Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.02.2014, Az. IX R 46/12

9. Senat | REWIS RS 2014, 8044

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Gegenstand

(Optionseinräumung auch bei Abschluss eines sog. Kombinationsgeschäfts kein Termingeschäft - Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG - Sachliche Unbilligkeit der Erhebung eines Einkommensteueranspruchs)


Leitsatz

1. NV: Wer einem Anderen eine Option einräumt und dafür eine Prämie zur Entschädigung für die Bindung und die Risiken erhält, die er durch das Begeben des Optionsrechts eingeht, muss dieses Entgelt auch bei Abschluss eines sog. Kombinationsgeschäfts nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern .

2. NV: Ein aus rechtlich selbständigen Grundgeschäften bestehendes sog. Kombinationsgeschäft ist entsprechend den für die darin enthaltenen Grundgeschäfte geltenden steuerlichen Regelungen in Einkünfte aus Leistungen und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften aufzuteilen .

3. NV: Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18. September 2007 IX R 42/05, BFHE 219, 81, BStBl II 2008, 26) .

4. NV: Die Erhebung eines Einkommensteueranspruchs kann sachlich unbillig sein, wenn das Zusammenwirken verschiedener Regelungen zu einer hohen Steuerschuld führt, obgleich dem kein Zuwachs an Leistungsfähigkeit zugrunde liegt .

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 2002 als [X.]hegatten zur [X.]inkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger unterhielt ein Wertpapierdepot bei der [X.]-Bank ([X.]), die als Vermögensverwalterin für ihn Optionsgeschäfte an der Terminbörse [X.] abwickelte.

2

Nachdem der Kläger aus diesen Optionsgeschäften Verluste erzielt hatte, vereinbarte er im Jahr 2001 mit der [X.], zur Verminderung des Risikos künftig neue Positionen als Optionsgeber (Stillhalter) nur noch in Verbindung mit gegenläufigen Positionen als Optionskäufer zu eröffnen. Die für den Kläger handelnde [X.] verknüpfte daraufhin ab September 2001 den Verkauf von Verkaufsoptionen (short-Positionen) auf den [X.] ([X.]) jeweils mit dem Kauf der gleichen Anzahl von Verkaufsoptionen ([X.]) mit derselben Laufzeit, aber niedrigerem Basiskurs. Durch diese [X.] (sog. spreads) sollte das Verlustrisiko auf den Differenzbetrag zwischen den unterschiedlichen Basispreisen begrenzt werden. Die Schließung (sog. closing) dieser Optionen erfolgte jeweils durch ein [X.] und laufzeitkongruentes Gegengeschäft ([X.]).

3

Der Kläger ermittelte im Rahmen dieser [X.] für das Streitjahr 2002 aus dem Verkauf von Put-Optionen (Verkaufsoptionen) einen Verlust in Höhe von 18.640.441 €, der sich wie folgt berechnet:

4
        

short-Positionen:

        

[X.]rlöste Stillhalterprämien

23.656.250 €

Gezahlte Prämien

./. 42.124.550 €

Nebenkosten

./. 75.254 €

Gebühren

./. 96.887 €

Verlust

18.640.441 €

5

Aus dem [X.]rwerb von Put-Optionen ermittelte der Kläger im Rahmen der [X.] einen Gewinn in Höhe von 5.237.850 €, der sich wie folgt berechnet:

6
        

[X.]:

        

[X.] Prämien

17.934.830 €

Gezahlte Prämien

./. 12.654.250 €

Nebenkosten

./. 42.730 €

Gewinn

5.237.850 €

7

Außerhalb dieser [X.] veräußerte der Kläger im Streitjahr als Optionsgeber vier Kaufoptionen (Call-Optionen). [X.]r erzielte daraus einen Überschuss nach [X.] bzw. Verfall in Höhe von 934.711 €.

