Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2003, Az. XI ZR 201/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3338

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[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 201/02Verkündet am:29. April 2003Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 29. April 2003 durch [X.] unddie Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. Applfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 22. Mai2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertra-ges zur Finanzierung einer Eigentumswohnung sowie über damit zu-sammenhängende Schadensersatzansprüche. Dem liegt folgender Sach-verhalt zugrunde:Der Kläger wurde im Oktober 1989 von [X.], ein Studentenappartement im Rahmen eines Steuersparmodells zukaufen. Am 26. Oktober 1989 unterbreitete er [X.] (im folgenden: Geschäftsbesorge-rin) ein notarielles Angebot auf Abschluß eines umfassenden [X.] zum Erwerb einer zu errichtenden Eigentumswoh-nung. Zugleich erteilte er ihr eine unwiderrufliche Vollmacht zur Vornah-- 3 -me aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, die fürden Erwerb des [X.], dessen Finanzierung und Vermietungerforderlich oder zweckmäßig erschienen. Unter anderem wurde die Ge-schäftsbesorgerin bevollmächtigt, namens und für Rechnung des [X.]den Kauf- und Werklieferungsvertrag, Darlehensverträge und alle erfor-derlichen Sicherungsverträge abzuschließen. Die Geschäftsbesorgerinnahm das Angebot mit notarieller Erklärung vom 21. Dezember 1989 an.Sie schloß namens des [X.] am gleichen Tag mit dem Bauträger ei-nen notariellen Kauf- und Werklieferungsvertrag über die Eigentumswoh-nung ab. Am 20. Dezember 1989 hatte sie für den Kläger bereits [X.] der beklagten Bank über die Zwischenfinanzierung des [X.] sowie der Nebenkosten vom 18. [X.] über eine Kreditsumme von 145.500 DM angenommen. [X.] unterschrieb auf Wunsch der Beklagten auch der Kläger am3. Januar 1990 persönlich und sandte es an sie zurück. [X.] im [X.] getroffenen Vereinbarungen [X.] die endgültigen Kreditkonditionen im [X.] 1990 von der Ge-schäftsbesorgerin in seinem Namen mit der Beklagten festgelegt unddurch Schreiben vom 24. Oktober 1990 bestätigt. Die Tilgung des [X.] sollte, wie bereits im Auftrag über die Vermittlung des [X.] vorgesehen, mit Hilfe einer Kapitallebensversiche-rung erfolgen. Eine solche schloß der Kläger ab und trat die [X.] an die Beklagte ab.Mit der Klage begehrt der Kläger, der den streitigen Vertragsver-pflichtungen gegenüber der Beklagten bis zum 1. Oktober 1998 nachge-kommen ist, in erster Linie den Ersatz seiner Aufwendungen aus [X.] Erwerbs der Eigentumswohnung in Höhe von 101.534,91 DM zuzüg-- 4 -lich Zinsen Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung aller Rechte anseiner Eigentumswohnung sowie die Freistellung von etwaigen [X.]verpflichtungen. Er macht vor allem geltend: Der [X.] und die mit ihm verbundene Vollmacht seien wegen Ver-stoßes gegen das [X.] unwirksam. Der demnachnichtige endgültige Darlehensvertrag vom 24. Oktober 1990 sei [X.] die Vollmacht nach dem [X.] wirksam widerrufenworden. Außerdem hafte die Beklagte wegen unterlassener Aufklärungund Fehlberatung auf Schadensersatz.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt [X.] Klageanträge weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.] ist nicht begründet.[X.] Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:Der Kläger sei sowohl bei Abschluß des [X.] im Dezember 1989 als auch des endgültigen Darlehensvertra-ges vom 24. Oktober 1990 von der Geschäftsbesorgerin wirksam vertre-ten worden. Zwar sei der zwischen beiden geschlossene [X.] 5 -sorgungsvertrag seinem Inhalt nach auf eine unzulässige Geschäftsbe-sorgung im Sinne des Art. 1 § 1 [X.] gerichtet und infolgedessen we-gen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig.Die Nichtigkeit erfasse auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte [X.], weil sie mit dem Grundgeschäft ein einheitliches Rechtsgeschäftgemäß § 139 BGB bilde. Die