Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.10.2019, Az. 26 W (pat) 548/17

26. Senat | REWIS RS 2019, 2164

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke IR 1 306 057

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 28. Oktober 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Schödel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 12. Mai 2016 unter der Nummer 1 306 057 international registrierte und auf der [X.] Basisanmeldung vom 28. Januar 2016 beruhende Wortmarke

2

[X.]

3

beansprucht Schutz in der Bundesrepublik [X.] für Waren der

4

Klasse 9: Indicateurs de température;

5

[X.]: Appareils et installations de cuisson; ustensiles de cuisson;

6

Klasse 21: Ustensiles de cuisson non électriques; fermetures pour poêles et pour couvercles de marmites; cocottes pour cuire à l'éturée et rôtisseuses non électriques.

7

Mit Beschluss vom 10. April 2017 hat die Markenstelle für Klasse 21 – [X.] – des [X.] ([X.]) dieser [X.] den Schutz in [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit gemäß §§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6

8

Abbildung

9

Die [X.]ninhaberin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 21 –[X.]– des [X.] vom 10. April 2017 aufzuheben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 4. Januar 2018 ist die Beschwerdeführerin unter Beifügung von [X.] (Anlagen 1 bis 3, [X.]. 16 – 40 GA) darauf hingewiesen worden, dass Schutz im Inland nicht gewährt werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

[X.]“ auf das Gebiet der Bundesrepublik [X.] steht hinsichtlich der beanspruchten Waren sowohl das absolute Schutzhindernis der Freihaltebedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] als auch das der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, weshalb ihr der Schutz in der Bundesrepublik [X.] zu Recht von der [X.]nstelle gemäß §§ 119, 124, 113, 37 Abs. 1 [X.] i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6

1. a) Dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] unterfallen solche Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der [X.] oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden ([X.] GRUR 2011, 1035 [X.]. 37 – 1000; [X.], 186 [X.]. 38 – [X.]). Für die Beurteilung der Eignung einer [X.] als beschreibende Angabe ist auf die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise zum maßgeblichen Zeitpunkt der internationalen Registrierung abzustellen (vgl. [X.], 1262 [X.]. 14 – [X.] III).

Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erfordert nicht, dass das fragliche Zeichen bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet wird. Vielmehr genügt es, dass es zu diesen Zwecken verwendet werden kann ([X.] [X.], 146, 147 [X.]. 32 – [X.]; [X.], 534 – [X.]). Dies ist bei einem Wortzeichen dann der Fall, wenn es – in üblicher Sprachform und für die beteiligten Verkehrskreise verständlich – ein oder mehrere Merkmale der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet ([X.] a. a. O. - [X.]).

[X.]“ zum maßgeblichen Zeitpunkt der internationalen Registrierung am 12. Mai 2016 eine unmittelbar beschreibende und daher freihaltebedürftige Angabe für die beanspruchten Waren der Klassen 9, 11 und 21 gewesen.

aa) Bei den hier angesprochenen breiten Verkehrskreisen handelt es sich sowohl um den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher als auch um den [X.] und Haushaltswarenfachhandel.

[X.]“ setzt sich aus den beiden zum [X.] Grundwortschatz gehörenden Wörtern „[X.]“ und „[X.]“ zusammen (vgl. [X.] (pat) 43/06 – [X.]; 29 W (pat) 221/96 – [X.] & [X.]).

aaa) Das Adjektiv „easy“ wird mit „leicht, bequem, einfach, mühelos, unschwer, nicht schwierig“ oder mit „ungezwungen, locker, ruhig, behaglich, lässig“ übersetzt (https://dict.leo.org/englisch-deutsch/easy; [X.] (pat) 43/06 – [X.]; 29 W (pat) 221/96 – [X.] & [X.]; 29 W (pat) 541/13 – [X.]; 28 W (pat) 555/17 – [X.]CLIP). Mit der Bedeutung „leicht, keine Schwierigkeiten mit sich bringend“ und den Synonymen „entspannt, leicht, locker, mühelos, simpel, spielend, unbefangen, ungehemmt, unkompliziert, unproblematisch“ hat das Wort „easy“ bereits Eingang in die [X.] Alltagssprache gefunden (https://www.duden.de/rechtschreibung/easy; BPatG 28 W (pat) 555/17 – [X.]CLIP).

