Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. I ZR 88/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1034

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[X.] DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 22. Oktober 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] 1955 Art. 28 Abs. 1; EG[X.] Art. 28 Abs. 1 und 4 a) Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für eine auf [X.] des [X.] 1955 gestützte Schadensersatzklage ist auch dann gegeben, wenn der Luftfrachtvertrag sachrechtlich zwar dem [X.] 1955 in der Fassung des von der [X.] nicht ratifizierten Protokolls Nr. 4 von [X.] unterliegt, das beklagte Luftfrachtunternehmen seinen Sitz aber in [X.] hat. b) Sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Vermutungsregel des Art. 28 Abs. 4 EG[X.] nicht erfüllt, weil sich in dem Staat, in dem der [X.] seine Hauptniederlassung hat, weder der Verlade- oder [X.] noch die Hauptniederlassung des Absenders befinden, so wird das [X.] Recht mit Hilfe der engsten Verbindung nach Art. 28 Abs. 1 EG[X.] be-stimmt. Auf die charakteristische Leistung nach Art. 28 Abs. 2 EG[X.] kommt es bei [X.] nicht an, da diese Vorschrift von Art. 28 Abs. 4 EG[X.] vollständig verdrängt wird. [X.], Urteil vom 22. Oktober 2009 - [X.]/07 - [X.] LG [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 9. Juli 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 18. April 2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechts-mittels im Ausspruch zur Hauptsache teilweise aufgehoben und insoweit wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 4.885,90 US-Dollar nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.] seit dem 28. Juli 2004 zu zahlen. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand:Die Klägerin ist Transportversicherer der [X.] in [X.]/ [X.] (im Weiteren: Empfängerin). Sie nimmt die Beklagte, ein [X.] Luftfrachtunternehmen mit Sitz in [X.], aus übergegangenem Recht der Empfängerin wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in [X.]. 1 - 3 - Die Empfängerin kaufte Ende April/Anfang Mai 2003 insgesamt 4.500 Computerbauteile zum Preis von 247.500 US-Dollar von einem in [X.]/[X.] ansässigen Unternehmen. Die Beklagte übernahm die Ware Anfang Mai 2003 in [X.]/[X.], um sie per Luftfracht zur Empfängerin zu befördern. [X.] ging während des [X.] verloren. 2 3 Die Klägerin zahlte deshalb an die Empfängerin den mit der Klage gel-tend gemachten Betrag von 247.500 US-Dollar. Sie ist der Auffassung, die [X.] hafte für den durch den Verlust eingetretenen Schaden gemäß Art. 25 des [X.] in der Fassung von [X.] 1955 ([X.] 1955) unbeschränkt, weil ihr ein qualifiziertes Verschulden im Sinne dieser Vorschrift zur Last falle. Die Beklagte habe nicht einmal ansatzweise dargelegt, auf [X.] Weise die Ware verlorengegangen sei und welche organisatorischen Schritte sie zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Gütertransports veran-lasst habe. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ergebe sich sowohl aus § 17 ZPO als auch aus Art. 28 Abs. 1 [X.] 1955, da die Beklagte ihren Sitz in [X.] habe. Die Beklagte hat insbesondere die internationale Zuständigkeit der deut-schen Gerichte in Abrede gestellt. Der streitgegenständliche [X.] unterstehe dem Haftungsregime des [X.] 1955 in der Fassung des [X.]er Zusatzprotokolls Nr. 4 ([X.]), da so-wohl der Abgangsort ([X.]) als auch der Bestimmungsort ([X.]) in Vertragsstaaten des [X.]er Zusatzprotokolls Nr. 4 lägen. Da [X.] dieses Protokoll nicht ratifiziert habe, scheide ein [X.] Gerichtsstand aus. Selbst wenn die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte gegeben wäre, verbliebe es jedenfalls sachlich-rechtlich bei der limitierten Haftung der Beklagten gemäß Art. VII lit. b [X.]