Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.11.2017, Az. B 9 SB 35/17 B

9. Senat | REWIS RS 2017, 2640

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Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen RF - Ermäßigung des Rundfunkbeitrags - Störung anderer Teilnehmer auf Veranstaltungen - keine Berücksichtigung von Empfindlichkeiten der Öffentlichkeit - Ungleichbehandlung von blinden oder hörgeschädigten Menschen gegenüber schwerbehinderten Menschen mit Mindest-GdB von 80 - Unmöglichkeit der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen - Verfassungsrecht - indiziengestützte Typisierung - Zulässigkeit von strengeren zweckbestimmten Anforderungen in Generalklausel sozialgerichtliches Verfahren - keine Umgehung von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG)


Leitsatz

Das Merkzeichen RF kann nicht allein mit dem Ziel zuerkannt werden, besonderen Empfindlichkeiten der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 19. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt die Zuerkennung des Merkzeichens [X.].

2

Ihren darauf gerichteten Antrag lehnte der Beklagte ab, weil die Klägerin die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ([X.]) verfehle. Sie könne an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen, eventuell mit Hilfe der ihr gewährten [X.] und [X.] (Bescheid vom 24.6.2014, Widerspruchsbescheid vom 2.9.2014).

3

Klage und Berufung sind nach medizinischen Ermittlungen erfolglos geblieben. Das LS[X.] hat ausgeführt, Harn- und Stuhldrang könne die Klägerin durch [X.] ausgleichen. Störungen durch das Aufsuchen einer Toilette seien anderen [X.] ohne Weiteres zuzumuten unter dem [X.]esichtspunkt der [X.]. [X.] könne die Klägerin mit einem Rollstuhl vermeiden (Urteil vom 19.4.2017).

4

[X.]egen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde erhoben. Das LS[X.] habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt und einen Verfahrensfehler begangen.

5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder der behauptete Verfahrensmangel (1.), noch eine grundsätzliche Bedeutung (2.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 S[X.][X.]).

6

1. Einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 [X.] S[X.][X.]) durch die behauptete Verletzung des § 159 S[X.][X.] hat die Beschwerde nicht substantiiert dargetan. Die Klägerin meint, das LS[X.] habe bei seiner Entscheidung gegen eine Zurückverweisung an das S[X.] sein Ermessen aus § 159 Abs 1 [X.] S[X.][X.] verletzt. Die Beschwerde hat indes nicht dargelegt, warum dieses Ermessen überhaupt eröffnet gewesen sein sollte. Eine Zurückverweisung nach § 159 Abs 1 [X.] S[X.][X.] schied aus, weil das S[X.] durch [X.]erichtsbescheid in der Sache entschieden hatte. Eine Zurückverweisung nach § 159 Abs 1 [X.] S[X.][X.] wäre nur infrage gekommen, wenn der vermeintliche Verfahrensfehler - die Entscheidung ohne [X.] durch [X.]erichtsbescheid - umfangreiche und aufwändige neue Ermittlungen erfordert hätte. Dazu hat die Beschwerde nichts Konkretes vorgetragen.

7

2. Ebenso wenig hat die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] S[X.][X.]) dargelegt.

8

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus [X.]ründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus [X.]ründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum [X.]anzen vgl BS[X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]4 S 70 mwN).

9

Diese Darlegungen enthält die Beschwerde nicht.

a) Soweit die Klägerin darin die Frage aufwirft,

        

ob die rechtliche Anspruchsgrundlage für die Feststellung des Nachteilsausgleichs [X.] in § 69 Abs 4 iVm Abs 1 S[X.]B IX iVm § 4 Abs 2 [X.] [X.] Personen dieser [X.]ruppe im Verhältnis zu der Personengruppe nach § 4 Abs 2 [X.] und 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen (unverhältnismäßig) benachteiligt und damit verfassungswidrig ungleichbehandelt, Art 20 Abs 3, 3 Abs 1 [X.][X.],

hat sie die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage nicht hinreichend substantiiert dargetan. Dafür wäre es ua erforderlich gewesen, unter Auswertung der Rechtsprechung des BVerf[X.] und des BS[X.] zu den gerügten Verfassungsnormen in substantieller Argumentation den Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Norm aufzuzeigen, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung zu erörtern und die Verletzung der konkreten Vorschrift des [X.][X.] im Einzelnen dazulegen ([X.] in [X.]/[X.], S[X.][X.], 2014, § 160a RdNr 58 mwN). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde hat es bereits versäumt, sich mit der einschlägigen Senatsrechtsprechung auseinanderzusetzen. Wie der Senat zur hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen im wesentlichen textgleichen Befreiungsvorschrift des § 1 Abs 1 [X.] der [X.] über die Befreiung von der [X.]ebührenpflicht geurteilt hat, begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass nicht allen verschiedenartigen Behindertengruppen, die in den [X.]enuss einer Befreiung von oder Ermäßigung der Rundfunkgebühr kommen, jegliche Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen schlechthin unmöglich ist. Ein begünstigender Tatbestand im Sinne einer [X.]eneralklausel, der nicht an einzelne Indizien für den Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen anknüpft, muss demnach genauer und damit im Ergebnis strenger nach den zweckbestimmten Anforderungen ausgelegt werden als andere, bei denen das Vorliegen typisierter gesetzlicher Merkmale ausreicht. Diese Unterscheidung, die der gesetzlichen Regelungstechnik geschuldet ist, ist auch in anderen Bereichen des Versorgungsrechts anzutreffen (vgl Senat Urteil vom 17.3.1982 - 9a/9 RVs 6/81 - BS[X.]E 53, 175, 181 = [X.] 3870 § 3 [X.]5 S 43 f). Sie hält sich im Rahmen der zulässigen Befugnis des [X.]esetzgebers zur verallgemeinernden Typisierung (vgl [X.] in [X.], [X.][X.]-Komm, 6. Aufl 2011, Art 3 [X.][X.] Rd[X.]04 f mwN). Auf diese Erwägungen geht die Beschwerde nicht ein. Sie legt damit auch nicht dar, dass die neuere Rechtsprechung oder Literatur diese Ansicht infrage stellten.

