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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 70/05 vom 23. Juni 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
[X.] hat am 23. Juni 2005 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und [X.]
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des [X.] vom 2. Juni 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Wert des [X.]: 25 •.
Gründe:
[X.] Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F., § 72 GKG findet im Kostenansatzverfahren eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht statt. Das Rechtsmittel ist auch deshalb unzulässig, weil der [X.] nicht von einem beim [X.]gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von dem [X.] selbst unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
I[X.] [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.] [X.]
Schaffert Bergmann
Meta
23.06.2005
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2005, Az. I ZB 70/05 (REWIS RS 2005, 2936)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2936
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