkonformer Auslegung unerheblich. Die Vermietung an wechselnde Mieter sei keine Vermögensverwaltung. Da es sich um die Vermietung einer Sportstätte gehandelt habe, sei ihre Tätigkeit auch nicht steuerfrei gewesen. Da sie auf zivilrechtlicher Grundlage tätig geworden sei, komme es auf die Frage einer Wettbewerbsgefährdung für die Begründung ihrer Unternehmerstellung nicht an. Selbst wenn auf ein Wettbewerbsverhältnis abzustellen wäre, müsse dieses unabhängig von den Verhältnissen auf dem jeweiligen lokalen Markt beurteilt werden. Da die unternehmerische Betätigung ein objektiver Sachverhalt sei, sei ein unterlassener Umsatzsteuerausweis oder die verspätete Abgabe von Umsatzsteuererklärungen unerheblich. Sie sei auch berechtigt gewesen, die [X.] in vollem Umfang ihrem Unternehmen zuzuordnen. Im Übrigen liege auch ein Verfahrensfehler vor.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des [X.] aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 1994 vom 8. September 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Juni 2006 zu ändern und die Betätigung der Klägerin in der Sport- und Freizeithalle als Betrieb gewerblicher Art und den damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug anzuerkennen.

7

Das [X.] beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Es liege kein Betrieb gewerblicher Art vor. Das Urteil des [X.] sei bereits deshalb zutreffend, da die Klägerin die [X.] bei ihrer Errichtung nicht ihrem Unternehmen zugeordnet habe. Die Klägerin habe "zeitnah" keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Die Klägerin habe ihre Zuordnungsentscheidung, die sie auch negativ als Nichtzuordnung ausüben könne, nicht dokumentiert. Die Überlassung an andere Gemeinden sei unentgeltlich erfolgt. Das "teilweise fehlende Vorsteuerabzugsrecht bei gemischt wirtschaftlicher bzw. nichtwirtschaftlicher Verwendung einheitlicher Gegenstände anstelle der Frage der Zuordnung" könne zu einem Vorsteuerausschluss analog § 15 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) führen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des [X.] ist aufzuheben und die Sa[X.]he an das [X.] zurü[X.]kzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--). Entgegen dem Urteil des [X.] war die Klägerin mit dem Betrieb der Sport- und Freizeithalle als Unternehmer tätig und erbra[X.]hte dabei umsatzsteuerpfli[X.]htige Leistungen.

1. Na[X.]h § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Re[X.]hnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausges[X.]hlossen ist der Vorsteuerabzug na[X.]h § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet. Diese Vors[X.]hriften beruhen auf Art. 17 Abs. 2 Bu[X.]hst. a der [X.] zur Harmonisierung der Re[X.]htsvors[X.]hriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/[X.] ([X.]/[X.]), wona[X.]h der Steuerpfli[X.]htige (Unternehmer), der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwe[X.]ke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt ist, die im Inland ges[X.]huldete oder entri[X.]htete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpfli[X.]htigen geliefert oder erbra[X.]ht werden, von der von ihm ges[X.]huldeten Steuer abzuziehen.

Der Unternehmer ist na[X.]h diesen Vors[X.]hriften zum Vorsteuerabzug bere[X.]htigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der [X.]/[X.]) und damit für seine na[X.]hhaltigen [X.]ätigkeiten zur Erbringung entgeltli[X.]her Leistungen zu verwenden beabsi[X.]htigt, die steuerpfli[X.]htig oder na[X.]h § 15 Abs. 3 UStG steuerfrei sind (Urteile des [X.] --[X.]-- vom 9. Dezember 2010 [X.], [X.], 243, [X.], 717, unter [X.]; vom 13. Januar 2011 [X.], [X.], 261, [X.], 721, unter [X.], und vom 27. Januar 2011 [X.]/09, [X.], 278, [X.], 727, unter [X.]; vom 3. März 2011 [X.], [X.], 274, [X.], 1261, unter [X.], m.w.N. zur Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] --[X.]--).

