Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.02.2014, Az. IX R 10/12

9. Senat | REWIS RS 2014, 8029

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.02.2014 IX R 46/12 - Optionseinräumung auch bei wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (Optionshandel) kein Termingeschäft - Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung bei privaten Veräußerungsgeschäften - Sachliche Unbilligkeit der Erhebung eines Einkommensteueranspruchs)


Leitsatz

1. NV: Wer einem Anderen eine Option einräumt und dafür eine Prämie zur Entschädigung für die Bindung und die Risiken erhält, die er durch das Begeben des Optionsrechts eingeht, muss dieses Entgelt - auch bei einem wirtschaftlichem Zusammenhang (Begrenzung des Verlustrisikos) mit Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (Optionshandel) - nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern .

2. NV: Die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften durch § 23 Abs. 3 Sätze 6 und 7 (1999) bzw. Sätze 8 und 9 (2000) EStG ist verfassungsgemäß (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259) .

3. NV: Die Erhebung eines Einkommensteueranspruchs kann sachlich unbillig sein, wenn das Zusammenwirken verschiedener Regelungen zu einer hohen Steuerschuld führt, obgleich dem kein Zuwachs an Leistungsfähigkeit zugrunde liegt .

Tatbestand

1

I. Die Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren 1996, 1998 bis 2000 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger tätigte [X.] an der [X.] ([X.]; jetzt: [X.]). Er bezog Entgelte für sonstige Leistungen in Form von Stillhalterprämien und beabsichtigte, mit den durchgeführten Verkäufen von Optionen einen Überschuss der Einnahmen über die Aufwendungen aus den zur Absicherung der Geschäfte getätigten [X.] zu erzielen.

2

Die Kläger erklärten in den am 9. März 1998, am 10. Juni 1999, am 3. November 2000 und am 20. Februar 2002 für die Streitjahre 1996, 1998 bis 2000 beim Beklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Finanzamt --[X.]--) eingegangenen Einkommensteuererklärungen keine Einkünfte aus diesen Geschäften. Im [X.] an eine am 3. September 2002 begonnene [X.] ging das [X.] davon aus, dass die Einkünfte aus den [X.] gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Besteuerung zu unterwerfen seien. Aufgrund des Urteils des [X.] ([X.]) vom 9. März 2004  2 BvL 17/02 ([X.]E 110, 94, [X.], 56) zur Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen in den [X.] 1997 und 1998 seien die Einkünfte für das Streitjahr 1998 außer Ansatz zu lassen. Darüber hinaus seien die vom Kläger vereinnahmten Stillhalterprämien gemäß § 22 Nr. 3 EStG der Besteuerung zu unterwerfen. Die [X.] und die [X.] seien steuerlich getrennt zu beurteilen, so dass keine Möglichkeit bestehe, Verluste aus den [X.] mit Gewinnen aus den [X.]n und umgekehrt zu saldieren. In den geänderten Einkommensteuerbescheiden für 1996, 1998 und 1999 vom 4. Januar 2005 sowie für 2000 vom 5. Januar 2005 setzte das [X.] die Einkünfte des [X.] aus den [X.] und [X.] wie folgt an:

3

Jahr

 1996  

1998

1999

2000

        

in DM

in DM

in DM

in DM

Einkünfte aus Leistungen

    18.850   

   509.897  

95.557

411.660

Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (bis 1998) bzw. aus privaten Veräußerungsgeschäften (1999 und 2000)

78.196

0

 ./. 352.887 

  ./. 362.570 

4

Mit Bescheiden vom 5. Januar 2005 stellte das [X.] den verbleibenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 1999 in Höhe von 352.887 DM und zum 31. Dezember 2000 in Höhe von 715.457 DM für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften fest.

5

Mit ihren Einsprüchen wandten sich die Kläger gegen die Besteuerung der Einkünfte aus [X.]n und aus den Spekulations- bzw. den privaten Veräußerungsgeschäften, weil bei [X.] und [X.] ein mit dem Gleichheitssatz unvereinbares, strukturelles [X.] bestehe. Die Einsprüche blieben erfolglos.

6

Das Finanzgericht ([X.]) gab der Klage hinsichtlich des geänderten Einkommensteuerbescheids für 1996 vom 4. Januar 2005 statt und wies die Klage im Übrigen ab. Es beurteilte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2012, 1065 veröffentlichten Urteil den geänderten Einkommensteuerbescheid für 1996 als rechtswidrig, da Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Eine leichtfertige Steuerverkürzung gemäß § 378 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung ([X.]), die zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist auf fünf Jahre geführt hätte, sei nicht erkennbar. Im Übrigen habe das [X.] zu Recht die Einkünfte des [X.] aus dem Optionshandel als Spekulationsgeschäfte gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG (1998) bzw. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG (1999 und 2000) erfasst. Die Prämien, die er aus der Einräumung von Optionen als Stillhalter vereinnahmt habe, seien als Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen. Die Ergebnisse aus den [X.] könnten nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden. Eine Verrechnung von Gewinnen/Verlusten aus dem Optionshandel an der [X.] mit Gewinnen/Verlusten aus den [X.]n sei nicht möglich.

