Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. I ZR 60/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4147

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 2. April 2009 Führin[X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

HGB § 452b Abs. 2 Satz 2 Der Begriff der Verjährung in § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB erfasst auch [X.] und Erlöschungsregelungen (hier: Art. 29 Abs. 1 [X.]), die in dem nach den §§ 452 ff. HGB anwendbaren Teilstreckenrecht funktional an die Stel-le der Verjährungsregelung treten. Dementsprechend ist die Vorschrift auch anwendbar, wenn die haftungsrelevante Teilstrecke einem internationalen Übereinkommen unterliegt.
[X.], [X.]. v. 2. April 2009 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundes[X.]ichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 27. November 2008 durch [X.] [X.], Pokrant, Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 15. Zivilsenats des Oberlan-des[X.]ichts Karlsruhe vom 21. Februar 2006 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klä[X.]in ist Transportversicherer der [X.] in Birken- feld (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie macht gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin wegen des Verlusts von Transportgut in zwei Fällen Schadensersatz geltend. 1 Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 10. Januar 2001 zu festen Kosten mit der Beförderung eines Pakets per Luftfracht von [X.] nach [X.]. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die [X.] - 3 - klagte zahlte an die Versicherungsnehmerin für den Verlust 160 DM als Ersatz. Den restlichen Schaden der Versicherungsnehmerin regulierte die Klä[X.]in durch Zahlung von 475 DM (= 242,86 •). Am 18. Januar 2001 beauftragte die Versicherungsnehmerin die [X.] zu festen Kosten mit der Beförderung eines Pakets per Luftfracht von [X.] nach [X.]/[X.]. Dieses Paket ging ebenfalls während des Transports verloren. Auch für diesen Verlust zahlte die Beklagte an die Versi-cherungsnehmerin 160 DM. Den restlichen Schaden regulierte die Klä[X.]in durch Zahlung von 13.136 DM (= 6.716,33 •). 3 Die Klä[X.]in hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte für den Verlust der beiden Pakete unbeschränkt, weil ihr ein qualifiziertes Verschulden zur Last falle. Es gebe im Beförderungssystem der [X.] keine [X.]. Bei den Eingangskontrollen finde vielfach keine körperliche Erfas-sung der Pakete statt, da die Daten der Sendungen nicht von den Paketen selbst, sondern von den von diesen getrennten [X.] gescannt [X.]. 4 Die Klä[X.]in hat die Beklagte deshalb auf Zahlung von 6.959,19 • nebst Zinsen in Anspruch genommen. 5 Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, sie unterhalte ein vollstän-diges System von Schnittstellenkontrollen. Aufgrund dessen stehe für den Transport des am 18. Januar 2001 übernommenen Pakets fest, dass dieses im gesondert abgegrenzten Bereich des Zollla[X.]s im Umschlagla[X.] in [X.]/ [X.] in der [X.] zwischen dem 19. Januar 2001, 1.42 Uhr und dem 22. Januar 2001, 9.46 Uhr abhandengekommen sei. Eine Fehlverladung sei auszuschlie-6 - 4 - ßen. Das Paket sei dem Zollla[X.] auch nicht im Rahmen einer stichprobenarti-gen Überprüfung durch die Zollbehörden entnommen worden. Für einen Dieb-stahl durch Mitarbeiter der [X.] gebe es keine Anhaltspunkte. Einer Haf-tung für den Verlust des am 18. Januar 2001 übernommenen Pakets über den von ihr gezahlten [X.] von 160 DM hinaus stehe zudem ein mit der Versicherungsnehmerin geschlossener Abfindungsvergleich entgegen. Das Berufungs[X.]icht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage stattgegeben. 7 Mit der vom Berufungs[X.]icht zugelassenen Revision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen [X.]eils. Die Klä[X.]in [X.], das Rechtsmittel zurückzuweisen. 