Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2004, Az. XI ZR 60/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4086

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:16. März 2004Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________[X.] Art. 1 § 1 Abs. 1Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen stellt die Kreditgewäh-rung durch die finanzierende Bank regelmäßig keine Beteiligung an der unerlaub-ten Rechtsbesorgung eines umfassend bevollmächtigten [X.]s dar(Bestätigung des [X.] vom 3. Juni 2003 - [X.], [X.], 1710).[X.], Urteil vom 16. März 2004 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 16. März 2004 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und den [X.]. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom5. Februar 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-wiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Darlehen, die [X.] (im folgenden: Klägerin) den [X.] zur [X.] gewährt hatte. Dem liegt folgender Sach-verhalt [X.] 3 -Die [X.], ein damals 28 Jahre alter Programmierer, und sei-ne Ehefrau, eine damals 29 Jahre alte Bankangestellte, wurden im [X.] von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Ei-genkapital eine noch zu errichtende Wohnung in [X.]zu erwerben.Am 13. Oktober 1992 unterbreiteten sie der [X.] (im folgenden: [X.]in) ein notarielles Angebotauf Abschluß eines [X.] zum Erwerb der Ei-gentumswohnung. Zugleich erteilten sie ihr eine umfassende Vollmacht,sie bei der Vorbereitung, Durchführung und ggf. Rückabwicklung des [X.] zu vertreten. Unter anderem sollte die [X.]in [X.] und [X.], Darlehensverträge und alle erforderli-chen Sicherungsverträge abschließen. Der kalkulierte [X.] das Kaufobjekt war mit 128.954 DM ausgewiesen.Die [X.]in nahm das Angebot an und schloß mit derKlägerin für die [X.] am 7./17. Dezember 1992 einen [X.] über ein durch Endfinanzierung abzulösendes Darlehen von30.046 DM sowie über ein Festdarlehen von 109.898 DM, dessen [X.] mittels einer Kapitallebensversicherung erfolgen sollte. Am28. Dezember 1992 schloß sie im Namen der [X.] den notariellenKauf- und [X.] über die Eigentumswohnung zum [X.] von 98.908 DM. Das zur Zwischenfinanzierung gewährte [X.] sie namens der [X.] durch Annuitätendarlehen von4.064,89 DM und 19.056 DM ab, die die Klägerin mit Vertrag vom28. September/30. Dezember 1993 gewährte. Die Klägerin zahlte [X.], die zur Finanzierung des Erwerbs verwendet wurden, begin-nend mit dem 23. Dezember 1992 auf ein von der [X.] ihr auf den Namen der [X.] eröffnetes Konto aus, bezüglich- 4 -dessen die [X.]in verfügungsberechtigt war. Nachdem die[X.] im Juli 1998 ihre Darlehenszahlungen eingestellt hatten, [X.] die Klägerin die Kredite im Januar 1999.Mit der Klage begehrt sie den offenen Restbetrag von132.503,57 DM zuzüglich Zinsen. Die [X.] machen geltend, dieKlägerin, die alle Vertragsregelungen im Vorfeld mit der Geschäftsbesor-gerin abgesprochen habe, hafte aus eigenem und zugerechnetem vor-vertraglichen Aufklärungsverschulden auf Schadensersatz. Im übrigenseien Geschäftsbesorgungsvertrag, Vollmacht und Darlehensverträgewegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig. Die [X.] hätten nicht sie, sondern die ohne wirksame Vollmacht han-delnde [X.]in erhalten.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsge-richt, dessen Urteil in [X.], 181 veröffentlicht ist, hat sie auf die Be-rufung der [X.] abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht.- 5 -I.Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:Der notarielle Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Ge-schäftsbesorgerin und den [X.] sei einschließlich der darin ent-haltenen Vollmacht wegen Verstoßes gegen das [X.]nichtig. Selbst wenn der Klägerin die Vollmachtsurkunde bei [X.] in Ausfertigung vorgelegen haben sollte, habe diese [X.] gemäß §§ 171 ff. [X.] entfalten können. Die Klägerin habenicht auf den Bestand der Vollmacht vertrauen dürfen, da sie an der un-erlaubten Rechtsbesorgung beteiligt gewesen sei und weil sich darüberhinaus sowohl aus der Rechtsprechung als auch aus der Urkunde selbstBedenken im Hinblick auf die erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung durchdie [X.]in ergeben hätten. Die [X.] seien auch [X.] §§ 812 ff. [X.] zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet,da diese auf das von der [X.]in aufgrund unwirksamerVollmacht für die [X.] eröffnete Konto gezahlt worden sei, über dasdie [X.]in Alleinverfügungsmacht gehabt habe.[X.] Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in mehrerenentscheidenden Punkten nicht stand.1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings zu dem [X.], der Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen- 6 -Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] nichtig (§ 134 [X.]). Nach der [X.] bedarf derjenige, der aus-schließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grund-stückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber be-sorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 [X.]. Ein ohne diese Erlaubnis [X.] Geschäftsbesorgungsvertrag, der so umfassende Befu-gnisse wie hier enthält, ist, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht,nichtig (st.Rspr., vgl. [X.], 265, 269 ff.; zuletzt Senatsurteile vom18. November 2003 - [X.], [X.], 27, 30, vom [X.] - [X.], [X.], 417, 421 und vom 2. März 2004 - [X.], Umdruck S. 6).2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß dieNichtigkeit des [X.] nach dem Schutzgedan-ken des Art. 1 § 1 [X.] die der [X.]in erteilte umfassen-de [X.] erfaßt (st.Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 11. [X.] - III ZR 182/00, [X.], 2260, 2261 f.; zuletzt Senatsurteile [X.] Oktober 2003 - [X.], [X.], 2328, 2333, vom2. Dezember 2003 - [X.], [X.], 417, 421, [X.] 421/02,[X.], 372, 379, [X.] 428/02, Umdruck S. 11, [X.] 429/02, [X.] und vom 2. März 2004 - [X.] 267/02, Umdruck S. 8). [X.] die Revision auch nicht.3. Sie wendet sich jedoch zu Recht gegen die Ausführungen, mitdenen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die [X.] Vollmacht sei gegenüber der Klägerin auch nicht aus [X.] als gültig zu [X.] 7 -a) Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des [X.] kann sich im Falle der Unwirksamkeit der einer Geschäftsbe-sorgerin erteilten [X.] die Gültigkeit der von ihr im Namender Auftraggeber geschlossenen Darlehensverträge gemäß §§ 171, 172[X.] aus dem durch die Vorlage der Vollmachtsausfertigung gesetztenRechtsschein ergeben. § 171 und § 172 [X.] sowie die [X.] über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind auch dannanwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbe-sorgers - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 [X.] verstößt und ge-mäß § 134 [X.] nichtig ist (Senatsurteile vom 25. März 2003 - [X.]227/03, [X.], 1064, 1065 f., vom 3. Juni 2003 - [X.],[X.], 1710, 1711, vom 14. Oktober 2003 - [X.], [X.],2328, 2333 und vom 2. Dezember 2003 - [X.], [X.], 417,421; [X.], Urteil vom 22. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2375,2379).b) Zugunsten der Klägerin soll nach Auffassung des Berufungsge-richts ein solcher an die Vorlage der Vollmachtsausfertigung [X.] Rechtsschein hier aber nicht bestehen, weil sie auf den Bestand [X.] nicht habe vertrauen dürfen. Das hält rechtlicher Prüfung nichtstand.aa) Die Vorlage einer Ausfertigung der von der Klägerin zu [X.] gereichten Vollmachtsurkunde ist, anders als die Revisionserwide-rung meint, eine geeignete objektive Rechtsscheingrundlage. Die Ertei-lung einer Vollmacht ist, auch wenn sie in einem Vertragsantrag enthal-ten ist, eine selbständige, einseitige empfangs- aber nicht annahmebe-dürftige Willenserklärung ([X.], [X.] 4. Aufl. § 167- 8 -Rdn. 4). Auf die Vorlage einer Ausfertigung der notariell beurkundetenAnnahme des [X.] der [X.] durch die Geschäftsbesor-gerin kommt es daher nicht an. Gleiches gilt für die Vorlage