. 4 - 4 - Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.]n hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verur-teilt, an die Klägerin 4.627,67 US-Dollar nebst Zinsen zu zahlen ([X.] [X.] 2007, 367). 5 6 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kläge-rin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deut-schen Gerichte bejaht und in der Sache angenommen, dass die Haftung der Beklagten für den eingetretenen Verlust gemäß Art. VII lit. b [X.] begrenzt sei. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: 7 Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für die Entschei-dung des Rechtsstreits ergebe sich aus Art. 28 Abs. 1 [X.] 1955. Dies gelte auch dann, wenn das streitgegenständliche Rechtsverhältnis dem [X.] 1955 in der Fassung des [X.]er Zusatzprotokolls Nr. 4 [X.]. Die [X.] sei Hoher Vertragschließender Teil i.S. des Art. 28 Abs. 1 [X.] 1955. Entscheidend sei allein, dass das angerufene [X.] im Gebiet der [X.] liege, die dem [X.] Ab-kommen 1955 beigetreten sei. 8 Auf den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch komme das [X.] 1955 in der Fassung des [X.]er Zu-9 - 5 - satzprotokolls Nr. 4 unmittelbar zur Anwendung. Dies ergebe sich schon aus der von den Parteien im [X.] unter Ziffer 2.2.1 getroffenen [X.]. Die Ermittlung des [X.] nach dem [X.] internationalen Privatrecht (Art. 28 EG[X.]) führte im Übrigen zu keiner anderen Beurteilung. Die spezielle Regelung für Güterbeförderungsverträge in Art. 28 Abs. 4 EG[X.] sei im Streitfall allerdings nicht einschlägig. Nach dem deshalb anzuwendenden Art. 28 Abs. 1 EG[X.] unterliege ein Vertrag dem Recht desjenigen Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweise. Dies sei im vorliegenden Fall [X.]. Hier habe die Beklagte den [X.] von einem [X.] Spediteur erhalten. Der Transport habe von [X.] nach [X.] durchge-führt werden sollen. Dort betätige sich die Beklagte auch gewerblich. Da [X.] - ebenso wie [X.] - Signatarstaat des [X.]er Zusatzprotokolls Nr. 4 sei, finde sachlich-rechtlich das [X.] 1955 in der Fassung dieses Zusatzprotokolls Anwendung. Nach Art. 22 Abs. 2 lit. b [X.] 1955 in der Fassung des [X.]er Zu-satzprotokolls Nr. 4 hafte die Beklagte nur beschränkt mit 17 [X.] ([X.]) pro Kilogramm. Dementsprechend sei der Klägerin angesichts dessen, dass das Gewicht der Sendung 180 Kilogramm betragen habe, eine Schadensersatzforderung in Höhe von 4.627,67 US-Dollar zuzuerkennen. 10 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat nur in geringem Umfang Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht die internatio-nale Zuständigkeit der [X.] Gerichte bejaht und auch zutreffend ange-nommen, dass auf den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatz-anspruch das [X.] 1955 in der Fassung des [X.]er Zu-satzprotokolls Nr. 4 zur Anwendung kommt. Danach steht der Klägerin eine Schadensersatzforderung in Höhe von 4.885,90 US-Dollar zu. 11 - 6 - 1. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte, die auch un-ter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (vgl. [X.], Urt. v. 20.11.2008 - I ZR 70/06, [X.] 2009, 26 [X.]. 17 = [X.], 807 m.w.N.), ergibt sich für die gegen die in [X.] ansässige Beklagte gerichtete Klage entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung aus Art. 28 Abs. 1 [X.] 1955. 12 a) Nach dieser Vorschrift muss eine auf Bestimmungen des [X.] gestützte Schadensersatzklage in dem Gebiet eines der [X.] erhoben werden. Der Kläger hat die Wahl zwischen vier Gerichtsständen, die alle auf dem Gebiet eines Vertragsstaates liegen müssen. Er kann den Luftfrachtführer unter anderem dort verklagen, wo dieser seinen Wohnsitz hat. Die Beklagte hat ihren Sitz in [X.], also in der [X.], die aufgrund der Ratifizierung des [X.] 1955 seit dem 1. August 1963 zu den Vertragsstaaten des [X.] gehört. Danach ist gemäß Art. 28 Abs. 1 [X.] 1955 die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte gegeben. Des Weiteren kann die Klage auf Schadensersatz bei dem Gericht des [X.] erhoben werden. Das in Verlust geratene Gut sollte nach [X.]/[X.] befördert wer-den. Auch [X.] gehört zu den Vertragsstaaten des [X.] Abkom-mens 1955 (s. [X.], Transportrecht, 6. Aufl., Art. 1 [X.] 1955 [X.]. 11). Der Abgangsort des Gutes ([X.]/[X.]) wird zwar nicht in Art. 28 Abs. 1 [X.] 1955 genannt, er liegt aber ebenfalls im Gebiet eines Vertragsstaates des [X.] (s. [X.] aaO Art. 1 [X.] 1955 [X.]. 11). Der [X.], dass alle im vorliegenden Fall berührten [X.] dem [X.] Ab-kommen 1955 beigetreten sind, führt dazu, dass nach Art. 28 Abs. 1 [X.] 1955 die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für die Klage auf [X.] gegeben ist. 13 - 7 - b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist es für die Beur-teilung der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ohne Be-deutung, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch sachlich-rechtlich den Bestimmungen des [X.] 1955 in der Fassung des [X.]er Zusatzprotokolls Nr. 4 unterliegt, das [X.] nicht ratifiziert hat. Dieser Umstand führt nicht dazu, dass die Klage nur in ei-nem Staat erhoben werden kann, der diesem Zusatzprotokoll beigetreten ist. Dem Zusatzprotokoll kommt bei der Frage, welche Gerichte international zu-ständig sind, keine Sperrwirkung zu, da dieses Protokoll Art. 28 Abs. 1 [X.] 1955 unverändert gelassen hat. Die Gerichte eines Staates, der das Zusatzpro-tokoll nicht ratifiziert hat, sind nicht gehindert, auf den erhobenen [X.] das [X.] 1955 in der Fassung des [X.] anzuwenden (vgl. zur Anwendung des taiwanesischen Rechts durch [X.] Gerichte [X.], Urt. v. 20.10.2008 - I ZR 12/06, [X.] 2009, 130 [X.]. 22). 14 2. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten für den Verlust des [X.] ergibt sich - wovon ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegan-gen ist - dem Grunde nach aus Art. 18 Abs. 1 [X.] 1955. Nach dieser Vorschrift hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust von Gütern entsteht, wenn das Schadensereignis während der Luftbeförderung eingetreten ist. Die Beklagte hat [X.] unstreitig in [X.] über-nommen. Eine Ablieferung bei der bestimmungsgemäßen Empfängerin in [X.] ist nicht erfolgt, so dass davon auszugehen ist, dass der Verlust wäh-rend des [X.] eingetreten ist. Die Beklagte stellt auch nicht in Abrede, dass sie für den Verlust grundsätzlich haftet. 15 Gemäß Art. 13 Abs. 3 [X.] 1955 kann der Empfänger des Gutes die Rechte aus dem Luftfrachtvertrag gegen den Luftfrachtführer geltend machen, 16 - 8 - wenn der Verlust des Gutes - wie im Streitfall - vom Luftfrachtführer anerkannt worden ist. Der ursprünglich der Empfängerin zustehende Schadensersatzan-spruch ist - worüber zwischen den Parteien kein Streit mehr besteht - kraft Ge-setzes auf die Klägerin übergegangen, da sie die Empfängerin für den Verlust entschädigt hat. 17 3. Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungs-gericht auf den Schadensfall das [X.] 1955 in der Fassung des [X.]er Zusatzprotokolls Nr. 4 angewandt und den Schadensersatzan-spruch der Klägerin dementsprechend gemäß Art. 22 Abs. 2 lit. b [X.] 1955 auf 17 Sonderziehungsrechte je Kilogramm des verlorengegangenen Gutes [X.] hat. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Parteien des [X.] hätten im [X.] unter Ziffer 2.2.1 eine Rechtswahl [X.] getroffen, dass damit alle möglichen Kombinationsformen (s. dazu [X.] in [X.] Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Bd. 3 [X.], [X.]. [X.] [X.]. 15) erfasst sein sollten. Die im konkreten Fall ein-schlägige Fassung ergebe sich zwingend aus dem jeweiligen Ratifikationsstand und werde durch die vertraglich vereinbarte Transportstrecke bestimmt, die für die streitgegenständliche Beförderung von [X.] nach [X.] habe verlaufen sollen. Da sowohl [X.] als auch [X.] das [X.]er Zusatz-protokoll Nr. 4 ratifiziert hätten, beurteile sich die Haftung der Beklagten nach dem [X.] 1955 in der Fassung dieses Zusatzprotokolls. 18 Zu diesem Ergebnis gelange man auch, wenn das anzuwendende [X.] gemäß Art. 28 EG[X.] zu ermitteln wäre. Das [X.] internatio-nale Privatrecht verweise auf [X.] Recht. Da [X.] das [X.]er Zu-19 - 9 - satzprotokoll Nr. 4 ratifiziert habe, komme das [X.] 1955 in dieser Fassung zur Anwendung. 20 b) Die Revision rügt, die vom Berufungsgericht vorgenommene Ausle-gung der im [X.] getroffenen Rechtswahl sei fehlerhaft. Sie meint, das Berufungsgericht habe übersehen, dass die Beklagte als Klauselverwenderin den Begriff "[X.]" in Ziffer 1 ihrer Allgemeinen Vertragsbedin-gungen ausdrücklich dahingehend definiert habe, dass damit das am 12. Okto-ber 1929 verabschiedete [X.] oder das am 28. September 1955 in [X.] unterzeichnete Abkommen gemeint seien, je nachdem, [X.]s Abkommen anwendbar sei. Die unmittelbare Anwendbarkeit des [X.] 1955 er-gebe sich zudem aus dessen Art. 1 Abs. 2. Der Abgangsort und der Bestim-mungsort hätten nach den Vereinbarungen der Parteien in [X.] gelegen, die (auch) das [X.] 1955 ratifiziert hätten. Die beteiligten [X.] ([X.] und [X.]) seien daher - ebenso wie die [X.] - als "Hohe Vertragschließende Teile" i.S. von Art. 1 Abs. 2 [X.] 1955 anzusehen, was zur unmittelbaren Anwendbarkeit des Abkommens in dieser Fassung führe. 21 c) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. 22 aa) Das auf den Streitfall anwendbare [X.] ist nach den [X.] des [X.] internationalen Privatrechts zu ermitteln. Bei [X.] mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates [X.] sich die Frage, welche Rechtsordnungen anzuwenden sind, gemäß Art. 3 Abs. 1 EG[X.] grundsätzlich nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach Art. 3 Abs. 2 EG[X.] haben Regelungen 23 - 10 - in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares inner-staatliches Recht geworden sind, allerdings Vorrang gegenüber den [X.] des EG[X.]. Völkerrechtliche Verträge, die ein einheitliches Sachrecht für internationale Sachverhalte schaffen, verdrängen in ihrem sachlichen, per-sönlichen und zeitlichen Anwendungsbereich mithin die nationalen Kollisions- und Sachnormen (vgl. von [X.]/[X.], Internationales Privatrecht, 9. Aufl., § 1 [X.]. 65; v. Bar/[X.], Internationales Privatrecht, 2. Aufl., § 2 [X.]. 58, 63; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., Art. 3 EG[X.] [X.]. 