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PDF anzeigen[X.] [X.]/07vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2008 durch [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Beschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 13. Juni 2007 - 7 U 5478/06 - zugelassen, soweit es die im [X.] (S. 15) wiedergegebenen Klageanträge zu [X.] gegen die Beklagte zu 1 betrifft (zum Hauptantrag vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - [X.]/07 - [X.], 1205). Im Übrigen (Klageanträge zu [X.]I und [X.] bis [X.]) wird die Be-schwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genann[X.] Urteil zurückgewiesen. Für die gegen die [X.] zu 2 bis 5 verfolg[X.] Zahlungsanträge fehlt es bereits, wie auch in den Vorinstanzen gerügt worden ist, an einer schlüssigen Darlegung des dem Kläger entstandenen Schadens. Hinsichtlich der gegen die Beklag[X.] zu 1 und 3 verfolg[X.] Auskunftsansprü-che genügt die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf das Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 25. Oktober 2007 - 23 U 2234/07 - nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der Kläger hat die Gerichtskos[X.] der Nichtzulassungsbe-schwerde aus dem zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von 20.000 • und 1/5 der nach einem Wert von 25.110,34 • berechne-- 3 - [X.] außergerichtlichen Kos[X.] der Beklag[X.] zu 1 zu tragen. Er hat ferner die außergerichtlichen Kos[X.] der Beklag[X.] zu 2, 4 und 5 nach einem Wert von 10.000 • und der Beklag[X.] zu 3 nach ei-nem Wert von 15.000 • zu tragen. Dabei legt der Senat für die Zahlungsanträge zu [X.]I im Hinblick auf den formulier[X.] Vorbehalt der Erweiterung einen Wert von (aufgerundet) 10.000 • und für die Auskunftsanträge einen Wert von je 5.000 • in Bezug auf die Be-klag[X.] zu 1 und 3 zugrunde. [X.] [X.] [X.][X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.10.2006 - 20 O 17062/05 - [X.], Entscheidung vom 13.06.2007 - 7 U 5478/06 -
Meta
25.09.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. III ZR 207/07 (REWIS RS 2008, 1781)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1781
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