Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2008, Az. III ZR 249/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 109

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS III ZR 249/07 vom 18. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 18. Dezember 2008 durch [X.] und [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 20. September 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert: 220.652,53 •. Gründe: Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, [X.]. ZPO ist nicht gegeben. 1 Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze. Das Berufungsgericht hat beachtet, dass die [X.] in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat ([X.], 39, 44 f.; 150, 32, 37; [X.], Urteile vom 6. Juli 2005 - VIII ZR
2 - 3 - 136/04 - NJW 2005, 3205, 3207 unter [X.] 2.a aa; vom 12. Januar 2007 - [X.] - NJW-RR 2007, 523, 524 Rdn. 17; jeweils m.w.N.). Es hat den Wortlaut der fraglichen Vergütungsregelung unter Nr. 46 (2) des zwischen den Parteien bestehenden Kooperationsvertrags unter Berücksichtigung der [X.] unter 1.34 bis 1.38 so verstanden, dass danach eindeutig auch die [X.] als Zahlstellen anzusehen seien und das über sie erzielte Gebührenaufkommen der Berechnung der variablen Vergütung zugrunde zu legen sei. Die Annahme eines eindeutigen Wortlauts hält der rechtlichen Nach-prüfung stand. Das Berufungsgericht hat auch keinen entscheidungserheblichen Ausle-gungsstoff unter Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG übergangen. Es hat namentlich aus dem von der Beklagten vorgelegten Einzelvertrag keine abweichende Vergütungsregelung entnehmen können. 3 - 4 - Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). 4 [X.] [X.] Herrmann [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.10.2006 - 101 O 102/05 - [X.], Entscheidung vom 20.09.2007 - 23 U 195/06 -

Meta

III ZR 249/07

18.12.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2008, Az. III ZR 249/07 (REWIS RS 2008, 109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 109

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.