8 Entscheidungsgründe: A. Das Berufungs[X.]icht hat eine unbeschränkte Haftung der [X.] für den Verlust der beiden Paketsendungen bejaht. Dazu hat es ausgeführt: 9 Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches würden im ersten Schadens-fall (Verlust des am 10. Januar 2001 zur Beförderung übergebenen Pakets) trotz einer konkludent vereinbarten Luftbeförderung nicht durch die Bestimmun-gen des [X.] ([X.]) verdrängt. Es habe sich um einen Multimodaltransport gehandelt, so dass sich nur die reine Luftbeförderung nach dem Haftungsregime des [X.] beurteile. Da nicht bekannt sei, auf welcher Teilstrecke das Paket abhandengekommen sei, kämen die Vorschriften des 10 - 5 - Handelsgesetzbuches gemäß § 452a Satz 1, § 452 Satz 1 HGB auch dann zur Anwendung, wenn der Verlust möglicherweise bei der Luftbeförderung einge-treten sei. Die Regelung in Art. 18 Abs. 3 [X.] führe hier nicht zur Anwen-dung der Vorschriften dieses Abkommens. Gemäß Art. 18 Abs. 3 Satz 2 [X.] gehörten zwar sogenannte Zubrin[X.]dienste zum Bereich der Luftbeförde-rung. Bei der Beförderung des Pakets vom Sitz der Versicherungsnehmerin zum [X.] habe es sich jedoch nicht um einen solchen Zu-brin[X.]transport gehandelt, weil [X.] nicht zum nächstgelegenen [X.] befördert worden sei. Im ersten Schadensfall sei von einem qualifiziertem Verschulden der [X.] [X.] von § 435 HGB auszugehen, weil sie ihrer sekundären Darle-gungslast nicht nachgekommen sei und weder zu ihrer Organisation noch zum konkreten Ablauf des Transports vorgetragen habe. Die zweijährige Aus-schlussfrist gemäß Art. 29 [X.] greife nicht ein, da die Vorschriften des [X.] im ersten Schadensfall keine Anwendung fänden. 11 Im zweiten Schadensfall (Transport vom 18. Januar 2001) ergebe sich der Inhalt des in Verlust [X.]atenen Pakets - ebenso wie im ersten Schadens-fall - nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises aus der von der Klä[X.]in vorgelegten Rechnung. 12 Auf der Grundlage des Sachvortrags der Klä[X.]in, dass der Schadensort unbekannt sei und die Beklagte keine hinreichenden Schnittstellenkontrollen durchführe, hafte die Beklagte für den Verlust des Pakets gemäß § 452a Satz 1, § 425 Abs. 1, § 435 HGB unbeschränkt. Nach dem eigenen Vorbringen der [X.] folge die unbeschränkte Haftung aus Art. 18 Abs. 1, Art. 25 [X.]. Die Beklagte habe vorgetragen, dass das Paket aus ihrem Umschlagla-13 - 6 - [X.] in [X.]/[X.] abhandengekommen sei. Dieses gehöre zu einem Flug-hafen und damit nach Art. 18 Abs. 2 [X.] zur "Luftbeförderung". Sofern der Sachvortrag der [X.] zu ihren Sicherheitsmaßnahmen im La[X.] [X.] zuträfe, ergebe sich daraus die zwingende Schlussfol[X.]ung, dass das in Rede stehende Paket entwendet worden sein müsse, wobei einer der "Leute" der [X.] als Täter gehandelt haben müsse oder zumindest als Gehilfe an der Tat mitgewirkt habe. Das Schreiben der [X.] vom 22. Juni 2001 und die anschließende Einlösung des Schecks über 160 DM durch die Versicherungsnehmerin hätten keine vergleichsweise Abgeltung des durch den zweiten Verlustfall entstande-nen Schadens bewirkt. 14 B. Die gegen diese Beurteilung [X.]ichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Das Berufungs[X.]icht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Klä[X.]in im ersten Schadensfall für den Verlust des Pakets von der [X.] gemäß § 425 Abs. 1, § 459 Satz 1, § 435 HGB i.V. mit § 67 Abs. 1 [X.] a.F. vollen Schadensersatz beanspruchen kann. Im zweiten Schadensfall ist das Berufungs[X.]icht mit Recht gleichfalls von einer unbeschränkten Haf-tung der [X.] für den Verlust des Pakets ausgegangen. Auf der [X.] der [X.], das sich die Klä[X.]in hilfsweise zu eigen gemacht hat, folgt die unbegrenzte Haftung der [X.] aus Art. 18 Abs. 1, Art. 25 [X.] i.V. mit § 67 Abs. 1 [X.] a.F. 15 I. Schadensersatzanspruch wegen Verlusts des am 10. Januar 2001 übernommenen Pakets 16 - 7 - 1. Das Berufungs[X.]icht ist aufgrund einer entsprechenden konkluden-ten Rechtswahl der Parteien des [X.] (Art. 27 Abs. 1 EGBGB) - unangegriffen - von der Geltung [X.] Rechts für den streitgegenständli-chen Transportvertrag ausgegangen. Bei der streitgegenständlichen Beförde-rung handelt es sich um einen Multimodaltransport, auf den gemäß § 452 Satz 1 HGB die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB anzuwenden sind, soweit in den §§ 452 ff. HGB oder in anzuwendenden internationalen Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist. Da nicht bekannt ist, auf welcher Teilstrecke (Luft-transport oder Straßentransport) das Paket verlorengegangen ist, kommen nach § 452a Satz 1 HGB die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB zur Anwendung. Die Bestimmungen des [X.] gelten bei gemischten Beför-derungen, die zum Teil durch Luftfahrzeuge, zum Teil durch andere [X.] ausgeführt werden, nach Art. 31 Abs. 1 [X.] nur für die Luftbeförde-rung. Nach Art. 18 Abs. 1 [X.] hat der Luftfrachtführer nur den Schaden zu ersetzen, der während der Luftbeförderung eingetreten ist. Bei einem unbe-kannten Schadensort verbleibt es daher grundsätzlich bei der Anwendung der §§ 407 ff. HGB (vgl. [X.], Transportrecht, 6. Aufl., § 452 HGB [X.]. 38; Müller-Rostin in: [X.]