6). In Art. XIV [X.] ist bestimmt, dass das [X.] in der Fassung von [X.] 1955 und des Protokolls Nr. 4 von [X.] für in-ternationale Beförderungen i.S. des Art. 1 des Abkommens gilt, sofern der Ab-gangs- und der Bestimmungsort in den Gebieten von zwei Vertragsstaaten die-ses Protokolls liegen. Nach dieser Vorschrift unterliegt der Transport im [X.] den Bestimmungen des [X.] 1955 in der Fassung des [X.]er Zusatzprotokolls Nr. 4, da die Beklagte das Transportgut in [X.], einem Vertragsstaat des [X.]er Zusatzprotokolls Nr. 4, zur Beförderung nach [X.], das ebenfalls Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls ist, übernommen hatte. Einer direkten Anwendung des [X.] 1955 in der Fassung des [X.]er Zusatzprotokolls Nr. 4 durch die [X.] Gerichte steht jedoch der Umstand entgegen, dass die [X.] das Zusatzprotokoll nicht ratifiziert hat, so dass es nicht unmittel-bar anwendbares innerstaatliches Recht i.S. von Art. 3 Abs. 2 EG[X.] gewor-den ist. Das auf den Streitfall anwendbare [X.] ist demzufolge gemäß Art. 3 Abs. 1 EG[X.] nach den Vorschriften des [X.] internationalen Pri-vatrechts zu ermitteln. 24 Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] unterliegt ein Vertrag grundsätzlich dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Bei 25 - 11 - [X.] wird gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] vermu-tet, dass sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder [X.] oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Die Beklagte hat ihre [X.] zwar in der [X.]. In diesem Staat liegen aber weder der Verladeort noch der [X.]. Ebenso wenig hat der Absender hier seine Hauptniederlassung. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Vermutungsregel des Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] sind daher nicht erfüllt. [X.] die Erfordernisse des Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] nicht vor, wird das [X.] Recht mit Hilfe der engsten Verbindung nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] bestimmt. Auf die charakteristische Leistung nach Art. 28 Abs. 2 EG[X.] kommt es bei [X.] nicht an, da diese Vorschrift von Art. 28 Abs. 4 EG[X.] vollständig verdrängt wird (vgl. OLG München [X.] 1991, 61; OLG Braunschweig [X.] 1996, 385; MünchKomm.[X.]/[X.], 4. Aufl., Art. 28 EG[X.] [X.]. 67; [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., Art. 28 EG[X.] [X.]. 6; [X.]/[X.] aaO Art. 28 EG[X.] [X.]. 25; [X.], [X.] 1993, 213, 224 f.; a.A. [X.], 809; [X.] VersR 1996, 868). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der [X.] Beförderungsvertrag die engsten Verbindungen i.S. von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] zu [X.] aufweist. Die Beklagte erhielt den Beförde-rungsauftrag in [X.] von einem [X.] Speditionsunternehmen. Der Transport sollte von [X.] nach [X.] durchgeführt werden. Schließlich wurde das Transportgut von der Beklagten in [X.] übernommen, wo diese sich auch gewerblich betätigt. Da [X.] Vertragsstaat des [X.]er Zusatz-protokolls Nr. 4 ist und der von den Parteien vereinbarte Bestimmungsort ([X.]) ebenfalls in einem Vertragsstaat des [X.]er Zusatzprotokolls 26 - 12 - Nr. 4 liegt, kommt auf den streitgegenständlichen Beförderungsvertrag - wie bereits dargelegt - das [X.] 1955 in der Fassung dieses Zusatzprotokolls zur Anwendung. 