8

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) erfasste im Streitjahr die Überschüsse aus [X.] als [X.]inkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des [X.]inkommensteuergesetzes ([X.]StG) --unter Übernahme eines nicht angegriffenen und zu Gunsten der Kläger wirkenden Additionsfehlers (./. 22.500 €)-- in Höhe von 5.215.350 €. Die Differenz aus den [X.] in Höhe von ./. 17.705.730 € (Summe aus ./. 18.640.441 € und 934.711 €) ordnete das [X.] den [X.]inkünften aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 [X.]StG zu. [X.]ine Verrechnung der Verluste aus den [X.] mit den Gewinnen aus den Veräußerungsgeschäften lehnte es aufgrund des [X.] in § 22 Nr. 3 Satz 3 [X.]StG ab.

9

Der [X.]inspruch, mit dem die Kläger die Verrechnung der Gewinne aus den Veräußerungsgeschäften mit den Verlusten aus den [X.] im Rahmen eines [X.]s i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]StG begehrten, und die Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) beurteilte in seinem in [X.]ntscheidungen der Finanzgerichte 2013, 628 veröffentlichten Urteil die [X.]inkünfte aus der [X.] der von dem Kläger erworbenen Optionsrechte als steuerbare private Veräußerungsgeschäfte i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]StG. [X.]röffnungs- und [X.]sgeschäft bildeten keine [X.]inheit, die sich lediglich auf einen [X.] richte. Die Prämien, die der Kläger aus der [X.]inräumung von Optionen als Stillhalter vereinnahmt habe, seien abzüglich der Aufwendungen für die [X.] dieser [X.] als [X.]inkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 [X.]StG zu erfassen. An dieser rechtlichen Zuordnung der [X.]inkünfte aus [X.] ändere sich nichts dadurch, dass er den Verkauf und den Kauf von Optionen auf denselben Basiswert in Gestalt sog. [X.] zur Verminderung des Risikos der [X.] miteinander verknüpft habe, da es sich um rechtlich selbständige Grundgeschäfte handele. Die [X.] könnten damit nicht zusammen mit der Veräußerung der zur Risikobegrenzung erworbenen Optionen als einheitliches Termingeschäft unter den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]StG erfasst werden. Dass die Verluste aus den [X.] und die Gewinne aus den Veräußerungsgeschäften bei der [X.]rmittlung des Gesamtbetrags der [X.]inkünfte nicht verrechnet werden könnten, beruhe auf der verfassungsgemäßen gesetzlichen Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 [X.]StG.

Mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision tragen die Kläger vor, die getätigten Optionsgeschäfte seien so eng miteinander verknüpft gewesen, dass ein Kauf von Put-Optionen nicht ohne den Verkauf von Put-Optionen zustande kommen sollte und damit den Geschäften eine einheitliche wirtschaftliche Veranlassung zugrunde gelegen habe. Durch den zeitgleichen Kauf und Verkauf von Put-Optionen seien "geschlossene Positionen" eröffnet worden, die nur durch zeitgleich erfolgende positionsausgleichende Gegengeschäfte wieder geschlossen werden konnten und daher die Geschäfte auf einer einheitlichen Handlungs- und [X.]rwerbsgrundlage beruht hätten. Der zeitliche, wirtschaftliche und sachliche Zusammenhang zwischen den Geschäften stehe der willkürlichen Aufspaltung des "einheitlich" veranlassten [X.] entgegen; die getätigten Geschäfte seien somit auf die [X.]rzielung eines Differenzgewinns i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]StG ausgerichtet gewesen. [X.]ine Gesetzesauslegung, die das [X.]rgebnis aus den verkauften Optionen den sonstigen Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 [X.]StG zuweise, führe zur Verfassungswidrigkeit des § 22 Nr. 3 Satz 3 [X.]StG, da ein von dem Kläger tatsächlich nicht erzielter Zuwachs an Leistungsfähigkeit der Besteuerung unterworfen werden würde.

Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den [X.]inkommensteuerbescheid für 2002 vom 8. Dezember 2008 in Gestalt der [X.]inspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2008 dahingehend zu ändern, dass der bei den [X.]inkünften aus Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 [X.]StG erfasste Verlust in Höhe von 18.640.441 € aus dem Verkauf der Put-Optionen im Rahmen der sog. [X.] einheitlich den [X.]inkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 [X.]StG zugewiesen wird,
hilfsweise,
dass die [X.]inkünfte aus den streitigen [X.]n einheitlich den [X.]inkünften aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 [X.]StG zugeordnet werden.

Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

Zutreffend hat das [X.] den Gewinn in Höhe der Differenz zwischen den bei Abschluss des [X.]röffnungsgeschäfts gezahlten (Anschaffungskosten) und den bei Abschluss des [X.] im Streitjahr vereinnahmten Optionsprämien (Veräußerungspreis) als [X.]inkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]StG erfasst (1.). [X.]s hat ferner zu Recht die Prämien, welche der Kläger aus der [X.]inräumung von Optionen als Stillhalter vereinnahmte, als [X.]inkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 [X.]StG erfasst (2.), den Verlust aus [X.] mit Put-Optionen in Höhe von 18.640.441 € nicht den [X.]inkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften [X.] des § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.]StG zugewiesen (3.) und eine Verrechnung des insgesamt aus [X.] [X.] des § 22 Nr. 3 [X.]StG erzielten Verlusts in Höhe von 17.705.730 € mit den positiven [X.]inkünften aus der Veräußerung erworbener Optionen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]StG) wegen der Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 [X.]StG abgelehnt (4.). Der gestellte Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet (5.). Über einen etwaigen [X.]rlass aus Gründen der Billigkeit hat der [X.] nicht zu entscheiden (6.).

1. Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 [X.]StG) sind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]StG Veräußerungsgeschäfte von Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

a) Zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines [X.] sein können, zählen auch an der [X.] gehandelte Optionen (Urteile des [X.] --[X.]-- vom 24. Juli 1996 [X.], [X.] 1997, 105; vom 24. Juni 2003 IX R 2/02, [X.], 351, [X.] 2003, 752). Werden --wie im [X.] die vom Kläger erworbenen Optionsrechte durch Gegengeschäfte innerhalb der Veräußerungsfrist [X.], verwirklicht er --wie der [X.] bereits im Urteil in [X.], 351, [X.] 2003, 752, m.w.[X.] entschieden [X.] in Höhe der Differenz zwischen der bei Abschluss des [X.]röffnungsgeschäfts gezahlten und der bei Abschluss des [X.] vereinnahmten Optionsprämien den Steuertatbestand des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]StG. Denn das Gegengeschäft, mit dem der Optionsberechtigte seine Position glattstellt, führt zu einer Veräußerung der Option.

b) [X.]ntgegen der Auffassung der Kläger können die [X.]inkünfte aus der Glattstellung der erworbenen Optionsrechte nicht dem Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]StG zugeordnet werden. Denn § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]StG verdrängt als speziellere Norm die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]StG über Termingeschäfte (gl. [X.], Der Betrieb --[X.]-- 2003, 1919, 1922; [X.], [X.] 2004, 1848, 1852; [X.] in [X.]/ [X.]/[X.] --[X.]--, § 23 [X.]StG Rz 187 (Lfg. 228 August 2007); [X.] in [X.], § 23 [X.]StG Rz 54.1; [X.], in: [X.][X.], [X.]StG, § 23 Rz B 170 f.; a.A. Glenk in Blümich, § 23 [X.]StG Rz 71 f.).

Termingeschäfte sind private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]StG), "durch die der Steuerpflichtige einen [X.] oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen [X.]rwerb und Beendigung des Rechts auf einen [X.], Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt". Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]StG verzichtet § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]StG auf die Tatbestandsmerkmale "Wirtschaftsgut" und "Veräußerung" ([X.]-Urteil vom 17. April 2007 IX R 40/06, [X.][X.] 217, 566, [X.] 2007, 608). Wenn --wie im [X.] die erworbenen Optionen durch Gegengeschäfte veräußert werden, ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]StG vorrangig anwendbar, da die "Veräußerung" eine besondere Beendigungsform ist (vgl. [X.], [X.] 2004, 1848, 1852).