/Thume, Transportrecht, Art. 18 [X.] [X.]. 23). 2. Es kann dahinstehen, ob der Anwendungsbereich des [X.] im Streitfall nach der Vermutungsregel des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 [X.] eröffnet ist. 17 a) Nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 [X.] umfasst der [X.]raum der Luftbe-förderung [X.] von Art. 18 Abs. 1 und 2 [X.] zwar grundsätzlich nicht die Beförderung zu Lande, zur See oder auf Binnengewässern außerhalb des [X.]. Erfolgt eine solche Beförderung jedoch bei Ausführung des [X.] zum Zweck der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung, 18 - 8 - so wird gemäß Art. 18 Abs. 3 Satz 2 [X.] ausnahmsweise bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförde-rung eingetretenes Ereignis verursacht worden ist. Sind die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 [X.] gegeben, so führt diese Vorschrift als an-zuwendende andere Bestimmung eines internationalen Übereinkommens [X.] des § 452 Satz 1 HGB dazu, dass sich die Haftung des Frachtführers an sich nach dem [X.] richtet (vgl. [X.], [X.] 2001, 69 f.). b) Das Berufungs[X.]icht hat angenommen, bei dem Transport des [X.] vom Sitz [X.] der Versicherungsnehmerin zum [X.] habe es sich nicht um einen Zubrin[X.]transport [X.] des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 [X.] gehandelt, weil die Beförderung nicht zum nächstgelegenen [X.] erfolgt sei. Es kann offen bleiben, ob die gegen diese Beur-teilung [X.]ichteten Angriffe der Revision durchgreifen, da die Anwendung des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 [X.] und damit der für Schadensersatzansprüche wegen Verlusts des [X.] geltenden Vorschriften des [X.] im ersten Schadensfall zu keinem anderen Ergebnis führte als die Beurteilung nach den §§ 407 ff. HGB. Das Berufungs[X.]icht ist mit Recht von einem qualifizierten Verschulden der [X.] [X.] von § 435 HGB ausgegan-gen, weil die Beklagte hinsichtlich des Verlusts des am 10. Januar 2001 über-nommenen Pakets weder zu ihrer Organisation noch zum konkreten Ablauf des Transports vorgetragen und daher insoweit ihrer Darlegungslast nicht genügt hat (unten unter [X.]). Danach ist auch von einem qualifizierten Verschulden [X.] des Art. 25 [X.] auszugehen (vgl. [X.] 145, 170, 183 ff.). 19 Soweit sich die Beklagte auf die zweijährige Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 [X.] beruft, bliebe es auch im Falle der Anwendbarkeit des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 [X.] nach § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB bei der [X.] - 9 - frist von drei Jahren gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB, die im Streitfall noch nicht abgelaufen war. Nach § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB verjährt der Anspruch wegen Verlusts des Transportsguts bei einem Multimodaltransport auch bei bekanntem Schadensort frühestens nach Maßgabe des § 439 HGB, bei [X.] Verschulden (§ 435 HGB) folglich nach drei Jahren (§ 439 Abs. 1 Satz 2 HGB). Die Vorschrift des § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB soll klarstellen, dass die allgemeine frachtrechtliche Verjährungsregelung des § 439 HGB - unabhän-gig davon, ob und wann der Schadensort bekannt wird - zur Gewährleistung einer Mindestverjährung im Interesse des Anspruchsberechtigten herangezo-gen wird (Begründung zum Regierungsentwurf des [X.], [X.]. 13/8445, [X.]). Sie ist daher auch bei unbekanntem Schadensort anzuwenden ([X.], Transportrecht [X.]O § 452b HGB [X.]. 4; [X.] in [X.]/Thume [X.]O § 452b HGB [X.]. 11, 14). Der Begriff der Verjährung in § 452b Abs. 2 HGB ist weit zu verstehen und erfasst auch Ausschluss- und Erlöschensregelungen, die in dem nach den §§ 452 ff. HGB anwendbaren Teilstreckenrecht funktional an die Stelle einer Verjährungsregelung treten (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des [X.], [X.]. 13/8445, [X.]). Die Vorschrift des § 452b Abs. 2 HGB ist auch anwendbar, wenn die haftungsrelevante Teilstrecke einem internationalen Übereinkommen unterliegt; im Verhältnis zu den völkerrechtlichen Regelungen soll gleichfalls eine Mindestverjährung nach Maßgabe des § 439 HGB gewähr-leistet werden (Begründung zum Regierungsentwurf des [X.], [X.]. 13/8445, [X.]). Nach § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB greift die Verjährungs-regelung des § 439 HGB allerdings nur ein, wenn sie zu einer späteren Verjäh-rung des Anspruchs führt. Eine kürzere nationale Verjährungsregelung kommt dagegen gegenüber einer län[X.]en Ausschlussfrist nach einem internationalen Übereinkommen grundsätzlich nicht zur Anwendung (vgl. zu Art. 29 [X.] 21 - 10 - [X.], [X.]