29. Senat | REWIS RS 2014, 7244
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Markenbeschwerdeverfahren – "SV Group (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis
In der Beschwerdesache
…
betreffend die international registrierte Marke [X.] 060 466
hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] im schriftlichen Verfahren am 11. März 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] und der Richterin k.A. Akintche
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 - Internationale Registrierung - des [X.] vom 22. Januar 2013 wird aufgehoben.
I.
Die Inhaberin der international registrierten [X.] (rot, schwarz)
(Ursprungsland [X.] mit Priorität vom 10.06.2010) hat Schutz in der [X.] beantragt für Waren der Klassen 29, 30 und 32, sowie für die folgenden Dienstleistungen der
Klasse 35:Conseils en organisation et direction des affaires, en particulier développement de l'organisation d'entreprises; conseils en organisation des affaires; consultation pour Ia direction des affaires en matière de personnel; consultation pour les questions de gestion de personnel; encadrement de personnel à égard operationnel (coaching); [X.] (alimentation); gestion de services de consultation sociale; vente au détail;
Klasse 37:Nettoyage de bâtiments; nettoyage de vêtements; services d'un concierge;
Klasse 39:Location de places de stationnement; [X.], formation continue, formation complémentaire de personnes, en particulier dans le domaine de la consultation pour les questions de personnel; formation de collaborateurs (Coaching) dans de domaine du personnel, orientation professionnelle;
Klasse 42:Ingénierie de projets techniques pour des services d'alimentation;[X.]:Services de restauration dans des restaurants et des cantines, [X.]; [X.] (catering); service de gastronomie pour des hôpitaux, des foyers de cure et des maisons de retraite;
Klasse 44:Consultation sanitaire; services d'horticulture
Mit Beschluss vom 22. Januar 2013 hat die Markenstelle für Klasse 35 - [X.] - des [X.] den Schutz für die angemeldeten Waren gewährt, jedoch den Schutz für die vorgenannten Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Zeichen setze sich aus dem Akronym „[X.]“ für Sachverständiger und dem Begriff „Group“ zusammen, der häufig im Sinne eines firmenmäßigen Zusammenschlusses verwendet werde. Das [X.] werde daher in der Bedeutung „(Firmen)Gruppe von Sachverständigen“ verstanden und weise darauf hin, dass die beanspruchten Dienstleistungen von einem Zusammenschluss von Experten erbracht würden. Sachverständige seien häufig neben ihrer besonderen Funktion als Gutachter und Berater auch eigenständig als Dienstleister am Markt tätig. Es sei sinnvoll, dass sich Experten unterschiedlicher Branchen zu einem (General)Dienstleister zusammenschlössen, um so ihr geballtes Fachwissen an den Kunden weiterzugeben. Die beanspruchten Beratungs- und Weiterbildungsdienstleistungen würden sinnvollerweise von Experten ihres Fachs erbracht. Bei den beanspruchten Ingenieurdienstleistungen sei der Sachverstand aus unterschiedlichen Fachgebieten ein unverzichtbares Muss. Ganz ähnliches gelte für Hausmeisterdienstleistungen und die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vermietung von Parkplätzen, Bewirtung, Hygieneberatung und Gartenbaudienstleistungen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der [X.], mit der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss des [X.] vom 22. Januar 2013 aufzuheben.
