Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2017, Az. III ZB 135/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14375

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:090317BIIIZB135.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHO[X.]

BESCHLUSS
III ZB 135/15
vom

9. März
2017

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 6 Abs. 1 Satz 2 ([X.]: 1. November 2012)

a)
Zur Bindungswirkung des [X.] nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.].

b)
Das mit einem Musterverfahren befasste [X.] ist zur Prüfung befugt, ob dem Antragsteller das hierfür nötige Rechtsschutzinteresse fehlt. Dieses fehlt allerdings erst dann, wenn der mit dem Musterverfahren [X.] [X.]eststellungsziele durch einen Mus-terentscheid (§ 22 Abs.
1 [X.]) unter keinen Umständen mehr erreicht werden kann. Zur Verneinung des [X.] reicht es deshalb nicht aus, wenn das [X.] die im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche des Antragstellers für verjährt hält.

[X.], Beschluss vom 9. März 2017 -
III ZB 135/15 -
KG Berlin

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
9. März
2017
durch den Vor-sitzenden Richter
Dr. [X.], die Richter
Tombrink
und
Dr. Remmert
sowie die Richterinnen Pohl
und Dr. Arend

beschlossen:

Auf die
Rechtsbeschwerde der Antragstellerin
wird der
Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.]s
vom 25. November 2015
-
14 [X.]/15
-
aufgehoben
und die Sache an die Vorinstanz
zu-rückverwiesen.

Streitwert
für die Rechtsbeschwerde: bis 45.000

Gründe:

I.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin mit ihrer im Juni 2013 ein-gereichten Klage
unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.

Am 14. November 1996 beteiligte sich die Antragstellerin auf Empfehlung eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin als mittelbare Kommanditistin an der

DL[X.] 97/22

KG mit einer Einlage von 70.000 DM zuzüglich 5
% Agio. Nach dem
Klagevorbringen der Antragstellerin ergibt sich die Schadensersatzpflicht der Antragsgegnerin zum 1
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einen aus der Beratung unter Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Emissionsprospekts und zum anderen daraus, dass die [X.] der Antragsgegnerin hinsichtlich der
Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien.

Die Antragstellerin hat einen [X.]antrag mit mehreren [X.]est-stellungszielen gestellt, die den Emissionsprospekt und die behaupteten [X.] betroffen haben. Diesen Antrag hat das [X.]
teilweise als unzulässig verworfen, soweit er sich auf Schulungsinhalte bezogen hat. [X.] der geltend gemachten Prospektmängel hat es
mit einem weiteren
[X.] die öffentliche Bekanntmachung des [X.] ange-ordnet.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Sodann hat das [X.] die Sache gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten ([X.]) dem [X.] zum Zwecke eines [X.]s über die betreffenden Prospektinhalte vorgelegt.

Das [X.]
hat
entschieden, dass das Kapitalanleger-Musterverfahren unzulässig sei und nicht durchgeführt werde. Hiergegen [X.] sich die Antragstellerin mit ihrer von der Vorinstanz
zugelassenen
Rechts-beschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft
(vgl.
[X.], Beschlüsse
vom 26. Juli 2011 -
II ZB 11/10, [X.]Z 190, 383, 385 Rn. 6
und vom 6. Dezember
2011 -
II ZB 5/11, NJW-RR 2012, 281 Rn. 6 [jeweils zu § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] in der [X.]assung des Gesetzes zur Einfüh-3
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rung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005, [X.] I S. 2437 -
a[X.]]) und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist
begründet. Es
führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an
die Vorinstanz
(§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

1.
Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:

Eine Bindung an den Vorlagebeschluss des [X.]s vom 12. [X.]eb-ruar 2015 nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] bestehe nicht. Einem Kapitalanla-ger-Musterverfahren fehle das Rechtsschutzinteresse, wenn nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers die Bejahung beziehungsweise Verneinung des [X.]eststellungszieles für das Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich sei. [X.] müsse das [X.] die Möglichkeit haben, von der Durchführung des [X.] abzusehen. So liege es auch hier, weil die Klageforderung -
jedenfalls -
verjährt sei. Nach der Rechtsprechung des [X.] habe der Güteantrag der Antragstellerin eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht bewirken
können, weil es an der erforderlichen Individualisierung des verfolgten Anspruchs gefehlt habe. Die Verjährung der Klageforderung
sei mithin
gemäß § 199 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1
BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit Ablauf des 2. Januar 2012 einge-treten.
Der [X.] sei folglich ohne Rücksicht auf die [X.]eststellungs-ziele entscheidungsreif.
Es sei auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in den gemäß § 8 Abs. 1 [X.] ausgesetzten weiteren Rechtsstreiten unver-jährte [X.]orderungen geltend gemacht würden. Das Musterverfahren sei somit von vornherein unzulässig. Dieser [X.]all
sei im Gesetz nicht ausdrücklich gere-gelt. Nach seinem Zweck und unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschut-6
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zes sei es aber geboten, die Unzulässigkeit vor der Durchführung des Muster-verfahrens
auszusprechen.

