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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]I ZR 231/07 vom 12. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen 1. – Beklagte zu 1 und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - 2. – Der [X.]I. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juni 2008 durch [X.] und [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Beschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 7. August 2007 Œ 13 U 5013/06 - zugelassen, soweit es den im Berufungsurteil (Seite 4) wiedergegebenen Klageantrag zu I gegen die Beklagte zu 1 betrifft. Im Übrigen (Klageanträge zu [X.] und [X.]I) wird die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen, weil die Beschwerde insoweit keine Zulassungsgründe darlegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde aus dem zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von 9.743,94 • und 1/3 der nach einem Wert von 29.527,10 • berechneten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. [X.] [X.] Herrmann [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.09.2006 - 34 O 15550/05 - [X.], Entscheidung vom 07.08.2007 - 13 U 5013/06 -
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12.06.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2008, Az. III ZR 231/07 (REWIS RS 2008, 3443)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3443
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