Sie trägt vor, die angesprochenen Verkehrskreise hätten keine Veranlassung, das angegriffene Zeichen in seine Wortbestandteile aufzugliedern und diese zu analysieren. Insbesondere gebe es keinen Grund, die [X.] als Abkürzung eines [X.] Wortes aufzufassen, obwohl der weitere Bestandteil „Group“ aus dem [X.] stamme. Falls überhaupt, werde das Publikum die Buchstabenfolge als [X.] Abkürzung verstehen. Die [X.]n Begriffe, die mit [X.] abgekürzt würden, ergäben im Zusammenhang mit „Group“ aber keinerlei Sinn. Zu einem Verständnis der Buchstabenfolge als Abkürzung eines [X.] Wortes komme man wegen seiner Verbindung mit dem [X.]n „Group“ nur aufgrund einer eingehenden Analyse, die nach der Rechtsprechung des [X.] gerade für die Unterscheidungskraft eines Zeichens spreche. Zudem werde [X.] im [X.] als Abkürzung für eine Vielzahl von Begriffen benutzt. Als Abkürzung für Sachverständiger sei die Buchstabenfolge aber nicht einmal in amtlichen Veröffentlichungen in Gebrauch. Es bestehe deshalb kein Anlass, die Buchstabenfolge in dieser Bedeutung zu verstehen. Selbst in der Bedeutung „Sachverständiger“ sei der Begriff [X.] für die beanspruchten Dienstleistungen zudem nicht beschreibend. Die Betriebswirte, die die beanspruchten Beratungsdienstleistungen in Klasse 35 erbringen, würden als Unternehmensberater und nicht als Sachverständige bezeichnet. Dies gelte ebenfalls für die Dienstleistungen der Klasse 41. Auch die beanspruchten Dienstleistungen der [X.] würden üblicherweise nicht von Sachverständigen, sondern von [X.] und [X.] erbracht. Der Umstand, dass für die Erbringung der Dienstleistungen fächerübergreifender Sachverstand erforderlich sei, führe nicht dazu, die Erbringer als Sachverständige zu bezeichnen. Zudem vermittle jedenfalls die grafische Ausgestaltung dem Zeichen Unterscheidungskraft. Für die Eintragungsfähigkeit der Marke sprächen auch ihre Voreintragungen in anderen [X.] und ihre bereits zehnjährige Benutzung mit einem sechsstelligen Nettoumsatz in Deutschland.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.], [X.], 228, 229, Rdnr. 33 – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 608, 611 Rdnr. 66 f. – [X.]; [X.], [X.], 731, 732, Rdnr. 11 – [X.]; [X.], 270, Rdnr. 8 – Link economy; [X.], 825, 826 Rdnr. 13 – [X.]; [X.], 935 Rdnr. 8 – [X.]; [X.], 850, 854 Rdnr. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.], a.a.[X.] – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 233, 235 Rdnr. 45 - Standbeutel; [X.], 229, 230 Rdnr. 27 - BioID; a.a.[X.], Rdnr. 66 - [X.]; [X.] [X.], 710, Rdnr. 12 - [X.]; [X.], 949, Rdnr. 10 - My World; [X.], 417, 418 - [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], a.a.[X.] - [X.]; [X.], 411, Rdnr. 8 - [X.]; [X.], 778, 779, Rdnr. 11 - [X.]; a.a.[X.] - My World).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944 Rdnr. 24 - SAT 2; [X.], a.a.[X.] – [X.]; a.a.[X.] – [X.]).
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428, 431 Rdnr. 53 - [X.]; [X.] [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung ([X.], [X.], 1143, 1144, Rdnr. 15 – [X.] werden Fakten) dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.], [X.], 674, 678 Rdnr. 86 - Postkantoor; [X.], [X.], 270, 271, Rdnr. 11 - Link economy; [X.], 952, 953 Rdnr. 10 - [X.]; a.a.[X.], Rdnr. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]; a.a.[X.] - marktfrisch; [X.], 1153 - anti [X.]) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u.a. [X.], [X.], 1100, 1101, Rdnr. 20 - [X.]!; a.a.[X.] - [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.], a.a.[X.], Rdnr. 23 - [X.]!; a.a.[X.] 855 Rdnr. 28 f. - [X.]).
Buchstabenfolgen sind grundsätzlich als betriebliche Herkunftsangabe geeignet. Wenn sie allerdings von den beteiligen Verkehrskreisen als gebräuchliche Abkürzung einer für die beanspruchte Ware oder Dienstleistung beschreibenden Angabe oder mit diesen in engem Bezug stehenden Sachangabe wahrgenommen werden, kann es ihnen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlen ([X.], [X.]. 2004, 328, 330 Rdnr. 31-34 – [X.]; [X.] 2013, 245 – [X.]; Beschluss vom 17. Januar 2013, 30 W (pat) 549/11 - ACB; Beschluss vom 18.10.2012, 30 W (pat) 54/1 1- NC).
Der Wortbestandteil der Marke besteht aus der Buchstabenfolge „[X.]“ und dem [X.]n Wort „Group“ für Gruppe. Wegen der unterschiedlichen farblichen und grafischen Gestaltung werden diese Bestandteile als Einzelelemente wahrgenommen. Der Begriff „Group“ ist im [X.] aus Anglizismen wie [X.], [X.], [X.], [X.] oder [X.] bekannt. Im Wirtschaftsbereich ist das Wort als Namensbestandteil international operierender Konzerne verbreitet ([X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]) und auch den allgemeinen Verbrauchern als Bestandteil von Unternehmensnamen bekannt. Hier wird es regelmäßig mit weiteren Namensbestandteilen kombiniert und weist in der Bedeutung „Unternehmensgruppe“ auf die Konzernstruktur des Unternehmens hin. In diesem Sinn ist es rein beschreibend.