2. Die Klägerin war im Streitfall beim Betrieb der [X.] entgegen dem [X.]-Urteil als Unternehmer tätig und im Grundsatz zum Vorsteuerabzug bere[X.]htigt. Das Urteil des [X.] war daher aufzuheben.

a) Juristis[X.]he Personen des öffentli[X.]hen Re[X.]hts sind na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerbli[X.]her Art unternehmeris[X.]h und damit wirts[X.]haftli[X.]h tätig. Bei diesen Betrieben handelt es si[X.]h na[X.]h § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 des [X.] ([X.]) um alle Einri[X.]htungen, die einer na[X.]hhaltigen wirts[X.]haftli[X.]hen [X.]ätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und die si[X.]h innerhalb der Gesamtbetätigung der juristis[X.]hen Person wirts[X.]haftli[X.]h herausheben. Die Absi[X.]ht, Gewinn zu erzielen, und eine Beteiligung am allgemeinen wirts[X.]haftli[X.]hen Verkehr sind ni[X.]ht erforderli[X.]h (§ 4 Abs. 1 [X.]). Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentli[X.]hen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören na[X.]h § 4 Abs. 5 [X.] ni[X.]ht hierzu. Diese Vors[X.]hriften sind unter Berü[X.]ksi[X.]htigung von Art. 4 Abs. 5 der [X.]/[X.] ri[X.]htlinienkonform auszulegen. Dana[X.]h gelten [X.], Länder, [X.]n und sonstige Einri[X.]htungen des öffentli[X.]hen Re[X.]hts ni[X.]ht als Steuerpfli[X.]htige, soweit sie die [X.]ätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentli[X.]hen Gewalt obliegen, au[X.]h wenn sie im Zusammenhang mit diesen [X.]ätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Falls sie jedo[X.]h sol[X.]he [X.]ätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, gelten sie hierfür als Steuerpfli[X.]htige, sofern eine Behandlung als Ni[X.]ht-Steuerpfli[X.]htige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Dana[X.]h ist eine juristis[X.]he Person des öffentli[X.]hen Re[X.]hts bei ri[X.]htlinienkonformer Auslegung von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 [X.] entspre[X.]hend Art. 4 Abs. 5 der [X.]/[X.] Unternehmer, wenn sie eine wirts[X.]haftli[X.]he und damit eine na[X.]hhaltige [X.]ätigkeit zur Erbringung entgeltli[X.]her Leistungen (wirts[X.]haftli[X.]he [X.]ätigkeit) ausübt, die si[X.]h innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt. Handelt sie dabei auf privatre[X.]htli[X.]her Grundlage dur[X.]h Vertrag, kommt es auf weitere Voraussetzungen ni[X.]ht an. Erfolgt ihre [X.]ätigkeit auf öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Grundlage, z.B. dur[X.]h Verwaltungsakt, ist sie demgegenüber nur Unternehmer, wenn eine Behandlung als Ni[X.]htunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde ([X.]-Urteile vom 15. April 2010 [X.], [X.], 416, [X.], 1574, unter [X.] bis 5., m.w.N. zur [X.]-Re[X.]htspre[X.]hung, und in [X.], 274, [X.], 1261, unter II.2.a aa).

Diese Auslegung verstößt entgegen [X.] in [X.]/[X.]/[X.] (UStG, § 2 Rz 189) ni[X.]ht deswegen gegen den Wortlaut des § 2 Abs. 3 UStG, weil dieser "ohne Eins[X.]hränkung auf den gesamten § 4 [X.]" verweist; au[X.]h verliert § 2 Abs. 3 UStG bei umsatzsteuerre[X.]htli[X.]her Auslegung der in dieser Vors[X.]hrift angeordneten Verweisung ni[X.]ht seinen Sinn. Denn zum einen übers[X.]hreitet die umsatzsteuerre[X.]htli[X.]he Auslegung des § 4 [X.] im Rahmen der Verweisung in § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG insbesondere im Hinbli[X.]k auf den Begriff der "wirts[X.]haftli[X.]hen [X.]ätigkeit" (§ 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]) ni[X.]ht die bei der Auslegung dieser Vors[X.]hriften zu bea[X.]htende [X.]. Zum anderen führt erst die Anwendung von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 [X.] dazu, dass umsatzsteuerre[X.]htli[X.]h die hoheitli[X.]hen und damit die auf öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Grundlage ausgeübten [X.]ätigkeiten der juristis[X.]hen Personen des öffentli[X.]hen Re[X.]hts ni[X.]ht als unternehmeris[X.]h anzusehen sind, sofern es hierdur[X.]h zu keinen größeren Wettbewerbsverzerrungen kommt. Ohne § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 [X.] wären demgegenüber alle na[X.]hhaltig und gegen Entgelt und somit au[X.]h die auf hoheitli[X.]her Grundlage ausgeübten [X.]ätigkeiten steuerbar --sowie bei Fehlen besonderer Befreiungstatbestände-- steuerpfli[X.]htig.