. v. 24.3.2005 - I ZR 196/02, [X.] 2005, 317). Selbst wenn also die Vermutungsregelung des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 [X.] im ersten Scha-densfall eingreifen sollte und die Ausschlussfrist des Art. 29 [X.] schon abgelaufen ist, kann sich die Klä[X.]in folglich nach § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB darauf berufen, dass der Anspruch wegen Verlusts des am 10. Januar 2001 zum Transport übergebenen Gutes nach § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB noch nicht verjährt ist (vgl. [X.], Transportrecht [X.]O § 452b HGB [X.]. 4; [X.]., [X.] 2001, 69, 71). 3. Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben auch die [X.] der Revision gegen die Annahme des Berufungs[X.]ichts, der Inhalt des in Verlust [X.]atenen Pakets ergebe sich nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises aus der von der Klä[X.]in vorgelegten Rechnung vom 10. Januar 2001. 22 a) Das Berufungs[X.]icht hat dem Umstand, dass die Klä[X.]in keinen mit der Rechnung korrespondierenden Lieferschein vorgelegt hat, keine maßgebli-che Bedeutung beigemessen. Die dem Paket beigefügte Rechnung der Versi-cherungsnehmerin habe dieselbe Funktion erfüllt wie ein Lieferschein. Die Ver-sicherungsnehmerin habe mit der von der Absenderin ausgestellten Rechnung für die Empfän[X.]in dokumentiert, welche Waren sie zur Versendung gebracht habe. Ein Lieferschein hätte in einem solchen Fall keinen zusätzlichen Beweis-wert gehabt. Entscheidend sei, dass die Rechnung bereits zu einem [X.]punkt erstellt worden sei, zu dem die Versicherungsnehmerin noch nicht habe wissen können, dass die Sendung später in Verlust [X.]aten würde. 23 b) Die Revision macht demgegenüber vergeblich geltend, nach der Rechtsprechung des Senats könne ein Anscheinsbeweis für den Inhalt eines Pakets nur angenommen werden, wenn die in einem von einem [X.] - 11 - schen Versender erstellten Lieferschein aufgeführten Waren mit einer korres-pondierenden Rechnung übereinstimmten. Der Beweis für den Inhalt und den Wert eines verlorengegangenen Pakets unterliegt der freien richterlichen Be-weiswürdigung gemäß § 286 ZPO ([X.], [X.]. v. 26.4.2007 - I ZR 31/05, [X.] 2007, 418 [X.]. 13; [X.]. v. [X.], [X.] 2008, 163 [X.]. 34; [X.]. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, [X.] 2008, 122 [X.]. 21). Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht erforderlich, dass sowohl Lieferscheine als auch korrespondierende Rechnungen zum Nachweis des Inhalts eines Pakets vorgelegt werden. Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Inhalts auch dann bilden, wenn nur eines der beiden [X.] vorgelegt wird und der Beklagte dagegen keine substantiierten Einwän-de vorbringt ([X.], [X.]. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, [X.] 2007, 110 [X.]. 24; [X.] [X.] 2008, 163 [X.]. 35). 4. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Annah-me des Berufungs[X.]ichts, die Beklagte schulde für den [X.], ohne sich auf die in § 431 Abs. 1 HGB vorgesehene Haftungsbe-schränkung berufen zu können, weil sie den in Rede stehenden Warenverlust [X.] von § 435 HGB leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht habe, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. 25 a) Das Berufungs[X.]icht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist. Die Beklagte hat hinsichtlich des ersten Schadensfalls weder zu ihrer Organisation vorgetragen noch den konkreten Ablauf des Transports geschildert, um dadurch den Verlust in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht einzugrenzen. 26 27 - 12 - b) Die Revision rügt vergeblich, das Berufungs[X.]icht habe verkannt, dass eine Einlassungsobliegenheit nur dann bestehe, wenn der Klagevortrag oder der unstreitige Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden böten. Das Berufungs[X.]icht hat unangegriffen festgestellt, dass im ersten Schadensfall die Schadensursache völlig ungeklärt geblieben ist. Wenn der Spediteur/Frachtführer in einem solchen Fall - wie hier - im Hinblick auf den in Rede stehenden Transport keinen Vortrag über sichernde Maßnah-men seiner Organisation und zum Schadenshergang hält, rechtfertigt dies den Schluss auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit wie auch auf das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ([X.], [X.]. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, [X.] 2003, 467, 470 f.). Die Revisionserwiderung weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass der Vortrag der Klä[X.]in zur Begründung der [X.] der [X.]n ausreichte. Die Klä[X.]in hat vorgebracht, dass die Beklagte nicht über Ein- und Ausgangskontrollen verfügt habe und den Schadenshergang daher in keiner Hinsicht habe eingrenzen und aufklären können. Allein das Fehlen von durchgängigen Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgü-tern reicht im Allgemeinen schon für die Annahme eines leichtfertigen Handelns [X.] von § 435 HGB aus ([X.] [X.] 2008, 122 [X.]. 18 m.w.[X.]). 28 - 13 - II. Schadensersatzanspruch wegen Verlusts des am 18. Januar 2001 übernommenen Pakets 1. Die Revision rügt ohne Erfolg, es fehle an tragfähigen Feststellungen des Berufungs[X.]ichts zum gesetzlichen Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 [X.] a.F., weil die von der Klä[X.]in vorgelegte [X.] grundsätz-lich nur für in [X.] eingetretene Schäden gegolten habe. Die Revisionserwi-derung weist mit Recht darauf hin, dass die Revision damit neuen Sachvortrag hält, mit dem sie in der Revisionsinstanz gemäß § 559 Abs. 1 ZPO [X.] ist. Die Revision berücksichtigt zudem nicht, dass die Reise- und Warenla[X.]versicherung "während sämtlicher Transporte und den damit zu-sammenhängenden La[X.]ungen innerhalb der ganzen Welt" gilt. 29 2. Das Berufungs[X.]icht hat mit Recht angenommen, dass der von der Klä[X.]in geltend gemachte Schadensersatzanspruch aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und des eigenen Vortrags der [X.], den sich die Klä[X.]in hilfsweise zu eigen gemacht hat, aus Art. 18 Abs. 1, Art. 25 [X.] begründet ist. 30 a) Die Klä[X.]in hat sich ausweislich des Tatbestands des Berufungsur-teils in der Berufungsinstanz hilfsweise den Sachvortrag der [X.] zu eigen gemacht, nach dem das fragliche Paket im Umschlagla[X.] der [X.] in [X.]/[X.] abhandengekommen ist. Das Berufungs[X.]icht durfte daher das entsprechende Vorbringen der [X.] zu dem Verlust des Paketes in ihrem Umschlagla[X.] als Hilfsvorbringen der Klä[X.]in - und damit als unstreitiges Par-teivorbringen - seiner Entscheidung zugrunde legen (vgl. [X.] 19, 387, 389 ff.; MünchKomm.ZPO/Wagner, 3. Aufl., § 138 [X.]. 12 m.w.[X.]). Dabei hat das Be-rufungs[X.]icht ersichtlich angenommen, die Klä[X.]in mache sich hilfsweise das 31 - 14 - gesamte Vorbringen der [X.] zur Behandlung des Pakets in ihrem Um-schlagla[X.] in [X.] und zu den dort vorhandenen Sicherheitsmaßnahmen zu eigen. Die Revisionsbegründung der [X.] legt nicht dar, dass die [X.] des [X.]vorbringens als Hilfsvorbringen der Klä[X.]in auf Verfah-rensfehlern beruht (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. [X.]). b) Zwischen der Versicherungsnehmerin und der [X.] wurde ent-sprechend dem [X.] vom 18. Januar 2001 ein Vertrag über eine inter-nationale Luftbeförderung [X.] des Art. 1 Abs. 1 [X.] von [X.] nach [X.]/[X.] geschlossen. Die Beklagte wurde zu festen Kosten mit der Beförde-rung des Pakets beauftragt und unterliegt damit der Frachtführerhaftung (vgl. [X.], [X.]. v. 14.2.2008 - I ZR 183/05, [X.] 2008, 323 [X.]. 24 zu Art. 1 Abs. 1 CMR). Gemäß Art. 18 Abs. 1 [X.] hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust des Transportgutes entstanden ist, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist. Der Verlust des Pakets "während der [X.]" ergibt sich nach dem eigenen Vortrag der [X.] daraus, dass es in deren Umschlagla[X.] in [X.]/[X.] abhandengekommen ist. Dieses Um-schlagla[X.] gehört zu einem Flughafen und damit gemäß Art. 18 Abs. 2 [X.] zur "Luftbeförderung" im Sinne der Vorschriften des [X.] Abkom-mens. 32 c) Das Berufungs[X.]icht hat angenommen, dass der durch den Verlust des Pakets entstandene Schaden unter Berücksichtigung der von der [X.]n bereits erbrachten Ersatzleistung noch 6.716,33 • beträgt. Es ist davon ausgegangen, dass sich der Inhalt des verlorengegangenen Pakets im Wege des Anscheinsbeweises aus der von der Klä[X.]in vorgelegten Rechnung der 33 - 15 - Versicherungsnehmerin vom 18. Januar 2001 ergibt. Das ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (siehe die Darlegungen unter [X.]). d) Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungs[X.]ichts, die Beklagte könne sich auf die Haftungsbeschränkungen gemäß Art. 22 [X.] nicht berufen, weil der Schaden durch eine Handlung verursacht worden sei, die "Leute" der [X.] [X.] von Art. 25 Satz 2 [X.] in Ausübung ihrer Verrichtungen vorgenommen hätten. 