Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2020, Az. 5 AZR 103/20

5. Senat | REWIS RS 2020, 545

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Gegenstand

Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes


Leitsatz

Anpassungsqualifizierungen im Rahmen von Gleichwertigkeitsfeststellungen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz sind keine Praktika im mindestlohnrechtlichen Sinne. Sie unterfallen nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes.

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. August 2019 - 8 [X.]/18 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für die Zeit eines betrieblichen [X.].

2

Der Kläger, der in [X.] im Rahmen einer zweijährigen Ausbildung einen Berufsabschluss im Gesundheitshandwerk Zahntechnik erwarb, beantragte bei der [X.] die Feststellung der Gleichwertigkeit seines Berufsabschlusses für den Referenzberuf Zahntechniker. Im Hinblick hierauf leistete er bei der [X.], die ein zahntechnisches Labor betreibt, beginnend ab Juni 2016 ein Praktikum zur betrieblichen Qualifikationsanalyse, das dem Kennenlernen des Referenzberufs diente.

3

Am 12. Oktober 2016 schlossen das „[X.] Kompetenzzentrum der [X.]“ (iF [X.]), der Kläger als „[X.]“ und die Beklagte als „Betrieb“ einen Vertrag über die Durchführung eines betrieblichen [X.]. Dort heißt es ua.:

        

§ 1 Rahmenbedingungen

        

Der betriebliche [X.] ist Bestandteil einer Anpassungsqualifizierung im Rahmen des Projektes IQ-Hamburg ‚Anpassungsqualifizierung in dualen Ausbildungsberufen‘. Ziel der Anpassungsqualifizierung ist die Ergänzung im Ausland erworbener Qualifikationsnachweise zwecks Feststellung der Gleichwertigkeit nach dem ‚Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen‘ durch die Anerkennungsstelle der [X.].

        

…       

        

§ 2 Inhalt, Dauer und Ablauf des Lehrgangs

        

Der betriebliche [X.] dient der Vermittlung und Vertiefung nicht ausreichend dokumentierter, bzw. nicht vorhandener praktischer Fertigkeiten. Die zu vermittelnden Fertigkeiten werden im Bescheid der Anerkennungsstelle der [X.] benannt und in den Beurteilungsbögen (Anlage 1 und 2) ausgewiesen.

        

…       

        

[X.] beginnt am 12.10.2016 und endet am 28.04.2017

        

…       

        

Zum Ende des [X.] erhält der/die Teilnehmende eine schriftliche Beurteilung (Anlage 1) über das Erreichen der angestrebten [X.]e.

        

…       

        

§ 4 Pflichten der Beteiligten

        

4.1     

Der [X.] verpflichtet sich

                 

•       

Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in der betrieblichen Praxis zu organisieren und zu überwachen.

                 

•       

Den schulenden Betrieb über die Ausgangssituation und den Bildungsstand des / der Teilnehmenden zu informieren sowie die inhaltlichen / fachlichen Anforderungen, die an diese/n zu stellen sind, darzulegen.

                 

…       

        
        

4.2     

Der Betrieb verpflichtet sich

                 

…       

        
                 

•       

Teilnehmende gemäß der vorgegebenen Lernziele (siehe Anlagen 1 und 2) und nach Maßgabe seiner / ihrer Vorkenntnisse zu schulen und mit praktischen Aufgaben aus dem betrieblichen Ablauf zu betrauen.

                 

•       

Teilnehmenden die für die Bearbeitung der gestellten Aufgaben erforderlichen Informationen und Materialien zur Verfügung zu stellen sowie

                 

•       

die Bearbeitung zu begleiten und die Erreichung der Lernziele durch die Auswahl geeigneter Aufgaben anzustreben

                 

•       

nach Abschluss des [X.] über die Leistungen der / des Teilnehmenden eine schriftliche Beurteilung auszustellen

                 

…       

        
        

4.3     

Der / die Teilnehmende verpflichtet sich

                 

•       

sich nach den Anweisungen des Betriebes aktiv und so selbständig wie möglich an den Arbeitsprozessen zu beteiligen.

                 

•       

den Weisungen des / der Ausbilder/s des Schulungsbetriebes zu folgen

                 

•       

die täglichen Anwesenheitszeiten einzuhalten

                 

•       

den Tätigkeits- und Schulungsnachweis (Berichtsheft) wöchentlich zu führen und auf Verlangen mit dem Ausbilder oder dem Ansprechpartner des [X.] zu besprechen

                 

…       

        
                 

•       

im Verhinderungsfall wie Krankheit den [X.] sowie den Betrieb unverzüglich zu unterrichten.