b) Im Streitfall war die Klägerin beim Betrieb der Sport- und Freizeithalle als Unternehmer tätig.

aa) Die Klägerin übte dur[X.]h die Überlassung der [X.] gegen Entgelt eine wirts[X.]haftli[X.]he [X.]ätigkeit i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 1 [X.] und Art. 4 Abs. 1 der [X.]/[X.] aus. Die Klägerin war über mehrere Jahre gegen Entgelt und damit na[X.]hhaltig tätig. Ob sie dabei in der Absi[X.]ht handelte, Gewinn zu erzielen, ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] unerhebli[X.]h. Ebenso kommt es entgegen dem [X.]-Urteil weder darauf an, ob die Klägerin ihre Entgelte mit oder ohne Umsatzsteuer kalkulierte no[X.]h, ob sie si[X.]h selbst als Unternehmer ansah und fristgere[X.]hte Umsatzsteuererklärungen abgab.

bb) Die [X.]ätigkeit der Klägerin bei der entgeltli[X.]hen Überlassung der Sport- und Freizeithalle hob si[X.]h au[X.]h aus ihrer Gesamttätigkeit wirts[X.]haftli[X.]h i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] heraus, wie der Senat zur Vermietung einer kommunalen Mehrzwe[X.]khalle, die im Übrigen au[X.]h für hoheitli[X.]he [X.] genutzt wird, bereits ausdrü[X.]kli[X.]h ents[X.]hieden hat ([X.]-Urteil vom 28. November 1991 [X.], [X.], 207, [X.] 1992, 569, unter B.I.1.). Bestimmten Gewinn- oder [X.], wie sie in Abs[X.]hn. 6 der [X.] vorgesehen sind, kommt demgegenüber keine eigenständige Bedeutung zu, da sie weder mit dem Erfordernis der Glei[X.]hmäßigkeit der Besteuerung no[X.]h mit dem notwendigen Auss[X.]hluss von Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zu privaten Unternehmen vereinbar sind ([X.]-Urteil in [X.], 416, [X.], 1574, unter [X.]e, m.w.N. zur [X.]-Re[X.]htspre[X.]hung).

[X.][X.]) Im Streitfall hat das [X.] --ausgehend von seiner Re[X.]htsauffassung-- keine Feststellungen getroffen, aus denen si[X.]h ergibt, ob die Klägerin die Nutzung der Freizeit- und Sporthalle an die Nutzer auf privat- oder auf öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Grundlage gegen Entgelt überlassen hat. Na[X.]h den Verhältnissen im Streitfall kann dies indes offen bleiben.

(1) Erfolgte die Nutzungsüberlassung auf privatre[X.]htli[X.]her Grundlage, ist die Klägerin als Unternehmer tätig, ohne dass es auf weitere Voraussetzungen, wie z.B. ein Wettbewerbsverhältnis zu anderen Unternehmen, ankommt (vgl. [X.]-Urteile in [X.], 416, [X.], 1574, unter II.B.4., und in [X.], 274, [X.], 1261, Leitsatz 2).

(2) Hat die Klägerin die [X.] oder [X.]eile des [X.]ngebäudes auf öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Grundlage überlassen, ist sie glei[X.]hfalls Unternehmer, da sie insoweit im Wettbewerb zu privaten Konkurrenten tätig war (vgl. hierzu [X.]-Urteile in [X.], 416, [X.], 1574, unter II.B.5.b und [X.], und in [X.], 274, [X.], 1261, Leitsatz 2).