34 [X.]) Das Berufungs[X.]icht ist von einem weiten Verständnis des Begriffs der "Leute" in Art. 25 Satz 1 [X.] ausgegangen. Es hat angenommen, zu diesen gehörten neben allen eigenen Mitarbeitern der [X.], die Zutritt zu dem La[X.] in [X.] gehabt hätten oder in anderer Weise mit dem Trans-portgut und der [X.] betraut gewesen seien, alle Sub-unternehmer und deren Mitarbeiter, die die Beklagte im Zusammenhang mit dem Umschlag der Pakete in dem La[X.] beauftragt habe, des weiteren die [X.] von Sicherheits- oder Reinigungsdiensten sowie die Mitarbeiter von st[X.]tlichen Zollbehörden, soweit diese zu dem Umschlagla[X.] aus Gründen der zolltechnischen Abwicklung Zugang gehabt hätten. Dies müsse zumindest für schädigende Handlungen von Zollbediensteten im Zollla[X.] gelten. Die [X.] macht demgegenüber erfolglos geltend, da die Beklagte als Luftfrachtführer nur für diejenigen Personen als ihre "Leute" hafte, deren sie sich zur [X.] bedient habe, komme eine Haftung für Reinigungsdienste oder Zollbedienstete allenfalls im Rahmen eines hier nicht festgestellten Orga-nisationsverschuldens des Luftfrachtführers in Betracht. 35 (1) Unter "Leuten" [X.] des Art. 25 Satz 1 [X.] sind alle Personen zu verstehen, deren sich der Luftfrachtführer zur Ausführung der ihm [X.] - 16 - nen Luftbeförderung arbeitsteilig bedient. Hierbei ist im Sinne einer [X.] Auslegung der internationalen Tendenz Rechnung zu tragen, den per-sönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift großzügig zu bestimmen ([X.] 145, 170, 179 m.w.[X.]). In der Sache entspricht der "[X.] weitgehend der dem [X.] Rechtskreis geläufigen Rechtsstellung des [X.] nach § 278 BGB ([X.], [X.]. v. 14.2.1989 - VI ZR 121/88, [X.] 1989, 275, 276 f.; [X.] 145, 170, 179). Es kommt darauf an, ob der Gehilfe objektiv auf Veranlassung des Schuldners eine Aufgabe übernimmt, deren Erfüllung im Verhältnis zum Gläubi[X.] dem Schuldner selbst obliegt. Der "[X.] [X.] des Art. 25 Satz 1 [X.] erfordert keine Weisungsabhängigkeit des [X.] Gehilfen. Anderenfalls würde die Entlastungsmöglichkeit des Luft-frachtführers in einem gemäß Art. 18 Abs. 2 [X.] grundsätzlich noch der Luftbeförderung zuzurechnenden Bereich zum Nachteil des Geschädigten, der insoweit weder Einflussmöglichkeiten noch Einblick hat, in einer Weise einge-engt, die mit dem Zweck der strengen Obhutshaftung nicht mehr vereinbar wä-re ([X.] 145, 170, 180; [X.], Transportrecht [X.]O Art. 20 [X.] [X.]. 19). (2) Entscheidend ist vielmehr, ob der Dritte dem Luftfrachtführer gegen-über zum Schutz des Gutes und zu seiner Herausgabe verpflichtet ist. Die Er-weiterung des Obhutszeitraums durch Einbeziehung der "Leute" ist dadurch [X.]echtfertigt, dass es der Luftfrachtführer in aller Regel in der Hand hat, das Frachtgut auch in diesem [X.]raum durch geeignete Maßnahmen vor Verlust und Beschädigung zu schützen ([X.] 145, 170, 180). Dafür reicht es aus, wenn dem Luftfrachtführer rechtliche Einflussmöglichkeiten hinsichtlich des Umgangs der "Leute" mit dem Transportgut zustehen und er, sofern es sich bei den "Leuten" um selbständige Unternehmen oder deren Mitarbeiter handelt, durch eine zumindest überwachende Anwesenheit auf die Behandlung des Guts auch tatsächlich Einfluss nehmen kann (vgl. [X.] 145, 170, 182). 37 - 17 - (3) Das Berufungs[X.]icht ist demnach mit Recht davon ausgegangen, dass auch Mitarbeiter von Reinigungsunternehmen und Zollbedienstete jeden-falls während des [X.]raums ihres Aufenthalts in dem Zollla[X.] der [X.] zu deren "Leuten" [X.] von Art. 25 Satz 1 [X.] gehörten. Bei dem Zollla[X.] handelt es sich um einen gesondert eingezäunten Bereich der [X.], zu dem nach dem Vortrag der [X.] nur deren mit der Verzollung befasste Mitarbeiter sowie die Zollbeamten vor Ort Zutritt hatten. Eine Kontrolle ihrer Mitarbeiter in der [X.] in [X.] habe rund um die [X.]. Danach konnten sich, worauf das Berufungs[X.]icht mit Recht abgestellt hat, fremde Personen, insbesondere auch Zollbedienstete und Mitarbeiter von Reinigungsunternehmen, nur in Kenntnis und in Anwesenheit von Mitarbeitern der [X.] der [X.] Zugang zu dem Transportgut in deren Zollla[X.] in [X.] verschaffen. Da sich Personen, die nicht zu den Mitarbeitern der [X.] zählten, nur mit ihrem Einverständnis in dem Umschlagla[X.] aufhal-ten konnten, sie deren Anwesenheit in dem La[X.] ständig kontrollieren sowie rechtlich und tatsächlich darauf Einfluss nehmen konnte, ob und in welcher Weise diese Personen mit dem Transportgut in Berührung kamen, hat das Be-rufungs[X.]icht diese mit Recht jedenfalls für den [X.]raum ihres Aufenthalts in dem Zollla[X.] der [X.] als deren "Leute" [X.] von Art. 25 Satz 1 [X.] angesehen. 