7

Das [X.] und die Kläger haben Revision eingelegt.

8

Das [X.] wendet sich mit seiner Revision gegen die angefochtene Entscheidung, soweit sie das Streitjahr 1996 betrifft und rügt, die Festsetzungsfrist für den geänderten Einkommensteuerbescheid für 1996 sei fehlerhaft berechnet worden. Der Kläger habe am 9. März 1998 die Einkommensteuererklärung für 1996 beim [X.] eingereicht. Vor dem Ende (Ablauf am 31. Dezember 2002) der normalen Festsetzungsfrist von vier Jahren habe das Finanzamt für [X.] und Steuerfahndung am 3. September 2002 mit der Prüfung der Kläger begonnen. Die Festsetzungsfrist laufe daher gemäß § 171 Abs. 5 [X.] nicht ab, bevor der aufgrund der Ermittlungen erlassene Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 4. Januar 2005 unanfechtbar geworden sei.

9

Das [X.] beantragt,
das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als das Urteil das Streitjahr 1996 betrifft.

Die Kläger beantragen,
die Revision des [X.] zurückzuweisen sowie mit ihrer eigenen Revision, das angefochtene Urteil, soweit es die Streitjahre 1998 bis 2000 betrifft, und die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999 vom 4. Januar 2005 und für 2000 vom 5. Januar 2005 sowie die Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2009 aufzuheben,
hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Streitjahre 1998 bis 2000 betrifft, und die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999 vom 4. Januar 2005 und für 2000 vom 5. Januar 2005 sowie die Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2009 dahingehend zu ändern, dass die Verrechnung der (negativen) Einkünfte des [X.] aus §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG mit den (positiven) Einkünften des [X.] aus § 22 Nr. 3 EStG zugelassen wird,
hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Streitjahre 1998 bis 2000 betrifft, und die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999 vom 4. Januar 2005 und für 2000 vom 5. Januar 2005 sowie die Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2009 dahingehend zu ändern, dass die bislang den Einkünften aus Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG zugeordneten Ergebnisse den Einkünften aus §§ 22 Nr. 2, 23 EStG zugewiesen werden,
hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des [X.] über die Frage einzuholen, ob die Besteuerung der Stillhalterprämien gemäß § 22 Nr. 3 EStG in den Jahren 1996 und 1998 bis 2000 verfassungsgemäß war.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Revision gegen die Besteuerung der Einkünfte aus den [X.]n in den Streitjahren 1998 bis 2000. Das [X.] (in [X.]E 110, 94, [X.], 56) habe die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften in den Jahren 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt, weil die Durchsetzung des Steueranspruchs aufgrund struktureller Vollzugshindernisse in einer den Gleichheitssatz aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verletzenden Weise vereitelt werde. Dieses [X.] bestehe auch bei [X.]n. Ein weiterer Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei in der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Options- und [X.]n zu sehen. Die Nichtverrechenbarkeit der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und aus Leistungen verstoße zudem gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Die vom Kläger getätigten [X.] könnten steuerlich infolge des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs nur als einheitliches Optionsgeschäft, d.h. als Termingeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG behandelt werden.

Dem [X.] sei zwar für den geänderten Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 4. Januar 2005 insoweit zu folgen, als eine Festsetzungsverjährung nicht eingetreten sei, da die [X.] tatsächlich am 3. September 2002 mit den steuerlichen Ermittlungen begonnen habe. Jedoch bestehe auch im Streitjahr 1996 ein mit dem Gleichheitssatz unvereinbares, die Besteuerung der Einkünfte [X.] [X.].

Das [X.] beantragt,
die Revision der Kläger zurückzuweisen.

Während des Revisionsverfahrens hat das [X.] am 17. Juli 2012 den Einkommensteuerbescheid für 2000 aus nicht streitgegenständlichen Gründen geändert.

Entscheidungsgründe

II. Das angefo[X.]htene Urteil ist bereits aus verfahrensre[X.]htli[X.]hen Gründen aufzuheben, soweit es den Einkommensteuerbes[X.]heid für 2000 betrifft. Es kann insoweit keinen Bestand haben; denn das [X.] hat über den Einkommensteuerbes[X.]heid für 2000 vom 5. Januar 2005 und damit über einen ni[X.]ht mehr wirksamen Bes[X.]heid ents[X.]hieden (vgl. dazu Urteile des [X.] --[X.]-- vom 27. Juli 2004 IX R 44/01, [X.] 2005, 188, und vom 20. August 2013 IX R 38/11, [X.], 386, [X.], 1021).

Der [X.] ents[X.]heidet na[X.]h §§ 100, 121 der Finanzgeri[X.]htsordnung ([X.]O) über den Einkommensteuerbes[X.]heid für 2000 vom 17. Juli 2012 auf der Grundlage der bestehen bleibenden Feststellungen in der Sa[X.]he. Die vorliegend streitigen Punkte sind unverändert geblieben; der [X.] sieht daher wegen Spru[X.]hreife der Sa[X.]he von einer Zurü[X.]kverweisung na[X.]h § 127 [X.]O ab (vgl. [X.]-Urteile vom 26. Januar 2011 IX R 7/09, [X.], 463, [X.], 540, unter [X.], und in [X.], 386, [X.], 1021, unter [X.]) und weist die Klage insoweit ab.