Die Buchstabenfolge „[X.]“ wird als Abkürzung für eine Vielzahl von Begriffen benutzt. Dazu zählen „Sachverhalt, Sachverständiger, Schachverband, [X.], Schlagvolumen, Schülervertretung, Schwimmverband, [X.], Seglerverein, Selbstverwaltung, Servolenkung, Shareholder Value, Sicherungsverwahrung, Sichtvermerk, [X.], [X.], [X.], [X.], Sonderverzeichnis, Sozialversicherung, Spielvereinigung, Sportverband, Sportverein, Stammverlängerung“ und „Stiftungsverband“ ([X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2011).
Das nach Auffassung der Markenstelle im Vordergrund stehende Verständnis der [X.] als Abkürzung für Sachverständiger liegt für die angesprochenen Verkehrskreise nicht auf der Hand, sondern erschließt sich - wenn überhaupt - nur durch mehrere analysierende Gedankenschritte. Unter einem „Sachverständigen“ versteht man in der Rechtssprache eine Person, die aufgrund ihrer besonderen Sachkunde in einem gerichtlichen Verfahren als Gutachter auftritt oder allgemein jemanden mit Sachverstand, einen Fachmann oder Experten ([X.]-online, www.duden.de). Die Abkürzung [X.] für einen Sachverständigen ist nach der Recherche des Senats außerhalb des hier nicht relevanten Justizbereichs nicht verbreitet. Auch in Fachtexten wird der Begriff „Sachverständiger“ nur selten zu [X.] verkürzt.
In der Gesamtbetrachtung des Zeichens steht die in dem angegriffenen Beschluss festgestellte Bedeutung „Sachverständigengruppe“ für die angesprochenen Verkehrskreise, die sich für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 in erster Linie aus dem unternehmerisch tätigen Publikum und im Übrigen aus der Allgemeinheit der Verbraucher und dem Fachverkehr zusammensetzen, nicht im Vordergrund. Denn die Verbindung des [X.] Wortes „Sachverständiger“ mit dem [X.]n Wort „Group“ ist ungewöhnlich. Der Begriff „Sachverständigengroup“ wird im Inland nicht beschreibend benutzt. Die [X.] Bedeutung „Sachverständigengruppe“ ist zwar bei der Klassifizierung von Sachverständigen gebräuchlich, wird aber nicht zu „[X.]-Gruppe“ verkürzt. Daher bedarf es mehrerer analysierender Gedankenschritte, um in dem Zeichen [X.]Group den Begriff „Sachverständigengruppe“ zu erkennen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff „Sachverständiger“ und die entsprechende Abkürzung [X.] für die beanspruchten Dienstleistungen keine Fachbegriffe sind, an deren Verwendung das angesprochene Publikum im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen so gewöhnt ist, dass es den Begriff in der Abkürzung und in der Verbindung mit Group unmittelbar erkennen wird.
Da die Buchstabenfolge auch nicht als Abkürzung für einen anderen Fachbegriff gebräuchlich ist, der die Dienstleistungen beschreibt oder einen auf der Hand liegenden Sachbezug zu ihnen aufweist, kann dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besteht aus den genannten Gründen nicht.
3. Im Hinblick auf die Dienstleistung „vente au détail“ (Einzelhandel), für die Schutzerstreckung in Klasse 35 beansprucht wird, bedarf es noch einer Klärung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Die Markenstelle hatte im Beanstandungsbescheid vom 13. Juli 2011 ([X.]. 7 d. VA) zutreffend auf diese Tatsache hingewiesen. Zur Eintragung als Marke bzw. der Gewährung der Schutzerstreckung sind nämlich nähere Angaben in Bezug auf die Waren oder Arten von Waren notwendig, auf die sich die Einzelhandelsdienstleistung bezieht ([X.], [X.], 764, 767, Rn. 50 f. – Praktiker; [X.], [X.], 63, 64). Die Klärung ist insoweit nachzuholen.
Meta
11.03.2014
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.03.2014, Az. 29 W (pat) 520/13 (REWIS RS 2014, 7244)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7244
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
29 W (pat) 543/10 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – „CORPORATE ENERGIZER“ – Unterscheidungskraft, keine Freihaltungsbedürfnis für einen Teil der Dienstleistungen
24 W (pat) 514/10 (Bundespatentgericht)
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29 W (pat) 513/16 (Bundespatentgericht)
27 W (pat) 502/18 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "Mindventure (IR-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltebedürfnis
26 W (pat) 501/16 (Bundespatentgericht)
& P Salt&Pepper (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis)