Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2003, Az. V ZB 44/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3573

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[X.]/02vom3. April 2003in dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] § 101Werden die Kosten der [X.] gegeneinander aufgehoben, so steht [X.] gegen den Gegner der von ihm unterstützten [X.] [X.] auf Erstattung seiner Kosten nicht zu (Aufgabe des [X.], [X.]/55).[X.], [X.]. v. 3. April 2003 - [X.] - [X.]LG Regensburg- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 3. April 2003 durch den [X.] des [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.]:Unter Aufhebung des [X.]usses des [X.] vom 30. Juli 2002 wird der Antrag der Nebenintervenientinauf Festsetzung ihrer Kosten abgewiesen.Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des Festsetzungsverfah-rens einschließlich des [X.].Gründe:[X.] Kläger nahmen die [X.] vor dem [X.] aufSchadensersatz wegen Mängeln des von ihnen erworbenen [X.]weg in [X.]in Anspruch. Die [X.] verkündete den [X.] den Streit, die dem Rechtsstreit auf Seiten der [X.]n bei-traten. Gegen das der Klage stattgebende Urteil legten die [X.] und [X.] Berufung ein. Die [X.]en schlossen am 23. April 2002vor dem Berufungsgericht im Beisein der [X.] einen Vergleich.In dem Vergleich verpflichtete sich die [X.] zum Ausgleich aller wechsel-seitigen Ansprüche an die Kläger 50.000 Vergleichs lautet:- 3 -—II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.fiDas [X.] hat den Klägern auf Antrag der Nebeninterve-nienten die Hälfte der durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufer-legt. Dagegen wenden sich die Kläger mit der [X.] zugelassenen [X.] Rechtsbe-schwerde.I[X.] Rechtsbeschwerde hat Erfolg.1. Zu Recht hat das [X.] allerdings durch [X.]uß überdie Pflicht der Kläger zur Tragung der durch die [X.] entschieden. Denn über die Pflicht zur Tragung der Kosten des Ne-benintervenienten auf Seiten einer [X.] entscheidet nach Abschluß [X.] durch [X.] das Gericht, bei dem der Rechtsstreit indiesem Zeitpunkt anhängig war ([X.]. vom 11. November 1960,[X.]/55, NJW 1961, 460; [X.], [X.]. vom 23. Januar 1967, [X.] 1967, 983; [X.]/[X.][X.], ZPO, Kommentar, 61. [X.] Rdnr. 31; [X.] in: MünchKomm ZPO, 2. Aufl., § 101 Rdnr. 31; [X.] in:[X.], ZPO, Kommentar, 3. Aufl., § 101 Rdnr. 9; [X.] in: [X.]/Schütze, ZPO, Kommentar, 3. Aufl., § 101 Rdnr. 12). Eine Entscheidungdurch Urteil ist nach Erledigung des Rechtsstreits im Wege des [X.] mehr [X.] 4 -2. Das [X.] hat den Klägern indessen zu Unrecht [X.] der durch die Nebenintervention verursachten Kosten auferlegt. [X.] vielmehr ein Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten gegen die Kläger nicht zu.a) Nach § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch die Nebenintervention verur-sachten Kosten dem Gegner der vom [X.] unterstützten[X.] aufzuerlegen, soweit er sie nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98ZPO zu tragen hat. Im Falle eines Vergleichs bestimmt sich die Kostentra-gungspflicht nach § 98 Satz 1 ZPO, wonach die Kosten des Rechtsstreits [X.] aufzuheben sind, wenn nicht die [X.]en etwas anderes [X.] haben. Maßgeblich ist danach nicht nur die gesetzliche Regelung der Ver-gleichskosten, sondern auch eine hiervon abweichende und der gesetzlichenZweifelsregelung vorgehende Vereinbarung der [X.] im Vergleich,und zwar auch dann, wenn der Nebenintervenient am Vergleich nicht teilnimmt([X.] wie vor; [X.], [X.], 16; [X.], [X.], 210und NJW-RR 1995, 1403; [X.], [X.], 260; [X.]