        

…       

        

§ 7 Sonstige Regelungen

        

Bestandteile dieses Vertrages sind

                 

•       

[X.] nach der Anpassungsqualifizierung im Betrieb (Anlage 1)

                 

•       

Lernziele (Anlage 2)

        

…“    

4

Die in § 7 genannten „Lernziele“ sind in einer dem Vertrag beigefügten, vierseitigen Anlage benannt, die mit „[X.]“ überschrieben ist und bei der es sich um die Anlage zu einem Bescheid der [X.] vom 11. Oktober 2016 über die Gleichwertigkeit des ausländischen Berufsabschlusses des Klägers, Referenzberuf: Zahntechniker, handelt. Die „[X.]“ enthält den Hinweis, dass in der Gleichwertigkeitsprüfung wesentliche Unterschiede festgestellt worden seien und aufgrund einer bescheinigten Erreichung der Lernziele bei erneuter Antragstellung eine „vollständige Anerkennung“ erreicht werden könne. Als „Lernziele“ sind dort benannt: „Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen“, „Anfertigen von [X.] und Registrierhilfen und Umsetzen von Bewegungssimulatoren“, „Herstellen von partiellem Zahnersatz“, „Herstellen von totalem Zahnersatz“, „Herstellen von festsitzendem Zahnersatz“, „Verarbeiten von zahnfarbenen Werkstoffen“, „Einarbeiten von konfektionierten Verbindungselementen; Herstellen von individuellen Verbindungselementen“, „Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen sowie Einsetzen und Handhaben von Arbeitsgeräten und Werkzeugen“, „Erstellen von zahntechnischen Planungen“, „Erstellen von Arbeitsunterlagen nach Abformung“. Die tabellarisch aufgeführten „Lernziele“ sind jeweils mit einer „Erläuterung“ versehen, die wiederum bis zu vierzehn einzelne Lernschritte enthält.

5

Am 11./12. Mai und am 2. November 2017 vereinbarten die Parteien und das [X.] jeweils die Verlängerung des [X.], zuletzt bis zum 31. März 2018, unter Fortgeltung aller „sonstigen am 12.10.2016 getroffenen Vereinbarungen“. Am 7. August und am 1. November 2017 schlossen die Parteien jeweils eine bis zum 27. Oktober 2017 bzw. 31. März 2018 befristete „Zusatzvereinbarung über die Anpassungsqualifizierung“, die den Kläger als „Teilnehmenden“ und die Beklagte als „Mentoren“ ausweist. Die Vereinbarungen enthalten - gleichlautend - in § 2 die Verpflichtung der „Mentoren“, den „Teilnehmenden“ während der vereinbarten Vertragslaufzeit zum Zahntechniker nach der [X.] Handwerksordnung zu qualifizieren, wobei sich die Qualifizierungsmaßnahme „nach Anlage 1 und 2 des [X.]“ richtet. In §§ 4 und 5 der Zusatzvereinbarungen ist geregelt, dass sich „der Teilnehmende“ zu bemühen hat, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des [X.]s erforderlich ist. Demgegenüber haben die „Mentoren“ dafür zu sorgen, dass dem zu [X.] die entsprechende berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, wobei die Qualifizierung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich so gegliedert durchzuführen ist, dass das [X.] in der vereinbarten Qualifizierungszeit erreicht werden kann. Auf der Grundlage einer in den Zusatzvereinbarungen enthaltenden Vergütungsregelung zahlte die Beklagte dem Kläger für Mai bis einschließlich Dezember 2017 monatlich 150,00 Euro netto. Seit Oktober 2017 übernahm sie auch die vom Kläger aufgewendeten Kosten für ein Ticket des [X.]. Daneben bezog der Kläger Leistungen nach dem [X.] II.

6

Das Rechtsverhältnis der Parteien endete aufgrund außerordentlicher fristloser Kündigung der [X.] vom 21. Dezember 2017.

7

Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - Differenzvergütung für die Zeit von März bis Dezember 2017 verlangt. Er habe je Stunde, die er im Anpassungspraktikum geleistet habe, Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das [X.] sei anwendbar, weil er als Praktikant bei der [X.] tätig gewesen sei und damit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 [X.] als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gelte.

8

Der Kläger hat, soweit in die Revisionsinstanz gelangt, sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn [X.] Euro brutto abzüglich 1.200,00 Euro netto und abzüglich erhaltener Leistungen nach dem [X.] II iHv. 6.222,79 Euro netto zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit noch entscheidungserheblich, stattgegeben. Das [X.] hat auf die Berufung der [X.] die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Der den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Insoweit hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil mit Recht abgeändert und die Klage abgewiesen.