b) Darüber hält die Klägerin sinngemäß die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob andere Teilnehmer an öffentlichen Veranstaltungen es als zumutbar hinnehmen müssten, dass sie mehrmals eine Toilette aufsuche und dadurch störe. Insoweit setzt sich die Beschwerde indes ebenfalls nicht mit der bereits vorhandenen Senatsrechtsprechung auseinander. Danach darf es nicht darauf ankommen, inwieweit sich Teilnehmer an öffentlichen Veranstaltungen durch Behinderte gestört fühlen. Das Merkzeichen [X.] kann nicht allein mit dem Ziel zuerkannt werden, besonderen Empfindlichkeiten der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen. Der auf gesellschaftliche Teilhabe gerichtete Zweck dieses Merkzeichens würde sonst in sein [X.]egenteil verkehrt. Deshalb steht das Merkzeichen [X.] andererseits besonders empfindsamen Behinderten auch nicht allein deshalb zu, weil sie die Öffentlichkeit um ihrer Mitmenschen willen meiden. Allenfalls in äußersten Randsituationen mag etwas Anderes gelten. Solche Situation festzustellen und zu bewerten ist indes grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (vgl BS[X.] Urteil vom [X.] - [X.] 3-3870 § 48 [X.]). Die Beschwerde legt nicht dar, welchen grundsätzlichen Klärungsbedarf der Fall über die Ergebnisse der genannten Rechtsprechung hinaus noch aufwerfen oder warum die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichts verfahrensfehlerhaft sein sollten.

c) Die Klägerin hält es weiter für klärungsbedürftig, ob unter bestimmten Voraussetzungen ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen außerhalb der [X.] des § 118 Abs 1 S 1 S[X.][X.] iVm § 406 Abs 2 ZPO zulässig ist. Dieser Vortrag verfehlt ebenfalls die Anforderungen an eine [X.]rundsatzrüge. Zwar können prinzipiell auch prozessuale Fragen grundsätzliche Bedeutung haben und eine Rechtsfortbildung im Verfahrensrecht erfordern. Diese darf aber nicht zur Umgehung von § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 S[X.][X.] führen, soweit dieser die Nachprüfbarkeit von Verfahrensmängeln einschränkt (BS[X.] Beschluss vom [X.] KR 83/11 B - Juris). Insoweit hat die Beschwerde aber nicht dargelegt, wie eine vermeintlich verfahrensfehlerhafte Entscheidung des S[X.] über das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BS[X.] überhaupt noch als Verfahrensfehler geltend gemacht werden könnte. Nach § 172 Abs 2 S[X.][X.] können Beschlüsse des S[X.] über die Ablehnung von Sachverständigen grundsätzlich nicht einmal mit der Beschwerde zum LS[X.] angefochten werden. Schon das LS[X.] als Berufungsinstanz kann einen solchen unanfechtbaren Beschluss nach § 202 S 1 S[X.][X.] iVm § 512 ZPO nicht unmittelbar überprüfen. Selbst das Berufungsgericht könnte insoweit allenfalls einen Verfahrensmangel berücksichtigen, der als Folge der beanstandeten Vorentscheidung weiterwirkend der angefochtenen Sachentscheidung anhaftet (vgl Aubel in Zeihe, S[X.][X.], Stand 04/2017, § 172 Rd[X.]4c unter Hinweis auf BVerw[X.] Beschluss vom 22.12.1997 - 8 [X.]/97 - NJW 1998, [X.]). Schon dazu hat die Beschwerde in Bezug auf das abgelehnte Befangenheitsgesuch nichts vorgetragen. Unabhängig davon hat das LS[X.] die Ablehnung auch in der Sache als gerechtfertigt angesehen; dagegen erhebt die Beschwerde ebenfalls keine stichhaltigen Einwendungen.

Sie ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 S[X.][X.]).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 S[X.][X.]).

3. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 S[X.][X.].

Meta

B 9 SB 35/17 B

09.11.2017

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Bayreuth, 16. Juni 2016, Az: S 12 SB 371/14, Gerichtsbescheid

§ 69 Abs 4 SGB 9, § 4 Abs 2 Nr 3 RdFunkBeitrStVtr BY, § 4 Abs 2 Nr 1 RdFunkBeitrStVtr BY, § 4 Abs 2 Nr 2 RdFunkBeitrStVtr BY, § 3 Abs 1 Nr 5 SchwbAwV, Art 3 Abs 1 GG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 172 Abs 2 SGG, § 406 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.11.2017, Az. B 9 SB 35/17 B (REWIS RS 2017, 2640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2640

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