38 bb) Die Annahme des Berufungs[X.]ichts, auf der Grundlage des [X.] der [X.] stehe fest, dass nur ein Diebstahl zum Verlust des in Rede stehenden Pakets geführt haben könne, wobei eine in dem vorgenannten Sinn zu den "Leuten" der [X.] gehörige Person der Täter gewesen sei oder zumindest als Gehilfe an der Tat mitgewirkt habe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Sendung ist nach dem Vortrag der [X.] zwischen 39 - 18 - dem 19. Januar 2001, 1.42 Uhr und dem 22. Januar 2001, 9.46 Uhr aus dem gesondert eingezäunten Zollla[X.] abhandengekommen, das rund um die Uhr mit Mitarbeitern der [X.] der [X.] besetzt war und zu dem grund-sätzlich nur diese Mitarbeiter sowie die Zollbeamten vor Ort Zutritt hatten. Die Zollbehörden hätten, so der weitere Vortrag der [X.], zwar die [X.], einzelne Sendungen aus dem Transportablauf herauszunehmen und zu überprüfen. Bei der streitgegenständlichen Sendung habe eine derartige stich-probenartige Überprüfung jedoch nicht stattgefunden. Eine versehentliche Fehlverladung hat die Beklagte nach ihrem Vorbringen ausgeschlossen. Die Würdigung des Berufungs[X.]ichts, unter diesen Umständen könne der Verlust des [X.] unter Berücksichtigung der von der [X.] vorgetragenen weiteren Organisation ihres Betriebsablaufs und der behaupteten Sicherheits-maßnahmen (Zutritt zum Umschlagla[X.] nur für Mitarbeiter der [X.], ständige Kontrolle des Zugangs, ständige Überwachung des Umschlagla[X.]s durch Alarmanlage, [X.] und [X.]) allein auf einen Dieb-stahl durch "Leute" der [X.] oder zumindest unter deren Mitwirkung zu-rückzuführen sein, da ein Dritter, der nicht zu den "Leuten" der [X.] zähle, die Warensendung nicht unbemerkt hätte entwenden können, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. cc) Die Beurteilung des Berufungs[X.]ichts, der Diebstahl von [X.] durch einen Mitarbeiter oder einen der "Leute" des Luftfrachtführers wäh-rend der Zwischenla[X.]ung sei als Handlung "in Ausübung der Verrichtungen" [X.] von Art. 25 Satz 2 [X.] anzusehen, begegnet ebenfalls keinen Beden-ken. Bedienstete oder "Leute" des Luftfrachtführers handeln in Ausübung ihrer Verrichtung, wenn zwischen der Art und dem Zweck der übertragenen [X.] und der schädigenden Handlung ein innerer sachlicher Zusammenhang besteht. Die Handlung muss noch zum allgemeinen Umkreis des zugewiesenen 40 - 19 - Aufgabenbereichs gehören (vgl. zu Art. 29 Abs. 2 CMR [X.], [X.]. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83, [X.] 1985, 338, 339 m.w.[X.]). Bei Diebstählen durch [X.] oder "Leute" des Frachtführers ist ein solcher innerer Zusammenhang [X.] dann gegeben, wenn die Vornahme der schädigenden Handlung - wie im Streitfall - durch Zuweisung des betreffenden Aufgabenbereichs ermöglicht worden ist (vgl. [X.], [X.]. v. 3.7.2008 - I ZR 218/05, [X.] 2008, 412 [X.]. 32 m.w.[X.]). [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision führt die tatrichterliche Wür-digung (§ 286 Satz 1 ZPO) der nach dem Vorbringen der [X.] zugrunde zu legenden Umstände des Einzelfalles durch das Berufungs[X.]icht nicht dazu, dass der Transporteur immer unbeschränkt haftet. Die Revision beanstandet, die Auffassung des Berufungs[X.]ichts habe stets die Haftung des [X.] zur Folge, unabhängig davon, ob er seiner Einlassungsobliegenheit zu den von ihm vorgenommenen Schnittstellenkontrollen und Sicherheitsmaß-nahmen genüge oder nicht. Trage er insoweit ausreichend vor, werde von ei-nem qualifizierten Verschulden seiner "Leute" ausgegangen. Genüge er seiner Einlassungsobliegenheit nicht, werde deshalb auf ein qualifiziertes Verschulden geschlossen. Die Revision lässt insoweit jedoch außer [X.], dass die Beurtei-lung des Berufungs[X.]ichts sich auf die nach § 286 Satz 1 ZPO rechtlich unbe-denkliche tatrichterliche Würdigung [X.]ade der besonderen Umstände des kon-kreten Einzelfalles stützt, wie sie sich aus dem Vorbringen der [X.] zu dem [X.]raum und dem Ort des Verlusts des [X.] und zu den Siche-rungsmaßnahmen hinsichtlich ihres Zollla[X.]s in [X.] ergeben. Daraus lässt sich nicht allgemein herleiten, ein der Einlassungsobliegenheit des Fracht-führers genügendes Vorbringen zu den von ihm vorgenommenen Schnittstel-lenkontrollen und Sicherheitsmaßnahmen lasse stets den Schluss zu, dass auf 41 - 20 - der Grundlage dieses Vorbringens der Verlust des [X.] dann nur auf einem qualifizierten Verschulden der "Leute" des Frachtführers beruhen könne. 