der [X.], auf die in dem Antrag der [X.] auf Abschluß eines [X.] Bezug genommen worden ist. Die der Ge-schäftsbesorgerin erteilte Vollmacht, die ausdrücklich auch Darlehens-verträge umfaßt, ist ohne die Stammurkunde verständlich und ausrei-chend bestimmt.bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es derKlägerin nicht verwehrt, sich auf den Gutglaubensschutz nach §§ 171Abs. 1, 172 Abs. 1 [X.] zu berufen, weil sie - wie das Berufungsgerichtangenommen hat - an der gesetzwidrigen Tätigkeit der Geschäftsbesor-gerin mitgewirkt hat. Wie der erkennende Senat nach Erlaß des Beru-fungsurteils entschieden hat, schließt eine etwaige Mitwirkung der Bankan der unerlaubten Rechtsbesorgung den Gutglaubensschutz nach§§ 171 ff. [X.] nicht aus, wenn der Verstoß gegen das [X.] seinerzeit von den Beteiligten nicht zu erkennen war ([X.] vom 2. Dezember 2003 - [X.], [X.], 417, 421).Nach §§ 172 Abs. 2, 173 [X.] wird der gute Glaube an den gemäߧ§ 171, 172 [X.] gesetzten Rechtsschein geschützt, wenn der Vertrags-partner den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme [X.] nicht kennt oder kennen muß. Dabei kommt es nachdem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder dasKennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht [X.] an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen [X.] der Vertretungsmacht selbst (Senatsurteile vom 3. Juni 2003- 9 -- [X.], [X.], 1710, 1712 und vom 2. Dezember 2003- [X.], [X.], 417, 421).Daran fehlt es hier. Anders als das Berufungsgericht und die Revi-sionserwiderung meinen, konnten alle Beteiligten den Verstoß des [X.] und der Vollmacht gegen das [X.] damals nicht erkennen. Den vor dem [X.] ergangenenEntscheidungen des [X.] ließ sich nichts entnehmen,was für einen Verstoß eines umfassenden Treuhand- oder [X.]es und der mit ihm verbundenen Vollmacht des [X.]/[X.]s gegen Art. 1 § 1 [X.] i.V. mit § 134 [X.]gesprochen hätte (vgl. Senatsurteile vom 18. September 2001 - [X.]321/00, [X.], 2113, 2115, vom 14. Mai 2002 - [X.] 155/01,[X.] 2002, 1273, 1275, vom 29. April 2003 - [X.] 201/02, ZIP 2003,1692, 1696, vom 3. Juni 2003 - [X.], [X.], 1710, 1712 undvom 2. Dezember 2003 - [X.], [X.], 417, 421; vgl. auchzum fehlenden Verschulden eines Notars: [X.], 265, 275 ff.). [X.] dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil des [X.] ([X.], NJW 1976, 1635, 1636) ergibt sich [X.]. Dort hat der [X.] eine Erlaubnispflicht nach dem[X.] lediglich für einen Bauberater bejaht, der seineAuftraggeber bei allen mit der Vorbereitung und Durchführung des [X.] zusammenhängenden Rechtsfragen umfassend beriet, nichtaber für die Übernahme der Tätigkeit eines Baubetreuers und [X.]) Damit erweist sich zugleich die weitere Annahme des [X.] als rechtsfehlerhaft, die Klägerin könne sich auf [X.] 10 -scheingesichtspunkte nicht berufen, weil die im Jahr 1992 bestehendeRechtsprechung bereits Anlaß gegeben habe, die Nichtigkeit des [X.] sowie eine Unwirksamkeit der in [X.] erteilten Vollmacht wegen Verstoßes gegen das [X.] in Betracht zu ziehen.dd) Dasselbe gilt für die Auffassung des Berufungsgerichts und [X.], die Klägerin sei im Hinblick auf den Inhalt [X.]surkunde nicht schutzwürdig. Da es nach dem eindeutigenWortlaut des § 173 [X.] nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssender den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände an-kommt, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des [X.] Vertretungsmacht selbst (Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - [X.]289/02, [X.], 1710, 1712 und vom 2. Dezember 2003 - [X.],[X.], 417, 421), ist auch diese Annahme rechtsirrig. Im übrigen ver-kennt das Berufungsgericht auch - wie die Revision zu Recht beanstan-det -, daß nicht einmal alle Umstände, die den Verstoß gegen das[X.] begründen, aus dem vorgelegten [X.] mit Vollmacht hervorgehen. Dieser Urkunde ist nicht zuentnehmen, daß die [X.]in über keine Rechtsberatungs-erlaubnis verfügte (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 2003 aaO).c) Der Gutglaubensschutz nach § 172 Abs. 1 [X.] setzt allerdingsvoraus, daß der Klägerin spätestens bei Abschluß des Darlehensvertra-ges vom 7./17. Dezember 1992 eine Ausfertigung der die Geschäftsbe-sorgerin als Vertreterin der [X.] ausweisenden notariellen Voll-machtsurkunde vorlag (st.Rspr., vgl. [X.]Z 102, 60, 63; zuletzt Senats-urteile vom 3. Juni 2003 - [X.], [X.], 1710, 1711, vom- 11 -14. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2328, 2333 und vom2. Dezember 2003 - [X.], [X.], 417, 421). Hierauf hat [X.] Klägerin unter Beweisantritt berufen. Das Berufungsgericht hat zwarinsoweit Beweis erhoben, hat aber - nach seiner Auffassung konse-quent - bislang keine tatsächlichen Feststellungen hierzu [X.] Nach dem für die Revision zugrundezulegenden Sachverhalterweist sich damit auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die[X.] hätten das Darlehen nicht empfangen, als rechtsfehlerhaft. Dafür das Revisionsverfahren mangels entgegenstehender Feststellungendes Berufungsgerichts davon auszugehen ist, daß der Klägerin die nota-rielle Vollmachtsurkunde spätestens bei Abschluß der Darlehensverträgevorlag, die namens der [X.] abgegebenen Erklärungen der Ge-schäftsbesorgerin gegenüber der Klägerin also gültig waren, ist die [X.] auf Weisung der [X.] auf das wirksam auf deren [X.] eröffnete Konto ausgezahlt worden. Auf die vom [X.] Außerachtlassung des [X.] erörterte Frage, obnur die [X.]in über dieses Konto [X.], kommt es schon deshalb nicht an, weil ein Darlehen sogar dannals empfangen gilt, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß aneinen [X.] ausgezahlt hat (Senat [X.]Z 152, 331, 336 f.).III.Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus [X.] als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Darlehensverträge vom7./17. Dezember 1992 und vom 28. September/30. Dezember 1993 sind- 12 -nicht ihrerseits wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 [X.] gemäß § 134[X.] nichtig.1. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß ein Verstoß [X.] gegen Art. 1 § 1 [X.] grundsätzlich nicht zur Nichtig-keit der von ihm vermittelten Verträge zwischen dem Auftraggeber und[X.] führt (Senatsurteile vom 17. März 1998 - [X.] 59/97, [X.] 1998,923, 924 und vom 3. Juni 2003 - [X.], [X.], 1710, 1712).Dasselbe gilt für Verträge, die von dem unzulässig tätigen [X.] als Vertreter abgeschlossen werden. Auch sie sind regelmäßig [X.] § 134 [X.] nichtig. Ein enger Zusammenhang zwischen der uner-laubten Rechtsbesorgung und den durch sie zustande gebrachten [X.] mit [X.] liegt in der Natur der Sache und vermag eine andereBeurteilung nicht zu rechtfertigen (Senatsurteile vom 17. März 1998 undvom 3. Juni 2003, jeweils aaO). Daß sich die Geschäfte als Folge derunzulässigen Rechtsbesorgung darstellen, genügt nicht, um sie als nach§ 134 [X.] nichtig anzusehen. Ein Rechtsgeschäft ist nicht schon [X.] im Sinne des § 134 [X.] nichtig, weil die Umstände seines [X.] bzw. [X.] gegen ein gesetzliches Verbot ver-stoßen ([X.]Z 110, 156, 174 f.; Senatsurteil vom 3. Juni 2003 aaO).2. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise dann gelten, wennDritte, deren Verträge mit dem Auftraggeber von dem gegen Art. 1 § 1[X.] verstoßenden [X.] vermittelt oder von diesem [X.] des Auftraggebers abgeschlossen werden, in einer Weise mitdem [X.] zusammenarbeiten, daß ihre Tätigkeit als Beteili-gung an der unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen werden muß (Se-- 13 -natsurteile vom 17. März 1998 - [X.] 59/97, [X.] 1998, 923, 924 undvom 3. Juni 2003 - [X.], [X.], 1710, 1712).a) Das ist - wie der Senat nach Ergehen des Berufungsurteils ent-schieden und im einzelnen begründet hat (Senatsurteil vom 3. Juni 2003aaO S. 1712 f.) - bei einem kreditfinanzierten Immobilienerwerb zu Steu-ersparzwecken regelmäßig nicht der Fall. Entgegen der vom Berufungs-gericht im Zusammenhang mit der Frage