Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2008, Az. IX ZR 95/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4812

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 95/05 vom 27. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und Raebel, die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 27. März 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 20. April 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 283.539,56 • festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. 1 Die Rechtssätze, auf denen das Berufungsurteil beruht, stehen im Ein-klang mit der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 29. September 2005 - [X.] ZR 104/01, [X.]-Report 2006, 164; v. 19. Januar 2006 - [X.] ZR 232/01, [X.], 927, 930; Beschl. v. 29. März 2007 - [X.] ZR 39/04, [X.] 2007, 615; v. 10. Mai 2007 - [X.] ZR 42/04, [X.], 270). 2 - 3 - Kommt eine Bandbreite von Möglichkeiten ernsthaft in Betracht, wie sich der Mandant verhalten hätte, wenn er vom Berater über die steuerrechtliche Lage pflichtmäßig unterrichtet worden wäre, so muss der Mandant den Weg bezeichnen, für den er sich konkret entschieden hätte. Außerdem muss er die zur Durchführung des behaupteten Entschlusses notwendige Bereitschaft [X.] darlegen, den beabsichtigten Weg mitzugehen. Sind diese Behauptungen nicht unstreitig, müssen im Regelfall die Handlungsalternativen vor dem Hinter-grund der jeweiligen Zielsetzungen miteinander verglichen werden (vgl. [X.], Urt. v. 13. Januar 2005 - [X.] ZR 455/00, [X.], 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - [X.] ZR 49/02, [X.], 2110, 2111). Weiterer Vortrag und zusätzliche Fest-stellungen sind nur dann entbehrlich, wenn sich aus der Darstellung ergibt, dass sämtliche Wege für den anzustellenden [X.] iden-tische Schadensbilder ergeben. Die Schadensberechnung muss ansonsten der bei pflichtmäßiger Beratung getroffenen Entscheidung entsprechen. 3 Das Berufungsgericht hat ohne Übergehung vorgetragener Tatsachen zutreffend angenommen, dass das [X.] diesen Anforderungen nicht genügte. Es bot auch keine hinreichend greifbaren Anhaltspunkte im Sin-ne des von der Beschwerde herangezogenen Senatsurteils vom 5. November 1992 ([X.] ZR 12/92, [X.]R ZPO § 287 Kausalität, haftungsausfüllende 1), die bereits eine Schadensschätzung zugelassen hätten. 4 [X.] bleiben kann, ob das Berufungsgericht die Rechtsprechung des [X.] zu den Fällen, in denen ein Wagnis des Betriebsveräu-ßerers eine Versteuerung des Gewinns als nachträglichen Berufs- oder [X.] nach § 24 Nr. 2 EStG ermöglicht oder gebietet, missverstanden hat. Ein solches Missverständnis, wie es die Beschwerde behauptet, wäre für das Berufungsurteil nicht tragend. Auch die Beschwerde legt seine [X.] - 4 - erheblichkeit nicht dar. Der Kläger hat sich auf eine wagnisbehaftete Gestal-tungsalternative im Gefolge pflichtmäßiger Beratung nicht festgelegt. Bei einer gestreckten Kaufpreiszahlung mit nachweisbarem Versorgungszweck wäre es auf ein Wagnis nicht angekommen. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 6 Dr. [X.] [X.] Raebel

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.10.2004 - 12 O 264/03 - [X.], Entscheidung vom 20.04.2005 - 3 U 2/05 -

Meta

IX ZR 95/05

27.03.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2008, Az. IX ZR 95/05 (REWIS RS 2008, 4812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4812

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