Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2008, Az. I ZR 218/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3022

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 3. Juli 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

WA 1955 Art. 13 Abs. 3, Art. 18 Abs. 1 Ist der Luftfrachtführer dem Empfänger wegen des Verlusts von vertretbaren Sachen als Transportgut unter Anwendung [X.] Rechts zum Schadens-ersatz verpflichtet, bemisst sich die Höhe des zu ersetzenden Schadens grund-sätzlich nach den von dem Empfänger für die Wiederbeschaffung gleichwertiger Sachen aufzuwendenden Kosten; ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des für Kunden des Empfängers maßgeblichen (höheren) Wiederbeschaf-fungswerts besteht nur, wenn der Empfänger seinerseits seinen Kunden ge-genüber in diesem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet ist.
[X.], [X.]. v. 3. Juli 2008 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 3. Juli 2008 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des [X.] in [X.] des [X.] vom 25. November 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über die Höhe des Anspruchs erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die [X.] sind Transportversicherer der [X.]

GmbH in [X.](im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie machen ge- gen die [X.] aus übergegangenem und abgetretenem Recht wegen des Verlusts von Transportgut Schadensersatz geltend. 1 - 3 - Die Versicherungsnehmerin hatte [X.] durch ein in [X.]/ [X.] ansässiges Unternehmen veredeln lassen. Die bearbeiteten Steine wurden der [X.]n am 3. April 1998 von dem [X.] Auftragnehmer in vier Paketen zum Rücktransport zur Versicherungsnehmerin übergeben. Drei Pakete kamen am 5. April 1998, das vierte am 7. April 1998 im Lager der [X.] auf dem [X.] in [X.] an. Das vierte Paket wurde der Versicherungsnehmerin ausgehändigt. Die drei übrigen Pakete [X.] verloren. 2 Die [X.] zahlten an ihre Versicherungsnehmerin, die von der [X.] zur Abwicklung des Schadensfalls einen Betrag in Höhe von 850 DM erhalten hatte, zum Schadensausgleich 172.947,30 DM. 3 Die [X.] haben beantragt, 4 die [X.] zur Zahlung von 172.947,30 DM nebst Zinsen zu [X.]. Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. 5 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.]n ist erfolglos geblieben. 6 Der Senat hat dieses (erste) Berufungsurteil auf die Nichtzulassungsbe-schwerde der [X.]n gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht [X.]. 7 - 4 - Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.]n erneut zurückge-wiesen. 8 9 Mit der vom Senat beschränkt auf die Höhe des Anspruchs (§ 304 ZPO) zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihr auf Abweisung der Klage ge-richtetes Begehren weiter. Die [X.] beantragen, das Rechtsmittel [X.]. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, den [X.] stehe gegen die [X.] als Luftfrachtführerin wegen des Verlusts der Pakete aus überge-gangenem Recht ein Schadensersatzanspruch nach Art. 18 Abs. 1, Art. 25 WA 1955 i.V. mit § 67 Abs. 1 [X.] in Höhe von 172.947,30 DM zu. Zur Begründung der Schadenshöhe hat es ausgeführt: 10 Es stehe fest, dass die drei verlorengegangenen Pakete die in der Rech-nung vom 30. März 1998 (Anlage K 8) unter "[X.], 1 bis 9" und "[X.], 3 bis 23" bezeichneten Steine enthalten hätten. Der Wert der Steine sei auf 94.265,50 US-Dollar, nach dem Umrechnungskurs zum Schadenszeitpunkt so-mit auf 173.797,30 DM, zu schätzen. Dabei sei gemäß den Bekundungen der Zeugin [X.], der Geschäftsführerin der Versicherungsnehmerin, von einem Wert von einem US-Dollar pro Karat auszugehen. Dies sei der Preis, den Kunden der Versicherungsnehmerin erfahrungsgemäß aufwenden müssten, um vergleichbare Steine zu beschaffen. Der in der Schadensmeldung vom 14. April 1998 bei einigen Steinen angegebene Betrag von lediglich 0,50 US-Dollar pro Karat erkläre sich daraus, dass sich der betreffende Kunde mit diesem Betrag, 11 - 5 - also mit der Hälfte des regelmäßigen [X.] vergleichbarer Steine, abgefunden habe und daher auch nur dieser Betrag der [X.] habe zugrunde gelegt werden können. Auch die Angabe des [X.] mit nur 500 US-Dollar sowie eines Zollwerts von nur 11.866,59 US-Dollar im Frachtbrief begründe keine Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen der sachverständigen Zeugin [X.], weil diese Werte unabhängig vom Verkehrswert der Steine berechnet würden. Der Betrag von [X.] in der Rechnung vom 30. März 1998 beruhe darauf, dass das [X.] Unternehmen die Steine nicht habe kaufen, sondern nur habe veredeln sollen. Ein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin sei den [X.] nicht entgegenzuhalten. 12 I[X.] Die Revision der [X.]n hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der [X.] Entscheidung hinsichtlich der Höhe des Anspruchs (§ 304 ZPO) und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden, dass die [X.] aus überge-gangenem Recht der Versicherungsnehmerin von der [X.]n Schadenser-satz in Höhe von 88.426, 55 • (= 172.947,30 DM) verlangen können. 13 1. Den [X.] steht gegen die [X.] wegen des Verlusts der drei Pakete dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nach Art. 18 Abs. 1, Art. 25 WA 1955 i.V. mit § 67 Abs. 1 [X.] zu. Da Art. 18 WA 1955 keine Regelungen zum Umfang des zu ersetzenden Schadens enthält, ist ergänzend das jeweils anwendbare nationale Recht heranzuziehen (vgl. [X.], [X.]. [X.] - I ZR 266/00, [X.] 2004, 369, 371 = NJW-RR 2004, 1482 m.w.[X.]). Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Anwendbarkeit und 14 - 6 - Auslegung ausländischer Rechtsvorschriften getroffen hat, ist davon auszuge-hen, dass es den Umfang des zu ersetzenden Schadens - insoweit in Überein-stimmung mit den Parteien - auf der Grundlage des [X.] Rechts ermittelt hat. Der rechtlichen Beurteilung in der Revisionsinstanz ist daher ebenfalls die-se Wahl der Rechtsordnung durch die Parteien (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 EG[X.]) zugrunde zu legen. 2. Bei Anwendung [X.] Rechts gelten für die Feststellung des [X.] des zu ersetzenden Schadens die Vorschriften der §§ 249 ff. [X.] ([X.] [X.] 2004, 369, 372 m.w.[X.]). Die Revision rügt mit Recht, dass danach eine Berechnung des zu ersetzenden Schadens auf der Grundlage des [X.], den die Kunden der Versicherungsnehmerin für die Wiederbeschaffung verlorengegangener Steine erfahrungsgemäß aufwenden müssten, nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht in Betracht kommt. Vielmehr kann danach bislang nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmerin ein Schaden nur in Höhe ihrer eigenen Wiederbeschaf-fungskosten entstanden ist. 15 a) Aus der Aufstellung in der Rechnung vom 30. März 1998 (Anlage K 8), in der die Steine jeweils lediglich mit der Bezeichnung "[X.]" und der Angabe des jeweiligen Karatgewichts aufgeführt sind, und der Bekun-dung der Zeugin [X.], der Geschäftsführerin [X.], es seien alles gleiche Steine gewesen, folgt, dass es sich bei den in Verlust geratenen Steinen um vertretbare Sachen i.S. von § 91 [X.] gehandelt hat. Bei vertretbaren Sachen ist Schadensersatz grundsätzlich in Form der Naturalher-stellung durch Beschaffung gleichwertiger Sachen oder durch Zahlung des Geldbetrags zu leisten, den der Geschädigte für die Beschaffung aufwenden muss (vgl. [X.] 154, 395, 397; [X.].