Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.07.2018, Az. 26 W (pat) 501/16

26. Senat | REWIS RS 2018, 5324

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Gegenstand

& P Salt&Pepper (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis)


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke IR 1 110 760

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 30. Juli 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Schödel

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 21 – Internationale Registrierung – des [X.] vom 17. September 2015 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die am 31. Januar 2012 unter der Nummer 1 110 760 international registrierte Wort-/Bildmarke

Abbildung

2

beansprucht Schutz in der [X.] 8, 21 und 35.

3

Mit Beschluss vom 17. September 2015 hat die Markenstelle für Klasse 21 – Internationale Markenregistrierung– des [X.] dieser [X.] den Schutz in der [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft (§§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6

4

Klasse 21: [X.] ou la cuisine; verrerie, porcelaine et faïence non comprises dans d'autres classes;

5

Klasse 35: Importation et exportation, [X.], d'articles pour l'horeca et d'articles cadeau.

6

Zur Begründung hat sie ausgeführt, die [X.] sei eine mehrteilige Kombinationsmarke, die aus der Buchstabenfolge „S & P“, der Wortkombination „[X.]“ sowie einer grafischen Ausgestaltung bestehe. Das Kompositum „[X.]“, das mit „Salz & [X.]“ übersetzt werde, weise darauf hin, dass die zurückgewiesenen Waren der Klasse 21, nämlich Utensilien und Behälter für Haushalt und Küche sowie Waren aus Glas, Porzellan und Steingut, die Salz- und [X.]streuer, Salz- und [X.]mühlen oder Menagen umfassten, dazu bestimmt seien, diese Gewürze aufzunehmen. Das kaufmännische Zeichen „&“ werde als Symbol mit dem Begriff „und“ gleichgesetzt, so dass es ebenfalls nicht als schutzbegründender Bestandteil in Betracht komme. Auch bei den Dienstleistungen der Klasse 35, nämlich Import und Export sowie Zwischenhandel für den Ein- und Verkauf sowie Einzelhandel, gebe die Marke deren Bestimmung und Zweck an, nämlich dass sie mit Waren, die der Aufbewahrung von Salz und [X.] dienten, erbracht würden. Aufgrund der nachgestellten Wortfolge erkenne das Publikum die Buchstabenfolge „S & P“ als bloße Abkürzung der rein beschreibenden Angabe „[X.]“, die nur die Verwendung der Wortkombination vereinfache und eine akzessorische Stellung einnehme. Die Schutzfähigkeit werde auch nicht durch die grafische Ausgestaltung begründet. Denn es handele sich nur um eine Farbgestaltung der Buchstaben in Schwarz-Weiß sowie weitere einfache, gebräuchliche Grafikelemente, wie ein schwarzes Rechteck und Unterstriche.

7

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der um Schutz im Inland suchenden [X.]. Sie hat auf das gerichtliche Schreiben vom 15. Dezember 2017, in dem sie unter Beifügung von [X.] (Anlagen 1 bis 3, [X.]. 19 - 33 [X.]) auf die Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde hingewiesen worden ist, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis gegenüber dem [X.] der [X.] hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen in den Klassen 21 und 35 wie folgt beschränkt:

8

Klasse 21: [X.], namely [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], paper towel holder, [X.], [X.], [X.], pastry brushes, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]; glassware, porcelain and earthenware not included in other classes, namely drinking glasses, [X.], stemless [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], decanter sets, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], double wall [X.], [X.], plates, dinner plates, dessert plates, soup plates, [X.], [X.], cake plates, sauce boats, [X.], salad [X.], soup [X.], pasta [X.], olive [X.], snack [X.], [X.], [X.], milk [X.], egg [X.], [X.], sugar [X.], [X.], baking dishes, [X.], canister for tea bags, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], cheese tag sets, cheeseboards, brie [X.], serving plates, serving paddles, [X.], [X.], serving boards, chopping boards, trivets, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], crème brûlée sets, paper towel holder, [X.], [X.], [X.] sets, [X.], [X.], decoration pieces, [X.], lamps, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], thermos flasks;

