Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2006, Az. I ZR 161/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4062

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 161/05 vom 6. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 6. April 2006 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 30. August 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Tatbestand der §§ 3, 4 Nr. 1 UWG erfüllt ist, wenn mit [X.] geworben wird, die nur an einem Tag gelten sollen, die potentiellen Käufer keine Möglichkeit haben, sich ausreichend über die Angebote anderer Konkurrenten zu informieren und in Ruhe mit dem beworbenen Angebot zu vergleichen, und wenn dadurch bewirkt wird, dass Käufer sich unter Druck gesetzt fühlen, sich sofort und ohne weitere Vergleiche für die Ware zu entschei-den, steht im Rahmen der streitgegenständlichen [X.] nicht zur Entscheidung an. Zwar geht die Nichtzulas-sungsbeschwerde zu Recht davon aus, dass eine [X.] gemäß § 767 ZPO im Falle eines Unterlassungstitels begründet ist, wenn das dem Titel zugrunde liegende Verbot durch eine Gesetzesänderung weggefallen ist (vgl. [X.], 316, 323 - Altunterwerfung I). Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht anzu-nehmen. Der durch die Vollstreckungsabwehrklage angegriffene Titel wurde nicht nur auf das durch das Gesetz gegen den unlau-teren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 weggefallene [X.], sondern - und zwar vorwiegend - auf § 1 UWG a.F. gestützt. Maßstab für die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Rabattaktion ist nunmehr der Beispielstatbestand des § 4 Nr. 1 UWG (vgl. auch die Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487 S. 17). Eine inhaltliche Änderung gegenüber der Bewertung von [X.] nach [X.] und der Zugabeverordnung gemäß § 1 UWG a.F. erfolgte dadurch nicht (vgl. [X.], Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, [X.], 161 [X.] 15 f. = [X.], 69 - Zeit-schrift mit Sonnenbrille). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 20.451,68 • Ullmann v. Ungern-Sternberg [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.05.2005 - 44 O 8/05 - [X.], Entscheidung vom 30.08.2005 - 14 U 1021/05 -

Meta

I ZR 161/05

06.04.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2006, Az. I ZR 161/05 (REWIS RS 2006, 4062)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4062

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