2. [X.]inkünfte aus Leistungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] [X.]ntgelte, die der Stillhalter als [X.]ntschädigung für die Bindung und die Risiken, die er durch das Begeben des Optionsrechts eingeht, unabhängig vom Zustandekommen des [X.] allein für das Stillhalten erhält (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 29. Juni 2004 IX R 26/03, [X.][X.] 206, 418, [X.] 2004, 995, m.w.[X.]).

a) Der [X.] trennt zwischen [X.]röffnungs-, Basis- und Gegengeschäft (so [X.]-Urteile in [X.], 351, [X.] 2003, 752; vom 18. Dezember 2002 I R 17/02, [X.][X.] 201, 234, [X.] 2004, 126, und in [X.][X.] 217, 566, [X.] 2007, 608). Deshalb bilden das die Prämie auslösende Begeben einer Option und das nachfolgende Geschäft (z.B. Glattstellung oder Basisgeschäft) kein einheitliches Termingeschäft. Der Optionsgeber erhält die Prämie als Gegenleistung für eine wirtschaftlich und rechtlich selbständige Leistung, nämlich für seine vertraglich eingegangene Bindung und das damit verbundene Risiko, in Anspruch genommen zu werden. [X.]r behält sie auch dann, wenn er aus der Option nicht in Anspruch genommen wird und ein Basisgeschäft nicht durchführen muss (siehe auch [X.]-Urteil vom 28. November 1990 [X.], [X.][X.] 163, 175, [X.] 1991, 300; zur Abgrenzung der im Stillhalten liegenden steuerbaren Leistung von [X.]inkünften aus Kapitalvermögen sowie von [X.]inkünften aus Gewerbebetrieb vgl. insbesondere [X.]-Urteil vom 7. September 2004 IX R 73/00, [X.] 2005, 51).

b) An dieser Auffassung hält der [X.] --wie er bereits im Urteil in [X.][X.] 217, 566, [X.] 2007, 608, m.w.[X.] entschieden [X.] auch für die Rechtslage nach [X.]inführung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]StG fest (so auch [X.] --BMF--, Schreiben vom 27. November 2001, [X.], 986 ff., Rz 24 und 27): Die Stillhalterprämie ist nicht zusammen mit den anderen [X.]n einheitlich § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]StG zuzuordnen, da die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]StG betrifft lediglich Optionen, die der Berechtigte erwirbt, nicht aber solche, die er einräumt (vgl. [X.]-Urteil in [X.][X.] 217, 566, [X.] 2007, 608; [X.], [X.] 2004, 1848, 1852).

aa) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Denn der Zeitraum "zwischen [X.]rwerb und Beendigung des Rechts auf einen [X.], Geldbetrag oder Vorteil" darf nicht mehr als ein Jahr betragen. Das Gesetz setzt damit den [X.]rwerb (die Anschaffung) des dort umschriebenen Rechts voraus.

bb) Dem entspricht auch die [X.]ntstehungsgeschichte der Norm. Der Gesetzgeber orientiert sich, indem er den Begriff des Differenzgeschäfts durch den Begriff des Termingeschäfts ersetzt (vgl. BTDrucks 14/443, S. 28 bis 29, beginnend --zu Nummer 31--), an den Regelungen in § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. September 1998 ([X.], 2708; zuletzt geändert durch Art. 8 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/[X.] über die Verwalter alternativer Investmentfonds --AIFM-Umsetzungsgesetz-- vom 4. Juli 2013, [X.], 1981) und an § 1 des Kreditwesengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung von 9. September 1998 --[X.], 2776-- (grundlegend [X.]-Urteil in [X.][X.] 217, 566, [X.] 2007, 608).

Termingeschäfte sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG Festgeschäfte oder [X.], die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines bestimmten Basiswertes ableitet. Zu den Termingeschäften in diesem Sinne zählt mithin auch das Optionsgeschäft. Nach wie vor erforderlich ist jedoch der [X.]rwerb des Rechts.

cc) Wer einem Anderen eine Option einräumt, erwirbt kein Recht auf einen [X.], Geldbetrag oder Vorteil [X.] des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]StG. Zwar erhält er eine Optionsprämie. Dieses [X.]ntgelt ist aber kein "Geldbetrag" im Sinne der Vorschrift, weil es sich nicht durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmt (siehe dazu auch die Gesetzesbegründung in BTDrucks 14/443, S. 29).

