Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2006, Az. I ZR 24/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1510

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 24/04 Verkündet am: 5. Oktober 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 5. Oktober 2006 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 30. Januar 2004 aufgehoben. Auf die Berufung der [X.] wird das [X.]eil des Amtsgerichts [X.] vom 25. Oktober 2002 - 2 C 345/02 - abge-ändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kläger ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in [X.]. Die [X.], die als Rechtsanwälte in einer Kanzlei in [X.] tätig sind, vertraten das spa-nische Unternehmen S.

S.A. in einem Rechtsstreit vor dem [X.] richt [X.]. Sie wandten sich mit Schreiben vom 28. Juni 2002 an den Klä-ger mit der Bitte um Wahrnehmung des Termins in dem Rechtsstreit der S.

S.A. In dem Schreiben heißt es unter anderem: [X.],
in diesem Rechtsstreit vertreten wir die [X.]. Wir bitten Sie - wie bereits heute vorab telefonisch mit Ihrer Frau Sc. [X.] -, den anberaumten Termin in [X.] für uns wahrzu-nehmen, und dies dem Gericht sicherheitshalber vorher schriftlich an-zuzeigen. Der Verkehr mit dem Mandanten und die Fertigung der Schriftsätze geschieht ausschließlich von uns aus. Wir gehen daher von Ihrem Einverständnis dahingehend aus, dass die anfallenden Gebühren im Verhältnis 60/40 zu unseren Gunsten geteilt werden. Ferner weisen wir darauf hin, dass eine allfällige Beweis- oder Vergleichsgebühr der Mandantschaft nur einmal berechnet wird, da wir eine zweimalige Be-rechnung der Mandantschaft nicht zumuten können.
– Bitte stellen Sie Ihre Rechnungen aus steuerlichen Gründen ausschließlich auf unsere Kanzlei aus."
Der Kläger, der die im [X.] vorgeschlagene [X.] ablehnte und dem die [X.] daraufhin das Mandat entzogen, ist der Auffassung, die [X.] hätten die Übertragung des Mandats von einer unzu-lässigen Unterschreitung der Anwaltsgebühren abhängig gemacht und sich [X.] wettbewerbswidrig verhalten. 2 - 4 - Der Kläger hat beantragt, 3 die [X.] unter Androhung von [X.] zu verurtei-len, es zu unterlassen, Rechtsanwälten [X.]smandate zu niedrigeren als den gesetzlichen Gebühren anzutragen oder zu erteilen, insbesondere unter der Bedingung, dass "die anfallenden Gebühren im Verhältnis 60/40 zu unseren Gunsten" geteilt wer-den. Die [X.] sind der Klage entgegengetreten. 4 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. 5 Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. 6 Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die [X.] ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 7 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren nach § 1 UWG (a.[X.]) i.V. mit § 49b Abs. 1 [X.] für begründet erachtet. Hierzu hat es ausge-führt: 8 Der Umstand, dass die [X.] den Kläger nicht - wie dieser meine - im Namen ihrer Mandantin, sondern im eigenen Namen beauftragt hätten, än-9 - 5 - dere nichts daran, dass sie dem Kläger angesonnen hätten, unter Verstoß ge-gen § 49b Abs. 1 [X.] zu niedrigeren als den gesetzlichen Gebühren tätig zu werden. Die in der Entscheidung "[X.]" ([X.], 256) vorgenommene gegenteilige Beurteilung laufe dem Sinn und Zweck der gesetz-lichen Regelung zuwider und erscheine auch mit dem standesrechtlichen Selbstverständnis der Anwaltschaft nicht vereinbar. Soweit die Bestimmungen des § 49b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 5 [X.] Gebührenunterschreitungen bzw. -teilungen ausnahmsweise zuließen, lägen deren Voraussetzungen nicht vor. Der von den [X.] behauptete Umstand, dass Gebührenvereinbarun-gen wie die von ihnen dem Kläger angesonnene "allgemein anerkannt und üb-lich sein dürften", ändere nichts an der Gesetz- und Wettbewerbswidrigkeit der Verhaltensweise der [X.]. I[X.] Die Revision ist begründet. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung hält weder mit der im angefochtenen [X.]eil gegebenen Begründung noch im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 10 1. Die berufsrechtlichen Bestimmungen über Mindestpreise nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind [X.] des § 4 Nr. 11 UWG. Ihre Verletzung ist wettbewerbswidrig i.S. der § 1 UWG a.[X.], §§ 3, 4 Nr. 11 UWG ([X.], [X.]. [X.] - I ZR 268/03, [X.], 1221 [X.] - [X.]I, m.w.[X.]). 11 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die [X.] den Klä-ger im eigenen Namen mit der Terminsvertretung beauftragt haben. Die Pflicht zur Entschädigung des [X.] richtet sich in einem solchen Fall nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Pro-zessbevollmächtigten, der für die Ansprüche des [X.] einzustehen 12 - 6 - hat. Wenn der Terminsvertreter dabei weniger als die in § 53 [X.] Gebühren erhält, liegt kein Verstoß gegen § 49b Abs. 1 [X.] vor ([X.], [X.]. v. 29.6.2000 - I ZR 122/98, [X.], 256, 257 = [X.], 144 - [X.]; [X.], 1221 [X.] II, m.w.[X.]). 3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht deshalb im Ergebnis als rich-tig dar, weil - wie die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge geltend macht - die [X.] den Kläger entgegen der Beurteilung des [X.] nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der [X.] mit [X.] beauftragt haben. Die vom [X.] vorgenommene Auslegung des Schreibens vom 28. Juni 2002 lässt keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen. 13 a) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts enthält die Mandatsertei-lung mit den Worten "wir bitten Sie –, den anberaumten Termin in Untervoll-macht für uns wahrzunehmen" keinen Hinweis darauf, dass sie im fremden Namen erfolgen sollte, und sprechen auch ansonsten keine Umstände dafür, dass der Auftrag im fremden Namen erteilt werden sollte. Die Aufforderung in dem Schreiben, die Rechnung aus steuerlichen Gründen ausschließlich auf den Namen der [X.] auszustellen, könne zwar als Ansinnen, die Rechnung einem anderen als dem Auftraggeber zu erteilen, aber auch als Bitte verstan-den werden, die Rechnung auf die [X.] auszustellen, weil diese aus [X.] Gründen selbst Auftraggeber sein wollten. 14 b) Diese Beurteilung entspricht der [X.], wonach von einem Eigengeschäft auszugehen ist, wenn Zweifel verbleiben, ob ein Fremdgeschäft oder ein Eigengeschäft vorliegt (vgl. § 164 Abs. 2 [X.]; [X.]Z 85, 252, 258 f.; [X.], [X.]. v. 28.1.1992 - XI ZR 149/91, [X.], 1380, 1381; Habermeier in 15 - 7 - [X.]/[X.], [X.], § 164 Rdn. 47 m.w.[X.]). Sie lässt auch ansonsten kei-nen revisionsrechtlich erheblichen Fehler erkennen. 16 II[X.] [X.] beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. [X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 C 345/02 - [X.], Entscheidung vom 30.01.2004 - 8 S 5/02 -

Meta

I ZR 24/04

05.10.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2006, Az. I ZR 24/04 (REWIS RS 2006, 1510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1510

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