A. Gegenstand der Revision ist ausschließlich das Begehren des [X.] auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns. Soweit das Arbeitsgericht einen gegen die Kündigung vom 21. Dezember 2017 erhobenen Kündigungsschutzantrag des [X.] abgewiesen hat, ist das erstinstanzliche Urteil mangels Rechtsmittels des [X.] rechtskräftig. Soweit dieser erstmals im Berufungsverfahren Zahlungen für Leistungen begehrt hat, die er über die Anpassungsqualifizierung hinaus erbracht habe, hat das [X.] die auf § 612 BGB gestützte Klageerweiterung als unzulässig angesehen und sinngemäß die damit verbundene Anschlussberufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision nicht. In der Revisionsbegründung heißt es unmissverständlich, der Kläger mache „nur noch einen Anspruch auf den Mindestlohn geltend“. Das schließt es aus, andere Streitgegenstände als vom Revisionsbegehren erfasst anzusehen.

B. Die Klage ist, soweit in die Revision gelangt, unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für jede im Rahmen seiner Anpassungsqualifizierung geleistete Stunde aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Halbs. 1 [X.].

I. Soweit der Kläger Differenzvergütung für die Zeit seit dem 22. Dezember 2017 beansprucht, ist die Klage bereits deshalb unbegründet, weil das Rechtsverhältnis der Parteien aufgrund fristloser Kündigung seitens der [X.], die dem Kläger nach eigenem Vorbringen am 21. Dezember 2017 zuging, mit Ablauf dieses Kalendertags endete.

II. Im weitergehenden Umfang ist die Klage unbegründet, weil der Kläger nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des [X.]es nach § 22 Abs. 1 [X.] unterfiel. Er war weder Arbeitnehmer der [X.] iSv. § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch absolvierte er bei dieser ein Praktikum, aufgrund dessen er gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 [X.] als Arbeitnehmer gilt.

1. Der Kläger war im maßgeblichen Klagezeitraum nicht Arbeitnehmer iSd. § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.].

a) Der Bestimmung liegt der nationale allgemeine Arbeitnehmerbegriff zugrunde (vgl. [X.]/[X.] 20. Aufl. [X.] § 22 Rn. 1; [X.] Der personelle Anwendungsbereich des [X.]es [iF [X.]] S. 157; [X.] NZA 2016, 1, 2; [X.]/[X.] 8. Aufl. § 1 [X.] Rn. 7; [X.]/Nimmerjahn [X.] 2. Aufl. § 22 Rn. 3). Arbeitnehmer ist danach, wer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung [X.], fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist, § 611a Abs. 1 BGB. Auf den je nach [X.] unionsrechtlich zu bestimmenden Arbeitnehmerbegriff (dazu [X.]/[X.] 3. Aufl. A[X.]V Art. 45 Rn. 10 ff. [X.]) kommt es nicht an (HK-[X.]/[X.]/[X.] 2. Aufl. § 22 Rn. 8; [X.]/[X.] 9. Aufl. § 22 [X.] Rn. 4). Dessen Heranziehung steht entgegen, dass nach Art. 153 Abs. 5 A[X.]V die Kompetenzen der [X.] im Rahmen der Sozialpolitik nicht für das Arbeitsentgelt gelten. Soweit der gesetzliche Mindestlohn als Mindestentgeltsatz iSv. § 2 Nr. 1 [X.] konzipiert ist (vgl. [X.]. 18/1558 S. 34, 42), dient das [X.] zwar auch der Durchführung der Richtlinie 96/71/[X.]. Da im Streitfall aber keine Entsendung erfolgt ist und im Übrigen gemäß Art. 2 Abs. 1 [X.] 96/71/[X.] der Begriff des Arbeitnehmers im entsenderechtlichen Sinne für die Zwecke der Richtlinie nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats zu bestimmen ist, in dessen Hoheitsgebiet entsandt wird (dazu [X.]/[X.]/[X.] 3. Aufl. [X.] 96/71/[X.] Art. 2 Rn. 1; [X.]/Nimmerjahn [X.] 2. Aufl. § 22 Rn. 9), gilt im vorliegenden Fall unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff.