[X.]/[X.], 5. Aufl., § 251 [X.]. 9). Die Höhe des [X.] hängt davon ab, auf welcher 16 - 7 - Handelsstufe der Geschädigte tätig ist. Handelt es sich bei ihm um einen Händ-ler, kann er nur den Einkaufspreis verlangen, den er für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache zahlen muss (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - VI ZR 36/64, NJW 1965, 1756, 1757; [X.]/[X.], [X.], [X.], § 251 [X.]. 42; [X.].[X.]/[X.] [X.]O § 251 [X.]. 22 m.w.[X.]). [X.] ihm durch das schädigende Ereignis die Möglichkeit eines Verkaufsgeschäfts, kann er gegebenenfalls nach § 252 [X.] zusätzlich Ersatz des entgangenen Gewinns verlangen. b) Die [X.] machen hier die auf sie übergegangenen Rechte der Versicherungsnehmerin geltend, die dieser als Empfängerin aus dem Fracht-vertrag gegenüber der [X.]n als Luftfrachtführerin nach Art. 13 Abs. 3, Art. 18 Abs. 1 WA 1955 wegen des Verlusts des [X.] zustehen. Da der Ersatz eines dem Absender entstandenen Schadens, der vom Empfänger gemäß Art. 14 WA 1955 im Wege der Drittschadensliquidation geltend gemacht werden könnte, im Streitfall nicht in Rede steht, kann sich der geltend gemachte [X.] nach Art. 18 Abs. 1 WA 1955 folglich allein auf den Ersatz des der Ver-sicherungsnehmerin entstandenen Schadens richten. Denn ein dem Eigentü-mer, Käufer oder Besitzer der verlorengegangenen Sache als solchem entstan-dener Schaden scheidet als Gegenstand eines Ersatzanspruchs nach Art. 13 Abs. 3, Art. 18 WA 1955 aus (vgl. [X.], Transportrecht, 6. Aufl., Art. 13 WA [X.]. 4). Danach ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Höhe des Schadens der Versicherungsnehmerin, dessen Ersatz die [X.] von der [X.]n verlangen können, in erster Linie nach dem Betrag zu bemessen, den die Versicherungsnehmerin für die Wiederbeschaffung gleichwertiger Stei-ne aufwenden müsste. Zu seiner Höhe hat das Berufungsgericht keine Feststel-lungen getroffen. Er ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, niedriger als der vom Berufungsgericht der [X.] jedenfalls teilweise zu-grunde gelegte Betrag von einem US-Dollar pro Karat, den Kunden der [X.] - 8 - cherungsnehmerin erfahrungsgemäß aufwenden müssten. Denn die Versiche-rungsnehmerin kann nach den Bekundungen der Zeugin Z.

die Edel- steine zu besseren Bedingungen einkaufen als ihre Kunden. 18 c) Auf den Betrag, den die Kunden der Versicherungsnehmerin [X.] müssten, könnte es nur dann ankommen, wenn der [X.]rin in dieser Höhe ein ihre eigenen Einkaufspreise übersteigender Schaden ent-standen wäre, etwa weil sie ihrerseits ihren Kunden gegenüber wegen des [X.] zum Schadensersatz in Höhe des von den Kunden aufzuwen-denden [X.] verpflichtet war. Den vom Berufungsge-richt getroffenen Feststellungen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass den Kunden der Versicherungsnehmerin ihr gegenüber entsprechende Schadens-ersatzansprüche zustanden. Insbesondere lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Parteivorbringen nicht entnehmen, welche [X.] an den verlorengegangenen Edelsteinen bestanden und wie die vertraglichen Beziehungen der Versicherungsnehmerin zu ihren Kunden im Einzelnen ausgestaltet waren. Aus den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Bekundungen der Zeugin [X.] ergibt sich lediglich, dass die Versicherungsnehmerin weltweit [X.] an Unternehmen versendet, die diese veredeln und so-dann wieder zurückschicken. In der Schadensmeldung der Versicherungsneh-merin vom 14. April 1998 (Anlage [X.]) ist als Geschäftsgegenstand ihres [X.] genannt: "[X.] - Buying - Cutting - [X.]". Das Vorbringen der [X.] lässt jedoch nicht erkennen, ob der Sendung der verlorengegangenen Steine nach [X.] ein konkreter Auftrag eines Kunden zugrunde lag und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hatte. Ob die Ausführungen des Berufungsgerichts im Rahmen der Bemessung der Scha-denshöhe, der eine Teil der Steine "stamme" von der Kundin "R. 19 - 9 - ", der andere "stamme" von der Kundin "[X.]", die Annahme rechtferti- gen, dass - wie die Revisionserwiderung geltend macht - nicht Edelsteine der Versicherungsnehmerin, sondern solche ihrer Kunden verlorengegangen sind, kann dahinstehen. Selbst wenn die in Verlust geratenen Steine in dem Sinne von Kunden "stammen" sollten, dass sie der Versicherungsnehmerin von die-sen Kunden zum Zwecke der Veredelung übergeben worden waren, folgt [X.] nicht ohne weiteres, dass die Versicherungsnehmerin deshalb den Kunden grundsätzlich wegen des Verlusts zum Schadensersatz in Höhe des [X.] für die Kunden verpflichtet gewesen wäre. [X.]) Da es sich um vertretbare Sachen handelte, kann nicht ausgeschlos-sen werden, dass die Versicherungsnehmerin aufgrund der vertraglichen [X.] mit ihren Kunden nicht dieselben, sondern nur (veredelte) Steine gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben hatte (vgl. § 700 Abs. 1 Satz 1 [X.]). In diesem Fall hätte die Versicherungsnehmerin mögliche Lieferpflichten gegenüber ihren Kunden durch Beschaffung gleichwertiger Steine erfüllen [X.]. Der ihr entstandene Schaden ginge dann ebenfalls nicht über den von ihr für eine Wiederbeschaffung aufzuwendenden Betrag hinaus. Dass die Versi-cherungsnehmerin gleichwertige Steine nicht oder nicht rechtzeitig (wie-der-)beschaffen konnte, ihr somit infolge des Verlusts der Steine der Abschluss oder die Erfüllung eines [X.] unmöglich geworden und ihr dadurch Gewinn entgangen ist, haben die [X.] nicht vorgetragen. 20 [X.]) Selbst wenn die Versicherungsnehmerin nach den mit ihren Kunden getroffenen Abreden gerade die ihr übergebenen Steine nach Veredelung zu-rückzugeben hatte, ergäbe sich daraus nicht ohne weiteres ein der Versiche-rungsnehmerin entstandener Schaden in Höhe des für ihre Kunden maßgebli-chen [X.]. Sie wäre in diesem Falle zwar wegen der von ihr zu vertretenden Unmöglichkeit der Rückgabe der verlorengegangenen [X.] - 10 - ne ihren Kunden gegenüber gemäß § 280 Abs. 1 [X.] nach den §§ 249 ff. [X.] zum Schadensersatz verpflichtet gewesen. Sie hätte den geschädigten Kunden dann jedoch Schadensersatz gemäß § 249 Abs. 1 [X.] durch Lieferung gleich-wertiger Ersatzsteine leisten können, für deren Beschaffung sie wiederum nur den von ihr üblicherweise zu zahlenden Betrag hätte aufwenden müssen. Dass Schadensersatz im Wege der Naturalherstellung nicht möglich oder dieser zur Entschädigung der Kunden der Versicherungsnehmerin nicht genügend gewe-sen wäre (§ 251 Abs. 1 [X.]) oder die Versicherungsnehmerin im Verlustfall vertraglich zu Schadensersatz in Höhe des von den Kunden aufzuwendenden [X.] verpflichtet war, haben die [X.] nicht gel-tend gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kunden aus anderen Gründen statt Lieferung gleichwertiger Steine durch die Versicherungsnehmerin oder Zahlung des von der