Die Revision des [X.] ist begründet und führt na[X.]h § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]O insoweit zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils und zur Abweisung der Klage, als es das Streitjahr 1996 betrifft.

Die Revision der Kläger ist unbegründet und daher zurü[X.]kzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O).

1. Revision des [X.]

Die Vorents[X.]heidung hat die Vors[X.]hriften der Festsetzungsverjährung (§§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 171 Abs. [X.]) fehlerhaft angewandt. Es ist für das Streitjahr 1996 keine Festsetzungsverjährung eingetreten (a). Zutreffend hat das [X.] aber die Besteuerung der Einkünfte aus den [X.] und Spekulationsges[X.]häften für das Streitjahr als verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h gewertet (b).

a) Dem Erlass des geänderten Einkommensteuerbes[X.]heids für 1996 vom 4. Januar 2005 standen die Vors[X.]hriften über die Festsetzungsverjährung ni[X.]ht entgegen.

Na[X.]h § 171 Abs. [X.] läuft die Festsetzungsfrist im Falle von Ermittlungen der [X.] beim Steuerpfli[X.]htigen --wie im [X.] ni[X.]ht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbes[X.]heide unanfe[X.]htbar geworden sind. Da die Kläger die Einkommensteuererklärung für 1996 am 9. März 1998 beim [X.] eingerei[X.]ht haben, begann die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres 1998 und hätte gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. [X.] mit Ablauf des 31. Dezember 2002 geendet. Da die [X.] aber bereits am 3. September 2002 mit den steuerli[X.]hen Ermittlungen begonnen hat, trat die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. [X.] ein. Das [X.] konnte daher am 4. Januar 2005 einen geänderten Einkommensteuerbes[X.]heid für 1996 unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der ermittelten Feststellungen der [X.] erlassen.

b) Da die Vorents[X.]heidung diesen Maßstäben ni[X.]ht entspri[X.]ht, ist sie insoweit aufzuheben, als das Urteil den geänderten Einkommensteuerbes[X.]heid für 1996 betrifft. Die Sa[X.]he ist spru[X.]hreif. Die Klage ist insoweit abzuweisen.

aa) Verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedenken gegen die Besteuerung der Einkünfte aus Spekulationsges[X.]häften gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. b EStG bestehen ni[X.]ht. Unabhängig davon, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. b EStG im Streitjahr 1996 glei[X.]hheitsgemäß vollzogen wurde, ist dieses Streitjahr --wie der [X.] bereits im Urteil vom 15. Januar 2008 IX R 31/07 ([X.]Ents[X.]heidungsdienst --DStRE-- 2008, 1059) explizit ents[X.]hieden [X.] in die na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] (Urteile vom 1. Juni 2004 IX R 35/01, [X.]E 206, 273, [X.], 26, und vom 29. Juni 2004 IX R 26/03, [X.]E 206, 418, [X.], 995; [X.]-Bes[X.]hluss vom 29. November 2005 IX B 80/05, [X.] 2006, 719) dem Gesetzgeber zuzubilligende Übergangsfrist einzubeziehen.

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] hängt die Beantwortung der Frage, ab wel[X.]hem Kalenderjahr ein Verstoß gegen die tatsä[X.]hli[X.]he Belastungsglei[X.]hheit dem Steuergesetzgeber zuzure[X.]hnen ist mit der Folge, dass die materiell-re[X.]htli[X.]he Grundlage für die Steuererhebung selbst verfassungswidrig wird, von Tatsa[X.]hen ab, die für jeden Einzelfall einer glei[X.]hheitswidrig vollzogenen Steuernorm gesondert festzustellen sind. Insoweit ents[X.]heidungserhebli[X.]he Tatsa[X.]hen können beispielsweise Zeitpunkt, Art und Ausmaß der in Fa[X.]hkreisen öffentli[X.]h geführten Diskussion, die Entwi[X.]klung auf Märkten, auf die die eins[X.]hlägige Besteuerung abzielt, oder die Ergebnisse von Guta[X.]hten anerkannter Institutionen oder verwaltungsinterner Untersu[X.]hungen sein ([X.]-Bes[X.]hluss vom 18. April 2006  2 BvL 8/05, [X.] --WM-- 2006, 1166, [X.] 2006, Beilage 3, 364 ff., unter II.2.a aa).