/[X.], aaO., § 101 Rdnr. 22; MünchKomm/[X.] aaO., § 101Rdnr. 22; [X.]/Schütze/[X.] aaO., § 101 Rdnr. 10). Das gilt nach§ 101 Abs. 1 ZPO aber nur, soweit eine solche Regelung die Pflicht des [X.] zur Tragung der Gerichts- und der Kosten der [X.] betrifft. [X.] insoweit wird in § 101 ZPO auf § 98 Satz 1 ZPO verwiesen. Eine weiterge-hende Disposition über den gesetzlichen Kostenerstattungsanspruch des Ne-benintervenienten steht den [X.] nicht zu ([X.], [X.],146, 147; [X.], [X.] 1998, 989; [X.], [X.], 310;[X.]/[X.][X.], aaO., § 101 Rdnr. 23; MünchKomm/[X.]:aaO., § 101 Rdnr. 30; [X.]/[X.] aaO., § 101 Rdnr. 7; [X.] aaO., § 101Rdnr. 12; [X.] in: [X.], ZPO, [X.], 21. Aufl. 1993/1994, § 101Rdnr. 7). Derartige Regelungen sind nur zulässig, wenn der Nebenintervenient- 5 -am Vergleich teilnimmt. Hier haben die [X.]en eine Regelung ihrer Kosten-tragungspflicht im Vergleich getroffen. Danach werden die Kosten gegeneinan-der aufgehoben. Das entspricht der gesetzlichen Kostenregelung in § [X.] 1 ZPO.b) Was eine solche Regelung für die Kosten des [X.]bedeutet, wird unterschiedlich beurteilt. Das [X.] ist dem [X.]. Dieser hat sich in seinem erwähnten [X.]uß vom 11. November1960 dem [X.] angeschlossen, das in seinem [X.]uß vom16. Februar 1953 (NJW 1953, 1872) unter Rückgriff auf die [X.] ([X.], 820) und des [X.] ([X.] (1919)S. 167, 168; ähnlich auch: [X.], [X.] 35 (1919) [X.], 45) dem Nebeninterve-nienten einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte seiner Kosten zuerkannt hat. [X.] hatte das [X.] ausgeführt, die Aufhebung der Kostengegeneinander stelle nur eine besondere Form der technischen Abwicklungder hälftigen Kostenteilung dar. Für den [X.] komme diesebesondere technische Abwicklung nicht in Betracht, weshalb seine Kosten aufder Grundlage einer hälftigen Kostenteilung abzurechnen seien. Dieser [X.] der überwiegende Teil der [X.]e ([X.], [X.], 140, [X.], 16 und [X.] 2000, 60; [X.], [X.],61, 62; [X.], [X.], 35 und 1998, 215, 216; [X.],[X.] 2000, 443, 444; [X.], [X.] 1999, 219 und 1998, 285, 286;OLG [X.], [X.] 1997, 342; [X.], NJW-RR 1998, 1691, 1692und [X.], 260; [X.], [X.] 1993, 472) und des Schrifttums (Baum-bach/[X.][X.], aaO., § 101 Rdnr. 26; [X.]/[X.], aaO., § 101Rdnr. 7; [X.], [X.] 1983, 801, 803; [X.]/[X.], aaO., § 101Rdnr. 7; [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl. § 101 Rdnr. 4; [X.]/[X.] 6 -ze/[X.], aaO., § 101 Rdnr. 10; [X.], ZPO, Kommentar, 5. [X.] Rdnr. 3; [X.]/[X.], 23. Aufl., § 101 Rdnr. 23; wohl auch: [X.]/[X.] § 101 Rdnr. 30). Andere [X.]e wollen die Kostenanalog § 91a ZPO nach billigem Ermessen aufteilen ([X.],[X.]. ZPO § 101 Nr. 1;[X.], [X.] 1988, 325; [X.], [X.]1974, 937 mit [X.]. [X.]