Versicherungsnehmerin dafür aufzuwendenden Betrags Entschä-digung in Höhe des von ihnen selbst aufzuwendenden höheren Wiederbeschaf-fungswerts hätten verlangen können. Aus der [X.] des [X.] nach § 249 Abs. 2 Satz 2 [X.], wenn wegen der Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Die dem Geschädigten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] gewährte [X.] soll diesen bei bestimmten Schäden (Verletzung seiner Person oder einer Sache) davor bewahren, das verletzte Rechtsgut dem Schädiger zur Naturalrestitution anvertrauen oder überhaupt eine Instandsetzung veranlassen zu müssen. Zudem soll sie das Abwicklungsverhältnis von dem Streit darüber entlasten, ob die Herstellung durch den Schädiger gelungen ist und vom Gläubiger daher als Ersatzleistung angenommen werden muss (vgl. [X.] 63, 182, 184; [X.]/[X.], [X.], 67. Aufl., § 249 [X.]. 5; [X.].[X.]/[X.] [X.]O § 249 [X.]. 339 m.w.[X.]). Kann wegen des Verlusts einer vertretbaren (neuwertigen) Sache Schadenser-22 - 11 - satz im Wege der Naturalrestitution durch Beschaffung einer gleichwertigen Sache geleistet werden, sind vergleichbare Nachteile für den Geschädigten nicht zu befürchten und besteht daher kein Grund, diesem auch in solchen Fäl-len grundsätzlich die [X.] nach § 249 Abs. 2 [X.] einzuräumen. Wählt der Geschädigte gleichwohl statt Naturalherstellung Schadensersatz durch Geldersatz, kann er - wenn der Schädiger sich darauf einlässt, obwohl die Voraussetzungen der § 249 Abs. 2, §§ 250, 251 [X.] nicht erfüllt sind - [X.] nur den Geldbetrag fordern, den der Schädiger für die Wiederbeschaf-fung aufwenden müsste. Dies folgt auch aus dem Grundsatz, dass der zur [X.] erforderliche Betrag nach objektiven Kriterien zu bemessen ist (vgl. [X.] 61, 346, 347) und der Geschädigte seinerseits zur Minderung der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten beitragen muss (vgl. § 254 Abs. 2 Satz 1 [X.]). 3. Die Revision der [X.]n hat auch Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht ein der Versicherungsnehmerin zurechen-bares Mitverschulden verneint hat. 23 a) Die [X.] hat vorgetragen, die verlorengegangenen Pakete wären in einen sogenannten "[X.]" eingeschlossen worden, wenn sie als Wertpakete kenntlich gemacht worden wären. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen der [X.]n für die Annahme eines der Versicherungsnehmerin zurechenbaren Mitverschuldens nicht ausreichen lassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Pakete hätten dann möglicherweise für sich betrachtet [X.] gelegen. Es sei aber stark zu bezweifeln, dass ein als solches kenntlich ge-machtes Wertpaket im ganzen stets sicherer "reise" als ein unauffälliges. So wie die redlichen Mitarbeiter der Frachtführerin es wahrscheinlich aufmerksa-mer behandeln und sicherer lagern würden, zöge es doch auch eher die Blicke unredlicher Beteiligter auf sich. 24 - 12 - 25 b) Mit dieser Begründung kann, wie die Revision mit Recht rügt, ein [X.], das der Versicherungsnehmerin zuzurechnen ist, nicht verneint werden. 26 [X.]) Gemäß Art. 21 WA 1955 kann das angerufene Gericht nach [X.] seines heimischen Rechts entscheiden, dass der Luftfrachtführer nicht oder nur in vermindertem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn ein ei-genes Verschulden des Geschädigten den Schaden verursacht oder bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Da die [X.] ihren [X.] auf Art. 18 WA 1955 stützen und von der Anwendung deut-schen Rechts auszugehen ist (oben unter II 1), müssen sich die [X.] sowohl das Verhalten der Versicherungsnehmerin als auch dasjenige der [X.] unter dem Gesichtspunkt eines mitwirkenden Verschuldens des [X.] zurechnen lassen (vgl. § 425 Abs. 2 HGB; [X.] [X.]O Art. 21 WA [X.]