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PDF anzeigen [X.] vom 11. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Mai 2006 durch den [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Auf die Rüge der Klägerin wird das Verfahren der Nichtzulas-sungsbeschwerde fortgeführt (§ 321a Abs. 1 und 5 ZPO). Die [X.] gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 12. Mai 2005 wird auch insoweit [X.], als das Berufungsgericht einen Ersatzanspruch der Kläge-rin wegen der von der Firma M.
verauslagten Kosten für Steu-erbanderolen in Höhe von 24.725,34 • verneint hat. In [X.] vom 24. November 2005 wird die Sache auch insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. [X.] [X.]
[X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 17.09.04 - 12 O 139/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 12.05.05 - 9 U 164/04 -
Meta
11.05.2006
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. I ZR 103/05 (REWIS RS 2006, 3558)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3558
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