der Rechtsscheinhaftung nach§§ 171 ff. [X.] geäußerten Auffassung kommt es insoweit nicht ent-scheidend auf eine enge Zusammenarbeit der Bank mit dem Rechtsbe-sorger an. Maßgeblich ist vielmehr, daß gerade in dem Abschluß [X.] bzw. in den zu seiner Erfüllung zu erbringenden Leistun-gen die Beteiligung der Bank an der unerlaubten Rechtsbesorgung liegt.Die Zusammenarbeit der Bank mit dem [X.] muß auf eineunzulässige Rechtsbesorgung gerichtet sein und der Kreditvertrag sich- bezogen auf diesen [X.] unzulässiger Rechtsbesorgung - alswirtschaftliches Teilstück zur Erreichung des verbotenen [X.]sdarstellen (Senatsurteil vom 3. Juni 2003 aaO S. 1713). Beim kreditfi-nanzierten Immobilienerwerb zu Steuersparzwecken ist der [X.] regelmäßig nicht wirtschaftliches Teilstück der unzulässigenRechtsbesorgung. [X.] der Zusammenarbeit zwischen Rechts-besorger und Bank ist vielmehr der Erwerb einer Eigentumswohnung zuSteuersparzwecken. Selbst wenn es im Rahmen dieses Erwerbs auchdarum gegangen sein sollte, dem Käufer eigene [X.] -abschlüsse zu ersparen, diente der Darlehensvertrag nicht der ver-botenen Rechtsbesorgung. Entgegen der Revisionserwiderung [X.] keine Rede davon sein, die kreditgebende Bank müsse trotz [X.] der [X.]in darauf bestehen, die [X.] -hensvertragsverhandlungen mit den Darlehensnehmern persönlich zuführen.b) Auch im Streitfall liegt nach den bislang getroffenen [X.] eine Beteiligung der Klägerin an der unerlaubten Rechtsbesor-gung der [X.]in nicht vor. Die vom Berufungsgericht an-genommenen Umstände einer langjährigen organisierten Zusammenar-beit zwischen der [X.]in und der Klägerin, die auch in dasstreitgegenständliche Bauobjekt frühzeitig einbezogen worden sei, sowieder Kenntnis der Klägerin von einer Überteuerung des Objekts genügenungeachtet von der Revision insoweit zu Recht gerügter Verfahrensfehlernicht. Sie hätten allenfalls zur Folge, daß die Bank in anderer Weise alsdurch Abschluß des Darlehensvertrages an der Rechtsbesorgung mitge-wirkt oder zu ihr beigetragen hat. Das ist jedoch nicht ausreichend. [X.] Reichweite des Schutzzwecks des gegen den [X.] ge-richteten Verbots wird durch die Beteiligung eines anderen an derRechtsbesorgung nicht vergrößert. Als Ansatzpunkt für die Nichtigkeitdes Darlehensvertrages kommt daher nur das Verhalten der Klägerinselbst als Partnerin des von der [X.]in geschlossenenDarlehensvertrages in Betracht (Senatsurteil vom 3. Juni 2003 aaOS. 1712). Dementsprechend hat der [X.] auch bei den [X.] entscheidend auf das Verhalten der Bank [X.] und das von ihr abgeschlossene Kre-ditgeschäft abgestellt ([X.]Z 61, 317, 321 f.; [X.], Urteile vom9. Oktober 1975 - [X.], [X.] 1976, 100, 102 und vom 29. [X.] - III ZR 174/76, [X.] 1978, 1062, 1063). Nur weil dieses sich alswirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens erwies, dessen [X.] anders als hier - eine unzulässige Rechtsbesorgung war, nämlich die- 15 -Entlastung des Unfallgeschädigten von der Schadensabwicklung ein-schließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenhei-ten, ist es als nichtig angesehen worden. Eine Vorlage an den GroßenSenat für Zivilsachen kommt daher entgegen der Ansicht der Revisions-erwiderung nicht in Betracht.IV.Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war [X.] weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeitdes § 563 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Das [X.] die Frage zu klären haben, ob der Klägerin - wie sie behauptet - bei- 16 -Abschluß der Darlehensverträge die Vollmacht in Ausfertigung vorlag.Sollte das nicht der Fall gewesen sein, wird das Berufungsgericht [X.] der Klägerin zur Duldungsvollmacht nachzugehen haben.[X.] Bungeroth Joeres [X.] Appl

Meta

XI ZR 60/03

16.03.2004

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2004, Az. XI ZR 60/03 (REWIS RS 2004, 4086)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4086

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