(a) Na[X.]h dem [X.]-Urteil vom 16. September 2008 [X.]/07, Isle of Wight Coun[X.]il ([X.]. 2008, [X.]. 76), das das [X.] bei seiner Ents[X.]heidung ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt hat, sind "größere" Wettbewerbsverzerrungen nur dann zu verneinen, wenn "die Behandlung öffentli[X.]her Einri[X.]htungen als Ni[X.]htsteuerpfli[X.]htige ... ledigli[X.]h zu unbedeutenden Wettbewerbsverzerrungen führen würde" (ebenso [X.]/[X.], Betriebs-Berater 2010, 2015 ff., 2021 f.; [X.], Umsatzsteuer-Runds[X.]hau --[X.]-- 2009, 37 ff., 41, und Wagner, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Re[X.]ht 2008, 335 ff.). Es ist daher für die Behandlung einer auf öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Grundlage tätigen juristis[X.]hen Person des öffentli[X.]hen Re[X.]hts ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass "erhebli[X.]he" oder "außergewöhnli[X.]he" Wettbewerbsverzerrungen vorliegen ([X.]-Urteil Isle of Wight Coun[X.]il in [X.]. 2008, [X.]. 74). Weiter ist für die Wettbewerbsbeurteilung ni[X.]ht nur der gegenwärtige, sondern au[X.]h der potentielle Wettbewerb zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Im Übrigen kommt es für die Wettbewerbsbeurteilung ni[X.]ht auf die Verhältnisse auf dem jeweiligen "lokalen Markt" an. Denn die Frage der Wettbewerbsverzerrungen ist "in Bezug auf die fragli[X.]he [X.]ätigkeit als sol[X.]he zu beurteilen ..., ohne dass si[X.]h diese Beurteilung auf einen lokalen Markt im Besonderen bezieht" ([X.]-Urteil Isle of Wight Coun[X.]il in [X.]. 2008, [X.]. 53), so dass die Art der [X.]ätigkeit maßgebli[X.]h ist.

(b) Dana[X.]h erfolgt die Überlassung von Räumli[X.]hkeiten der Sport- und Freizeithalle gegen Entgelt bereits na[X.]h der Art ihrer [X.]ätigkeit im Wettbewerb zu privaten Anbietern. Auf die Verhältnisse auf dem lokalen Markt im Gebiet der Klägerin kommt es dabei ni[X.]ht an. Ob private Angebote au[X.]h [X.] ermögli[X.]hten, ist dabei unerhebli[X.]h. Im Übrigen ist ni[X.]ht davon auszugehen, dass eine Ni[X.]htbesteuerung zu ledigli[X.]h unbedeutenden Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

dd) Im Streitfall war die Klägerin au[X.]h bei der Überlassung von Räumli[X.]hkeiten der Sport- und Freizeithalle an die [X.] [X.] für deren Grunds[X.]hule als Unternehmer tätig.

Zwar hat der Senat zum UStG 1951 ents[X.]hieden, dass sog. Beistandsleistungen, die zwis[X.]hen juristis[X.]hen Personen des öffentli[X.]hen Re[X.]hts auf öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her oder privatre[X.]htli[X.]her Grundlage gegen z.B. Aufwendungsersatz und damit gegen Entgelt erbra[X.]ht werden, ni[X.]ht steuerbar seien, da es im Rahmen des für alle Behörden verbindli[X.]hen Grundsatzes der gegenseitigen Hilfeleistung liege, dass eine Behörde die Aufgaben einer anderen Behörde übernehme, wenn sie ohne Beeinträ[X.]htigung ihres eigenen [X.] dazu in der Lage sei und damit die Aufgaben der anderen Behörde auf deren Ersu[X.]hen zu erlei[X.]htern tra[X.]hte ([X.]-Urteile vom 12. Dezember 1968 [X.], [X.], 558, [X.] 1969, 280; ebenso vom 1. April 1965 V 131/62 U, [X.], 263, [X.]I 1965, 339; vom 6. Juli 1967 [X.], [X.], 164, [X.]I 1967, 582, und vom 8. Juli 1971 [X.], [X.], 247, [X.] 1972, 70).