9

Klasse 35: Import and export, business intermediation services for purchase and sale as well as retail sale of household articles, of articles for the hotel, restaurant and catering sector ([X.]) and gift articles, namely household or kitchen utensils and containers, namely [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], paper towel holder, [X.], [X.], [X.], pastry brushes, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], as well as glassware, porcelain and earthenware not included in other classes, namely drinking glasses, [X.], stemless [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], decanter sets, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], double wall [X.], [X.], plates, dinner plates, dessert plates, soup plates, [X.], [X.], cake plates, sauce boats, [X.], salad [X.], soup [X.], pasta [X.], olive [X.], snack [X.], [X.], [X.], milk [X.], egg [X.], [X.], sugar [X.], [X.], baking dishes, [X.], canister for tea bags, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], cheese tag sets, cheeseboards, brie [X.], serving plates, serving paddles, [X.], [X.], serving boards, chopping boards, trivets, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], crème brûlée sets, paper towel holder, [X.], [X.], [X.] sets, [X.], [X.], decoration pieces, [X.], lamps, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], thermos flasks.

Sie vertritt die Ansicht, nach der Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses werde Schutz weder für Produkte in Form von Salz- und [X.]streuern bzw. -mühlen noch für damit verbundene Dienstleistungen beansprucht. Im Übrigen sei die Buchstabenfolge „S & P“ keine gebräuchliche Abkürzung für „Salz und [X.]“. Die Rechtsprechung des [X.] zu den Wortzeichen „Multi Markets Fund MMF“ und „[X.] – [X.]“ (GRUR 2012, 616) sei nicht einschlägig, da es sich vorliegend nicht um eine reine Wortmarke, sondern um eine komplexe Wort-/Bildmarke mit einer grafisch dominierenden und daher nicht nur akzessorischen Buchstabenfolge handele. Auch die verwendeten Grafikelemente seien mangels Werbeüblichkeit schutzbegründend. Die Positionierung der weißen Buchstabenfolge in der unteren Hälfte eines schwarzen Quadrates sei im Bereich der Küchen- und Haushaltswaren ungewöhnlich, weil dort aus verschiedenen Gründen helle Farben vorherrschten. Der Gesamteindruck der Marke gehe daher über die Wörter „Salz & [X.]“ hinaus und vermittle einen unverwechselbaren und charakteristischen Gesamteindruck, der herkunftshinweisend wirke.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 21 – Internationale Registrierung – des [X.] vom 17. September 2015 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig und auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren beschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses begründet.

1. Der [X.] Anteil einer international registrierten Marke kann mit Wirkung für die [X.] auch noch im Beschwerdeverfahren eingeschränkt werden, soweit die von der Einschränkung betroffenen Waren und Dienstleistungen – wie hier – vom vorläufigen Schutzverweigerungsbescheid betroffen sind ([X.] W (pat) 5/09 – [X.]; 24 W (pat) 65/06 – [X.]; 33 W (pat) 249/04 – [X.]; 27 W (pat) 145/04 – [X.]; Fezer/Gaedert/ [X.], Handbuch der Markenpraxis, 3. Aufl., [X.]nverfahren I 3 [X.]. 438).

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2015, 1198 [X.]. 59 f. – [X.]]; [X.], 301 [X.]. 11 – [X.]; [X.], 934 [X.]. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2010, 228 [X.]. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] a. a. O. – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] a. a. O. – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 [X.]. 53 – [X.]; [X.] a. a. [X.]. 15 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] GRUR 2013, 1143 [X.]. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2006, 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] GRUR 2014, 376 [X.]. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] GRUR 2004, 674, [X.]. 86   – Postkantoor; [X.] GRUR 2012, 270 [X.]. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.]n Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] a. a. [X.]. 12 – [X.]; GRUR 2014, 872 [X.]. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] a. a. O. – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] GRUR 2004, 146 [X.]. 32 – [X.]; [X.] GRUR 2014, 569 [X.]. 18 – [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 [X.]. 77 f. – [X.]; [X.] GRUR 2014, 1204 [X.]. 16 – DüsseldorfCongress).

aa) Von den verbliebenen Waren und Dienstleistungen werden sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch der Haushalts- und Gastronomiefachhandel angesprochen.

bb) Die [X.] setzt sich aus der Buchstabenfolge „S & P“, der Wortkombination „[X.]“ sowie mehreren Bildelementen zusammen.

aaa) Die Wortverbindung „[X.]“ besteht ihrerseits aus zwei dem [X.] Grundwortschatz angehörenden Wörtern ([X.], 1986) und dem Zeichen „&“.