Na[X.]h diesen Maßstäben umfasst die dem Gesetzgeber einzuräumende Übergangszeit au[X.]h das [X.] (gl.A. [X.] Hamburg, Urteil vom 25. Mai 2007  6 K 28/07, E[X.] 2007, 1606 --re[X.]htskräftig--; [X.] Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2007  18 K 12/05 E, E[X.] 2007, 1607 --re[X.]htskräftig--; [X.] Münster, Urteil vom 14. September 2006  8 K 4710/01 E, E[X.] 2007, 133 --re[X.]htskräftig--). Zusätzli[X.]h zu den bereits in den [X.]-Urteilen in [X.]E 206, 273, [X.], 26 und in [X.]E 206, 418, [X.], 995 hervorgehobenen Umständen ist u.a. auf den [X.] vorgelegten Abs[X.]hlussberi[X.]ht (Der Steuerberater 1994, 446, 449 f.) der vom [X.] eingesetzten Arbeitsgruppe "Steuerausfälle" abzustellen (so au[X.]h [X.]-Urteil in [X.]E 110, 94, dort unter [X.] und [X.].), der ni[X.]ht notwendigerweise bereits im Streitjahr in eine gesetzli[X.]he Na[X.]hbesserung umgesetzt werden konnte. Insoweit ist dem Gesetzgeber zuzugestehen, die regional begrenzt (nämli[X.]h in [X.]) ermittelten Tatsa[X.]hen zunä[X.]hst für das gesamte [X.] na[X.]hzuvollziehen, bevor mit einer entspre[X.]henden Gesetzesinitiative begonnen werden kann. Berü[X.]ksi[X.]htigt man ferner die dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Dauer eines (Zustimmungs-)Gesetzes (vgl. dazu zutreffend [X.] Hamburg, Urteil in E[X.] 2007, 1606, m.w.[X.]), so ist ein mögli[X.]herweise gegebenes strukturelles Vollzugsdefizit im [X.] dem Gesetzgeber no[X.]h ni[X.]ht zure[X.]henbar ([X.]-Urteil in [X.], 1059).

bb) Ebenso wenig bestehen verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedenken gegen die Besteuerung der im Streitjahr vom Kläger erzielten Stillhalterprämien als Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG (Einkünfte aus Leistungen).

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] (in [X.], 1166, [X.] 2006, Beilage 3, 364 ff., unter [X.]) sind die Fragen mögli[X.]her struktureller Erhebungsdefizite bei den Einkünften aus [X.] als bei Spekulationsges[X.]häften mit [X.] im jüngeren S[X.]hrifttum ni[X.]ht aufgeworfen worden. Daher ist ein mögli[X.]herweise gegebenes strukturelles Vollzugsdefizit im [X.] dem Gesetzgeber ni[X.]ht zure[X.]henbar (gl.A. [X.] Hamburg, Urteil vom 6. November 2008  5 K 137/07, ni[X.]ht veröffentli[X.]ht --n.v.--, re[X.]htskräftig, für die Jahre 1997 und 1998; [X.] Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 2009  1 K 154/07, n.v. --re[X.]htskräftig-- für das Jahr 1997).

2. Revision der Kläger

Im Ergebnis zutreffend hat das [X.] die Ergebnisse aus dem Optionshandel in den Streitjahren 1999 und 2000 als Einkünfte aus privaten Veräußerungsges[X.]häften erfasst (a). Es hat ferner zu Re[X.]ht die Prämien, wel[X.]he der Kläger aus der Einräumung von Optionen als Stillhalter vereinnahmte, als Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG erfasst (b) und die Verre[X.]hnung der (negativen) Einkünfte des [X.] aus den privaten Veräußerungsges[X.]häften für die Streitjahre 1999 und 2000 mit den (positiven) Einkünften aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG abgelehnt ([X.]). Die Besteuerung der privaten Veräußerungs- und Stillhalterges[X.]häfte verstößt ni[X.]ht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (d). Die gestellten Hilfsanträge sind unbegründet (e). Über einen etwaigen Erlass aus Billigkeitsgründen hat der [X.] ni[X.]ht zu ents[X.]heiden (f).

a) Private Veräußerungsges[X.]häfte (§ 22 Nr. 2 EStG) sind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Veräußerungsges[X.]häfte von Wirts[X.]haftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwis[X.]hen Ans[X.]haffung und Veräußerung ni[X.]ht mehr als ein Jahr beträgt. Zu den Wirts[X.]haftsgütern, die Gegenstand eines Spekulationsges[X.]häfts sein können, zählen au[X.]h an der [X.] gehandelte Optionen ([X.]-Urteile vom 24. Juli 1996 [X.], [X.] 1997, 105; vom 24. Juni 2003 IX R 2/02, [X.]E 202, 351, [X.] 2003, 752). Werden --wie im [X.] die vom Kläger erworbenen Optionsre[X.]hte dur[X.]h Gegenges[X.]häfte innerhalb der Veräußerungsfrist [X.], verwirkli[X.]ht er in Höhe der Differenz zwis[X.]hen der bei Abs[X.]hluss des Eröffnungsges[X.]häfts gezahlten und der bei Abs[X.]hluss des Gegenges[X.]häfts vereinnahmten Optionsprämien den Steuertatbestand des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Entgegen der Auffassung des [X.] und der Kläger können die Einkünfte aus der Glattstellung der erworbenen Optionsre[X.]hte ni[X.]ht dem Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zugeordnet werden. Denn § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verdrängt als speziellere Norm die Vors[X.]hrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG über Terminges[X.]häfte (gl.[X.], Der Betrieb --[X.]-- 2003, 1919, 1922; [X.], [X.] 2004, 1848, 1852; [X.] in [X.]/[X.]/Raupa[X.]h, § 23 EStG Rz 187 (Lfg. 228 August 2007); [X.] in [X.], § 23 EStG Rz 54.1; [X.], in: Kir[X.]hhof/Söhn/[X.], EStG, § 23 Rz [X.] f.; a.A. Blümi[X.]h/[X.], § 23 EStG Rz 71 f.).