dd) Dass der Kläger im Rahmen von [X.] zeitgleich mit dem Verkauf auf einen bestimmten Basispreis lautender Put-Optionen auf den [X.] eine identische Anzahl von Put-Optionen auf den [X.] mit einem um 500 Punkte niedrigeren Basispreis erworben hat, rechtfertigt keine abweichende einkommensteuerrechtliche Beurteilung der [X.]inkünfte aus [X.]. Da ein Kombinationsgeschäft aus rechtlich selbständigen Grundgeschäften besteht, die --wie oben [X.] unterschiedliche Besteuerungstatbestände erfüllen, ist es entsprechend den für die darin enthaltenen Grundgeschäfte geltenden steuerlichen Regelungen in [X.]inkünfte aus Leistungen und [X.]inkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften aufzuteilen (vgl. [X.]-Urteil in [X.][X.] 163, 175, [X.] 1991, 300; BMF-Schreiben in [X.], 986 ff., Rz 28; [X.], in: [X.][X.], a.a.[X.], § 23 Rz B 181). [X.] besteht daher --entgegen der Auffassung des [X.] keine gesetzliche Grundlage, Kombinationsgeschäfte als "einheitliche [X.]rwerbsgrundlage" oder "einheitliche [X.]" einzuordnen. Die einheitliche wirtschaftliche Zielsetzung einschließlich der Saldierung der insoweit erzielten [X.]rlöse bewirkt zwar eine Begrenzung des [X.]; eine steuerrechtliche "Saldierung" findet indessen nicht statt.

ee) Soweit die Kläger vortragen, die zwischen dem Kläger und der [X.] bestehende [X.] überlagere die rechtliche Selbständigkeit verkaufter und gekaufter Optionen, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung (Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 3 AO Rz 33 ff., m.w.[X.]) verlangt für die Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]StG Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige "einen [X.] oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen [X.]rwerb und Beendigung des Rechts auf einen [X.], Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt". Nach den bindenden Feststellungen des [X.] wickelte [X.] lediglich als Vermögensverwalterin für den Kläger [X.] an der Terminbörse [X.] ab; sie trat mithin als Vermittler, nicht aber als Vertragspartner des [X.] im Hinblick auf die [X.] auf. Die unterschiedlichen Vertragspartner für die [X.] und für die Veräußerung der zur Risikobegrenzung erworbenen Optionen konnten dem Kläger bereits aufgrund ihrer Personenverschiedenheit kein "einheitliches" Termingeschäft anbieten, durch das er einen [X.] [X.] des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]StG hätte erlangen können. [X.]benso wenig stellt eine rein im Innenverhältnis --zwischen dem Kläger und der [X.] getroffene Abrede über die Verrechnung der [X.]rgebnisse aus gekauften und verkauften Optionen ein Termingeschäft [X.] des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]StG dar. Der Kläger hat mit der [X.] keine Fest- oder [X.] abgeschlossen.

Im Übrigen würde im Streitfall auch die von den Klägern vorgetragene einheitliche und wirtschaftliche Betrachtung der gekauften und verkauften Put-Optionen nicht dazu führen, dass die notwendig zu erfüllenden steuerbegründenden Merkmale des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]StG erfüllt wären. Diese Regelung erfordert den "[X.]rwerb" (die Anschaffung) des dort umschriebenen Rechts. Daran fehlt es für die eingeräumten Optionen. [X.]benso wenig erwarb der Kläger ein Recht auf einen [X.], Geldbetrag oder Vorteil [X.] des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]StG, als er einem Anderen eine Option einräumte (vgl. [X.]-Urteil in [X.][X.] 217, 566, [X.] 2007, 608).

3. Nach diesen Maßstäben hat die Vorentscheidung zu Recht --entgegen der Ansicht der Kläger-- den Verlust aus den [X.] mit Put-Optionen in Höhe von 18.640.441 € nicht den [X.]inkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften [X.] des § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.]StG zugewiesen.

