Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.03.2013, Az. 29 W (pat) 543/10

29. Senat | REWIS RS 2013, 7181

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „CORPORATE ENERGIZER“ – Unterscheidungskraft, keine Freihaltungsbedürfnis für einen Teil der Dienstleistungen


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke [X.] 960 926

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 20. März 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterinnen [X.] und Uhlmann

beschlossen:

Der Beschluss des [X.] vom 18. Mai 2010 wird aufgehoben, soweit der international registrierten Marke 960 926 der Schutz für die [X.] bezüglich der Dienstleistungen der

Klasse 35: [X.]; analyse du prix de revient; renseignements d´affaires; tenue de livres; vérification de comptes; présentation de produits sur tout moyen de communication pour la vente au détail; préparation de feuilles de paye; recherche de marché; organisation de foires à buts commerciaux ou de publicité; recrutement de personnel; traitement administratif de commandes d´achats; gestion de fichiers informatiques; recueil de données dans un fichier central; [X.]; établissement [X.]; informations et conseils commerciaux aux consommateurs; facturation; services de secrétariat;

Klasse 41: informations en matière d´éducation;

Klasse 45: [X.]; services d´arbitrage; consultation en matière de sécurité.

verweigert worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der international registrierten Wortmarke 960 926

2

[X.] [X.]

3

(Ursprungsland [X.] mit Priorität vom 18. September 2007). Sie hat um Schutz nachgesucht für Dienstleistungen der

4

[X.]: [X.]; gestion des affaires commerciales; administration commerciale; travaux de bureau; conseils en organisation et direction des affaires; consultation pour la direction des affaires; consultation professionnelle d´affaires; [X.] ([X.]); relations publiques (public relations); [X.]; accompagnement et assistance de personnel dans des entreprises (coaching); analyse du prix de revient; renseignements d´affaires; tenue de livres; vérification de comptes; présentation de produits sur tout moyen de communication pour la vente au détail; préparation de feuilles de paye; recherche de marché; organisation de foires à buts commerciaux ou de publicité; recrutement de personnel; traitement administratif de commandes d´achats; gestion de fichiers informatiques; recueil de données dans un fichier central; [X.]; établissement [X.]; informations et conseils commerciaux aux consommateurs; facturation; services de secrétariat;

5

Klasse 41: Formation, [X.] mentorat; informations en matière d´éducation; [X.], [X.]; divertissement;

6

Klasse 45: [X.]; services d´arbitrage; consultation en matière de sécurité.

7

Mit Beschluss vom 18. Mai 2010 hat die Markenstelle für [X.] der [X.] den Schutz für die [X.] gemäß §§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,

9

den Beschluss des [X.] vom 18. Mai 2010 aufzuheben.