Darlehensverträge der Prozeßparteien [X.] aber dennoch wirksam. Dabei könne offenbleiben, ob die [X.] der - von dem Kläger bestrittenen - Vorlage einer [X.] notariellen Vollmachtsurkunde vom 26. Oktober 1989 in ihrem [X.] auf die Wirksamkeit der Vollmacht gemäß § 171 Abs. 1, § 172Abs. 1 BGB geschützt sei. Dadurch, daß der Kläger das Angebot der [X.] über die Zwischenfinanzierung des Kaufpreises vom18. Dezember 1989 auf deren Verlangen zusätzlich unterschrieben [X.] ausdrücklich sein Einverständnis mit dem Kreditantrag erklärt ha-be, habe er jedenfalls die von der Geschäftsbesorgerin in seinem Namenabgegebenen Erklärungen nachträglich genehmigt (§ 182 Abs. 1, § 184Abs. 1 BGB). In der Unterzeichnung des Vertrages liege ersichtlich eineWillenserklärung des [X.]. Die Beklagte habe diese so [X.], daß er auch mit der Vereinbarung der endgültigen Kreditkonditio-nen durch die Geschäftsbesorgerin einverstanden sei.Seine Zustimmung zu dem endgültigen Darlehensvertrag habe [X.], auch wenn er von den Vermittlern in einer Haustürsituation aufdie Möglichkeit des finanzierten Immobilienerwerbs angesprochen [X.] sein sollte, nicht nach dem [X.] wirksam [X.]. Zur Abgabe seiner Erklärung am 3. Januar 1990 sei er nicht durchin seiner Privatwohnung im Oktober 1989 geführte Verhandlungen be-stimmt worden. Angesichts der zwischenzeitlich erfolgten notariellen [X.] 6 -urkundung des [X.] und der Vollmacht habeim Januar 1990 für den Kläger keine Überrumpelungs- oder Überforde-rungssituation und damit kein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.]mehr bestanden. Außerdem habe die Beklagte angesichts des klarenWortlauts des § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.] darauf vertrauen dürfen, daß [X.] ein Recht zum Widerruf des [X.] undder Vollmacht nicht zustehe.Auch sei ein Schadensersatzanspruch des [X.] nicht gegeben.Für die behaupteten falschen oder unvollständigen Angaben der [X.] über die Immobilie sei die Beklagte nicht verantwortlich. [X.] auch weder fest, daß sie ihm gegenüber insoweit einen konkretenWissensvorsprung gehabt habe, noch hätten sich hinreichende Anhalts-punkte dafür ergeben, daß sie ihre Rolle als Kreditgeberin überschrittenoder einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des [X.] hinzutretenden Gefährdungstatbestand geschaffen habe.Schließlich habe die Beklagte den Kläger nicht auf etwaige [X.] Nachteile der von ihm über die Vermittler gewünschten Tilgung [X.] durch eine neu abgeschlossene Kapitallebensversicherunghinweisen müssen.[X.] Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht inallen Punkten stand.- 7 -1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Schadenser-satzanspruch des [X.] wegen Verschuldens bei [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision muß sich die Beklagtenicht die vom Kläger behaupteten Pflichtverletzungen bei der Anpreisungund Empfehlung der steuerbegünstigten Kapitalanlage durch die [X.] B. und [X.] zurechnen lassen.Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] wird derim Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftre-tende Vermittler als Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB im Pflichtenkreisder in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank grundsätzlich nur insoweittätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des [X.] (zuletzt Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - [X.]/99,[X.], 1685, 1686 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - [X.], [X.], 2501 und vom 18. März 2003 - [X.], [X.]. S. 16). Die vom Kläger behaupteten Erklärungen der [X.] über die Immobilie beziehen sich nicht auf das Kreditgeschäft,sondern auf das zu finanzierende Geschäft und liegen damit außerhalbdes Pflichtenkreises der Bank. Das gilt - entgegen der Ansicht der Revi-sion - auch für die angebliche Zusicherung, die vertraglich festgelegtenZins- und Tilgungsleistungen könnten allein aus den Mieteinnahmen [X.] dauerhaft aufgebracht und die Eigentumswohnung [X.] fünf Jahren mit Gewinn verkauft werden. Sie betreffen ihrem [X.] nicht das Kreditgeschäft, sondern die vermeintliche [X.] Ertragsfähigkeit der Eigentumswohnung und die mit der [X.] angeblich verbundenen [X.] -Eine weitergehende Zurechnung ergibt sich entgegen der [X.] Revision weder aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom24. September 1996 ([X.], [X.], 2105 ff.) noch aus demUrteil des [X.] vom 9. Juli 1998 ([X.], [X.]). In dem der Senatsentscheidung zugrunde liegenden Fall hatteein Finanzmakler den Klägern nach deren Behauptung vorgespiegelt, [X.] des Kaufpreises eines Hauses nur vermitteln zu können,wenn sie zunächst eine vermietete Eigentumswohnung als zusätzlicheBesicherungsgrundlage erwürben. Die arglistige Täuschung betraf infol-gedessen das vermittelte Kreditgeschäft. In dem Fall, den [X.]. Zivilsenat entschieden hat, hatte der [X.] einer fremdfi-nanzierten Kapitallebensversicherung über die damit verbundenen [X.] nicht aufgeklärt. Die Pflichtverletzung betraf also das Anlage-geschäft (Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - [X.]/99, [X.], 1686).b) Ebenso hat das Berufungsgericht zu Recht eine Aufklärungs-und Hinweispflichtverletzung der Beklagten wegen der angeblich [X.] enthaltenen "versteckten Innenprovision" verneint.Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom12. November 2002 ([X.], [X.], 61 ff.) im einzelnen dargelegthat, ist das finanzierende Kreditinstitut bei steuersparenden [X.] Erwerbermodellen grundsätzlich nicht verpflichtet, den [X.] von sich aus über eine im finanzierten Kaufpreis "versteckte [X.]" aufzuklären. Eine Aufklärungs- und Hinweispflicht über dieUnangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in [X.] 9 -tracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebungdes Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Kapitalanla-ge beiträgt, daß die Bank zum Zeitpunkt der Kreditvergabe von einer [X.] der Sittenwidrigkeit überschreitenden Übervorteilung des [X.] den Verkäufer ausgehen mußte (vgl. dazu Senatsurteile vom18. April 2000 - [X.], [X.], 1245, 1247 m.w.Nachw. [X.] 12. November 2002 - [X.], [X.], 61, 62). Dazu fehlt [X.] Streitfall konkreter Sachvortrag.Die Anregung der Revision, im Hinblick auf eine angebliche Diver-genz zum Urteil des 1. Strafsenats vom 9. März 1999 (1 [X.], 299 f.) die [X.] anzurufen, entbehrtjeder Grundlage. Mit jenem Urteil hat der 1. Strafsenat eine Verurteilungvon Vertriebsmitarbeitern wegen Betruges aufgehoben, weil ein Vermö-gensschaden der Anleger nicht ordnungsgemäß festgestellt worden war.Für die Aufklärungspflicht einer kreditgebenden Bank ist die Entschei-dung ohne Bedeutung.c) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte auch nichtihr in bezug auf das Kreditgeschäft selbst obliegende [X.] dadurch verletzt, daß sie den Kläger nicht auf etwaigewirtschaftliche Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch einenFestkredit kombiniert mit einer neu abgeschlossenen Lebensversiche-rung hingewiesen hat.Die Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditsuchenden vonsich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewähl-ten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen sie- 10 -dem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkreditseinen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen [X.], obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Ver-tragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als einmarktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebenso gut er-reichbar ist ([X.], Urteil vom 9. März 1989 - [X.], [X.] 1989,665, 666; Senat [X.]Z 111, 117, 120). Diese Voraussetzungen liegenhier aber nicht vor. Bereits der vom Kläger mit den [X.] sah die Tilgung des aufzunehmenden Darlehens mit [X.] Kapitallebensversicherung vor. Abgesehen davon hat der insoweitdarlegungs- und beweispflichtige Kläger die wirtschaftlichen Nachteilegegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit nicht substantiiertdargetan (zu dieser Voraussetzung vgl. [X.] [X.], 127, 129).