. Stürner; [X.], [X.] 1957, 34). [X.] [X.]e ([X.], [X.] 1939, B, 335; OLGKarlsruhe, NJW-RR 1997, 1293; OLG [X.], NJW-RR 1999, 1668; OLGFranfurt/Main, [X.] 2000, 156; [X.], NJW-RR 2002, 215; OLG[X.], [X.] 1994, 156) und [X.] ([X.] 1993, 1052, 1054) lehnen [X.] einen Anspruch des [X.] auf Erstattung [X.] in diesem Falle ab. Sie verweisen darauf, daß bei einer Aufhebung [X.] gegeneinander nur die Gerichtskosten hälftig geteilt, die außergerichtli-chen Kosten aber nicht erstattet würden. Das könne beim [X.]nicht anders sein, der ansonsten auch besser gestellt werde als die [X.]) Der Senat gibt seine bisherige Meinung auf und schließt sich der [X.] der zuletzt genannten [X.]e an, wonach dem Nebeninter-venienten bei einer Aufhebung der Kosten der [X.] [X.] Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zusteht.aa) Der Gesetzgeber hat dem [X.] in § 101 Abs. 1 [X.] eigenständigen Kostenerstattungsanspruch eingeräumt. Dieser Kosten-erstattungsanspruch entspricht aber inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch,den die von dem [X.] unterstützte [X.] gegen [X.] hat. Diese Ausgestaltung des Kostenerstattungsanspruchs des [X.] 7 -intervenienten entspricht seiner Rolle im Rechtsstreit. Durch seinen Beitritt wirdder Rechtsstreit der [X.] nicht etwa —[X.] Rechtsstreit. Er bleibt [X.] der [X.]. Dem [X.] kommt dabei nureine unterstützende Rolle zu. Nach erfolgtem Beitritt teilt er das prozessualeSchicksal der [X.]. Bei dieser Rechtslage wäre es überraschend undsachlich nicht zu begründen, wenn bei der Erstattung der Kosten ein Unter-schied zwischen dem [X.] und der von ihm unterstützten[X.] bestünde. Deshalb räumt das Gesetz ihnen einen inhaltsgleichenAnspruch ein.bb) Wenn die Kosten des Rechtsstreits zwischen den [X.] [X.] aufgehoben werden, gilt das nach § 101 ZPO auch im Verhältniszwischen dem [X.] und dem Gegner der von ihm unterstützten[X.]. Dafür kommt es nicht darauf an, ob diese Kostenfolge aus einemrichterlichen Erkenntnis, kraft Gesetzes aus dem Abschluß eines Prozessver-gleichs oder aus einer entsprechenden Kostenregelung in einem Prozessver-gleich der [X.] folgt.Wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, so bedeutet [X.] allgemeiner Meinung, daß jede [X.] die Gerichtskosten je zur Hälfte undihre eigenen Kosten selbst (allein) trägt ([X.]/[X.][X.],aaO., § 92 Rdnr. 40; [X.]/[X.], aaO., § 92 Rdnr. 5; MünchKomm/[X.],aaO., § 92 Rdnr. 9; [X.]/[X.], aaO., § 92 Rdnr. 5; [X.]/[X.]/[X.], aaO., § 92 Rdnr. 1). Dieser Begriffsinhalt ist zwar nur teilweise ge-setzlich vorgegeben, entspricht aber der Rechtstradition der früheren Partiku-larrechte, die mit dieser Regelung aufgegriffen werden sollte. Der Begriff derAufhebung der Kosten gegeneinander ist im Entwurf einer [X.] aus dem- 8 -Rechtsinstitut der Kostenkompensation entwickelt worden, den [X.] frühere [X.] Zivilprozessrecht kannte. Die [X.] AllgemeineGerichtsordnung ([X.]) hat in Teil I Titel 23 § 3 eine Reihe von Fällen be-stimmt, in denen die Kosten —kompensiertfi werden sollte. Den Inhalt dieserKompensation beschreibt die [X.] in [X.] § 4 Satz 1 wie folgt:—Das Erkenntnis auf Kompensation der Kosten hat die Wirkung, dass jeder Theil seineeigenen Kosten tragen muss, und einigen Ersatz derselben von dem anderen wederganz noch zum Theil verlangen [X.] inhaltlich entsprechende Regelung hat der