4. Das [X.] hat zutreffend eine Verrechnung des insgesamt aus [X.] [X.] des § 22 Nr. 3 [X.]StG erzielten Verlusts in Höhe von 17.705.730 € mit den positiven [X.]inkünften aus der Veräußerung erworbener Optionen (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]StG) wegen der Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 [X.]StG abgelehnt.

a) Dass die Verluste aus den [X.] und die Gewinne aus den privaten Veräußerungsgeschäften bei der [X.]rmittlung des Gesamtbetrags der [X.]inkünfte nicht verrechnet werden können, beruht auf der gesetzlichen Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 [X.]StG, die wie folgt lautet: "Übersteigen die Werbungskosten die [X.]innahmen, so darf der übersteigende Betrag bei [X.]rmittlung des [X.]inkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden."

b) Dagegen bestehen --entgegen der Auffassung des [X.] keine verfassungsrechtlichen Zweifel.

aa) Dies hat der [X.] für § 22 Nr. 3 Satz 3 [X.]StG ([X.]-Urteil vom 18. September 2007 IX R 42/05, [X.][X.] 219, 81, [X.] 2008, 26) und für § 23 Abs. 3 Satz 8 [X.]StG ([X.]-Urteil vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, [X.][X.] 215, 202, [X.] 2007, 259) explizit entschieden. Der [X.] hat in seinem Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/01 ([X.][X.] 206, 273, [X.] 2005, 26) die systematische und strukturelle Verknüpfung der Verlustausgleichsbeschränkungen in § 22 Nr. 3 Satz 3 [X.]StG und in § 23 Abs. 3 Satz 8 [X.]StG hervorgehoben. Überdies ist der Gesetzgeber nach dem Beschluss des [X.] ([X.]) vom 30. September 1998  2 BvR 1818/91 ([X.][X.] 99, 88, unter [X.]) befugt, die Unschärfe des § 22 Nr. 3 [X.]StG typisierend --wie de lege [X.] geschehen-- durch eine Begrenzung der Verlustverrechnung auszugleichen (so auch die [X.]-Urteile in [X.][X.] 206, 273, [X.] 2005, 26, unter [X.], und in [X.][X.] 219, 81, [X.] 2008, 26).

bb) Dass das [X.] mit dem Beschluss vom 11. Oktober 2010  2 BvR 1710/10 ([X.] 2011, 180) bei der in einem Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung Zweifel daran, ob eine Besteuerung unter getrennter [X.]rfassung von Options- und Basisgeschäft verfassungsgemäß ist, nicht für völlig ausgeschlossen gehalten hat, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich, da der Kläger abweichend von dem dem Beschluss des [X.] zugrunde liegenden Sachverhalt die [X.] durch Glattstellung geschlossen hat und die hierfür gezahlten Prämien unbeschadet der Trennung in dem angefochtenen [X.]inkommensteuerbescheid für 2002 als Werbungskosten bei den [X.]inkünften aus Leistungen abgezogen worden sind. Der Verlust des [X.] aus [X.] resultiert gerade aus der Berücksichtigung der gezahlten Prämien für die Gegengeschäfte.

cc) [X.]ntgegen der Auffassung der Kläger folgt für den Streitfall aus der durch das Jahressteuergesetz 2009 ([X.] 2009) vom 19. Dezember 2008 ([X.], 2794) eingefügten Regelung des § 52a Abs. 10a [X.]StG, die in zeitlicher Hinsicht die durch § 22 Nr. 3 Sätze 5 und 6 [X.]StG i.d.F. des [X.] 2009 geschaffene Verrechnungsmöglichkeit von durch § 22 Nr. 3 Satz 3 [X.]StG erfassten "Altverlusten" mit [X.]inkünften aus [X.] [X.] des § 20 Abs. 1 Nr. 11 [X.]StG n.F. auf einen Zeitraum von fünf Jahren (letztmals für den Veranlagungszeitraum 2013) beschränkt, kein verfassungsrechtlich unzulässiger [X.]ingriff in eine Vermögensposition des [X.] (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Bedenken an § 22 Nr. 3 Sätze 5 und 6 [X.]StG i.V.m. § 52a Abs. 10a [X.]StG [X.]/[X.], § 22 [X.]StG Rz 398; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Das [X.]inkommensteuerrecht, Kommentar, § 22 [X.]StG Rz 386).