2.
Diese Ausführungen halten rechtlicher
Nachprüfung in einem wesentli-chen Punkt nicht stand. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist das [X.] an den Vorlagebeschluss gebunden. Diese Bindung ist im vorliegenden [X.]all entgegen der Auffassung des
[X.]s weder eingeschränkt noch ausnahmsweise entfallen.

a) § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] (in der [X.]assung des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-[X.]gesetzes und zur Änderung anderer [X.] vom 19. Oktober 2012, [X.] I S. 2182 -
n[X.]; s. auch § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] a[X.]) ordnet die Bindung des [X.]s an den Vorlagebe-schluss an, ohne hierfür (abgesehen von § 7 Satz 2 [X.]) Einschränkungen oder Ausnahmen vorzusehen. Nach der [X.] des Gesetzgebers soll das mit einem Musterverfahren befasste [X.] nicht dazu be-rufen sein, die Vorlagevoraussetzungen zu
prüfen (s. Gesetzentwurf der [X.] für ein Gesetz zur Einführung von [X.], BT-Drucks. 15/5091, S. 23 [zu § 4 Abs. 1
Satz 2
[X.] a[X.]]; für die am 1.
November 2012 in [X.] getretene Neufassung des [X.] [s. nunmehr § 6 Abs. 1 Satz 2
[X.] n[X.]]
ist
ein geänder-ter Wille des Gesetzgebers nicht zu erkennen, vgl. Gesetzentwurf der Bundes-regierung für ein Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-[X.]-gesetzes, BT-Drucks. 17/8799, [X.]9 f).

b) [X.] greift die in § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] (n[X.]) ange-ordnete Bindungswirkung nicht ein, wenn der geltend gemachte Anspruch schon nicht Gegenstand eines [X.] sein kann, also nicht unter § 1 8
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Abs. 1 [X.] fällt (s. [X.], Beschlüsse vom 26. Juli 2011 aaO S. 385 f Rn. 8 und vom 13. Dezember 2011 -
II ZB 6/09, NJW-RR 2012, 491, 492 Rn. 13 [je-weils zu § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] a[X.]]). Gleiches gilt, wenn das Prozessge-richt bereits einen Vorlagebeschluss mit identischen [X.]eststellungszielen erlas-sen hat und daher die Sperrwirkung des § 7 Satz 2 [X.] eingreift (siehe auch [X.], Beschluss vom 6. Dezember 2011
aaO Rn. 5 [zu § 5 [X.] a[X.]]). [X.]ür solche [X.]allgestaltungen ist vorliegend indes kein Anhalt gegeben.

c) Ob die Bindung an den Vorlagebeschluss entsprechend den zu § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entwickelten Grundsätzen entfallen kann
(offen lassend:
[X.], Beschluss vom 26. Juli 2011 aaO [X.] Rn. 10; bejahend:
KK-[X.]/
Vollkommer, 2. Aufl., § 6 Rn. 78; [X.], Das [X.]sgesetz, [X.]), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung.
Denn hierfür wäre Voraussetzung, dass der Vorlagebeschluss auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und des-halb als willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr.; s. bspw.
[X.], Beschlüs-se
vom 10. Dezember 1987 -
I [X.] 809/87, [X.]Z 102, 338, 341;
vom 13. [X.] -
X [X.] 223/05, [X.], 847, 848
Rn. 12
und vom 26. Juli 2011 aaO [X.] Rn. 11,
jeweils mwN). Solche Mängel sind
weder vom [X.] festgestellt worden
noch sonst ersichtlich.
Etwaige einfache Rechts-fehler rechtfertigen eine Durchbrechung der Bindungswirkung nicht ([X.], [X.] vom 26. Juli 2011 aaO
[X.]
Rn. 10
f).

d) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das [X.] eine Ausnahme von
der Bindungswirkung des [X.] ferner für den [X.]all angenom-men, dass
dem Antragsteller des [X.] das hierfür nötige Rechts-schutzinteresse
fehlt.
Es hat das Vorliegen des [X.] der hiesigen Antragstellerin jedoch zu Unrecht verneint.
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aa) Das mit einem Musterverfahren befasste [X.] ist
befugt, das Vorliegen der
allgemeinen Prozessvoraussetzungen zu prüfen
([X.]ullenkamp in Vorwerk/[X.], [X.], § 4 Rn. 31; [X.] in Vorwerk/[X.], [X.], § 9 Rn. 7 ff; KK-[X.]/Vollkommer aaO § 11 Rn. 18). Der [X.] hat mit der Vorgabe der Bindungswirkung zwar das Risiko in Kauf ge-nommen, dass rechtsfehlerhaft eingeleitete oder unzweckmäßige Musterverfah-ren durchgeführt werden. Er zwingt den [X.]en die Durchführung jedoch dann nicht auf, wenn notwendige allgemeine Verfahrensvoraussetzun-gen fehlen. Hierzu gehört das Rechtsschutzbedürfnis, dessen [X.]ehlen
einen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel darstellt und zur Unzulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags führt (s. nur [X.], Urteil
vom 15. November 2012
-
I [X.], [X.], 920, 921 Rn.
10
f
mwN).

bb) Allerdings fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nur in seltenen Ausnah-mefällen. [X.]ür ein Kapitalanleger-Musterverfahren ist es nicht schon dann zu verneinen, wenn das [X.] die im Ausgangsverfahren geltend ge-machten Ansprüche des Antragstellers
für verjährt hält.

