Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2008, Az. IX ZR 33/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4818

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 33/05 vom 27. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter und Raebel, die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 27. März 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 13. Januar 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Prozesskostenhilfeantrag der Kläger wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 118.755,16 [X.] festgesetzt Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Aussage der Zeugin [X.]ist nicht willkürlich. Eine Verletzung des Willkürverbotes ist bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung gegeben, die sachlich schlechthin un-2 - 3 - haltbar ist, weil sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheint und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Die Rechtslage muss in krasser Weise verkannt worden sein ([X.], 288, 299 f; [X.], [X.]. v. 7. Oktober 2004 - [X.], [X.], 153). Das Berufungsgericht hat die Aussage der Zeugin tatrichter-lich gewürdigt und begründet, weshalb es dieser nicht folgt. Anhaltspunkte für ein willkürliches Fehlverhalten des Berufungsgerichts sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde beanstandet lediglich die Beweiswürdigung mit im Beschwerdever-fahren nicht beachtlichen [X.] aus § 286 ZPO. 2. Die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die Aussage der Zeu-gin sei auch inhaltlich nicht ausreichend, um das Zustandekommen eines [X.] anzunehmen, ist nicht entscheidungserheblich. Die Abweisung der Klage wird schon durch den nach Auffassung des Berufungsgerichts durch die Zeugenaussage nicht erbrachten Beweis getragen. Ist das Urteil auf mehre-re selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt eine Zulassung voraus, dass hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben ist (MünchKomm-ZPO/[X.], 3. Aufl. § 544 Rn. 12). 3 3. Entgegen der Ansicht der Beschwerde scheidet nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen die Annahme eines Beratungsvertrages aus. Insoweit wurde festgestellt, die Zeugin habe mit einem oder beiden Be-klagten über die Kautionsgestellung gesprochen, allgemein nach der Bedeutung der Kaution gefragt und die Antwort erhalten, diese diene der Verhinderung [X.] Flucht, bei einer Flucht verfalle die Kaution [BU 5, 2. Absatz]. Der [X.] hat hingegen einen Beratungsvertrag nur dann für abgeschlossen angesehen, wenn die Zeugin die Beklagten nach den Risiken der Kautionsgestellung für ihre Eltern befragt habe und diese sich darauf eingelassen haben, die gestellte [X.] - 4 - ge zu beantworten ([X.], Urt. v. 22. Juli 2004 - [X.] ZR 132/03, [X.], 1825, 1827). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 5 4. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen (§ 114 Satz 1 ZPO). 6 Dr. [X.] [X.] Raebel [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 O 401/01 - [X.], Entscheidung vom 13.01.2005 - 12 U 220/02 -

Meta

IX ZR 33/05

27.03.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2008, Az. IX ZR 33/05 (REWIS RS 2008, 4818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4818

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12 U 220/02

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