Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2017, Az. III ZB 62/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11535

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:040517BIIIZB62.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 62/16
vom

4.
Mai
2017

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Mai
2017
durch die
Richter Seiters, [X.], Dr. Remmert
und Reiter sowie die Richterin [X.]

beschlossen:

Auf die
Rechtsbeschwerde der
Antragstellerin
wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] vom 25. August 2016

-
14
Kap
1/15
-
aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen.

Streitwert für die
Rechtsbeschwerde: bis 9000

.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin mit ihrer im Juni 2013 ein-gereichten Klage unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Antragstellerin beteiligte sich im Jahr 1997 aufgrund der Vermittlung und Beratung durch die Antragsgegnerin als mittelbare Kommanditistin an der D.

B.

O.

W.

F.

KG. Nach dem [X.] ergibt sich die Schadensersatzpflicht der An-tragsgegnerin aus der Beratung unter Verwendung eines unrichtigen, unvoll-ständigen und irreführenden Emissionsprospekts
und zum anderen daraus, 1
2
-

3

-

dass die Berater der Antragsgegnerin hinsichtlich der Beteiligung gezielt fehler-haft geschult
worden seien.

Die Antragstellerin hat einen [X.]antrag mit mehreren Fest-stellungszielen gestellt, die den Emissionsprospekt
und die behaupteten [X.] betroffen haben. Diesen Antrag hat das [X.] teilweise zu-rückgewiesen, soweit er sich auf Schulungsinhalte bezogen hat. Hinsichtlich der geltend gemachten Prospektmängel hat es die öffentliche Bekanntmachung des [X.] angeordnet.
Die hiergegen eingelegte sofortige Be-schwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Sodann hat das [X.] mit Beschluss vom 16.
Februar 2015 die Sache gemäß §
6 Abs.
1 des [X.] über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten ([X.]) dem [X.] zum Zwecke eines [X.]s über die betreffen-den Prospektinhalte vorgelegt.

Das [X.] hat entschieden, dass das Kapitalanleger-Muster-verfahren unzulässig sei und nicht durchgeführt werde. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer von der Vorinstanz zugelassenen [X.].

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26.
Juli 2011 -
II
ZB 11/10, [X.]Z 190, 383, 385 Rn. 6 und vom 6.
Dezember 2011 -
II
ZB 5/11, NJW-RR 2012, 281 Rn. 6 [jeweils zu §
4 Abs.
1 Satz 2 [X.] in der Fassung des [X.] von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.
August 2005, [X.]
I S.
2437
-
aF]) und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt 3
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-

4

-

zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§
577 Abs.
4 Satz 1 ZPO).

1.
Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung unter Be-zugnahme auf seinen Beschluss in der Parallelsache -
14
Kap 2/15
-
im [X.] ausgeführt:

Eine Bindung an den Vorlagebeschluss des [X.]s nach §
6 Abs.
1 Satz 2 [X.] bestehe nicht. Einem Kapitalanleger-Musterverfahren fehle das Rechtsschutzinteresse, wenn nach dem eigenen Vortrag des [X.] die Bejahung beziehungsweise Verneinung des [X.] für das Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich sei. [X.] müsse das [X.] die Möglichkeit haben, von der Durchführung des [X.] abzusehen. So liege es auch hier, weil die Klageforderung -
je-denfalls
-
verjährt sei. Nach der Rechtsprechung des [X.] habe der Güteantrag der Antragstellerin eine Hemmung der Verjährung gemäß §
204 Abs.
1 Nr. 4 BGB nicht bewirken können, weil es an der erforderlichen Individu-alisierung des verfolgten Anspruchs gefehlt habe. Die Verjährung der Klagefor-derung sei mithin gemäß §
199 Abs.
3 Satz 1 Nr. 1 BGB, Art.
229 §
6 Abs.
4 Satz 1 EGBGB mit Ablauf des 2.
Januar 2012 eingetreten. Der [X.] sei folglich ohne Rücksicht auf die [X.] entscheidungsreif. Es sei auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in den gemäß §
8 Abs.
1 [X.] ausgesetzten weiteren Rechtsstreiten unverjährte Forderungen gel-tend gemacht würden. Das Musterverfahren sei somit von vornherein unzuläs-sig. Dieser Fall sei im Gesetz nicht
ausdrücklich geregelt. Nach seinem Zweck und unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes sei es aber geboten, die Unzulässigkeit vor der Durchführung des [X.] auszusprechen.

