Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. II ZB 15/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2345

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[X.]/02vom14. Juli 2003in der [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juli 2003 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und [X.],[X.], [X.] und Dr. [X.]beschlossen:Unter Aufhebung des [X.]usses des 20. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juni 2002 unter Ziffer [X.] und 3.Abs. wird der Antrag der [X.] zu 1 [Dr. D.]und zu 2 [[X.]] auf Festsetzung ihrer Kosten abgewie-sen.Die [X.] zu 1 und zu 2 tragen die Kosten [X.] zu 54,4 % bzw. 45,6 %[X.]: 104.836,08 Gründe:[X.] Der Kläger nahm als Konkursverwalter der [X.] den [X.] in [X.] Eigenschaft als früheres Aufsichtsratsmitglied der [X.] auf Schadenersatzin Anspruch. Der Beklagte verkündete in der ersten Instanz [X.] im Berufungsrechtszuge dem Sachverständigen [X.] den Streit,die beide dem Rechtsstreit auf seiten des [X.] beitraten. Ohne Mitwirkungder beiden Streitverkündeten schlossen die Parteien vor dem [X.] Vergleich, der hinsichtlich der Kosten folgende Regelung [X.] Partei trägt in beiden Instanzen ihre eigenen außergerichtli-chen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten. ... Die Parteienerklären ausdrücklich, daß durch diesen Vergleich weder dem ...noch den beiden [X.] auf seiten des [X.][X.] eingeräumt werden [X.] [X.] haben die Auffassung vertreten, daß zu ihrenGunsten ungeachtet der Regelung im Vergleich der Parteien [X.] zu treffen sind; während der Nebenintervenient zu 1 beantragt hat,nach § 91 a ZPO zu entscheiden, hat der Nebenintervenient zu 2 verlangt, [X.] der durch seine Nebenintervention verursachten Kosten dem Kläger auf-zuerlegen.Das Berufungsgericht ([X.] 2003, 55 f.) hat die durchdie [X.] zu 1 und zu 2 entstandenen Kosten jeweils zur Hälfteihnen selbst und im übrigen dem Kläger auferlegt. Dagegen wendet sich [X.] mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde.I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Kläger ist nicht verpflichtet, [X.] der den [X.] des [X.] entstandenen Kosten zutragen.1. Mit Recht hat das Berufungsgericht seinen [X.]uß auf § 101 ZPOgestützt und sich an einer zugunsten der [X.] ergehenden Ent-scheidung nicht schon durch den Vergleich der Parteien gehindert gesehen, derden Rechtsbeschwerdegegnern [X.] ausdrücklich nichteinräumen sollte. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 101 ZPO, der die- 4 -Gleichstellung des [X.] mit der von ihm unterstützten [X.] sicherstellen will ("Grundsatz der Kostenparallelität"), steht als gesetzli-cher Anspruch ohne Mitwirkung des [X.] nicht zur Dispositionder Prozeßparteien (vgl. [X.], [X.]. v. 23. Januar 1967 - [X.] 1967, 983).2. Kommt es danach auf die Kostenregelung an, die die Parteien im [X.] zueinander getroffen haben (§§ 101, 98 ZPO), kann dem Berufungsge-richt nicht darin gefolgt werden, daß die vereinbarte Aufhebung der Kosten(§ 92 ZPO) genauso zu behandeln ist wie eine Kostenteilung.Das Berufungsgericht befindet sich mit seiner gegenteiligen Auffassungzwar im Einklang mit der grundlegenden Entscheidung des [X.] vom 1. November 1960 ([X.], NJW 1961, 460) undder ihr weithin folgenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und [X.] (vgl. z.B. [X.], NJW-RR 2002, 140, [X.] 2001, 16 und[X.] 2000, 60; [X.], [X.] 2002, 17; [X.], [X.] 2000,17; [X.], [X.] 1998, 285; [X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. § 101 [X.]. 23;Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. § 101 [X.]. 4), wenn es bei vergleichsweise gere-gelter [X.] zwischen den [X.]en dem [X.]einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte seiner Kosten gegen den Gegner der un-terstützten [X.] zuerkennt.Mit seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen[X.]uß vom 3. April 2003 ([X.]/02 - z.V. in [X.]Z bestimmt) hat [X.] Zivilsenat jedoch die genannte Rechtsprechung aufgegeben. Er hat im [X.] an andere Entscheidungen von Oberlandesgerichten (vgl. OLGKarlsruhe, NJW-RR 1997, 1293; [X.], NJW-RR 1999, 1668; OLG- 5 -Frankfurt/[X.], [X.] 2000, 156; [X.], NJW-RR 2002, 215; [X.]/[X.], [X.] 1998, 363; [X.], [X.] 1983, 176; [X.], Juristisches Büro 1988, 613; [X.], [X.] 86, 383; [X.], [X.] 1995, 533; [X.], [X.] 1997, 401; [X.],[X.], 1379) und strikt zwischen [X.] und [X.] nunmehr ausgesprochen, daß der Nebenintervenient bei einer[X.] zwischen den [X.]en Kostenerstattung nicht verlan-gen kann.Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Der Streithelfer ist - wie [X.] in § 101 ZPO unter Bezugnahme auf § 98 ZPO belegt - an die durchVergleich vorgenommene Kostenquotierung im Verhältnis zwischen den [X.]en gebunden und damit ebenso zu behandeln, wie die von ihm unter-stützte [X.]. [X.] bedeutet, daß jede Partei die [X.] je zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt(vgl. hierzu zur Entstehungsgeschichte [X.], V. Zivilsenat, [X.]. v. 3. [X.] aaO u. [X.]/[X.] aaO, § 92 [X.]. 1; Musielak/Wolst, ZPO § 92 [X.]. [X.] wie die unterstützte [X.] von ihrem Gegner nicht [X.] fordern kann, muß der Nebenintervenient/Streithelfer es als Konsequenzseiner Rechtsstellung im Verhältnis zu den Parteien hinnehmen, daß auch erdie durch seine Beteiligung an dem Rechtsstreit entstandenen Kosten selbsttragen muß. Daß dies die Folge der [X.] zwischen [X.] ist, rechtfertigt nicht, in diesem Fall den Grundsatz der Kosten-parallelität aufzugeben. Denn auch sonst muß der Nebenintervenient die für ihnunter Umständen nachteiligen Auswirkungen von Prozeßhandlungen der- 6 -[X.] tragen und hat auch etwa in den Fällen der Klage- oder Rechts-mittelrücknahme oder des Anerkenntnisses keine Möglichkeit, von dem Gegnerder [X.] Erstattung seiner Kosten zu verlangen.Röhricht Goette Kurzwelly [X.] [X.]

Meta

II ZB 15/02

14.07.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. II ZB 15/02 (REWIS RS 2003, 2345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2345

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