Sie trägt vor, dass die Ämter der [X.] Länder [X.] und [X.] der vorliegenden Marke Schutz gewährt hätten (Anlage 1, [X.]. 18 f. [X.]). Sie vertritt die Ansicht, das Anmeldezeichen sei eine neuartige Wortverbindung, die aus sich heraus originell und individualisierend wirke. Es seien mehrere Gedankenschritte erforderlich, um der Wortfolge einen übertragenen Sinn zu entnehmen. Sie sei nicht sachbeschreibend, sondern mehrdeutig (vgl. [X.] 26 W (pat) 71/09 - Energie mit Ideen; 29 W (pat) 103/10 - Meine Wahl), inhaltlich unbestimmt und unscharf. Der erste Bestandteil „[X.]“ bedeute „körperschaftlich“, „Konzern-„ oder „Gemeinschafts-“. Das Substantiv „[X.]“ sei eine Wortneubildung und nicht in den einschlägigen englisch - [X.] Wörterbüchern enthalten. Umgangssprachlich sei der Begriff in der [X.] Sprache noch am ehesten im Bereich der „Energy-Getränke“ zu finden (Anlage 2, [X.]. 20 f. [X.]). Das Verb „to energize“ werde mit „unter Strom setzen“ bzw. „mit Energie versorgen“ übersetzt. Die Wortmarke „[X.]“ sei für die Firma [X.] in [X.], in der [X.] und in vielen anderen Ländern u. a. für Batterien und Ladegeräte, also für Produkte geschützt, deren Hauptfunktion in der Energieversorgung bestehe (Anlage 3, [X.]. 22 – 34 [X.]). Wenn die Ämter den [X.] „[X.]“ für Energie liefernde Waren als unterscheidungskräftig beurteilten, so werde dies wohl erst recht für Dienstleistungen gelten, die - wie hier - nichts mit Energieversorgung im herkömmlichen Sinne zu tun hätten. Die Wortfolge „[X.] [X.]“ könne einerseits als „Stromlieferant“ in „Corporate“-Form, also beispielsweise als Energieunternehmen, verstanden werden, was vom verfahrensgegenständlichen Dienstleistungsspektrum nicht abgedeckt werde. Andererseits könne mit der Wortkombination auch ein Energielieferant, der nur an Corporates, also an Konzerne, liefere, gemeint sein. Vorstellbar sei auch eine Person, die ein Unternehmen mit Energy-Drinks versorge, um den Mitarbeitern frische Energie einzuschenken. Diese Vorstellungen seien jedoch gleichermaßen fantasievoll und unrealistisch. Die Internetrecherche des Amtes habe gezeigt, dass der Begriff „Energizer“ entweder [X.], Energieriegel, Bauchmuskelgürtel, Granulate oder Hormone bezeichne. Eine beschreibende Verwendung für Dienstleister wie die Inhaberin der [X.] sei nicht gefunden worden. Weder juristische Dienstleistungen, Ausbildungsdienstleistungen noch Werbe- oder Geschäftsführungsdienstleistungen seien „energiespendend“ im herkömmlichen Sinne des Wortes. Die Mehrdeutigkeit des Bestandteils „[X.]“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen schließe auch das [X.] aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 i. V. m. § 64 Abs. 6 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig, hat im tenorierten Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.

Der verfahrensgegenständlichen [X.] kann der Schutz für die tenorierten Dienstleistungen nicht nach §§ 119, 124, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6

a)

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2010, 228, 229 [X.]. 33 – Vorsprung durch Technik; [X.], 935 [X.]. 8 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 233, 235 [X.]. 45 - Standbeutel; [X.], 1044, 1045 [X.]. 9 - [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], 270 [X.]. 8 – Link economy; a. a. [X.] - [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411, 412 [X.]. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.] a. a. [X.] – Link economy). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428, 431 [X.]. 53 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch).

Ausgehend hiervon haben Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, 678 [X.]. 86 – Postkantoor; [X.], 952, 953 [X.]. 10 - [X.]Card) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850, 854 [X.]. 18 - [X.]).

Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.], 1100, 1102 [X.]. 23 – [X.]!; a. a. [X.] 855 [X.]. 28 f. - [X.]). Dabei gilt, dass je bekannter der beschreibende Begriffsgehalt für die Waren oder Dienstleistung ist, desto eher wird er auch nur als solcher erfasst, wenn er im Zusammenhang mit der Kennzeichnung der Ware oder Dienstleistung in Erscheinung tritt ([X.], 58, 60 – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.], 146, 147 f. [X.]. 32 - [X.]; 674, 678 [X.]. 97 - Postkantoor; 680, 681 [X.]. 38 - [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das [X.] nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung – etwa syntaktischer oder semantischer Art – hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht ([X.] [X.] 2007, 204, 209 [X.]. 77 f. – [X.]; [X.], 229, 230 [X.]. 29 - BioID).

b)

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genügt die [X.] „[X.] [X.]“ in Bezug auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen nicht, weil sie für diese einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt aufweist.

c)

Bei der Beurteilung von [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Bezeichnung Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Mit den im Bereich der Unternehmensverwaltung, Unternehmensberatung, der Werbung und der Büroarbeiten angesiedelten Dienstleistungen der [X.] werden in erster Linie Unternehmensinhaber, Kaufleute sowie Angehörige der unternehmerischen Führungsebene bzw. des Managements angesprochen, während sich die übrigen Dienstleistungen der Klassen 41 und 45 auch an den Durchschnittsverbraucher richten.

d)

Die um Schutz nachsuchende [X.] Anmeldezeichen setzt sich aus dem [X.] Adjektiv „[X.]“ und dem Wort „[X.]“ zusammen.