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-

5

-

2.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentli-chen Punkt nicht stand. Gemäß §
6 Abs.
1 Satz 2 [X.] ist das [X.] an den Vorlagebeschluss gebunden. Diese Bindung ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des [X.] weder eingeschränkt noch ausnahmsweise entfallen.

a) §
6 Abs.
1 Satz 2 [X.] (in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-[X.]gesetzes und zur Änderung anderer [X.] vom 19.
Oktober 2012, [X.] I S.
2182 -
nF; s. auch §
4 Abs.
1 Satz 2 [X.] aF) ordnet die Bindung des [X.]s an den Vorlagebe-schluss an, ohne hierfür (abgesehen von §
7 Satz 2 [X.]) Einschränkungen oder Ausnahmen vorzusehen. Nach der [X.] des Gesetzgebers soll das mit einem Musterverfahren befasste [X.] nicht dazu be-rufen sein, die [X.] zu prüfen (s. Gesetzentwurf der [X.] für ein Gesetz zur Einführung von [X.], BT-Drucks. 15/5091, S.
23 [zu §
4 Abs.
1 Satz 2 [X.] aF]; für die am 1.
November 2012 in [X.] getretene Neufassung des [X.] [s. nunmehr §
6 Abs.
1 Satz 2 [X.] nF] ist ein geänder-ter Wille des Gesetzgebers nicht zu erkennen, vgl. Gesetzentwurf der Bundes-regierung für ein Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-[X.]-gesetzes, BT-Drucks. 17/8799, S.
19
f).

b) [X.] greift die in §
6 Abs.
1 Satz 2 [X.] (nF) ange-ordnete Bindungswirkung nicht ein, wenn der geltend gemachte Anspruch schon nicht Gegenstand eines [X.] sein kann, also nicht unter §
1 Abs.
1 [X.] fällt (s. [X.], Beschlüsse vom 26.
Juli 2011 aaO S. 385
f Rn.
8 und vom 13.
Dezember 2011 -
II
ZB 6/09, NJW-RR 2012, 491, 492 Rn. 13 [je-weils zu §
4 Abs.
1 Satz 2 [X.] aF]). Gleiches gilt, wenn das Prozessge-8
9
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-

6

-

richt bereits einen
Vorlagebeschluss mit identischen [X.]n erlas-sen hat und daher die Sperrwirkung des §
7 Satz 2 [X.] eingreift (siehe auch [X.], Beschluss vom 6.
Dezember 2011
aaO Rn. 5 [zu § 5 [X.] aF]). Für solche Fallgestaltungen ist vorliegend indes kein Anhalt gegeben.

c) Ob die Bindung an den Vorlagebeschluss entsprechend den zu §
281 Abs.
2 Satz 4 ZPO entwickelten Grundsätzen entfallen kann (offen lassend: [X.], Beschluss vom 26.
Juli 2011 aaO S.
386 Rn.
10; bejahend: KK-[X.]/
Vollkommer, 2.
Aufl., §
6 Rn. 78; [X.], Das [X.]sgesetz, [X.]), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Denn hierfür wäre Voraussetzung, dass der Vorlagebeschluss auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und des-halb als willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr.; s. bspw. [X.], [X.] vom 10.
Dezember 1987 -
I
ARZ 809/87, [X.]Z 102, 338, 341; vom 13.
De-zember 2005 -
X
ARZ 223/05, [X.], 847, 848 Rn.
12 und vom 26.
Juli 2011 aaO [X.] Rn. 11, jeweils mwN). Solche Mängel sind weder vom [X.] festgestellt worden noch sonst ersichtlich. Etwaige einfache Rechts-fehler rechtfertigen eine Durchbrechung der Bindungswirkung nicht ([X.], [X.] vom 26.
Juli 2011 aaO S.
387 Rn.
10
f).

d) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das [X.] eine Ausnahme von der Bindungswirkung des [X.] ferner für den Fall ange-nommen, dass dem Antragsteller des [X.] das hierfür nötige Rechtsschutzinteresse fehlt. Es hat
das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnis-ses der hiesigen Antragstellerin jedoch zu Unrecht verneint.

11
12
-

7

-

aa) Das mit einem Musterverfahren befasste [X.] ist be-fugt, das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen zu prüfen (Fullen-kamp in Vorwerk/[X.], [X.], §
4 Rn.
31; Parigger in Vorwerk/[X.], [X.], §
9 Rn. 7
ff; KK-[X.]/Vollkommer aaO §
11 Rn.
18). Der [X.] hat mit der Vorgabe der Bindungswirkung zwar das Risiko in Kauf ge-nommen, dass rechtsfehlerhaft eingeleitete oder unzweckmäßige Musterverfah-ren durchgeführt werden. Er zwingt den [X.]en die Durchführung jedoch dann nicht auf, wenn notwendige allgemeine Verfahrensvoraussetzun-gen fehlen. Hierzu gehört das Rechtsschutzbedürfnis, dessen Fehlen einen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel darstellt und zur Unzulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags führt (s. nur [X.], Urteil
vom 15.
November 2012 -
I
ZR 128/11, [X.], 920, 921 Rn.
10
f mwN).

bb) Allerdings fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nur in seltenen Ausnah-mefällen. Für ein Kapitalanleger-Musterverfahren ist es nicht schon dann zu verneinen, wenn das [X.] die im Ausgangsverfahren geltend ge-machten Ansprüche des Antragstellers für verjährt hält.