bbb) Das Adjektiv „quick“ hat im [X.] die Bedeutungen „schnell, rasch, [X.], flott, beweglich, flüchtig, kurz, prompt, schnell von Begriff, wach, fix, lebendig“ (https://dict.leo.org/englisch-deutsch/quick). In Norddeutschland ist das Adjektiv „quick“ im Sinne von „lebhaft, rege“ gebräuchlich (s. Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis).

cc) Die [X.] wird in ihrer Gesamtheit vom angesprochenen inländischen Publikum ohne weiteres Nachdenken und ohne analysierende Betrachtungsweise als eine bloße Aneinanderreihung zweier anpreisender, sachbezogener Hinweise auf wesentliche Produktmerkmale verstanden, und zwar in dem Sinne, dass die so gekennzeichneten Waren zum einen einfach und unkompliziert, also leicht und mühelos zu bedienen bzw. handzuhaben sind, und zum anderen schnell funktionieren oder (Koch-)Vorgänge beschleunigen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind für dieses Verständnis nicht mehrere gedankliche Zwischenschritte oder Ergänzungen erforderlich. Diese anpreisende beschreibende Bedeutung der [X.] drängt sich vielmehr unmittelbar auf, wenn sie dem Verkehr im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Produkten begegnet. Das Markenwort „[X.]“ hat sich damit schon im Zeitpunkt der Registrierung am 12. Mai 2016 in einer werblich anpreisenden Angabe von Eigenschaften der beanspruchten Waren erschöpft (vgl. dazu auch [X.] (pat) 43/06 – [X.]; 28 W (pat) 546/12 – EasyCompact).

aaa) Bei den Waren

bbb) Dies gilt auch für die Produkte

ccc) Über die beanspruchten Waren „

dd) Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass eine erfolgte beschreibende Benutzung des Markenworts „[X.]“ in seiner Gesamtheit nicht belegt worden sei, ändert nichts an seiner Schutzunfähigkeit für die beanspruchten Waren. Soweit die Eignung zur Beschreibung festgestellt worden ist, bedarf es für die Begründung des [X.] wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses keines weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweises, dass und in welchem Umfang die angemeldete Marke als beschreibende Angabe bereits bekannt gewesen oder verwendet worden ist. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ergibt, dass das Zeichen diesem Zweck dienen kann.

Soweit die [X.]ninhaberin zum Nachweis einer ausschließlich markenmäßigen Verwendung der [X.] für ihre Produkte auf entsprechende Einträge bei einer Google-Recherche im [X.] Bezug nimmt, ist dies schon wegen der festgestellten Beschreibungseignung irrelevant. Hinzu kommt, dass bis auf eine Ausnahme das Markenwort stets in Verbindung mit der unterscheidungskräftigen Buchstabenfolge „amc“ aufgefunden worden ist, so dass nicht einmal eine markenmäßige Benutzung der [X.] in Alleinstellung belegt ist.

ee) Auch wenn es sich um eine Wortneuschöpfung handelt, fehlt es der [X.] an Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die die gewählte Kombination als ungewöhnlich erscheinen lassen und hinreichend weit von der [X.] wegführen ([X.] a. a. O. [X.]. 98 - 100 – Postkantoor; [X.], 680 [X.]. 39 - 41 – [X.]; [X.], 949 [X.]. 13 – [X.]). Die angemeldete Kombination beschränkt sich auf die bloße Summenwirkung beschreibender Bestandteile. Im Übrigen ist der Verkehr daran gewöhnt, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer, schlagwortartiger und anpreisender Form übermitteln.

Der Ansicht der [X.]ninhaberin, wonach es sich bei der Zusammenschreibung der beiden Adjektive um eine unübliche Gestaltung handele, die einen Denkprozess auslöse bzw. eine analysierende Betrachtungsweise erforderlich mache, kann nicht gefolgt werden. Denn bei der unmittelbaren Zusammenschreibung einzelner Wörter handelt es sich nicht um eine der Struktur nach ungewöhnliche Verbindung, die dazu führt, dass der werblich beschreibende Begriffsinhalt dadurch in den Hintergrund tritt. Dabei handelt es sich vielmehr um ein in der Produktwerbung verbreitetes stilistisches Mittel, das das Vorliegen einer Sachaussage nicht in Frage stellt (vgl. [X.], 1204 [X.]. 16 – [X.]; BPatG 28 W (pat) 555/17 – [X.]CLIP; [X.] 2008, 413, 416 – Saugauf; 25 W (pat) 2/16 – findwhatyoulike; 30 W (pat) 2/16 – [X.]; 26 W (pat) 122/09 – mykaraokeradio; 29 W (pat) 104/13 – edatasystems; 33 W (pat) 511/13 – [X.]; 26 W (pat) 3/15 – dateformore; [X.] (pat) 192/01, – Travelagain).