Überdies könnte eine etwaige schuldhafte Aufklärungspflichtverletzungder Beklagten grundsätzlich nur zum Ersatz der Vermögensdifferenz, [X.] des Schadens führen, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht ver-hindern sollte (Senat [X.]Z 116, 209, 212 f.). Entgegen der [X.] Revision spricht nichts dafür, daß der Kläger einen darüber hinaus-gehenden Schaden erlitten hat und sich mit Hilfe der allgemeinen Regelnder culpa in contrahendo von dem endgültigen Darlehensvertrag lossa-gen könnte.2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber [X.], soweit das Berufungsgericht eine Wirksamkeit des streitgegen-ständlichen Darlehensvertrages der Parteien vom 24. Oktober 1990 be-jaht hat.- 11 -a) Der Revision ist jedoch nicht zuzustimmen, soweit sie meint, derendgültige Darlehensvertrag sei vom Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1[X.] wirksam widerrufen worden. Nach der Rechtsprechung des erken-nenden Senats ([X.]Z 144, 223, 226 ff. und Urteil vom 2. Mai 2000- XI ZR 108/99, [X.], 1247, 1248 f.) kommt es bei der [X.] Vertreters für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung nach dem[X.] grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation [X.] bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des [X.] des Darlehensvertrages an. Die Ausführungen der Revisiongeben keinen Anlaß, von dieser auf den Regelungen des [X.] beruhenden Auffassung abzurücken.b) Ein Widerruf der vom Kläger gegenüber der Geschäftsbesorge-rin abgegebenen notariell beurkundeten Vollmachtserklärung scheidet- wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nach der eindeutigenRegelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.] von vornherein aus. Aus der [X.]/577/[X.] betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außer-halb von Geschäftsräumen geschlossenen [X.] ([X.] Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985), die einen [X.] Widerrufsrechts bei notariell beurkundeten Erklärungen nicht [X.], ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision insoweit [X.]. Denn auch wenn § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.] hinter den [X.] (offengelassen im Senatsurteil [X.]Z 144,223, 231; zum [X.] siehe [X.] ZIP 2001, 353, 354 f.m.w.Nachw.), wäre angesichts des klaren Gesetzeswortlauts für einerichtlinienkonforme Auslegung kein Raum. Überdies ist es dem [X.] wie noch darzulegen sein wird - nach [X.] (§ 242 BGB)- 12 -verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der [X.] gegenüber [X.] zu [X.]) Die Nichtigkeit der der Geschäftsbesorgerin erteilten [X.] sich daraus, daß der zwischen dem Kläger und der [X.] geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag vom [X.] gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstößt und deshalb gemäߧ 134 BGB nichtig ist.aa) Nach der neueren Rechtsprechung des [X.]bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklungdes Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für [X.] besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 [X.]. Ein ohne diese Er-laubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig([X.]Z 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 18. September 2001 - [X.], [X.] 2001, 2113, 2114 f.; vom 14. Mai 2002 - [X.]/01,[X.], 1273, 1274; vom 18. März 2003 - [X.], [X.].[X.], 6 und vom 25. März 2003 - [X.], [X.]. [X.], 8).Auch im vorliegenden Streitfall oblag der Geschäftsbesorgerin nach [X.] nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, wie z.B.die Prüfung der Rentabilität und Zweckmäßigkeit der Investitionsent-scheidung. Vielmehr stellt die ihr eingeräumte Befugnis, ein ganzes Bün-del von Verträgen für den Kläger abzuschließen, eine gewichtige [X.] Tätigkeit dar, die über das hinausgeht, was bei [X.] wirtschaftlicher Art üblich ist und gewöhnlich nicht als Be-tätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird (vgl. [X.], Urteil vom12. März 1987 - [X.], NJW 1987, 3005).