Denn für das Streitjahr 2002 ist bereits der zeitliche Anwendungsbereich der Regelung des § 52a Abs. 10a [X.]StG nicht eröffnet. Ob der Kläger --wie er vorträgt-- durch nach Ablauf des Veranlagungszeitraums 2013 getätigte [X.] ein ggf. bestehendes Verlustverrechnungspotenzial nicht mehr nutzen könnte, kann der [X.] unerörtert lassen, da sich die Revision alleine gegen den [X.]inkommensteuerbescheid für 2002 richtet.

dd) Damit hält der [X.] an seiner im Urteil in [X.][X.] 219, 81, [X.] 2008, 26 zum Ausdruck gekommenen Rechtsprechung fest. Hierfür spricht neben den oben angeführten Argumenten auch der Grundsatz der Rechtskontinuität. Der Kontinuität der Rechtsprechung kommt große Bedeutung zu; sie dient der von Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes umfassten Rechtssicherheit und kann nur aus wichtigem Grund aufgegeben werden ([X.]-Urteil vom 31. Juli 2002 [X.], [X.] 2002, 1575; Beschluss des Großen [X.]s des [X.] vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, [X.][X.] 141, 405, [X.] 1984, 751; [X.]-Beschluss vom 24. April 2012 IX B 154/10, [X.][X.] 236, 557, [X.] 2012, 454). [X.]s wäre nicht angemessen, eine jahrelange kontinuierliche Rechtsprechung, die zur Grundlage der ständigen Verwaltungspraxis geworden ist, nach Auslaufen des Rechts wieder in Frage zu stellen. Das würde mit Blick auf viele rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zu einer ek[X.]nt ungleichen steuerrechtlichen Behandlung führen.

5. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.

Die [X.]inkünfte aus den privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]StG) können nicht den [X.]inkünften aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 [X.]StG zugeordnet werden. § 22 Nr. 3 [X.]StG ist gegenüber § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]StG subsidiär; denn [X.]inkünfte aus Leistungen sind nur dann nach § 22 Nr. 3 [X.]StG steuerbar, wenn sie --anders als im [X.] nicht zu den [X.]inkünften [X.] von § 22 Nr. 2 [X.]StG (und damit zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]StG) gehören (vgl. [X.]-Urteil in [X.][X.] 217, 566, [X.] 2007, 608).

6. Das [X.] hat eine [X.] zum [X.] festgestellt, wenn die Anwendung eines nicht zu beanstandenden Gesetzes in [X.]inzelfällen zu einem "ungewollten Überhang" führt (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 5. April 1978  1 BvR 117/73, [X.][X.] 48, 102, [X.] 1978, 441, dort unter C.II.3.; vom 10. November 1998  2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97, [X.][X.] 99, 273, [X.] 1999, 194). Die [X.]rhebung einer durch das Zusammenwirken verschiedener Regelungen entstandenen [X.]inkommensteuerschuld, der in Wirklichkeit keinerlei Zuwachs an Leistungskraft zugrunde liegt, verstößt gegen das für das gesamte Steuerrecht geltende Übermaßverbot und gegen das besonders das [X.]inkommensteuerrecht beherrschende Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 22. Februar 1984  1 BvL 10/80, [X.][X.] 66, 214, [X.] 1984, 357, dort unter [X.], und vom 25. September 1992  2 BvL 5/91, 8/91 und 14/91, [X.][X.] 87, 153, [X.] 1993, 413; [X.]-Urteil vom 26. Oktober 1994 [X.], [X.][X.] 176, 3, [X.] 1995, 297). Dem kann nur durch einen in diesem Verfahren nicht gegenständlichen und daher nicht zu entscheidenden [X.] begegnet werden.

Meta

IX R 46/12

11.02.2014

Bundesfinanzhof 9. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 31. Oktober 2012, Az: 4 K 73/09, Urteil

§ 22 Nr 2 EStG 2002, § 22 Nr 3 EStG 2002, § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 23 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 11 EStG 2009, § 20 Abs 2 Nr 3 EStG 2009, § 22 Nr 3 S 5 EStG 2009, § 22 Nr 3 S 6 EStG 2009, § 52a Abs 10a EStG 2009, § 2 WpHG, § 1 KredWG, Art 3 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 227 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.02.2014, Az. IX R 46/12 (REWIS RS 2014, 8044)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8044

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