Entwurf einer Prozess-ordnung in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten für das [X.] in Art. 93 Abs. 2 vorgesehen. An dieses Begriffsverständnis knüpften [X.] des Entwurfs der [X.] an. In den Motiven zu der [X.] heutigen § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dem früheren § 86 [X.], heißt es [X.] (nach: [X.], Die gesammelten Materialien zur Civilpro-zeßordnung und zum Einführungsgesetz zu derselben, [X.], 2. Aufl. 1881,S. 198):—Das Aufheben der Kosten gegeneinander bezeichnen die preuß. [X.], 23 §§ 3, 4 [X.], [X.] § 47 und sächs. Entw. § 273, preuß. Entw. § 1339 als [X.]. Die nur uneigentlich als Kompensation zu bezeichnende Maßregel bestehtdarin, daß jeder Theil die von ihm aufgewendeten Kosten oder noch aufzuwenden[X.] ohne Ersatzanspruch selbst trägt (vgl. [X.] Art. 10).fiUnklarheiten hatten sich in der Folgezeit nur bei der Behandlung [X.] ergeben, weil die Motive hierzu nichts ausführten und auch [X.] der früheren Partikularrechte hier nur eingeschränkt aussagefähigwaren. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung dieser Frage hatte [X.] auf den Gedanken gebracht, der Kläger könne in einem- 9 -solchen Fall die Gerichtskosten allein zu tragen haben. In seinem [X.]ußvom 11. März 1882 ([X.], 398, 400) hatte das [X.] diese [X.] und entschieden, daß die Gerichtskosten bei einer Aufhebung [X.] gegeneinander von den [X.]en je zur Hälfte zu tragen seien. [X.] sich etwa auch auf [X.]. § 135 zu [X.] § 4 [X.] verweisen, der bei [X.] einer Berufung eine ähnliche Regelung vorgesehen hatte. Diese Sichthat sich der Gesetzgeber zueigen gemacht und den heutigen § 92 Abs. 1Satz 2 in die ZPO eingefügt.cc) Weder den Motiven noch den früheren [X.] lassen sich[X.]altspunkte dafür entnehmen, daß die Kompensation und ihr folgend dieAufhebung der Kosten gegeneinander im Grunde nur eine hälftige Kostentei-lung mit der technischen Erleichterung darstellen soll, daß die typischerweisegleichen Kosten nicht abgerechnet werden soll, wie dies die herrschende [X.] bei der Auslegung von § 101 ZPO (im Gegensatz zur Auslegung [X.] 91 Abs. 1 Satz 1 und 98 Satz 1 ZPO) meint. [X.] § 4 Satz 1 [X.] schnittden Kostenerstattungsanspruch vielmehr auch dann ab, wenn die Kosten [X.] waren. Gerade wegen dieser Folge ist in den heutigen § 98 Satz 1 [X.] Aufhebung der Kosten gegeneinander als regelmäßige Kostenfolge einesVergleichs vorgesehen worden. Man versprach sich gerade davon eine Förde-rung der Vergleichsbereitschaft. An diesem Verständnis hat sich durch die Er-gänzung des früheren § 86 Abs. 1 [X.] durch den heutigen § 91 Abs. 1 Satz 2ZPO nichts geändert. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber nur die - durchdas [X.] in seinem [X.]uß vom 11. März 1882 auch bereits im gleichen Sinnebeantwortete - Frage geklärt, bei der im Zusammenhang mit der Aufhebung [X.] gegeneinander kein eindeutiges und einheitliches Begriffsverständnisvorausgesetzt werden konnte. Hätte der Gesetzgeber seinerzeit das eindeutig- 10 -vorgeprägte und heute noch herrschende Verständnis einer Aufhebung [X.] gegeneinander ändern wollen, hätte er dies gerade auch angesichtsdes [X.]usses des [X.] vom 11. März 1882 ausdrücklich