Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. III ZR 198/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1782

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[X.] [X.] vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Kläger und Erinnerungsführer, gegen Beklagter, - Prozessbevollmächtigte [X.] Instanz: Rechtsanwälte - - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2008 durch [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] beschlossen: Die Erinnerung des [X.] vom 29. August 2008 gegen den [X.] in dem Verfahren über die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 9. Au-gust 2005 - 4 U 401/02-44 - wird zurückgewiesen. Gründe Die neuerliche Erinnerung gegen den Kostenansatz für das [X.] ist zwar zulässig (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), jedoch unbegründet. 1 Soweit der Kläger Grund und Höhe des Ansatzes bestreitet, hat der [X.] die Einwendungen bereits mit Beschluss vom 22. Februar 2007 zurückge-wiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge des [X.] ist erfolglos geblieben (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2008). 2 Die nunmehr erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen, die der Kläger aus dem Verfahren [X.] herleiten will, ist gegenüber dem [X.] unbeachtlich. Sie ist entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO nur zu-lässig, wenn die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist (z.B.: [X.], Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - [X.] - 3 - 52/06 - juris Rn. 2 und vom 24. November 2005 - [X.]/04 - juris Rn. 3). Dies ist nicht der Fall. [X.] [X.] [X.][X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.06.2002 - 4 O 279/85 - [X.], Entscheidung vom 09.08.2005 - 4 U 401/02-44- -

Meta

III ZR 198/05

25.09.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. III ZR 198/05 (REWIS RS 2008, 1782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1782

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