Terminges[X.]häfte sind private Veräußerungsges[X.]häfte (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG), "dur[X.]h die der Steuerpfli[X.]htige einen Differenzausglei[X.]h oder einen dur[X.]h den Wert einer veränderli[X.]hen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwis[X.]hen Erwerb und Beendigung des Re[X.]hts auf einen Differenzausglei[X.]h, Geldbetrag oder Vorteil ni[X.]ht mehr als ein Jahr beträgt". Abwei[X.]hend von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verzi[X.]htet § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG auf die Tatbestandsmerkmale "Wirts[X.]haftsgut" und "Veräußerung" ([X.]-Urteil vom 17. April 2007 IX R 40/06, [X.]E 217, 566, [X.] 2007, 608). Wenn --wie im [X.] die erworbenen Optionen dur[X.]h Gegenges[X.]häfte veräußert werden, ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorrangig anwendbar, da die "Veräußerung" eine besondere Beendigungsform ist (vgl. [X.], [X.] 2004, 1848, 1852).

b) Einkünfte aus Leistungen sind na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] Entgelte, die der Stillhalter als Ents[X.]hädigung für die Bindung und die Risiken, die er dur[X.]h das Begeben des Optionsre[X.]hts eingeht, unabhängig vom Zustandekommen des Basisges[X.]häfts allein für das Stillhalten erhält (vgl. z.B. [X.]-Urteil in [X.]E 206, 418, [X.], 995, m.w.[X.]).

aa) Der [X.] trennt zwis[X.]hen Eröffnungs-, Basis- und Gegenges[X.]häft (so [X.]-Urteile in [X.]E 202, 351, [X.] 2003, 752; vom 18. Dezember 2002 I R 17/02, [X.]E 201, 234, [X.], 126, und in [X.]E 217, 566, [X.] 2007, 608). Deshalb bilden das die Prämie auslösende Begeben einer Option und das na[X.]hfolgende Ges[X.]häft (z.B. Glattstellung oder Basisges[X.]häft) kein einheitli[X.]hes Terminges[X.]häft. Der Optionsgeber erhält die Prämie als Gegenleistung für eine wirts[X.]haftli[X.]h und re[X.]htli[X.]h selbständige Leistung, nämli[X.]h für seine vertragli[X.]h eingegangene Bindung und das damit verbundene Risiko, in Anspru[X.]h genommen zu werden. Er behält sie au[X.]h dann, wenn er aus der Option ni[X.]ht in Anspru[X.]h genommen wird und ein Basisges[X.]häft ni[X.]ht dur[X.]hführen muss (siehe au[X.]h [X.]-Urteil vom 28. November 1990 [X.], [X.]E 163, 175, [X.] 1991, 300).

bb) An dieser Auffassung hält der [X.] --wie er bereits im Urteil in [X.]E 217, 566, [X.] 2007, 608, m.w.[X.] ents[X.]hieden [X.] au[X.]h für die Re[X.]htslage na[X.]h Einführung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG fest (so au[X.]h [X.] --BMF--, S[X.]hreiben vom 27. November 2001, [X.], 986 ff., Rz 24 und 27): Die Stillhalterprämie ist ni[X.]ht zusammen mit den anderen Optionsges[X.]häften einheitli[X.]h § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zuzuordnen, da die Tatbestandsmerkmale dieser Vors[X.]hrift ni[X.]ht erfüllt sind. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG betrifft ledigli[X.]h Optionen, die der Bere[X.]htigte erwirbt, ni[X.]ht aber sol[X.]he, die er einräumt (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 217, 566, [X.] 2007, 608; [X.], [X.] 2004, 1848, 1852).

aaa) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Denn der Zeitraum "zwis[X.]hen Erwerb und Beendigung des Re[X.]hts auf einen Differenzausglei[X.]h, Geldbetrag oder Vorteil" darf ni[X.]ht mehr als ein Jahr betragen. Das Gesetz setzt damit den Erwerb (die Ans[X.]haffung) des dort ums[X.]hriebenen Re[X.]hts voraus.

bbb) Dem entspri[X.]ht au[X.]h die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Norm. Der Gesetzgeber orientiert si[X.]h, indem er den Begriff des Differenzges[X.]häfts dur[X.]h den Begriff des Terminges[X.]häfts ersetzt (vgl. BTDru[X.]ks 14/443, S. 28-29, beginnend -zu Nummer 31-), an den Regelungen in § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) i.d.F. der Bekanntma[X.]hung vom 9. September 1998 ([X.], 2708; zuletzt geändert dur[X.]h Art. 8 Nr. 1 Bu[X.]hst. a des Gesetzes zur Umsetzung der Ri[X.]htlinie 2011/61/[X.] über die Verwalter alternativer Investmentfonds ([X.]) vom 4. Juli 2013, [X.], 1981) und an § 1 des Kreditwesengesetzes i.d.F. der Bekanntma[X.]hung vom 9. September 1998 ([X.], 2776; grundlegend [X.]-Urteil in [X.]E 217, 566, [X.] 2007, 608).