(1)
Für das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines Musterver-fahrens nach Vorlage durch das Prozessgericht kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob die Entscheidung des zu Grunde liegenden Rechtsstreits des An-tragstellers von den [X.]n abhängt.

Aus §
13 Abs.
1, 2 und 4 [X.] geht hervor, dass (selbst) der Wegfall des Musterklägers oder eine von ihm erklärte Rücknahme das Musterverfahren als solches unberührt lassen. Ziel des [X.] ist der Erlass eines [X.]s (§
16 Abs.
1 [X.]), der nicht nur die Verfahrensbeteilig-13
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16
-

8

-

ten, sondern auch die Prozessgerichte in allen mit Rücksicht auf das Musterver-fahren ausgesetzten Verfahren bindet (§
22 Abs.
1 Satz 1 [X.]). Der ange-strebte [X.] reicht mithin weit über den Zivilprozess des Antragstel-lers hinaus. Jegliches schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der [X.] des [X.] ist dementsprechend erst dann abzulehnen, wenn das mit dem Verfahren erstrebte Ziel unter keinen Umständen mehr er-reicht
werden kann, weil die in sämtlichen Ausgangsverfahren zu treffenden Entscheidungen nicht (mehr) auf die Klärung der Streitpunkte im Musterverfah-ren angewiesen sind (vgl. KK-[X.]/Vollkommer, aaO, §
11 Rn. 24).

Zufolge dessen fehlt es am Rechtsschutzinteresse für ein Kapitalanleger-Musterverfahren (erst) dann, wenn die [X.] bereits anderweitig verbindlich geklärt worden sind oder wenn sämtliche gemäß §
8 Abs.
1 Satz 1 [X.] erlassenen [X.] -
gegebenenfalls im [X.] (vgl. dazu z.B.
Senatsbeschlüsse vom 28.
Januar 2016 -
III
ZB 88/15, [X.] 2016, 355, 356 Rn. 13
ff und vom 24.
März 2016 -
III
ZB 75/15, BeckRS 2016, 06845 Rn. 13
ff)
-
aufgehoben worden sind, weil sich dort ergeben hat, dass die Entscheidung der jeweiligen (Ausgangs-)Verfahren von den [X.] nicht (mehr) abhängt. Die mit dem [X.]sgesetz bezweckte kollektive Durchsetzung gleichgerichteter Gläubigerinte-ressen und die hierfür erforderliche "Breitenwirkung" des [X.]s (BT-Drucks. 15/5091, S.
1, 16) wären in derartigen Fällen ebenso obsolet geworden wie das Ziel, eine divergierende Rechtsprechung zu den mit den Feststellungs-zielen verbundenen Fragen zu vermeiden.

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-

9

-

(2) Dass sämtliche im Hinblick auf den hier im Streit stehenden Vorlage-beschluss ergangenen [X.] (§
8 Abs.
1 Satz 1 [X.]) aufgehoben worden sind, hat das [X.] nicht festgestellt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ebenso wenig erkennbar ist, dass die geltend [X.] ([X.]) bereits anderweitig verbindlich geklärt worden sind.

e) Demzufolge war das [X.] nicht befugt, sich über die Bin-dungswirkung des [X.] hinwegzusetzen.

Dem mit dem Musterverfahren befassten [X.] ist es im Allgemeinen nicht gestattet, eigenständig die Verjährung der im Ausgangsver-fahren erhobenen Ansprüche zu prüfen. Es entscheidet in diesem Rahmen nicht über die Zulässigkeit eines [X.], sondern auf der Grundlage des -
bindenden
-
[X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Juli 2014 -
II
ZB 30/12, [X.] 2014, 1384, 1394 Rn. 97 mwN; a.A. für Fälle "offensichtlicher Verjährung": [X.] aaO S. 289). Ob der [X.]-antrag unzulässig ist, weil der zu Grunde liegende Rechtsstreit unabhängig von den geltend gemachten [X.]n entscheidungsreif ist, hat gemäß §
3 Abs.
1 Nr.
1 [X.] allein das (jeweilige) Prozessgericht zu beurteilen
(s. [X.], Ausgewählte Probleme des [X.] nach dem
[X.], S.
134
f).

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-

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-

3.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Sie ist nach dem Rechts-gedanken des §
26 Abs.
4 [X.] vom [X.] zu treffen. Den Streit-wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat mit dem Wert des Aus-gangsrechtsstreits
bemessen (§
3 ZPO, §
51a Abs.
3 GKG).

Seiters

[X.]
Remmert

Reiter
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.02.2015 -
2 OH 8/14 [X.]; 2 O 212/13 -

KG Berlin, Entscheidung vom 25.08.2016 -
14 [X.]/15 -

21

Meta

III ZB 62/16

04.05.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2017, Az. III ZB 62/16 (REWIS RS 2017, 11535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11535

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZB 62/16

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