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. z.B. Oberfinanzdirektion Rosto[X.]k vom 21. November 2002, [X.] 2003, 303 zu kommunaler Datenverarbeitung für den Hoheitsberei[X.]h des Leistungsempfängers) ist es aber mit dem im Streitjahr anzuwendenden § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1993 i.V.m. § 4 [X.] und der insoweit gebotenen Auslegung entspre[X.]hend Art. 4 Abs. 5 der [X.]/[X.] ni[X.]ht zu vereinbaren, sog. Beistandsleistungen, die zwis[X.]hen juristis[X.]hen Personen des öffentli[X.]hen Re[X.]hts erbra[X.]ht werden, au[X.]h dann von der Umsatzbesteuerung auszunehmen, wenn diese zwar auf öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Grundlage, dabei jedo[X.]h im Wettbewerb zu Leistungen Privater erbra[X.]ht werden. Die unter der Geltung des UStG 1951 entwi[X.]kelten Grundsätze zum "Beistand" zwis[X.]hen juristis[X.]hen Personen des öffentli[X.]hen Re[X.]hts sind auf das im Streitfall anzuwendende UStG 1993 daher ni[X.]ht zu übertragen. Dana[X.]h ist im Streitfall die entgeltli[X.]he Überlassung von Räumli[X.]hkeiten in einer Sport- und Freizeithalle dur[X.]h eine [X.] an eine [X.] für deren S[X.]hulunterri[X.]ht ebenso steuerbar wie eine Leistungserbringung an private Re[X.]htsträger.

[X.]) Der Vorsteuerabzug setzt die dur[X.]h objektive Anhaltspunkte belegte Absi[X.]ht der Verwendung für steuerpfli[X.]htige Umsätze bei Leistungsbezug voraus (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 243, [X.], 717, unter [X.], m.w.N. zur Re[X.]htspre[X.]hung von [X.] und [X.]). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Denn die Klägerin beabsi[X.]htigte bereits bei der Erri[X.]htung der Sport- und Freizeithalle, diese au[X.]h für entgeltli[X.]he Leistungen zu verwenden, wie si[X.]h aus dem Bes[X.]hluss des Verwaltungsauss[X.]husses der Klägerin vom 14. November 1994 ergibt.

aa) Die entgeltli[X.]he Überlassung der Räumli[X.]hkeiten der Sport- und Freizeithalle war grundsätzli[X.]h steuerpfli[X.]htig; denn die Überlassung von Sportanlagen ist na[X.]h der geänderten [X.]-Re[X.]htspre[X.]hung ni[X.]ht gemäß § 4 Nr. 12 Bu[X.]hst. a UStG steuerfrei ([X.]-Urteil vom 31. Mai 2001 [X.], [X.]E 194, 555, [X.] 2001, 658, Leitsatz).

Ob die Klägerin bei Erri[X.]htung der Sport- und Freizeithalle aufgrund der früheren [X.]-Re[X.]htspre[X.]hung davon ausging, dass ihre entgeltli[X.]hen Leistungen ganz oder teilweise ni[X.]ht steuerpfli[X.]htig seien, ist entgegen dem [X.]-Urteil unerhebli[X.]h. Denn die für den Vorsteuerabzug maßgebli[X.]he Verwendungsabsi[X.]ht bezieht si[X.]h darauf, dass der Unternehmer das Erbringen entgeltli[X.]her Leistungen beabsi[X.]htigt, die objektiv zum Vorsteuerabzug bere[X.]htigen, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob der Unternehmer seine Leistung subjektiv in re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht zutreffend beurteilt. Dementspre[X.]hend kommt es für die Frage, ob ein na[X.]h § 9 Abs. 2 UStG zum Vorsteuerabzug bere[X.]htigender steuerpfli[X.]htiger Umsatz oder ein ni[X.]ht zum Vorsteuerabzug bere[X.]htigender steuerfreier Umsatz vorliegt, auf die "zutreffende umsatzsteuerre[X.]htli[X.]he Beurteilung des tatsä[X.]hli[X.]h verwirkli[X.]hten Sa[X.]hverhalts" an ([X.]-Urteil vom 11. März 2009 [X.], [X.]E 227, 200, [X.] 2010, 209, unter [X.]) und vermögen re[X.]htli[X.]he Fehlvorstellungen über eine z.B. tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gegebene Steuerpfli[X.]ht kein Re[X.]ht auf Vorsteuerabzug zu begründen. Geht der Unternehmer z.B. davon aus, dass na[X.]h der maßgebli[X.]hen Re[X.]htslage im Zeitpunkt des Leistungsbezugs seine Leistung steuerpfli[X.]htig ist, während sie bei zutreffender Beurteilung ohne Re[X.]ht auf Vorsteuerabzug steuerfrei ist, ist der Unternehmer ni[X.]ht zum Vorsteuerabzug bere[X.]htigt.