. 3). Die Rechtsfolgen des Mitverschuldens ergeben sich im vorliegenden Fall aus § 254 [X.], § 425 Abs. 2 HGB als dem gemäß Art. 21 WA 1955 an-wendbaren nationalen Recht des angerufenen Gerichts. Danach kommt ein Mitverschulden des Absenders in Betracht, wenn er dem Frachtführer [X.] ohne Hinweis auf die Art und den Wert des Transportguts übergibt und er dadurch den Schadenseintritt durch Verlust des [X.] mitverursacht (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 95/01, [X.] 2005, 311, 314 f.; [X.]. v. [X.], [X.] 2008, 163 [X.]. 42 ff. m.w.[X.]). [X.]) Das Berufungsgericht hat die Umstände des Verlusts der drei in [X.] stehenden Pakete dahin gewürdigt, sie ließen nur den Schluss zu, dass es sich um einen Diebstahl durch einen oder mehrere Mitarbeiter der [X.]n gehandelt habe. Das "spurlose" Verschwinden der Pakete sei nur durch einen zielgerichteten Eingriff einer nicht betriebsfremden Person zu erklären, die sich 27 - 13 - in der [X.], in der die Pakete gelagert gewesen seien, frei habe bewegen [X.] und keiner Ausgangskontrolle unterworfen gewesen sei. 28 Nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der [X.]n handelt es sich bei dem "[X.]", in dem die Pakete bei einer Versendung als Wert-pakete aufbewahrt worden wären, um einen mit einem massiven [X.] gesicherten stabilen Gitterkäfig in ihrem Frachtlager. Zugang zu diesem [X.] haben, so der weitere Vortrag der [X.]n, allein die Mitarbeiter des für die Bewachung der [X.] zuständigen externen Sicherheitsunterneh-mens; nur sie verfügten über einen Schlüssel. Sofern ein Mitarbeiter der [X.] eine Sendung aus dem "[X.]" abholen wolle, müsse er sich mit dem entsprechenden Sicherheitsausweis der [X.]n identifizieren; sein Na-me werde in einem hierfür geführten Buch gesondert schriftlich festgehalten. Nach dem Vorbringen der [X.]n konnten sich deren Mitarbeiter daher in dem "[X.]" anders als in der Lagerhalle, in der die normalen Sendun-gen aufbewahrt wurden, nicht frei und ohne Kontrolle bewegen. Folglich wäre es nicht auf die vom Berufungsgericht festgestellte Art und Weise zum Verlust der drei Pakete gekommen, wenn diese als Wertpakete aufgegeben und [X.] unter den von der [X.]n vorgetragenen Sicherheitsvorkehrungen im "[X.]" aufbewahrt worden wären. Dies genügt für die Darlegung, dass das Unterlassen der Wertangabe für den eingetretenen Schaden mitursächlich geworden ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt die An-nahme einer Mitursächlichkeit für den konkret eingetretenen Schaden nicht die Feststellung voraus, dass die Pakete dann, wenn sie als Wertpakete kenntlich gemacht worden wären, mit Gewissheit nicht auf irgendeine andere Art und Weise von unredlichen Beteiligten hätten entwendet werden können. Auch hin-sichtlich eines mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten genügt grundsätz-lich, dass sein Verhalten für den Eintritt des Schadens adäquat kausal gewor-den ist (vgl. [X.].[X.]/[X.] [X.]O § 254 [X.]. 32 m.w.[X.]). Es reicht - 14 - demnach aus, wenn das Verhalten des Geschädigten - wie hier das Unterlas-sen der Wertangabe - die objektive Möglichkeit eines Erfolgs von der Art des eingetretenen in nicht unerheblicher Weise erhöht hat (vgl. [X.] 57, 245, 255). 29 cc) Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang "nur am Rande" hinzufügt, die Zeugin [X.]