Auch die durchgehende Ausführung der [X.] „[X.]“ in Versalien kann keine Schutzfähigkeit begründen, weil der Verkehr an die willkürliche und nicht den grammatikalischen Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in der Werbung gewöhnt ist (BPatG 30 W (pat) 22/17 – Naturell; 27 W (pat) 89/11 – !Solid; 29 W (pat) 25/09 – Turkey Today).

ff) Soweit die Beschwerdeführerin den unscharfen Bedeutungsgehalt der [X.] anführt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Annahme einer beschreibenden Bedeutung nicht voraussetzt, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt ([X.] a. a. O. – [X.]; [X.], 680 [X.]. 38 - 42 – [X.]; [X.], 872 [X.]. 25 – [X.]; GRUR 2014, 569 [X.]. 18 – [X.]; GRUR 2013, 522 [X.]. 13 – [X.]s schönste Seiten). Deshalb ist es auch ohne Belang, dass für die beiden [X.] Wörter „easy“ und „quick“ weitere Übersetzungsmöglichkeiten existieren, denn ein Schutzhindernis besteht schon dann, wenn nur eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten einen die Waren beschreibenden Inhalt hat.

Als unmittelbar beschreibende Angabe muss das Markenwort „[X.]“ von den Mitbewerbern deshalb frei verwendet werden können.

2. Der [X.] fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], weil die angesprochenen inländischen Verkehrskreise ihr wegen ihrer Eignung zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Waren schon zum Registrierungszeitpunkt keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnommen haben.

3. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Voreintragungen rechtfertigen keine andere Entscheidung.

a) Die am 6. April 2000 eingetragene Marke „[X.]“ (300 12 460), die am 7. November 2003 registrierte Marke „[X.]“ (303 50 114) und die am 20. Februar 2003 ins Register aufgenommene Marke „[X.]“ (303 031 61) sind vor der Rechtsprechungsänderung durch den [X.] in den Entscheidungen zu „[X.]” und „[X.]” ergangen, wonach ein Wortzeichen schon dann von der Eintragung ausgeschlossen werden kann, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt.

c) Die am 19. Juli 2004 für u. a. „

d) Die am 20. Oktober 2014 eingetragene Marke „[X.]“ (30 2011 061 333) vermittelt mit der Bedeutung „leichte/einfache/unkomplizierte Packung“ für Küchenmaschinen und -geräte der [X.] keine unmittelbare Eigenschaftsangabe.

e) Auch die am 21. August 2008 eingetragene Marke „[X.]CLICK“ (30 2008 039 245) enthält mit der Bedeutung „leichtes/einfaches/unkompliziertes Knackgeräusch/Klicken“ keine verständliche Sachaussage über die [X.] und –geräte der Klasse 21.

f) Die am 17. November 2005 registrierte Marke „Easy macchiato“ (305 62 655) ist schon wegen des nachgestellten Substantivs „macchiato“ nicht vergleichbar.

g) Die Eintragung der zugrundeliegenden Basismarke in der [X.] und die Schutzbewilligungen für [X.] und [X.] reichen nicht aus, um Schutzhindernisse im Inland auszuräumen. Die im Ausland, in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom Amt der [X.] für geistiges Eigentum ([X.]) aufgrund der Unionsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse sind für Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich ([X.] [X.], 428 [X.]. 63 – [X.]; [X.], 674 [X.]. 43 f. – Postkantoor). Sie vermögen nicht einmal eine Indizwirkung zu entfalten ([X.], 569 [X.]. 30 – [X.]; [X.], 778 [X.]. 18 – Willkommen im Leben).

h) Schließlich können auch die übrigen von der [X.]ninhaberin angeführten Voreintragungen zu keiner anderen Beurteilung führen. Wegen der Einzelheiten wird auf den ausführlichen gerichtlichen Hinweis vom 4. Januar 2018 Bezug genommen.

Meta

26 W (pat) 548/17

28.10.2019

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.10.2019, Az. 26 W (pat) 548/17 (REWIS RS 2019, 2164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2164

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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