(1) Das Substantiv „[X.]“ wird mit „Salz“ übersetzt (https://dict.leo.org/englisch-deutsch/salt, Anlage 1a zum gerichtlichen Hinweis).

(2) Das Nomen „Pepper“ bedeutet „[X.]“, „[X.]“ oder „[X.]schote“ (https://dict.leo.org/englisch-deutsch/pepper, Anlage 1b zum gerichtlichen Hinweis).

(3) Das Zeichen „&“, auch als „Et-Zeichen“ oder „Und-Zeichen“ bezeichnet, ist ein in bestimmten Fällen verwendbares Ersatzzeichen für das Wort „und“ (lat. et). Es wird umgangssprachlich auch als „[X.]“, „kaufmännisches Und“ oder „[X.]“ bezeichnet, da es im Geschäftsbereich vielfach verwendet wird und in zahlreichen Firmennamen enthalten ist. Das Zeichen „&“ findet daneben auch bei [X.] und in der Werbung Verbreitung (https://de.wikipedia. org/wiki/Et- Zeichen, Anlage 1c zum gerichtlichen Hinweis).

(4) Die Verbindung der beiden Gewürzbezeichnungen mit der Konjunktion „und“ im Kompositum „[X.]“ ergibt die Gesamtbedeutung „Salz und [X.]“.

(4.1) Mit dieser Gesamtbedeutung ist die Wortkombination „[X.]“ geeignet gewesen, die zurückgewiesenen Haushaltswaren der Klasse 21, nämlich „

[X.], namely glassware, porcelain and earthenware not included in other classes, namely

Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, nämlich [X.], Brotdosen, Brotkästen, Keksdosen, Obstkörbe aus Edelstahl, Kochgeschirr aus Edelstahl, [X.] für Teebeutel, Teebeutelhalter, Suppentöpfe, Kochtöpfe, Bratpfannen, Kasserollen, Woks, Grillpfannen, [X.], Löffelhalter, Löffelablagebehälter, Serviettenhalter, Backpinsel, Teigschaber, Pfannenwender, Kochlöffel, Tortenheber, Schneebesen, Zangen, Topfhandschuhe, Rührschüsseln, Tabletts; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, nämlich Trinkgläser, Weingläser, Weingläser ohne Stiel, Sektgläser, Wassergläser, Martinigläser, Cocktailgläser, Margaritagläser, [X.], Dekanter, [X.], Dekantergläser, Likörgläser, Portweingläser, Kognakgläser, [X.], Wasserkrüge, Saftkrüge, Kaffeegläser, Mokkagläser, Whiskygläser, Longdrinkgläser, Käseglocken, [X.], Schüsseln, Auflaufformen, Krüge, Eiskübel, Tassen, Becher, doppelwandige Becher, Untertassen, Teller, Essteller, Dessertteller, Suppenteller, Pastateller, Pizzateller, Tortenplatten, Saucieren, Schüsseln, Salatschüsseln, Suppenschüsseln, tiefe Pastateller, Olivenschälchen, Snackschälchen, Teekannen, Kaffeekannen, Milchkannen, Eierbecher, Milchkännchen, Zuckerdosen, [X.], [X.], Teebeutelhalter, [X.] für Teebeutel, Etageren, Ölflaschen, Essigflaschen, Essigspender, Ölspender, Käsenamenschilder Sets, Käseplatten, Briekäsebackform, Platten, Servierplatten, [X.], Drehteller, Servierbretter, Schneidebretter, Untersetzer, Brotkästen, Kaffeekannen, Löffelhalter, Löffelablagebehälter, [X.] für eine Person, Milchkännchen und Zuckerdosen-Sets, Crème Brulée-Sets, [X.], Serviettenhalter, Vasen, [X.], [X.], Kerzengefäße, Dekorationsstücke, Spardosen, Lampen, Lampenschirme, Pizzasets, [X.], [X.], Salatbesteck, Zangen, Schneebesen, Messerblöcke, Thermoskannen]

können die angesprochenen Verkehrskreise der Wortverbindung „[X.]“ keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt für die vorgenannten Produkte der Klasse 21 mehr entnehmen.

