Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.07.2014, Az. 28 W (pat) 556/12

28. Senat | REWIS RS 2014, 3665

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Activ'home (IR-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

die [X.] 1 026 484

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 30. Juli 2014 durch die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin kraft Auftrags Kriener

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

Gründe

I.

1

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Mai 2012 hat die Markenstelle für Klasse 6 IR des [X.] registrierten [X.] 026 484

2

Activ'home

3

für die Waren:

4

Klasse 6: Fermetures métalli[X.]s pour bâtiments, à savoir volets, [X.], [X.], [X.], portes, portes [X.], [X.], quincaillerie du bâtiment métali[X.];

5

Klasse 7: [X.] tels [X.] volets [X.], [X.], [X.], portes [X.], [X.], [X.], [X.], portails;

6

Klasse 9: [X.] (appareils) électri[X.]s d'ouverture automati[X.] de portes, de [X.] et de volets;

7

Klasse 19: [X.], en plasti[X.] pour bâtiments, à savoir volets, [X.], [X.], [X.], portes, portes [X.], [X.];

8

Klasse 20: Garnitures de [X.], de portes et de volets non métalli[X.]s, quincaillerie du bâtiment en bois et en plasti[X.].

9

nach vorangegangener Beanstandung den Schutz für die [X.] verweigert.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dem Zeichen fehle das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft, ferner sei es als beschreibende Angabe freihaltebedürftig, weshalb der Schutz für die [X.] vollständig zu versagen sei.

Bei der vorliegenden Angabe handele es sich um ein geläufiges und alltägliches Wort einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde. Die angesprochenen Verkehrskreise seien vorliegend Haus- und Wohnungseigentümer sowie alle, die beruflich mit Gebäude- und Haustechnik zu tun hätten. Auch in diese Welt hätten „smarte“ Produkte (wie etwa Fensterglas, das sich bei entsprechendem Sonneneinfall selber verschattet oder das selbstreinigend ist), „intelligente“ Computer- und Steuerungstechnik (z. B. für Waschmaschinen, die sich dann einschalten, wenn der Strompreis am günstigsten ist bzw. wenn ausreichend Strom zur Verfügung steht; Rollläden, die sich je nach Licht oder Tageszeit scheinbar ganz selbstständig öffnen bzw. schließen) sowie die [X.] durchsetzt.

Activ’home stelle keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern nur einen schlagwortartig verkürzten Sachhinweis darauf dar, dass die betreffenden Produkte scheinbar „selbstständig“ reagierten und in erster Linie für das private Heim bestimmt bzw. hierfür besonders geeignet seien.

Activ’home ohne analysierende Betrachtungsweise nur mit der Bedeutung „selbstständig reagierendes Haus“, „aktiv mitdenkendes Haus“ oder - ganz kurz - „Aktives Haus/Heim“ auffassen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Inhaberin der international registrierten Marke mit ihrer Beschwerde. Sie hält die Marke mit dem Argument für unterscheidungskräftig, dass der maßgebliche inländische Verkehr dem Zeichen allenfalls durch mehrere Gedankenschritte die von der Markenstelle angenommene Beschreibung entnehme. Außerdem seien Voreintragungen zu berücksichtigen. Die Inhaberin der international registrierten Marke beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 IR vom 30. Mai 2012 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist ohne Erfolg, da der schutzsuchenden Marke im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§§ 119, 124, 113, 37 Abs. 1 [X.] Art. 5 PMMA Art. 6 quinquies B [X.] m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.], 569 Rdnr. 10 – [X.]; [X.], 731 Rdnr. 11 – [X.]; GRUR 2012, 1143 Rdnr. 7 – [X.]; GRUR 2012, 270 Rdnr. 8 – Link economy; [X.], 1100, Rdnr. 10 - [X.]!; [X.], 825, 826, Rdnr. 13 - [X.]; [X.], 850, 854, Rdnr. 18 - [X.]). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]; a.a.O. – [X.]!; [X.], 778 Rdnr. 11 – [X.]). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens ([X.] [X.], 1143 Rdnr. 15 – [X.] werden Fakten), wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, 412, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944, Rdnr. 24 - [X.] 2; [X.] - [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. [X.] [X.], 428, 431 Rdnr. 53 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. [X.] [X.], 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; [X.] [X.], 522 Rdnr. 11 – [X.] schönste Seiten; [X.], 952, 953 Rdnr. 10 - [X.]; a. a. [X.]. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 – [X.]; a. a. O. - marktfrisch; [X.], 1153 - anti [X.]) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] – [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] 855, Rdnr. 19, 28 f. - [X.]).