(1)
[X.]ür das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines
Musterver-fahrens
nach Vorlage durch das Prozessgericht kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob die Entscheidung des zu Grunde liegenden Rechtsstreits des An-tragstellers von den [X.]eststellungszielen abhängt.

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Aus § 13 Abs. 1, 2 und 4 [X.] geht hervor, dass (selbst) der Wegfall des Musterklägers oder eine von ihm erklärte Rücknahme das Musterverfahren als solches unberührt lassen. Ziel des [X.] ist der Erlass eines [X.]s (§ 16 Abs. 1 [X.]), der nicht nur die Verfahrensbeteilig-ten, sondern auch die Prozessgerichte in allen mit Rücksicht auf das Musterver-fahren ausgesetzten Verfahren bindet (§ 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Der ange-strebte [X.] reicht
mithin weit über den Zivilprozess des Antragstel-lers
hinaus. Jegliches schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der [X.] des [X.] ist dementsprechend erst
dann abzulehnen, wenn das mit dem Verfahren erstrebte Ziel unter keinen Umständen mehr er-reicht werden kann, weil
die in sämtlichen Ausgangsverfahren zu treffenden Entscheidungen nicht (mehr) auf die Klärung der Streitpunkte
im Musterverfah-ren angewiesen sind
(vgl.
KK-[X.]/Vollkommer, aaO, § 11 Rn. 24).

Zufolge dessen fehlt es am Rechtsschutzinteresse für ein Kapitalanlager-Musterverfahren (erst) dann, wenn
die [X.]eststellungsziele bereits anderweitig verbindlich geklärt worden sind oder wenn sämtliche
gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] erlassenen [X.] -
gegebenenfalls im [X.] (vgl. dazu zB Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 -
III ZB 88/15, [X.] 2016, 355, 356 Rn. 13 ff und vom 24. März 2016 -
III ZB 75/15, BeckRS 2016, 06845 Rn. 13 ff)
-
aufgehoben worden sind, weil sich dort ergeben hat, dass die Entscheidung der jeweiligen (Ausgangs-)Verfahren von den [X.]eststellungszielen nicht (mehr) abhängt.
Die mit dem Kapitalanleger-[X.]gesetz

bezweckte kollektive Durchsetzung gleichgerichteter Gläubigerinteressen und die hierfür erforderliche "Breitenwirkung"
des [X.]s (BT-Drucks. 15/5091, [X.], 16) wären
in derartigen [X.]ällen
ebenso obsolet
geworden wie das Ziel, eine divergierende Rechtsprechung zu den mit den [X.]eststellungszielen verbundenen [X.]ragen zu vermeiden.
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(2)
Dass sämtliche im Hinblick auf den hier im Streit stehenden Vorlage-beschluss ergangenen [X.] (§ 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]) aufgehoben worden sind, hat das [X.] nicht festgestellt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ebenso wenig erkennbar
ist, dass die geltend [X.] ([X.]eststellungsziele) bereits anderweitig verbindlich geklärt worden sind.

e) Demzufolge war das [X.] nicht befugt, sich über die Bin-dungswirkung des [X.] hinwegzusetzen.

Dem mit dem Musterverfahren befassten [X.] ist es im Allgemeinen
nicht gestattet, eigenständig die Verjährung der im Ausgangsver-fahren erhobenen Ansprüche zu prüfen. Es
entscheidet in diesem Rahmen nicht über die Zulässigkeit eines [X.], sondern auf der Grundlage des -
bindenden -
[X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Juli 2014 -
II ZB 30/12, [X.] 2014, 1384, 1394 Rn. 97 mwN; a.A. für [X.]älle "offensichtlicher Verjährung":
[X.] aaO S. 289). Ob der [X.]-antrag unzulässig ist, weil der zu Grunde liegende Rechtsstreit unabhängig von den geltend gemachten [X.]eststellungszielen entscheidungsreif ist, hat gemäß §
3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] allein
das (jeweilige) Prozessgericht zu beurteilen
(s. [X.], Ausgewählte Probleme des [X.] nach dem [X.], S.
134 f).

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3.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Sie ist
nach dem Rechts-gedanken des § 26 Abs. 4 [X.] vom [X.] zu treffen. Den Streit-wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat mit dem Wert des [X.] bemessen (§ 3 ZPO, § 51a Abs. 3 GKG).

[X.]
Tombrink

Remmert

Pohl

Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.06.2014 -
31 OH 10/14 [X.] und 31 O 280/13 -

KG Berlin, Entscheidung vom 25.11.2015 -
14 [X.]/15 -

21

Meta

III ZB 135/15

09.03.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2017, Az. III ZB 135/15 (REWIS RS 2017, 14375)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14375

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