(4.2) Mit der Gesamtbedeutung „Salz und [X.]“ hatte das Kompositum „[X.]“ zu den versagten Dienstleistungen der Klasse 35 „

Import and export, business intermediation services for purchase and sale as well as retail sale of household articles, of articles for the hotel, restaurant and catering sector ([X.]) and gift articles, namely household or kitchen utensils and containers, namely as well as glassware, porcelain and earthenware not included in other classes, namely

Import und Export, Geschäftsvermittlung für den An- und Verkauf sowie den Einzelhandel mit Haushaltsartikeln, Artikeln für den Hotel-, Restaurant- und Cateringsektor ([X.]) und Geschenkartikeln, nämlich Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, nämlich [X.], Brotdosen, Brotkästen, Keksdosen, Obstkörbe ans Edelstahl, Kochgeschirr aus Edelstahl, [X.] für Teebeutel, Teebeutelhalter, Suppentöpfe, Kochtöpfe, Bratpfannen, Kasserollen, Woks, Grillpfannen, [X.], Löffelhalter, Löffelablagebehälter, Serviettenhalter, Backpinsel, Teigschaber, Pfannenwender, Kochlöffel, Tortenheber, Schneebesen, Zangen, Topfhandschuhe, Rührschüsseln, Tabletts, sowie Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, nämlich Weingläser, Weingläser ohne Stiel, Sektgläser, Wassergläser, Martinigläser, Cocktailgläser, Margaritagläser, [X.], Dekanter, [X.], Dekantergläser, Likörgläser, Portweingläser, Kognakgläser, [X.], Wasserkrüge, Saftkrüge, Kaffeegläser, Mokkagläser, Whiskygläser, Longdrinkgläser, Käseglocken, [X.], Schüsseln, Auflaufformen, Krüge, Eiskübel, Tassen, Becher, doppelwandige Becher, Untertassen, Teller, Essteller, Dessertteller, Suppenteller, Pastateller, Pizzateller, Tortenplatten, Saucieren, Schüsseln, Salatschüsseln, Suppenschüsseln, tiefe Pastateller, Olivenschälchen, Snackschälchen, Teekannen, Kaffeekannen, Milchkannen, Eierbecher, Milchkännchen, Zuckerdosen, [X.], [X.], Teebeutelhalter, [X.] für Teebeutel, Etageren, Ölflaschen, Essigflaschen, Essigspender, Ölspender, Käsenamenschilder Sets, Käseplatten, Briekäsebackform, Platten, Servierplatten, [X.], Drehteller, Servierbretter, Schneidebretter, Untersetzer, Brotkästen, Kaffeekannen, Löffelhalter, Löffelablagebehälter, [X.] für eine Person, Milchkännchen und Zuckerdosen-Sets, Crème Brulée-Sets, [X.], Serviettenhalter, Vasen, [X.], [X.], Kerzengefäße, Dekorationsstücke, Spardosen, Lampen, Lampenschirme, Pizzasets, [X.], [X.], Salatbesteck, Zangen, Schneebesen, Messerblöcke, Thermoskannen]

kann insoweit auch kein enger beschreibender Bezug mehr festgestellt werden.

bb) [X.] kann daher, ob die optisch dominierende Buchstabenfolge „S & P“, die keine geläufige Abkürzung für „Salz und [X.]“ darstellt, nur als akzessorisches Akronym der Wortfolge „[X.]“ verstanden wird (vgl. [X.] a. a. [X.]. 38 – Multi Markets Fund MMF/[X.] – [X.]), sowie, ob die Grafikelemente eine Schutzfähigkeit wegen abweichender Kennzeichnungsgewohnheiten im hier einschlägigen Küchen- und Haushaltswarenbereich begründen könnten.

c) Mangels eines eindeutigen, beschreibenden [X.] „[X.]“ in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ist auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht gegeben.

Meta

26 W (pat) 501/16

30.07.2018

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.07.2018, Az. 26 W (pat) 501/16 (REWIS RS 2018, 5324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5324

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