Die vorliegende Marke vermag sowohl der inländische [X.] als auch der inländische Endabnehmer der maßgeblichen Waren ohne Weiteres in ihrem Begriffsgehalt zu erfassen, weil sie aus geläufigen Wörtern der Umgangssprache gebildet ist. Die Marke lässt ohne gedankliche Analyse sofort erkennen, dass sie aus den Begriffen „activ“ und „home“ zusammengesetzt ist. Der normal informierte Verkehr kennt die Bedeutung dieser Begriffe. „Aktiv Haus“ steht, wie die Markenstelle bereits ausgeführt und durch Belege nachgewiesen hat, für ein „selbsttätig agierendes“ bzw. „intelligentes Haus“.

Auf Grund dieser Vorkenntnisse wird der Durchschnittsverbraucher und erst recht der mit Rollos und [X.] bzw. den weiter beanspruchten Waren befasste [X.] die angemeldete Marke ohne Weiteres dahingehend verstehen, dass es sich bei den so bezeichneten Waren um solche handelt, die durch intelligente Steuerung bei Bedarf selbsttätig die Verschattungseinrichtungen wirksam werden lassen. Alle beanspruchten Waren können Waren sein, die Teil eines Verschattungs-, Belüftungs- oder Kühlungssystems eines „intelligenten Hauses“ sein können. Dieses Verständnis drängt sich dem Verkehr auf, wenn er der schutzsuchenden Marke auf bzw. im Zusammenhang mit Rollos usw. begegnet, die bekanntermaßen u. a. dazu dienen, die Aufheizung von Räumen durch direkte Sonneneinstrahlung zu verhindern. Darüber hinaus weist auch eine direkte [X.] Verwendung beschreibend auf ein „Aktiv Haus“ hin, welches im Zusammenhang mit Energieverbrauch eine Weiterentwicklung von Passivhäusern ist und gerade energieoptimierende selbsttätige Anlagentechnik auch im [X.] benötigt. Angesichts dieses insgesamt erkennbar beschreibenden [X.] ist nicht zu erwarten, dass der Verkehr der schutzsuchenden Marke einen Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen entnimmt; denn die Marke ist [X.] gebildet und weist keine über den rein beschreibenden Begriffsgehalt hinausgehenden grammatikalischen oder sprachlichen Besonderheiten auf, die trotz ihres beschreibenden Inhalts ein Verständnis als betriebliches Herkunftskennzeichen nahelegen könnten.

Allein die Tatsache, dass die [X.] theoretisch auch andere Bedeutungen aufweisen kann, ist entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht geeignet, deren Unterscheidungskraft zu begründen, denn einer Angabe fehlt bereits dann die erforderliche Unterscheidungskraft, wenn sie in einer ihrer Bedeutungen für die beanspruchten Waren eine beschreibende Bedeutung hat, unabhängig davon, ob sie noch andere, auch nicht beschreibende Bedeutungen haben kann ([X.] 2005, 257, 258 – Bürogebäude; [X.], 952 - Deutschland-Card).

Die international registrierte Marke weist entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Ansicht auch keine Interpretationsbedürftigkeit auf. Ob eine schutzbegründende Bedeutungsvielfalt vorliegt, darf nicht [X.] beurteilt werden, sondern muss im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen gesehen werden ([X.] 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt). Hierbei kann sich waren- und [X.] der Kreis lexikalisch möglicher Begriffsgehalte auf einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt reduzieren ([X.] 2003, 882, 883 - [X.]). Davon ist auch im Fall der in Rede stehenden Marke bei einer Benutzung im Zusammenhang mit Rollos und aufrollbaren Vorhängen auszugehen.

Soweit sich die Markeninhaberin auf die Schutzgewährung anderenorts beruft, ändert dies nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit für die hier zu beurteilende Marke. Nach der Rechtsprechung des [X.] verbietet die [X.] es den nationalen Eintragungsbehörden und den mit der Markeneintragung befassten nationalen Gerichten, bei Bestehen eines Eintragungshindernisses dem Eintragungsbegehren allein deshalb stattzugeben, weil bereits identische oder vergleichbar gebildete Marken für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen sind (vgl. [X.], [X.], 667, 668 [Rz. 15 ff.] - [X.]). Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist für die Unterscheidungskraft nur die Auffassung der inländischen Verkehrskreise maßgeblich, wobei auch innerhalb der [X.] von Mitgliedsland zu Mitgliedsland durchaus unterschiedliche Verkehrsauffassungen zu einzelnen Angaben und Zeichen bestehen können.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Meta

28 W (pat) 556/12

30.07.2014

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.07.2014, Az. 28 W (pat) 556/12 (REWIS RS 2014, 3665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3665

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

29 W (pat) 520/13 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "SV Group (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


29 W (pat) 543/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – „CORPORATE ENERGIZER“ – Unterscheidungskraft, keine Freihaltungsbedürfnis für einen Teil der Dienstleistungen


26 W (pat) 548/17 (Bundespatentgericht)


28 W (pat) 535/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "EX-PRESS (IR-Marke)" – kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft


26 W (pat) 501/16 (Bundespatentgericht)

& P Salt&Pepper (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.