habe glaubhaft bekundet, die [X.] von 500 US-Dollar habe den Vorgaben der [X.]n für derartige Sendungen entsprochen, steht diese Bekundung der Zeugin mit dem Vorbringen der [X.]n im Einklang, es habe grundsätzlich für Sendun-gen von Edelsteinen eine Obergrenze des [X.] von 500 US-Dollar bestanden. Dem kann jedoch nicht entnommen werden, die [X.] habe auch Edelsteine mit einem darüber hinausgehenden Wert als normale Sendun-gen befördern wollen und dabei verlangt, dass auch für derartige Sendungen (nur) ein [X.] von 500 US-Dollar angegeben werde. Die [X.] hat vielmehr unter Beweisantritt vorgetragen, dass zwar Transporte von Edelstei-nen über die Wertgrenze von 500 US-Dollar hinaus möglich gewesen seien, es dazu aber einer besonderen Absprache mit ihr bedurft habe. 4. Dagegen bleiben die [X.] der Revision ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die [X.] könne sich auf die Haftungsbeschränkung nach Art. 22 WA 1955 nicht berufen, weil der Schaden durch eine Handlung verursacht worden sei, die von "Leuten" der [X.] im Sinne von Art. 25 Satz 2 WA 1955 in Ausübung ihrer Verrichtungen vorgenommen worden sei. 30 a) Der Senat hat die Revision der [X.]n nur hinsichtlich der Höhe des Anspruchs zugelassen. Damit ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Grund des Anspruchs (§ 304 ZPO) rechtskräftig geworden. Die Frage, ob der durch den Verlust der Steine eingetretene Schaden durch eine Handlung 31 - 15 - oder Unterlassung der Leute der [X.]n in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht worden ist, gehört zum Grund des Anspruchs. Sie betrifft nicht (bloß) die Berechnung des Schadens, sondern bereits die Feststellung der die [X.] der [X.]n begründenden Pflichtverletzung (vgl. Art. 20 WA 1955). 32 b) Im Übrigen begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, der Dieb-stahl von Transportgut durch einen Mitarbeiter der Luftfrachtführerin während der Zwischenlagerung bis zum Weitertransport weise einen inneren sachlichen Zusammenhang mit dem Beförderungsvorgang auf und sei deshalb als eine Handlung in Ausübung der Verrichtungen im Sinne von Art. 25 Satz 2 WA 1955 anzusehen, aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Bedienstete des (Luft-)Frachtführers handeln in Ausübung ihrer Verrichtung, wenn ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der übertragenen Verrichtung nach ihrer Art und ihrem Zweck und der schädigenden Handlung besteht; die Handlung muss noch zum allgemeinen Umkreis des zugewiesenen Aufgabenbereichs gehören (vgl. [X.], [X.]. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83, [X.] 1985, 338 zu Art. 29 Abs. 2 CMR m.w.[X.]). Bei Diebstählen durch Bedienstete des (Luft-)Frachtführers ist ein solcher innerer Zusammenhang jedenfalls dann ge-geben, wenn die Vornahme der schädigenden Handlung durch Zuweisung des betreffenden Aufgabenbereichs ermöglicht worden ist (vgl. [X.] [X.]O Art. 25 WA 1955 [X.]. 7 i.V. mit Art. 3 CMR [X.]. 4; Thume/Schmid, CMR, 2. Aufl., Art. 3 [X.]. 38 m.w.[X.]; vgl. ferner [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 135/98, [X.] 2001, 29, insoweit in [X.] 145, 170 nicht abgedruckt). Das [X.] hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Verlust des [X.] aufgrund der [X.] der [X.]n nur auf einen Diebstahl durch einen oder mehrere mit dem Scannen, Verteilen und Ein-legen der Pakete befasste Mitarbeiter der [X.]n zurückzuführen sein kön-ne. - 16 - II[X.] Das Berufungsurteil ist daher auf die Revision der [X.]n hinsicht-lich der Entscheidung über die Höhe des Anspruchs (§ 304 ZPO) aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie in-soweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 33 [X.] Pokrant Schaffert
Bergmann Ri[X.] [X.] ist in Urlaub und kann daher nicht unter-schreiben. [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 10.09.2002 - 14 O 215/99 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 25.11.2005 - 24 U 198/02 -

Meta

I ZR 218/05

03.07.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2008, Az. I ZR 218/05 (REWIS RS 2008, 3022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3022

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