aa)

www.leo.org, 24 W (pat) 81/08 - corporateworkshop) und hat in vielen verschiedenen Zusammensetzungen mit der Bedeutung „Unternehmens-, das Unternehmen betreffend“ auch bereits Eingang in den [X.] Sprachgebrauch gefunden. Dazu zählen die Wortkombinationen „Corporate Design“ im Sinne einer „gleichartigen Gestaltung aller Produkte eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe, Unternehmensoptik“ ([X.] – Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]; [X.] – Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]; [X.], [X.], Ausgabe 2011, [X.]), „Corporate Identity”, der mit „Erscheinungsbild, das ein Unternehmen im Rahmen seiner Public Relations anstrebt und in dem sich das Selbstverständnis hinsichtlich Leistungsangebot und Arbeitsweise widerspiegelt, Unternehmensidentität“ ([X.] – Deutsches Universalwörterbuch, a. a. [X.]) übersetzt wird, „corporate communication“ mit der Bedeutung „Kommunikationskultur, Unternehmenskommunikation“, „corporate fashion“ zur Bezeichnung „einheitlicher Firmenkleidung“, „corporate governance“ für „Unternehmensführung“ ([X.], a. a. [X.] m. w. N.).

bb)

www.leo.org; [X.] (pat) 33/00 – [X.]). Als neu gebildetes Substantiv kommt dem Begriff „[X.]“ die Bedeutung „Energiespender“ (www.leo.org), „Energiegeber“ zu.

Der Begriff „Energizer“ wird nicht nur für [X.], Fußbadzusätze, [X.] und Wasserbettgranulat (Anlagen zum angefochtenen Beschluss), sondern, wie eine Internetrecherche des Senats gezeigt hat, auch im Bereich der Unternehmensberatung und –verwaltung und der betrieblichen Aus- und Fortbildung verwendet:

Energizer, damit die Teamkompetenz zur Entfaltung gebracht wird. ... Sie erleben, wie ihre gemeinsame Energie und Kreativität die Lust auf ein besseres Miteinander zu mobilisieren vermag“, ([X.], [X.]. 70 - 72 [X.]);

Energizer: Fähigkeit, andere zu motivieren und zu begeistern“ ([X.] des Instituts für Management-Innovation Prof. Dr. Pelz, [X.]. 73 f. [X.]);

Energizer – [X.]“, (http://kursnet-finden.arbeitsagentur.de/kurs/veranstaltungsDetail.do, [X.]. 66 ff. [X.]);

Energizer, die die unternehmensinterne [X.] befeuern wollen“, (http://emotionales [X.]..., [X.]. 75 [X.]);

Ferner ist im Bereich der Unternehmensverwaltung und -beratung von der „Unternehmensenergie“ die Rede. Als „organisationale Energie“ wird [X.] bezeichnet, mit der Unternehmen zielgerichtet Dinge bewegen, und deren Grad zeigt, in welchem Ausmaß ein Unternehmen sein emotionales, mentales und verhaltensbezogenes Potenzial seiner Ziele mobilisiert hat. Gleichzeitig wird im Zusammenhang mit Unternehmen von „vier Energiezuständen“, „Energiebilanzen“, „Energieniveau“, „Energiemanagement“ als Nutzbarmachung ungenutzter Ressourcen eines Unternehmens, „energetisch aufladen“, „energetisch befruchten“, „Energie freisetzen“ und von Führungskräften als „High Energy Leader“ gesprochen (vgl. [X.], [X.]. 76 – 89 [X.]).

cc)

In seiner Gesamtbedeutung weist die Wortfolge „Corporate Energizer“ in Bezug auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen in [X.] darauf hin, dass deren Anbieter als „Unternehmensenergiegeber“ bzw. Energiespender für Unternehmen“ wirkt, indem er die verschiedenen Potenziale eines Unternehmens mobilisiert. Bei den in Klasse 41 aufgeführten Dienstleistung „Unterhaltung“ steht die Bedeutung „Gemeinschaftsenergiegeber“ bzw. „Energiespender für die Gemeinschaft“ im Vordergrund. Die schutzsuchende [X.] erschöpft sich insoweit somit in einer Sachaussage über die Art, Bestimmung und den Gegenstand der nachfolgend genannten Dienstleistungen.

aaa)

Die in [X.] beanspruchten Dienstleistungen

bbb)

Die in Klasse 41 aufgeführten Dienstleistungen

e)

Der Umstand, dass der Gesamtbegriff „[X.] [X.]“ nicht lexikalisch nachweisbar (www.leo.org) ist, ändert nichts an seiner Schutzunfähigkeit für die vorstehend genannten Dienstleistungen.