- 13 -bb) Die Nichtigkeit des umfassenden Geschäftsbesorgungsvertra-ges erfaßt auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte [X.],ohne daß es darauf ankommt, ob Vollmacht und Grundgeschäft nachdem erkennbaren Willen der Vertragsparteien zu einem einheitlichenRechtsgeschäft gemäß § 139 BGB verbunden sind.Nach Auffassung des [X.] des [X.](Urteil vom 11. Oktober 2001 - [X.], [X.] 2001, 2260, 2261 [X.] der Verstoß gegen Art. 1 § 1 [X.] i.V. mit § 134 BGB unmittelbarund ohne weiteres auch zur Nichtigkeit der Vollmacht, weil nur so [X.] des Gesetzgebers, den Rechtsuchenden vor unsachgemäßer Bera-tung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftlichenFolgen zu schützen, erreicht werden kann. Dem hat sich der erkennendeSenat bereits in seinen Urteilen vom 18. März 2003 ([X.], [X.]. [X.] f.) und vom 25. März 2003 ([X.], [X.].[X.]) angeschlossen (zustimmend auch [X.], Urteile vom16. Dezember 2002 - [X.], [X.], 247, 249, zum Abdruck in[X.]Z vorgesehen, und vom 26. März 2003 - [X.], [X.].S. 6 f.).d) Nicht zu beanstanden ist auch die Ansicht des Berufungsge-richts, die umfassende Vollmacht der Geschäftsbesorgerin könne nachden Regelungen des § 172 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten [X.] behandelt werden, wenn ihr spätestens bei Abschluß des end-gültigen Darlehensvertrages im [X.] 1990 entweder das Original odereine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom [X.] vorlag (vgl. [X.]Z 102, 60, 63; Senatsurteile vom 22. Oktober 1996- [X.], [X.], 2230, 2232, vom 14. Mai 2002 - [X.]/01,- 14 -[X.], 1273, 1274, vom 18. März 2003 - [X.], [X.].[X.] und vom 25. März 2003 - [X.], [X.]. [X.]). [X.] haben dazu streitig vorgetragen. Feststellungen hat [X.] insoweit nicht getroffen. In der Revisionsinstanz kanndie der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht danach nicht gemäߧ 172 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten als wirksam behandelt [X.]) Dagegen rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgerichteine Wirksamkeit des endgültigen Darlehensvertrages aus einer konklu-denten Genehmigung oder Einwilligung des [X.] im Sinne von § 182Abs. 1 und § 184 Abs. 1 BGB hergeleitet hat.aa) Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durchschlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, daß der [X.] Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daß in sei-nem Verhalten aus der maßgebenden Sicht des Erklärungsempfängersder Wille zum Ausdruck kommt, das bisher als unverbindlich angeseheneRechtsgeschäft verbindlich zu machen (st.Rspr., siehe z.B. [X.] 22. Oktober 1996 - [X.], [X.], 2230, 2232m.w.Nachw. und vom 14. Mai 2002 - [X.]/01, [X.], 1273,1275). Ein Erklärungsbewußtsein des Betroffenen ist dazu nicht unbe-dingt erforderlich; vielmehr reicht es aus, daß er bei pflichtgemäßerSorgfalt gemäß § 276 BGB hätte erkennen und vermeiden können, daßseine Äußerung nach [X.] und der Verkehrssitte als [X.] aufgefaßt werden durfte, und der Empfänger sie auch tat-sächlich so verstanden hat ([X.]Z 109, 171, 177; Senatsurteil vom14. Mai 2002 - [X.]/01, aaO).- 15 -bb) So ist es hier jedoch nicht: Den vor dem [X.] Entscheidungen des [X.] ließ sich nichts entneh-men, was für einen Verstoß eines umfassenden [X.]handvertrages undder mit ihm verbundenen Vollmacht des Geschäftsbesorgers ([X.]hän-ders) gegen Art. 1 § 1 [X.] i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte. [X.]. Zivilsenat des [X.] ([X.]Z 145, 265, 275 f.) hat [X.] sogar bei einem Notar, der im Dezember 1993 ein Angebot zum [X.] eines gegen Art. 1 § 1 [X.] verstoßenden [X.]es beurkundet hatte, ein Verschulden verneint. Vor diesemHintergrund liegt es fern, anzunehmen, daß die Parteien von einer Nich-tigkeit des von der Geschäftsbesorgerin namens des [X.] im Dezem-ber 1989 abgeschlossenen Vertrages zur Zwischenfinanzierung [X.] und der Nebenkosten mangels wirksamer Vollmacht der Ge-schäftsbesorgerin ausgegangen sind oder etwaige [X.] den von ihm selbst im Januar 1990 auf ausdrücklichen Wunsch [X.] persönlich vorgenommenen Vertragsschluß gleichen Inhaltsbeseitigen wollten. Andernfalls wäre vor allem nicht zu verstehen, warumder Kläger nicht auch den endgültigen Darlehensvertrag im [X.] 1990- sozusagen "vorsichtshalber" - entweder selbst abgeschlossen oderausdrücklich bestätigt hat.