regeln müssen undauch geregelt.dd) Die von dem allgemeinen Verständnis einer Aufhebung der Kostengegeneinander abweichende Interpretation der Kostenfolge bei der [X.] läßt sich entgegen der herrschenden Meinung auch nicht auf [X.] der [X.] stützen. Versteht man diese Kostenfol-ge - wie hier - in dem auch sonst üblichen und unbestrittenen Sinne, führt [X.], daß dem [X.] bei einer vergleichsweisen oder auchstreitigen Aufhebung der Kosten gegeneinander kein Anspruch auf [X.] zusteht. Dieses Ergebnis ist aber entgegen der Ansicht vielerVertreter der herrschenden Meinung keineswegs ungerecht. Mit dieser Folgewird der Nebenintervenient kostenrechtlich genauso behandelt wie die von ihmunterstützte [X.]. Diese erhält nämlich im Fall der Aufhebung der Kos-ten gegeneinander nach unbestrittener Ansicht auch keine Kostenerstattung.Würde man entsprechend der bisher herrschenden Meinung dem Nebeninter-venienten demgegenüber einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte [X.] einräumen, stünde er besser als die von ihm unterstützte [X.].Dafür gibt es keinen sachlichen Grund. Eine solche Folge wäre gegenüber der[X.] ungerecht und würde auch dem sachlich nahe liegenden [X.] § 101 ZPO widersprechen, dass der Nebenintervenient jedenfalls in [X.] der Kosten das Schicksal der von ihm unterstützten [X.] teilensoll.- 11 -Dem läßt sich - entgegen der herrschenden Meinung - nicht entgegen-halten, dass die [X.] im angeblichen Gegensatz zum Nebeninterve-nienten [X.] einen Vorteil erhalte, nämlich dass der Gegner auch keine Kostener-stattung erhält. Diesen Vorteil erhält der Nebenintervenient in gleicher Weise.Auch er braucht sich nicht an den Kosten des Gegners der von ihm unter-stützten [X.] zu beteiligen. Dieses Argument zeigt, worauf [X.](aaO) mit Recht hingewiesen hat, die Inkonsequenz der herrschenden [X.]. Einerseits soll der Nebenintervenient hälftigen Ausgleich verlangen kön-nen; seinerseits soll er aber gerade nicht zur Beteiligung an den Kosten [X.] der [X.] verpflichtet sein. Das wäre aber unvermeidlich, wenn§ 101 ZPO i.V.m. § 98 Satz 1 ZPO wirklich von einer hälftigen Kostenteilungausginge. Diesen Schluß will aber niemand ziehen. Das führt zwangsläufig [X.], die Aufhebung der Kosten auch bei den Kosten der Nebenintervention imherkömmlichen Sinne zu verstehen und dem [X.] einen Kos-tenerstattungsanspruch zu versagen.ee) Dem steht schließlich auch nicht entgegen, daß die [X.]im Vergleich und das Gericht nicht gezwungen sind, die Kosten gegeneinanderaufzuheben, sondern auch eine z. B. hälftigen Kostenquote ausbringen dürfen,wenn dies sachgerecht ist. Diese Möglichkeit ist dem [X.]nicht verschlossen. Er kann diesen Gesichtspunkt in das Verfahren einführenund sich an einer vergleichsweisen Regelung beteiligen, statt sich - wie hier -darauf zurückzuziehen, die [X.]en beim Abschluß des Vergleichs zu beo-bachten.[X.] -Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Tropf [X.]Gaier Schmidt-Räntsch

Meta

V ZB 44/02

03.04.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2003, Az. V ZB 44/02 (REWIS RS 2003, 3573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3573

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