bb) Eine mögli[X.]he Steuerfreiheit "für bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertü[X.]htigung stehende Dienstleistungen, die Einri[X.]htungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertü[X.]htigung ausüben" na[X.]h Art. 13 [X.]eil A Abs. 1 Bu[X.]hst. m der [X.]/[X.] steht im Streitfall dem Vorsteuerabzug der Klägerin ni[X.]ht entgegen. Denn diese Steuerbefreiung wird im nationalen Re[X.]ht gemäß § 4 Nr. 22 Bu[X.]hst. b UStG nur für sportli[X.]he Veranstaltungen umgesetzt. Eine derartige Veranstaltung liegt im Streitfall, bei dem si[X.]h die Klägerin ni[X.]ht auf einen Anwendungsvorrang des Art. 13 [X.]eil A Abs. 1 Bu[X.]hst. m der [X.]/[X.] beruft (vgl. hierzu [X.]-Urteile vom 9. August 2007 [X.], [X.]E 217, 314, [X.]/NV 2007, 2213, unter [X.] bb, und vom 11. Oktober 2007 [X.], [X.]E 219, 287, [X.]/NV 2008, 322, unter [X.] bb) ni[X.]ht vor.

d) Beabsi[X.]htigt der Unternehmer eine von ihm bezogene Leistung zuglei[X.]h für seine wirts[X.]haftli[X.]he und seine ni[X.]htwirts[X.]haftli[X.]he [X.]ätigkeit zu verwenden, kann er den Vorsteuerabzug grundsätzli[X.]h nur insoweit in Anspru[X.]h nehmen, als die Aufwendungen hierfür seiner wirts[X.]haftli[X.]hen [X.]ätigkeit zuzure[X.]hnen sind. Beabsi[X.]htigt der Unternehmer eine teilweise Verwendung für eine ni[X.]htwirts[X.]haftli[X.]he [X.]ätigkeit, ist er daher insoweit ni[X.]ht zum Vorsteuerabzug bere[X.]htigt ([X.]-Urteile in [X.], 243, [X.], 717, unter [X.]; in [X.], 261, [X.], 721, unter [X.], m.w.N. zu den [X.]-Urteilen vom 13. März 2008 [X.]/06, Se[X.]urenta, [X.]. 2008, [X.], und vom 12. Februar 2009 [X.]/07, VNL[X.]O, [X.]. 2009, [X.], sowie [X.]-Urteil in [X.], 274, [X.], 1261, unter [X.][X.]).

Der Sonderfall einer Privatentnahme i.S. von Art. 5 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 2 der [X.]/[X.], bei der der Unternehmer den gemis[X.]ht wirts[X.]haftli[X.]h und privat verwendeten Gegenstand voll dem Unternehmen zuordnen und dann aufgrund der Unternehmenszuordnung in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug bere[X.]htigt sein kann ([X.]-Urteile in [X.], 243, [X.], 717, unter [X.]; in [X.], 261, [X.], 721, unter [X.], m.w.N.), liegt ni[X.]ht vor, wenn die ni[X.]htwirts[X.]haftli[X.]he [X.]ätigkeit in der Verwendung für den Hoheitsberei[X.]h einer juristis[X.]hen Person des öffentli[X.]hen Re[X.]hts besteht ([X.]-Urteil in [X.], 274, [X.], 1261, unter [X.][X.]), die si[X.]h im Streitfall aus der Verwendung für hoheitli[X.]he [X.] der Klägerin ergibt. Die Frage einer Unternehmenszuordnung und der Re[X.]htzeitigkeit einer derartigen Zuordnung (vgl. hierzu [X.]-Urteil vom 7. Juli 2011 [X.]/09, [X.], 1980) stellt si[X.]h daher im Streitfall ni[X.]ht.