[X.] angefochtene Entscheidung stellt sich aber aus anderen Grün-den als richtig dar (§ 561 ZPO). Dem Kläger ist es nach dem Grundsatzvon [X.] (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der [X.] 16 -klagten auf die Nichtigkeit des endgültigen Darlehensvertrages vom24. Oktober 1990 infolge fehlender Vollmacht der [X.] berufen.1. Aufgrund der vom Kläger am 3. Januar 1990 selbst abgegebe-nen Willenserklärung ist zwischen ihm und der Beklagten im Januar 1990ein wirksamer Darlehensvertrag über 145.500 DM zur Zwischenfinanzie-rung des Kaufpreises und der Nebenkosten zustande gekommen. [X.] - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - alssorgfältigem Erklärungsempfänger klar sein, daß der Beklagten der mitder Geschäftsbesorgerin als seiner Vertreterin geschlossene Darlehens-vertrag - aus welchen Gründen auch immer - nicht genügte, es sich beiihrem ausdrücklichen Verlangen nach einer erneuten Annahme [X.] vom 18. Dezember 1989 durch ihn persönlich also nichtum eine bloße Formalie handelte. Aus der maßgebenden Sicht der [X.] konnte daher nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger mit ihr einenneuen [X.] gleichen Inhalts abschließen [X.] zugleich die rechtliche Grundlage für die ins Auge gefaßte endgül-tige Kreditgewährung schaffen wollte.Seine Darlehensvertragserklärung vom 3. Januar 1990 hat [X.] nicht wirksam widerrufen. Ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1Nr. 1 [X.] stand ihm nicht zu. Nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts ist der Kläger zur Abgabe seiner Erklärung nicht durch die nachseinem Vorbringen Anfang Oktober 1989 in seiner Wohnung geführtenVerhandlungen bestimmt worden. Eine Überrumpelungs- und Überforde-rungssituation habe nicht mehr bestanden. Diese tatrichterliche Würdi-gung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.- 17 -2. Angesichts der Bindung des [X.] an den Darlehensvertragvon Januar 1990 kommt es nicht entscheidend darauf an, daß er dieendgültigen Kreditkonditionen nicht mit der Beklagten persönlich festge-legt hat. [X.] kann auch, ob der [X.]über die unverändert gebliebene Kreditsumme von 145.500 DM - wie [X.] offenbar meint - lediglich in unwesentlichen Punk-ten abgeändert oder erweitert worden ist, bei wirtschaftlicher Betrach-tung nur ein Vertragsabschluß der Parteien vorliegt oder sich die [X.] auf eine Duldungsvollmacht der Geschäftsbesorgerin berufenkann. Im [X.] haben die Parteien unter [X.] der bis zum 30. September 1990 geltenden Vertragsbedingungenausdrücklich vereinbart, daß die endgültigen Konditionen zu einem spä-teren Zeitpunkt vereinbart werden sollten. Dies ist im Oktober 1990 kon-zeptionsgemäß in Verhandlungen der Geschäftsbesorgerin mit der [X.] geschehen, dem Kläger von der Beklagten mitgeteilt und [X.] widerspruchslos hingenommen worden. Nichts spricht dafür, daßder streitgegenständliche Darlehensvertrag einen anderen und für ihngünstigeren Inhalt haben würde, wenn er persönlich und nicht die Ge-schäftsbesorgerin mit der Beklagten in seinem Namen verhandelt undkontrahiert hätte. Der Kläger müßte ein Abrücken der Beklagten von dengetroffenen Vereinbarungen infolge fehlender [X.] [X.] daher als unbillig empfinden, wenn er vertragstreuwäre und seinen eigenen Wertungsgrundsätzen treu bleiben würde. [X.] fehlende Bereitschaft, an den endgültigen Kreditkonditionen festzu-halten, stellt sich deshalb unter dem Gesichtspunkt [X.] als ein Verstoß gegen den Grundsatz von [X.]dar.- 18 -IV.Die Revision des [X.] war deshalb zurückzuweisen.[X.] [X.] ist wegen MüllerKrankheit an der [X.] gehindert.[X.] Wassermann Appl

Meta

XI ZR 201/02

29.04.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2003, Az. XI ZR 201/02 (REWIS RS 2003, 3338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3338

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