Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2008, Az. IX ZR 8/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4817

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 8/05 vom 27. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 27. März 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 15. Dezember 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 162.344,19 • festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. 1 Zur Prüfung der notariellen Amtsverschwiegenheit im Prozess hat das Berufungsgericht keinen Rechtssatz aufgestellt, welcher von dem Beschluss des [X.] vom 2. Dezember 2002 ([X.] 17/02 - NJW 2003, 976) abweicht. Es hat sich vielmehr damit auseinandergesetzt, ob die richtige Ent-scheidung des Verfahrens über den Zugewinnausgleich der Klägerin durch Be-weisvereitelung des Ausgleichsschuldners beeinflusst wird, der sich in erster Instanz des [X.] auf seine notarielle Amtsverschwiegenheit berufen 2 - 3 - hat. Die Sache hat insoweit schon im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2004 ([X.] ZB 279/03, [X.], 1948) auch keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat der Klägerin auch das gebotene rechtliche [X.] gewährt und seine durch § 287 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO gezogenen Gren-zen des Aufklärungsermessens nicht überschritten. Der von der Beschwerde als übergangen gerügte Beweisantritt der Klägerin von Seite 17 ihrer Beru-fungsbegründung betraf nur eine Indiztatsache, der das Berufungsgericht in tatrichterlicher Verantwortung für die hier fragliche Trennungszeit der Klägerin und ihres Ehemanns keine Aussagekraft beigemessen hat. 3 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.10.2003 - 20 O 650/02 - [X.], Entscheidung vom 15.12.2004 - 27 U 31/03 -

Meta

IX ZR 8/05

27.03.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2008, Az. IX ZR 8/05 (REWIS RS 2008, 4817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4817

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27 U 31/03

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