3. Die Sa[X.]he ist ni[X.]ht spru[X.]hreif, da die Klägerin entgegen ihrer Auffassung ni[X.]ht zum vollen, sondern nur zum teilweisen Vorsteuerabzug bere[X.]htigt ist. Im zweiten Re[X.]htsgang sind daher weitere Feststellungen zur Vorsteueraufteilung zu treffen.

Dabei ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass na[X.]h dem [X.]-Urteil Se[X.]urenta in [X.]. 2008, [X.], Leitsatz 2 die Festlegung der Methoden und Kriterien zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwis[X.]hen wirts[X.]haftli[X.]hen und ni[X.]htwirts[X.]haftli[X.]hen [X.]ätigkeiten im Ermessen der Mitgliedstaaten steht, die bei der Ausübung ihres Ermessens Zwe[X.]k und Systematik dieser Ri[X.]htlinie berü[X.]ksi[X.]htigen und daher eine Bere[X.]hnungsweise vorsehen müssen, die objektiv widerspiegelt, wel[X.]her [X.]eil der Eingangsaufwendungen jedem dieser beiden [X.]ätigkeitsberei[X.]he tatsä[X.]hli[X.]h zuzure[X.]hnen ist. Art. 17 bis 19 der [X.]/[X.] und damit au[X.]h § 15 Abs. 4 UStG enthalten hierzu keine unmittelbaren Regelungen (vgl. [X.]-Urteil Se[X.]urenta in [X.]. 2008, [X.] Rdnr. 33), so dass insoweit eine Regelungslü[X.]ke besteht. Diese ist in analoger Anwendung des § 15 Abs. 4 UStG zu s[X.]hließen ([X.]-Urteil in [X.], 274, [X.], 1261, Leitsatz 4). Dies hat na[X.]h dem bei der Erri[X.]htung der [X.] ges[X.]hätzten Verhältnis der Nutzung für den Hoheitsberei[X.]h der Klägerin und für wirts[X.]haftli[X.]he Zwe[X.]ke, die zum Vorsteuerabzug bere[X.]htigen, zu erfolgen.

S[X.]hließli[X.]h wird au[X.]h zu prüfen sein, ob einzelne von der Klägerin erbra[X.]hte Leistungen --ni[X.]ht als Überlassung einer Sportanlage, [X.] z.B. als bloße Raumüberlassung na[X.]h § 4 Nr. 12 Bu[X.]hst. a UStG steuerfrei waren und ob die Überlassung an die andere [X.] gegen Entgelt erfolgte. Sollte die [X.] der anderen [X.] --entspre[X.]hend einer bereits bei Leistungsbezug bestehenden Absi[X.]ht-- unentgeltli[X.]h zur Verfügung gestellt worden sein, würde hierfür --au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des im Streitjahr geltenden § 1 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] keine Bere[X.]htigung zum Vorsteuerabzug bestehen.

Meta

V R 41/10

10.11.2011

Bundesfinanzhof 5. Senat

Urteil

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 15. Juli 2009, Az: 5 K 1593/04, Urteil

§ 2 Abs 3 UStG 1993, § 4 KStG 1993, Art 4 Abs 5 EWGRL 388/77, § 15 UStG 1993, § 9 Abs 2 UStG 1993

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.11.2011, Az. V R 41/10 (REWIS RS 2011, 1515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1515

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V R 23/10 (Bundesfinanzhof)

Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung - Juristische Person des öffentlichen Rechts …


XI R 12/15 (Bundesfinanzhof)

Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle - Berücksichtigung von Verfahrensrügen


V R 10/09 (Bundesfinanzhof)

Privatrechtliche Vermögensverwaltung --Gestattung der Automatenaufstellung-- sowie öffentlich-rechtliche Überlassung von Personal und Sachmitteln als "Betrieb gewerblicher …


V R 23/16 (Bundesfinanzhof)

Vorsteueraufteilung bei Schulsportanlagen


V R 1/11 (Bundesfinanzhof)

Umsatzsteuerpflicht bei der Überlassung von PKW-Tiefgaragenstellplätzen durch eine Gemeinde - Unbeachtlichkeit der straßenrechtlichen und wegerechtlichen …


Referenzen
Wird zitiert von

AN 11 K 14.01842

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.