Terminges[X.]häfte sind na[X.]h § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG Festges[X.]häfte oder Optionsges[X.]häfte, die zeitli[X.]h verzögert zu erfüllen sind und deren Wert si[X.]h unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines bestimmten Basiswertes ableitet. Zu den Terminges[X.]häften in diesem Sinne zählt mithin au[X.]h das Optionsges[X.]häft. Na[X.]h wie vor erforderli[X.]h ist jedo[X.]h der Erwerb des Re[X.]hts.

[X.][X.][X.]) Wer einem Anderen eine Option einräumt, erwirbt kein Re[X.]ht auf einen Differenzausglei[X.]h, Geldbetrag oder Vorteil i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG. Zwar erhält er eine Optionsprämie. Dieses Entgelt ist aber kein "Geldbetrag" im Sinne der Vors[X.]hrift, weil es si[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h den Wert einer veränderli[X.]hen Bezugsgröße bestimmt (s. dazu au[X.]h die Gesetzesbegründung in BTDru[X.]ks 14/443, S. 29).

ddd) Dass der Kläger sog. Kombinationsges[X.]häfte getätigt hat, indem er glei[X.]hzeitig oder zeitnah mit dem Verkauf einer Option eine Option der glei[X.]hen Serie gekauft hat, re[X.]htfertigt keine abwei[X.]hende einkommensteuerre[X.]htli[X.]he Beurteilung der Einkünfte aus Stillhalterges[X.]häften. Da ein Kombinationsges[X.]häft aus re[X.]htli[X.]h selbständigen Grundges[X.]häften besteht, die --wie oben [X.] unters[X.]hiedli[X.]he Besteuerungstatbestände erfüllen, ist es entspre[X.]hend den für die darin enthaltenen Grundges[X.]häfte geltenden steuerli[X.]hen Regelungen in Einkünfte aus Leistungen und Einkünfte aus privaten Veräußerungsges[X.]häften aufzuteilen (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 163, 175, [X.] 1991, 300; BMF-S[X.]hreiben in [X.], 986 ff., Rz 28; [X.], in: Kir[X.]hhof/Söhn/[X.], a.a.[X.], Rz B 181). Steuerre[X.]htli[X.]h besteht daher --entgegen der Auffassung des [X.]-- keine gesetzli[X.]he Grundlage, Kombinationsges[X.]häfte als "einheitli[X.]hes Optionsges[X.]häft" einzuordnen. Die einheitli[X.]he wirts[X.]haftli[X.]he Zielsetzung eins[X.]hließli[X.]h der Saldierung der insoweit erzielten Erlöse bewirkt zwar eine Begrenzung des [X.]; eine steuerre[X.]htli[X.]he "Saldierung" findet indessen ni[X.]ht statt.

eee) Im Übrigen würde im Streitfall au[X.]h der von den Klägern vorgetragene wirts[X.]haftli[X.]he Zusammenhang zwis[X.]hen den getätigten Optionsges[X.]häften ni[X.]ht dazu führen, dass die notwendig zu erfüllenden steuerbegründenden Merkmale des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erfüllt wären. Diese Regelung erfordert den "Erwerb" (die Ans[X.]haffung) des dort ums[X.]hriebenen Re[X.]hts. Daran fehlt es für die eingeräumten Optionen. Ebenso wenig erwarb der Kläger ein Re[X.]ht auf einen Differenzausglei[X.]h, Geldbetrag oder Vorteil i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG, als er einem Anderen eine Option einräumte (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 217, 566, [X.] 2007, 608). Die vom [X.] zutreffend den Einkünften aus Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG zugeordneten Ergebnisse können daher --entgegen der Auffassung der [X.] ni[X.]ht den Einkünften aus §§ 22 Nr. 2, 23 EStG zugewiesen werden.

[X.]) Das [X.] hat zu Re[X.]ht die Verre[X.]hnung der (negativen) Einkünfte des [X.] aus den privaten Veräußerungsges[X.]häften für die Streitjahre 1999 und 2000 mit den (positiven) Einkünften aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG abgelehnt.

aa) Der Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 6 (1999) bzw. Satz 8 (2000) EStG s[X.]hließt einen sol[X.]hen sog. vertikalen Verlustausglei[X.]h zwis[X.]hen privaten Veräußerungsverlusten i.S. des § 23 Abs. 1 EStG und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausdrü[X.]kli[X.]h aus. Dana[X.]h sind Verluste aus privaten Veräußerungsges[X.]häften nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpfli[X.]htige im glei[X.]hen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsges[X.]häften erzielt hat, auszuglei[X.]hen, ni[X.]ht aber na[X.]h § 10d EStG abzuziehen. Sie mindern ledigli[X.]h na[X.]h Maßgabe des § 10d EStG die Einkünfte, die der Steuerpfli[X.]htige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden [X.] aus privaten Veräußerungsges[X.]häften na[X.]h Abs. 1 erzielt hat oder erzielt (§ 23 Abs. 3 Satz 7 --1999-- bzw. Satz 9 --2000-- EStG).