Denn auch wenn ein Wortzeichen bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, reicht es aus, dass es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] GRUR 2003, 58, 59 [X.]. 21 - [X.]; [X.], 146, 147 f. [X.]. 32 - [X.]; [X.], 674, 678 [X.]. 97 - Postkantoor; [X.], 680, 681 [X.]. 38 - [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das [X.] nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung – etwa syntaktischer oder semantischer Art – hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung seiner schutzunfähigen Bestandteile abweicht ([X.] a. a. [X.] [X.]. 98 – Postkantoor; a. a. [X.] [X.]. 39 f. – [X.]; a. a. [X.] [X.]. 28 – SAT.2; a. a. [X.] 230 [X.]. 29 - BioID; [X.] 2007, 204, 209 [X.]. 77 f. - [X.]).

Die Bezeichnung „[X.] [X.]“ ist zwar eine sprachliche Neuschöpfung, aber das Publikum ist daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Der Durchschnittsverbraucher wird auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche und nicht als betriebliche Herkunftshinweise auffassen ([X.] 26 W (pat) 90/09 – brand broadcasting m. w. N.). So liegt der Fall auch bei der hier angemeldeten, nicht besonders ungewöhnlich gebildeten Wortfolge.

f)

Auch wenn die angegriffene Bezeichnung vage ist und den angesprochenen Verkehrskreisen keinen eindeutigen Anhalt dafür bietet, welche konkreten Inhalte vermittelt werden sollen, steht dies der Beurteilung der Marke für die oben erörterten Dienstleistungen als nicht unterscheidungskräftig letztlich nicht entgegen, weil der Konsument wegen des engen [X.] die betreffende Angabe jedenfalls nicht als herkunftsmäßig unterscheidend auffasst ([X.] GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt). Die Deutung bleibt vielmehr dem individuellen Vorstellungshorizont des einzelnen Unternehmers oder Verbrauchers überlassen. Vor allem bei solchen Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen ist eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe sogar unvermeidbar, um den gewünschten möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können. Diese Beurteilung steht nicht im Gegensatz zur Entscheidung des [X.] zu „Energie mit Ideen“ ([X.] 26 W (pat) 71/09), weil dort schon die Gesamtaussage unklar war.

g)

Da es dem Markenwort hinsichtlich der vorgenannten Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt, kann dahingestellt bleiben, ob ihrer Eintragung auch ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an ihrer freien Verwendbarkeit entgegen steht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).

h)

Die Tatsache, dass die Ämter der [X.] Länder [X.] und [X.] der vorliegenden Marke Schutz in vollem Umfang gewährt haben (Anlage 1, [X.]. 18 f. [X.]), ist nicht geeignet, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auszuräumen. Die in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom Harmonisierungsamt aufgrund der Gemeinschaftsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse sind für nachfolgende Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich ([X.] [X.], 428, 432, Nr. 63 – [X.]; [X.], 674 [X.]. 43 f. - Postkantoor). Sie vermögen nicht einmal eine Indizwirkung zu entfalten ([X.], 778, 779 [X.]. 18 – Willkommen im Leben).

a)

Hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen der [X.]

Denn um bezüglich der vorerwähnten Dienstleistungen der [X.] zu einer beschreibenden Aussage zu gelangen, dass sie als Energiegeber zur Umsatzsteigerung oder Effizienzverbesserung im jeweiligen Unternehmen beitragen, bedarf es mehrerer analysierender Zwischenschritte. Eine derartige analysierende Betrachtungsweise ist jedoch im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens unzulässig, weil sich daraus keine in den Vordergrund drängende, für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres ersichtliche Beschreibung des Inhalts von Waren oder Dienstleistungen ergibt ([X.], 1143, 1144 [X.]. 10 – Starsat).

[X.] genannten Dienstleistungen "

b)

Wegen der fehlenden Eignung zur Beschreibung der vorgenannten Dienstleistungen kann bei der [X.] auch ein [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht bejaht werden.

Meta

29 W (pat) 543/10

20.03.2013

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.03.2013, Az. 29 W (pat) 543/10 (REWIS RS 2013, 7181)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7181

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