b) Danach war der Kläger kein Arbeitnehmer iSd. § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Dem Rechtsverhältnis der Parteien lagen die unter Beteiligung der [X.] getroffenen Vereinbarungen über die Durchführung eines betrieblichen [X.] und dessen Verlängerung vom 12. Oktober 2016 bzw. vom 11./12. Mai und vom 2. November 2017 zugrunde. Entsprechend § 1 des [X.] war Ziel des [X.] die Ergänzung im Ausland erworbener Qualifikationsnachweise zwecks Feststellung der Gleichwertigkeit nach dem Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - [X.]) vom 6. Dezember 2011 ([X.]I S. 2515) durch die Anerkennungsstelle der [X.]. In diesem Rahmen zählte es zu den Verpflichtungen der [X.], den Kläger gemäß vorgegebener Lernziele zu schulen und mit praktischen Aufgaben aus dem betrieblichen Ablauf zu betrauen, die Bearbeitung durch den Kläger zu begleiten und die Erreichung der Lernziele durch die Auswahl geeigneter Aufgaben anzustreben. Auch die weiteren Pflichten der [X.] ebenso wie diejenigen des [X.] hatten keinen Bezug zu einem Arbeitsverhältnis. Sie wurden vielmehr durch die in der Anlage 2 zum dreiseitigen [X.] festgelegten Lernziele gesteuert und hatten sich an ihnen zu orientieren. Daran knüpfen die zwischen den Parteien getroffenen Zusatzvereinbarungen über die Anpassungsqualifizierung des [X.] „zum Zahntechniker“ an, soweit sich die Beklagte dort unmittelbar gegenüber dem Kläger verpflichtet hat, ihn - inhaltlich angepasst an die Anlagen 1 und 2 des [X.] - zu qualifizieren, und der Kläger seine Bereitschaft zu dieser Maßnahme erklärt hat. Gegenstand des Rechtsverhältnisses der Parteien war damit die Vermittlung praktischer Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Bereich der vereinbarten Lerninhalte bzw. Lernziele. Umstände, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass bei der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses nicht die verabredete Ausbildung des [X.], sondern die Leistung von Arbeit iSv. § 611a Abs. 1 BGB im Vordergrund gestanden hätte, sind weder festgestellt noch substantiiert vorgetragen.

2. Der Kläger gilt nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 [X.] als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Er war nicht Praktikant iSv. § 22 Abs. 1 Satz 3 [X.], weil es sich bei seiner im Betrieb der [X.] absolvierten Anpassungsqualifizierung um eine iSv. § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 2 [X.] mit einer Berufsausbildung iSd. [X.]es vergleichbare praktische Ausbildung handelte.

a) Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 [X.] ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses Praktikant, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung iSd. [X.]es oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt. § 22 Abs. 1 Satz 3 [X.] enthält für das [X.] eine Legaldefinition der Praktikantenstellung, die sich an die Empfehlung des Rates der Europäischen [X.] vom 10. März 2014 zu einem Qualitätsrahmen für Praktika (iF Qualitätsrahmen [X.]) anlehnt ([X.]. 18/2010 (neu) S. 24; [X.] 19. November 2015 - 6 [X.] 844/14 - Rn. 22 [X.], [X.]E 153, 286). Nach dem dortigen Erwägungsgrund 27 sind Praktika als bezahlte oder unbezahlte Arbeitserfahrung von begrenzter Dauer zu verstehen, die eine Lern- und Ausbildungskomponente aufweist mit dem Ziel, praktische und berufliche Erfahrungen zu sammeln und so die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und den Übergang in reguläre Beschäftigung zu erleichtern.

b) Die Anpassungsqualifizierung des [X.] im Betrieb der [X.] ist eine mit der Berufsausbildung iSd. [X.]es vergleichbare praktische Ausbildung und aus diesem Grund gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 2 [X.] kein Praktikum iSd. [X.]es.

aa) Anpassungsqualifizierungen sind Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz.

(1) Gemäß § 2 iVm. § 4 Abs. 1, § 5 [X.] haben Personen, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis für einen nicht-reglementierten Beruf erworben haben und im Inland eine ihren Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit (sog. Referenzberuf) ausüben zu wollen, Anspruch auf Feststellung, ob der von ihnen im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis - ggf. unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen - gleichwertig mit dem inländischen Ausbildungsnachweis eines bundesrechtlich geregelten Berufs ist, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nicht etwas anderes bestimmen. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit ist zwischen reglementierten und nicht-reglementierten Berufen zu unterscheiden. [X.] Berufe sind nach § 3 Abs. 5 [X.] berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist, oder Berufe, bei denen die Führung einer Berufsbezeichnung durch entsprechende Vorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen (vgl. [X.]/[X.] ZAR 2011, 201, 202, insoweit auch zur Ausnahme der Anerkennung von [X.] aus dem Anwendungsbereich des [X.]).