bb) Die Bes[X.]hränkung des Verlustausglei[X.]hs bei privaten Veräußerungsges[X.]häften dur[X.]h § 23 Abs. 3 Sätze 6 und 7 (1999) bzw. Sätze 8 und 9 (2000) EStG ist --entgegen der Auffassung der [X.] verfassungsgemäß ([X.]-Urteil vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, [X.]E 215, 202, [X.] 2007, 259 für das Streitjahr 2000). Anders no[X.]h als zur früheren Re[X.]htslage vor Geltung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG fällt ein dur[X.]h ein Barausglei[X.]h vermittelter Verlust im Basisges[X.]häft ni[X.]ht mehr in die ni[X.]ht steuerbare Vermögensebene, sondern kann im Rahmen der Einkunftsart des § 22 Nr. 2 EStG (private Veräußerungsges[X.]häfte, § 23 Abs. 1 EStG) ausgegli[X.]hen oder abgezogen werden.

Aus dem Bes[X.]hluss des [X.] vom 11. Oktober 2010  2 BvR 1710/10 ([X.] 2011, 180) folgt ni[X.]hts anderes. Dort hat das [X.] bei der in einem Aussetzungsverfahren gebotenen summaris[X.]hen Prüfung zwar Zweifel daran, ob eine Besteuerung unter getrennter Erfassung von Options- und Basisges[X.]häft verfassungsgemäß ist, ni[X.]ht für völlig ausges[X.]hlossen gehalten. Die dortigen Ausführungen beruhen indes auf den Besonderheiten eines Eilverfahrens und der im Aussetzungsverfahren gebotenen summaris[X.]hen Prüfung und sind daher ni[X.]ht auf den Streitfall übertragbar. Abwei[X.]hend vom vorliegenden Fall war dort auss[X.]hlaggebend, dass geri[X.]htli[X.]her Re[X.]htss[X.]hutz namentli[X.]h in Eilverfahren so weit wie mögli[X.]h der S[X.]haffung sol[X.]her vollendeten Tatsa[X.]hen zuvorzukommen hat, die dann, wenn si[X.]h eine Maßnahme bei (endgültiger) ri[X.]hterli[X.]her Prüfung als re[X.]htswidrig erweist, ni[X.]ht mehr rü[X.]kgängig gema[X.]ht werden können.

d) Ebenso wenig verstößt die Besteuerung der privaten Veräußerungs- und Stillhalterges[X.]häfte gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. au[X.]h [X.]-Urteil vom 29. November 2005 IX R 49/04, [X.]E 211, 330, [X.] 2006, 178, m.w.[X.]; Bes[X.]hluss des [X.] vom 10. Januar 2008  2 BvR 294/06, [X.] 2008, Beilage 2, 161 --Ni[X.]htannahmebes[X.]hluss--; [X.]-Urteil in [X.]E 215, 202, [X.] 2007, 259; [X.]-Bes[X.]hluss vom 19. Dezember 2007 IX B 219/07, [X.]E 219, 353, [X.] 2008, 382; [X.]-Urteil vom 19. August 2008 IX R 71/07, [X.]E 222, 484, [X.] 2009, 13). Vielmehr ist ihr Ergebnis (kein Abzug der dur[X.]h das private Veräußerungsges[X.]häft erlittenen Verluste bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG) die folgeri[X.]htige Ausprägung der Systematik des § 22 Nr. 2 und 3 EStG. [X.] ist eine wirts[X.]haftli[X.]h und re[X.]htli[X.]h selbständige Leistung, die losgelöst von dem na[X.]hfolgenden Effektenges[X.]häft und damit au[X.]h unabhängig davon zu beurteilen ist, ob es zu einer Abnahme oder Lieferung von Basiswerten oder von vornherein ledigli[X.]h zu einem Ausglei[X.]h in Geld kommt (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 201, 234, [X.], 126, unter II.2.a).

Damit hält der [X.] an seiner in den Urteilen in [X.]E 206, 418, [X.], 995 und in [X.]E 211, 330, [X.] 2006, 178 zum Ausdru[X.]k gekommenen Re[X.]htspre[X.]hung fest. Hierfür spri[X.]ht neben den oben angeführten Argumenten au[X.]h der Grundsatz der Re[X.]htskontinuität. Der Kontinuität der Re[X.]htspre[X.]hung kommt große Bedeutung zu; sie dient der von Art. 20 Abs. 3 GG umfassten Re[X.]htssi[X.]herheit und kann nur aus wi[X.]htigem Grund aufgegeben werden ([X.]-Urteil vom 31. Juli 2002 [X.], [X.] 2002, 1575; Bes[X.]hluss des Großen [X.]s des [X.] vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, [X.]E 141, 405, [X.] 1984, 751; [X.]-Bes[X.]hluss vom 24. April 2012 IX B 154/10, [X.]E 236, 557, [X.] 2012, 454). Es wäre ni[X.]ht angemessen, eine jahrelange kontinuierli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung, die zur Grundlage der ständigen Verwaltungspraxis geworden ist, na[X.]h Auslaufen des Re[X.]hts wieder in Frage zu stellen. Das würde mit Bli[X.]k auf viele re[X.]htskräftig abges[X.]hlossene Verfahren zu einer eklatant unglei[X.]hen steuerre[X.]htli[X.]hen Behandlung führen.