3. Das Berufungs[X.]icht hat mit Recht angenommen, dass der Scha-densersatzanspruch der Klä[X.]in nicht durch einen Vergleich oder einen [X.] zwischen der [X.] und der Versicherungsnehmerin [X.] ist. 42 a) Das Berufungs[X.]icht hat seine Annahme maßgeblich darauf gestützt, dass aus der Sicht eines unbeteiligten [X.] nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Versicherungsnehmerin mit der Einlösung des Schecks ihr Einverständnis mit einer Schadensregulierung in Höhe von 160 DM habe erklä-ren wollen. Einer solchen Annahme stehe bereits das Missverhältnis zwischen dem Schaden (13.296 DM) und dem angebotenen Betrag (160 DM) entgegen. Die [X.] sei aus der Sicht eines [X.] vielmehr dahingehend zu deuten, dass die Versicherungsnehmerin sich lediglich eine Teilzahlung auf einen wesentlich höheren Schadensersatzanspruch habe sichern wollen. Zu berücksichtigen sei auch, dass bei der Versendung eines Pakets, dessen Zoll-wert im [X.] mit 13.296 DM angegeben worden sei, jedenfalls im ge-schäftlichen Verkehr mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass der Absender eine Transportversicherung abgeschlossen habe. Im Hinblick auf mögliche Nachteile gegenüber dem Versicherer, § 67 Abs. 1 Satz 3 [X.] (a.F.), könne normalerweise nicht angenommen werden, dass der Absen-der mit der [X.] seine Zustimmung zu einer endgültigen Scha-densregulierung durch einen [X.] habe erklären wollen. Gegen einen Vergleich spreche ferner der Umstand, dass dem Schreiben der [X.] vom 22. Juni 2001 keine anderweitigen Vergleichsverhandlungen der Beteiligten vorausgegangen seien. Unter diesen Umständen sei es für die [X.] - 21 - nehmerin eher fernliegend gewesen, von einem Vergleichsangebot der [X.]n auszugehen, das sie ohne Bestätigung habe annehmen sollen. b) Die dagegen [X.]ichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungs[X.]icht hat offengelassen, ob die Äußerung der [X.] in dem Schreiben vom 22. Juni 2001 "Zur Regulierung des unter der obigen Frachtbriefnummer bezeichneten Schadens erhalten Sie anbei einen Verrech-nungsscheck in Höhe von 160 DM. Da auf dem Frachtbrief kein [X.] angegeben wurde, wird der Schaden gemäß unseren Allgemeinen Geschäfts-bedingungen mit unserem [X.] beglichen" ein Angebot zum Abschluss eines Vergleichs enthalten hat. Mit Recht hat es jedoch angenom-men, dass die Beklagte die [X.] durch die Versicherungsnehmerin jedenfalls nicht als bewusste Betätigung eines Annahmewillens [X.] des § 151 Satz 1 BGB ansehen konnte. An die Feststellung eines Erlasswillens sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen ([X.], [X.]. v. 7.3.2002 - [X.], NJW 2002, 1788, 1790; [X.]. [X.] - [X.], [X.], 368 [X.]. 9; [X.]. v. 13.9.2007 - I ZR 155/04, [X.] 2007, 466 [X.]. 17). Bereits das krasse Missverhältnis zwischen der von der Versicherungsnehme-rin erhobenen Forderung und der von der [X.] angebotenen Abfindung von nur etwa 1,2 % dieser Forderung stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass die Versicherungsnehmerin mit der Einreichung des ihr übersandten Schecks nicht zugleich erklären wollte, ein Angebot der [X.] anzunehmen und damit auf ihre restliche Forderung zu verzichten (vgl. [X.], [X.]. v. 10.5.2001 - XI[X.]/99, NJW 2001, 2324 f.). Der Umstand, dass die Schecksumme der Haftung der [X.] nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle ihrer summenmäßigen Beschränkung entsprach, änderte nichts an dem groben Missverhältnis zwischen der geleisteten Entschädigung und der von der Versi-cherungsnehmerin geforderten Entschädigung. Die Beklagte hatte um so [X.] - 22 - [X.] Anlass anzunehmen, die Versicherungsnehmerin wolle mit der Einlösung des Schecks auf den weitaus größten Teil des von ihr angenommenen Scha-densersatzanspruchs verzichten, als sie dieser mit dem Schreiben vom 22. Juni 2001 lediglich den [X.] angeboten hatte, den sie wegen des Verlusts des [X.] im Fall der summenmäßigen Beschränkung der Haftung ohnehin hätte leisten müssen ([X.] [X.] 2007, 466 [X.]. 17). C. Danach ist die Revision der [X.] mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 45 [X.] Pokrant Schaffert
Kirchhoff Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.01.2004 - 15 O 67/02 [X.] - O[X.], Entscheidung vom 21.02.2006 - 15 U 5/04 -

Meta

I ZR 60/06

02.04.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. I ZR 60/06 (REWIS RS 2009, 4147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4147

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