(2) Ergänzend zu den Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes bestimmt § 40a Satz 1 HwO, dass ausländische Ausbildungsnachweise der Gesellenprüfung iSd. Handwerksordnung und der auf ihr beruhenden Rechtsverordnungen gleichgestellt werden, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wurde. Nach § 40a Satz 3 HwO sind die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für nicht-reglementierte Berufe sowie § 17 [X.] anzuwenden. Dies beruht darauf, dass im Handwerk nach § 1 HwO nur der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe die Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzt und insoweit reglementiert ist, als die Eintragung im Regelfall vom Bestehen der Meisterprüfung (§ 7 Abs. 1a HwO) oder der Erteilung einer Ausübungsberechtigung (§ 7b HwO) abhängig ist, nicht aber die unselbständige abhängige Ausübung des Berufs. Diese kann durch Gesellen, aber auch andere Personen erfolgen ([X.]/[X.] 2. Aufl. §§ 1 - 3 [X.] Rn. 24; zum Anerkennungsverfahren im Handwerk vgl. [X.] 2011, 291, 297 f.). In diesem Sinne ist der Handwerksberuf des Zahntechnikers ein nicht-reglementierter Beruf, wenn er unselbständig in abhängiger Beschäftigung ausgeübt wird.

(3) Lehnt die Handwerkskammer als die für Berufe nach der Handwerksordnung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zuständige Stelle im Verfahren nach §§ 4 ff. [X.] die Feststellung der Gleichwertigkeit zwischen der im Ausland erlangten Berufsqualifikation und dem inländischen Gesellenabschluss aufgrund wesentlicher Unterschiede ab, sieht § 7 Abs. 2 [X.] vor, dass die Kammer im Rahmen der Begründung des Ablehnungsbescheids die tatsächlich vorhandenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse feststellt und darlegt, in welchen wesentlichen Punkten sich die ausländische Berufsbildung von der inländischen unterscheidet. Ziel dieser Begründungspflicht ist, differenziert über vorhandene Defizite zu informieren, damit diese ggf. durch konkrete Ausgleichsmaßnahmen behoben werden, um die Gleichwertigkeit im Rahmen eines erneuten Antragsverfahrens zu erreichen ([X.]. 17/6260 S. 49). Wesentliche Unterschiede können ua. durch die Absolvierung eines [X.] iSv. § 11 Abs. 1 [X.], der auch Antragstellern in nicht-reglementierten Berufen offensteht ([X.]/[X.] 2. Aufl. §§ 9 - 13 [X.] Rn. 67), ausgeglichen werden, um damit in einem neuerlichen Antragsverfahren die angestrebte Gleichwertigkeitsfeststellung zu erlangen.

bb) Hiervon ausgehend sind Ausgleichsmaßnahmen im Kontext der Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz als eine der Berufsausbildung iSd. [X.]es vergleichbare praktische Ausbildung iSv. § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 2 [X.] anzusehen.

(1) § 22 Abs. 1 Satz 3 [X.] unterscheidet zwischen Praktikanten iSv. § 26 BBiG, die Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nach dem [X.] haben, wenn nicht einer der in § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 [X.] aufgeführten Ausnahmetabestände vorliegt, und Personen, die sich einer Berufsausbildung iSd. [X.]es oder einer damit vergleichbaren Ausbildung unterziehen, in der ein solcher Anspruch nicht besteht. Charakteristikum des [X.] ist nach § 1 Abs. 3 BBiG, dass es die „berufliche Handlungsfähigkeit“ „in einem geordneten Ausbildungsgang“ vermittelt und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen ermöglicht (Picker/Sausmikat NZA 2014, 942, 945). Demgegenüber ist für das Praktikum kennzeichnend, dass keine geregelte umfassende fachliche Ausbildung angestrebt wird. Eine systematische Berufsausbildung findet in einem Praktikum nicht statt ([X.] 29. April 2015 - 9 [X.] 78/14 - Rn. 18; 13. März 2003 - 6 [X.] 564/01 - zu II 2 b der Gründe; [X.] in [X.]/[X.] BBiG 2. Aufl. § 26 Rn. 11; [X.]/[X.] 20. Aufl. BBiG § 26 Rn. 3; [X.] [X.]-HdB/[X.] 18. Aufl. § 15 Rn. 9). Die Systematik der Ausbildung ist damit entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen der Berufsausbildung und einer damit vergleichbaren praktischen Ausbildung auf der einen Seite und dem Praktikum auf der anderen Seite (vgl. [X.] Praktikanten zwischen [X.] und [X.] [iF [X.]] S. 174). Der Tatbestand der „vergleichbaren praktischen Ausbildung“ verlangt, dass hierdurch der Einstieg in einen Beruf ermöglicht wird, die konkrete Tätigkeit im Vorhinein festgelegt oder jedenfalls bestimmbar ist und eine der Berufsausbildung ähnliche Strukturierung besteht (ebenso im Grundsatz [X.]/[X.] 9. Aufl. § 22 [X.] Rn. 11).