27 bb) Entgegen der Auffassung der Revision wird die Anwendung des [X.] 1955 in der Fassung des [X.]er Zusatzprotokolls Nr. 4 nicht durch eine von den Parteien des [X.] nach Art. 27 Abs. 1 EG[X.] getroffene Rechtswahl verdrängt. Es kann offenbleiben, ob die Beklagte - wie die Revision geltend macht - den Begriff "[X.]" in Ziffer 1 ihrer Allgemeinen Vertragsbedingungen ausdrücklich dahingehend [X.] hat, dass damit das am 12. Oktober 1929 verabschiedete Ursprungsab-kommen oder das am 28. September 1955 in [X.] unterzeichnete Ab-kommen gemeint seien, je nachdem, welches Abkommen anwendbar sei. Denn eine Vereinbarung der Parteien des [X.], dass die [X.] Beförderung dem [X.] 1955 und nicht dem [X.] in der Fassung des [X.]er Zusatzprotokolls Nr. 4 unterliege, wäre gemäß Art. 32 Satz 1 [X.] 1955 unwirksam. Nach dieser Vor-schrift sind alle vor Eintritt des Schadens getroffenen besonderen Vereinbarun-gen, worin die Parteien durch Bestimmung des anzuwendenden Rechts oder durch Änderung der Vorschriften über die Zuständigkeit von dem Abkommen abweichende Regeln festsetzen, nichtig. Ein Ausschluss der Anwendung des [X.]er Zusatzprotokolls Nr. 4 würde von Art. XIV [X.] 1955 in der Fassung dieses Zusatzprotokolls abweichen. Denn in dieser Vorschrift ist ausdrücklich bestimmt, dass das [X.] in der Fassung von [X.] 1955 und des Protokolls Nr. 4 von [X.] für internationale Beförderungen i.S. des Art. 1 des [X.] 1955 gilt, sofern der Abgangs- und Bestimmungsort in den Gebieten von zwei Vertragsstaaten dieses Protokolls liegen. Es [X.] auch dem zwingenden Charakter der Abkommensvorschriften, wenn es den Vertragsparteien überlassen bliebe zu bestimmen, unter welchem Haf-- 13 - tungsregime des [X.] die Luftbeförderung durchgeführt werden soll. 28 4. Der Luftfrachtführer haftet bei der Beförderung von Gütern gemäß Art. 22 Abs. 2 lit. b [X.] 1955 in der Fassung des [X.]er Zusatzprotokolls Nr. 4 nur bis zu einem Betrag von 17 [X.] für jedes Kilo-gramm des verlorengegangenen Gutes. Eine Durchbrechung der Haftungsbe-grenzung bei qualifiziertem Verschulden des Luftfrachtführers, wie sie in Art. 25 [X.] 1955 vorgesehen ist, kommt auf der Grundlage des [X.]er [X.] Nr. 4 bei der Güterbeförderung nicht in Betracht (s. Art. IX [X.]). Die Umrechnung des zu leistenden Schadensersatzes in die maßgebli-che Landeswährung - im Streitfall haben sich die Parteien auf US-Dollar geei-nigt - erfolgt nach Art. 22 Abs. 6 [X.] 1955 in der Fassung des [X.]er Zu-satzprotokolls Nr. 4 im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert die-ser Währung in [X.] im Zeitpunkt der Entscheidung. [X.] ist der Tag der Verkündung des letztinstanzlichen Urteils, so dass es, wenn das Revisionsgericht entscheidet, auf dessen Urteil ankommt (vgl. zu Art. 23 CMR [X.], Urt. v. 6.2.1997 - I ZR 202/94, [X.] 1997, 335, 337 = [X.], 1298; zu § 660 Abs. 1 HGB [X.], Urt. v. 18.6.2009 - I ZR 140/06, [X.] 2009, 327 [X.]. 29; Thume/Thume, Kommentar zur CMR, 2. Aufl., Art. 23 [X.]. 17 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat ein Gewicht des ver-lorengegangenen Gutes von 180 Kilogramm zugrunde gelegt. Das hat die [X.] nicht beanstandet, so dass hiervon auch im Revisionsverfahren auszu-gehen ist. Bei einem Wert des Sonderziehungsrechts von 1,596700 US-Dollar am 22. Oktober 2009 ergibt sich danach ein Schadensersatzanspruch der Klä-gerin in Höhe von 4.885,90 US-Dollar. 29 - 14 - 30 II[X.] Somit hat die Revision lediglich in Höhe eines Betrags von 258,23 US-Dollar Erfolg. Im Übrigen ist sie zurückzuweisen. 31 [X.] beruht auf § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Pokrant Schaffert
Büscher Kirchhoff Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 22.11.2005 - 14 O 235/05 - [X.], Entscheidung vom 18.04.2007 - 13 U 62/06 -

Meta

I ZR 88/07

22.10.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. I ZR 88/07 (REWIS RS 2009, 1034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1034

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