Die Kläger rügen s[X.]hließli[X.]h zu Unre[X.]ht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Aspekt, dass ein von einem kommerziellen Emittenten erworbenes Dis[X.]ountzertifikat steuerli[X.]h anders behandelt werde als das von den Klägern selbst konstruierte Produkt. Der allgemeine Glei[X.]hheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentli[X.]h Glei[X.]hes glei[X.]h und wesentli[X.]h Unglei[X.]hes unglei[X.]h zu behandeln. Eine Verglei[X.]hbarkeit des dem Streitfall zugrundeliegenden Sa[X.]hverhalts mit --von den Klägern angeführten-- Dis[X.]ountzertifikaten ist ni[X.]ht gegeben. Bei sol[X.]hen Dis[X.]ountzertifikaten liegt --anders als bei eingeräumten [X.] gerade ein "Erwerb" (die Ans[X.]haffung) vor.

e) Aus den vorstehenden Gründen folgt, dass die Hilfsanträge des [X.] unbegründet sind.

f) Das [X.] hat eine Verfassungspfli[X.]ht zum [X.] festgestellt, wenn die Anwendung eines ni[X.]ht zu beanstandenden Gesetzes in Einzelfällen zu einem "ungewollten Überhang" führt (vgl. z.B. [X.]-Bes[X.]hlüsse vom 5. April 1978  1 BvR 117/73, [X.]E 48, 102, [X.] 1978, 441, dort unter C.II.3.; vom 10. November 1998  2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97, [X.]E 99, 273, [X.] 1999, 194). Die Erhebung einer dur[X.]h das Zusammenwirken vers[X.]hiedener Regelungen entstandenen Einkommensteuers[X.]huld, der in Wirkli[X.]hkeit keinerlei Zuwa[X.]hs an Leistungskraft zugrunde liegt, verstößt gegen das für das gesamte Steuerre[X.]ht geltende Übermaßverbot und gegen das besonders das Einkommensteuerre[X.]ht beherrs[X.]hende Prinzip der Besteuerung na[X.]h der Leistungsfähigkeit (vgl. [X.]-Bes[X.]hlüsse vom 22. Februar 1984  1 BvL 10/80, [X.]E 66, 214, [X.] 1984, 357, dort unter [X.], und vom 25. September 1992  2 BvL 5/91, 8/91 und 14/91, [X.]E 87, 153, [X.] 1993, 413; [X.]-Urteil vom 26. Oktober 1994 [X.], [X.]E 176, 3, [X.] 1995, 297). Dem kann dur[X.]h einen in diesem Verfahren ni[X.]ht gegenständli[X.]hen und daher ni[X.]ht zu ents[X.]heidenden [X.] begegnet werden.

Meta

IX R 10/12

11.02.2014

Bundesfinanzhof 9. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 15. Dezember 2011, Az: 10 K 493/09, Urteil

§ 22 Nr 2 EStG 1990, § 22 Nr 3 EStG 1990, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b EStG 1990, § 22 Nr 2 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 22 Nr 3 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 1997, § 23 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG 1997, § 23 Abs 3 S 6 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 23 Abs 3 S 7 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 22 Nr 2 EStG 1997 vom 22.12.1999, § 22 Nr 3 EStG 1997 vom 22.12.1999, § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 1997 vom 22.12.1999, § 23 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG 1997 vom 22.12.1999, § 23 Abs 3 S 8 EStG 1997 vom 22.12.1999, § 23 Abs 3 S 9 EStG 1997 vom 22.12.1999, § 169 Abs 2 S 1 Nr 2 AO, § 170 Abs 2 S 1 Nr 1 AO, § 171 Abs 5 AO, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 227 AO, § 2 WpHG, § 1 KredWG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.02.2014, Az. IX R 10/12 (REWIS RS 2014, 8029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8029

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX R 11/14 (Bundesfinanzhof)

Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung bei privaten Veräußerungsgeschäften - Sachliche Unbilligkeit der Erhebung eines Einkommensteueranspruchs


IX R 46/12 (Bundesfinanzhof)

(Optionseinräumung auch bei Abschluss eines sog. Kombinationsgeschäfts kein Termingeschäft - Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung des § …


VIII R 55/13 (Bundesfinanzhof)

Berücksichtigung des Barausgleichs des Stillhalters bei Optionsgeschäften als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen - …


VIII R 27/21 (Bundesfinanzhof)

Berücksichtigung gezahlter Prämien für Glattstellungsgeschäfte im Zusammenhang mit Einnahmen aus Stillhalterprämien bei periodenübergreifenden Optionsgeschäften


IX B 179/09 (Bundesfinanzhof)

(Kein Verlustausgleich zwischen Basisgeschäften und Einkünften als Stillhalter - Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Options- und …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.