(2) Dieses Normverständnis bestätigen die Gesetzesmaterialien. In der Entwurfsbegründung zu § 22 Abs. 1 Satz 2 [X.] heißt es, der Praktikant müsse eingestellt worden sein, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine systematische Berufsausbildung handelt ([X.]. 18/1558 S. 42). Über weitere Kriterien, die als Maßstab für die Annahme einer „vergleichbaren praktischen Ausbildung“ heranzuziehen sind, gibt die Gesetzesbegründung indes keinen eindeutigen Aufschluss. Zu der im Verlauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens in § 22 Abs. 1 Satz 3 [X.] eingefügten Legaldefinition wird ausgeführt ([X.]. 18/2010 (neu) S. 24), dass Rechtsverhältnisse iSd. § 26 BBiG, die auf eine praktische Ausbildung abzielen, welche mit der Berufsausbildung iSd. [X.]es vergleichbar sei, weder Arbeitsverhältnisse noch Praktikumsverhältnisse seien, und dass damit etwa Volontariate nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fielen.

(3) Soweit hieraus in Anlehnung an die zu § 78a [X.] ergangene Rechtsprechung (vgl. [X.] 17. Juni 2020 - 7 [X.] - Rn. 25 [X.]) der Schluss gezogen wird, § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 2 [X.] sei eng auszulegen und beziehe sich nur auf vergleichbare praktische Ausbildungen, deren Dauer mindestens zwei und höchstens drei Jahre betrage ([X.] [X.]/[X.] Stand 1. September 2020 [X.] § 22 Rn. 15; im Ergebnis ähnlich [X.] S. 210; Picker/Sausmikat NZA 2014, 942, 946; [X.]/Nimmerjahn [X.] 2. Aufl. § 22 Rn. 39; [X.]/[X.] 9. Aufl. § 22 [X.] Rn. 11), überzeugt dies nicht. Dies gilt ebenso für die Auffassung der [X.] [X.] in ihrer Ausarbeitung vom 17. Januar 2017 (Sachstand [X.] 6 - 3000 - 002/17 S. 6 ff.), wonach Anpassungsqualifizierungen im Rahmen des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes keine „vergleichbare Ausbildung“, sondern ein Praktikum iSd. gesetzlichen Definition darstellten, weil es an der „kompletten Durchführung oder Nachholung“ einer Ausbildung fehle. Hierfür enthalten weder der Gesetzeswortlaut noch die Systematik des § 22 [X.] noch die Gesetzesbegründung belastbare Anhaltspunkte.

(a) Weder § 22 [X.] noch die Gesetzesbegründung enthalten Hinweise darauf, dass die zu § 78a [X.] entwickelten Grundsätze bei der Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 3 [X.] entsprechend heranzuziehen sind. Dem stehen die unterschiedlichen [X.] entgegen. § 78a [X.] soll die Ämterkontinuität der in Abs. 1 dieser Bestimmung genannten Arbeitnehmervertretungen gewährleisten und den Amtsträger vor nachteiligen Folgen bei seiner Amtsführung während des [X.] schützen. Die Vorschrift stellt eine besondere gesetzliche Ausformung des betriebsverfassungsrechtlichen [X.] von Amtsträgern in § 78 Satz 2 [X.] dar ([X.] 8. September 2010 - 7 [X.] - Rn. 18; Fitting [X.] 30. Aufl. § 78a Rn. 1). Demgegenüber hat die Gleichstellung von Praktikanten mit Arbeitnehmern im Hinblick auf die Vergütung mit dem gesetzlichen Mindestlohn zum Ziel, den Missbrauch des sinnvollen Instruments des Praktikums einzuschränken ([X.]. 18/1558 S. 42). Auch nach Einführung des [X.]es sollen jedoch „echte Qualifizierungsphasen“ ermöglicht werden, ohne dass der gesetzliche Mindestlohn diese erschwert (HK-[X.]/[X.]/[X.] 2. Aufl. § 22 Rn. 12). An diesem Normzweck hat sich die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „vergleichbare praktische Ausbildung“ in § 22 Abs. 1 Satz 3 [X.] zu orientieren. Entsprechend ist davon auszugehen, dass diese Regelung grundsätzlich auch Auszubildende erfassen kann, deren Ausbildung weniger als zwei Jahre in Anspruch nimmt.

