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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 55/05 vom 6. April 2006 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 6. April 2006 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision ge-gen das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 4. November 2004 insoweit zugelassen, als der Antrag auf [X.] abgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil die grundsätzliche Bedeutung entfallen ist (Senatsurteil vom 23. Febru-ar 2006 - [X.] - Markenparfümverkäufe) und die Sache insoweit keine Aussicht auf Erfolg hat. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.01.2004 - 33 O 14082/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 29 U 2354/04 -
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06.04.2006
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2006, Az. I ZR 55/05 (REWIS RS 2006, 4058)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4058
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