(b) Für die Beurteilung, ob eine der Berufsausbildung vergleichbare praktische Ausbildung iSv. § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 2 [X.] vorliegt, kann die Dauer der Qualifizierung zwar ein Anhaltspunkt sein. Entscheidend ist jedoch, ob die in Rede stehende Ausbildung im Hinblick auf Lernziele und Lernmethoden sowie deren Vermittlung anhand eines didaktischen Konzepts und im Hinblick auf ihre Anerkennung im Berufsleben als Weg zum Berufseinstieg angesehen werden kann und deshalb eine der Berufsausbildung iSd. [X.]es vergleichbare praktische Ausbildung darstellt.

cc) Gemessen daran ist die vom Kläger durchgeführte Anpassungsqualifizierung eine mit der Berufsausbildung vergleichbare praktische Ausbildung iSv. § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 2 [X.].

(1) Mit der positiven Feststellung der Gleichwertigkeit nach §§ 4 ff. [X.] erlangt der Antragsteller zwar nicht die Zuerkennung eines inländischen Referenzabschlusses. „Gleichwertigkeit“ bedeutet nicht „Gleichartigkeit“ oder „Gleichheit“ ([X.]. 211/11 S. 108; [X.] 2011, 291, 294; [X.]/[X.] 2. Aufl. §§ 4 - 8 [X.] Rn. 46; [X.]/[X.] ZAR 2011, 201, 203). Es wird aber festgestellt, dass der Antragsteller aufgrund seiner nachgewiesenen Qualifikationen in der Lage ist, den Anforderungen zu genügen, die nach [X.] Recht an die Ausübung des jeweiligen Berufs gestellt werden ([X.]. 211/11 S. 108, 109). Hieran anknüpfend bestimmt § 40a HwO, dass ausländische Ausbildungsnachweise der Gesellenprüfung iSd. Handwerksordnung gleichstehen, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wurde. Das hat beispielsweise zur Folge, dass im Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks nach erteilter Gleichwertigkeitsfeststellung - unter weiteren Voraussetzungen, die auch ein Geselle erfüllen muss - eine Berufung auf die sog. Altgesellenregelung des § 7b HwO in Betracht kommt, um eine Betriebsleiterfunktion auszuüben ([X.] 2011, 291, 297 f.).

(2) [X.] sich der Antragsteller - wie hier der Kläger - einer Anpassungsqualifizierung, die der Vermittlung solcher Lerninhalte dient, die sich aus den im Anerkennungsverfahren von der zuständigen Stelle festgestellten wesentlichen Unterschieden ergeben, bereitet er sich auf der Grundlage eines vorgegebenen und geordneten didaktischen Konzepts auf seine spätere berufliche Tätigkeit vor. Lernziele und Lerninhalte der Anpassungsqualifizierung sind durch die Feststellungen der zuständigen Behörde zu bestehenden Unterschieden gegenüber der Berufsausbildung für den Referenzberuf vorgegeben. Diese Feststellungen haben sich wiederum zwingend an der Ausbildungsordnung für den inländischen Ausbildungsberuf, hier der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin vom 11. Dezember 1997 ([X.]I S. 3182), zu orientieren. Entsprechend haben die Parteien in der Anlage 2 ihres unter Mitwirkung der [X.] geschlossenen [X.] konkrete, aufeinander aufbauende Lernziele nebst Erläuterungen formuliert, die sich mit Teilabschnitten des [X.] für die Berufsausbildung zum Zahntechniker decken. Die jeweiligen „Erläuterungen“ zu den Lernzielen stimmen mit den im Ausbildungsrahmenplan beschriebenen Fertigkeiten und Kenntnissen, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, [X.] und [X.] zu vermitteln sind, und für die sich aus dem Ausbildungsrahmenplan jeweils zeitliche Richtwerte ergeben, überein. Nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien hatte die Beklagte die Pflicht, den Kläger anhand der festgeschriebenen Lernziele auszubilden und diesem nach Abschluss der Qualifizierung eine schriftliche Beurteilung über seine Leistungen auszustellen, während der Kläger verpflichtet war, an der Qualifizierung mitzuwirken.

dd) Die Befürchtung des [X.], die Unterordnung einer Anpassungsqualifizierung unter den Rechtsbegriff der „vergleichbaren praktischen Ausbildung“ schaffe Anreizfaktoren zur Umgehung der grundsätzlichen [X.] für Praktika, ist unbegründet. Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise mit dem Berufsbildungsabschluss in einem in [X.] anerkannten Ausbildungsberuf ist förmlich ausgestaltet (insoweit ebenso [X.]/[X.] 2. Aufl. §§ 4 - 8 [X.] Rn. 46, 52, der den Ausschluss der [X.] allerdings mit einer analogen Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 [X.] begründet). Die zuständige Stelle unterliegt, was die Prüfung und Feststellung wesentlicher Unterschiede anbelangt, der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG). Qualifizierungen, die dem Ausgleich dieser Unterschiede dienen sollen, müssen sich, was Inhalt und Dauer der Kenntnisvermittlung betrifft, an den im Bescheid getroffenen Feststellungen ausrichten. Eine besondere Gefahr für Missbrauch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Ausbildungsbetrieb eine Verlängerung der Anpassungsqualifizierung bewirken kann, wenn er zu dem Ergebnis gelangt, dass die festgestellten [X.] noch nicht beseitigt sind. Dem Teilnehmer der Ausgleichsmaßnahme steht es - vorbehaltlich redundanter Anträge - frei, jederzeit erneut einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung zu stellen, wenn er subjektiv zu der Einschätzung gelangt, seine zusätzlich erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen seien bereits ausreichend, um die von der Behörde identifizierten wesentlichen Unterschiede auszugleichen und nunmehr einen positiven Bescheid zu erreichen. Einem individuellen Missbrauch der Gestaltungsform, der sich nie ganz ausschließen lässt, ist im Einzelfall Rechnung zu tragen (§ 242 BGB).

ee) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet kein anderes Verständnis des Tatbestands der „vergleichbaren praktischen Ausbildung“ iSv. § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 2 [X.]. Die hierfür verlangten strukturierten Ausbildungsinhalte knüpfen an die materiellen Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSv. § 1 Abs. 3 BBiG an und stellen deshalb die „vergleichbare praktische Ausbildung“ der Berufsausbildung nach dem [X.] in Bezug auf den Ausschluss vom Geltungsbereich des [X.]es in sachlich vertretbarer Weise gleich und grenzen diese in ebenso sachlich vertretbarer Weise von Praktika ab. § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 [X.] sichert das gesetzgeberische Ziel des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes, eine ausbildungsnahe Beschäftigung von Personen, die über eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation verfügen, zu fördern. Eine [X.] der Ausgleichsmaßnahmen könnte hier Erschwernisse mit sich bringen. Die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Verfahrens unterscheidet diese Ausbildung von sonstigen Praktika, sofern diese nicht in den Geltungsbereich von § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 [X.] fallen, und bietet hinreichende Gewähr dafür, dass es nicht zu einem strukturellen Missbrauch kommt. Diese Einschätzung hält sich im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums.

ff) Danach war der Kläger im Streitzeitraum nicht Praktikant der [X.] iSv. § 22 Abs. 1 Satz 3 [X.]. In der gebotenen Gesamtschau wird deutlich, dass die von ihm durchgeführte Anpassungsqualifizierung einer strukturierten Berufsausbildung iSd. [X.]es deutlich näher stand als einem Praktikum und damit die Voraussetzungen einer der Berufsausbildung „vergleichbaren praktischen Ausbildung“ iSv. § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 2 [X.] erfüllt sind. Soweit er geltend gemacht hat, die Beklagte habe die jeweiligen Verlängerungen seiner Anpassungsqualifizierung durch unzutreffende Bewertungen über seine Leistungen erreicht, kann dahinstehen, ob dies [X.] den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen könnte. Das Vorbringen des [X.] zu den Leistungsbeurteilungen ist, wie das [X.] zutreffend erkannt hat, unsubstantiiert. Dass der Kläger nach Beendigung der Anpassungsqualifizierung mit der [X.] die angestrebte Gleichwertigkeitsfeststellung erreicht hat, zeigt nur, dass die zuständige Stelle im Zeitpunkt der Entscheidung über den neuerlichen Antrag des [X.] keine wesentlichen Unterschiede iSv. § 4 Abs. 2 [X.] mehr hat feststellen können und belegt im Ergebnis den Erfolg der Anpassungsqualifizierung.

C. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    [X.]    

        

    Volk    

        

    Berger    

        

        

        

    Bormann    

        

    Dohna-Jaeger    

                 

Meta

5 AZR 103/20

18.11.2020

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 15. August 2018, Az: 2 Ca 123/18, Urteil

§ 1 Abs 1 MiLoG, § 1 Abs 2 MiLoG, § 22 Abs 1 S 1 MiLoG, § 22 Abs 1 S 2 Halbs 1 MiLoG, § 22 Abs 1 S 3 Halbs 2 Alt 2 MiLoG, § 78a BetrVG, § 4 Abs 1 BQFG, § 2 BQFG, § 5 BQFG, § 11 Abs 1 BQFG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2020, Az. 5 AZR 103/20 (REWIS RS 2020, 545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 545

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