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PDF anzeigen[X.] [X.]/07vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2008 durch [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die [X.]eschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 2. Oktober 2007 - 13 U 5247/06 - zugelassen, soweit es die im [X.]erufungsurteil (S. 6) wiedergegebenen Klageanträge zu [X.] gegen die [X.]eklagte zu 1 betrifft (zum Hauptantrag vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - [X.]/07 - [X.], 1205). Im Übrigen (Klageanträge zu [X.]I und [X.]) wird die [X.]eschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen. Für die gegen die [X.]eklagten zu 2 bis 5 ver-folgten Zahlungsanträge fehlt es bereits, wie auch in den [X.] gerügt worden ist, an einer schlüssigen Darlegung des dem Klä-ger entstandenen Schadens. Die in der [X.]eschwerdebegründung un-ter [X.] vorgenommene Klarstellung der Anträge läuft auf eine in der Revisionsinstanz verschlossene Klageänderung hinaus, soweit alle [X.]eklagten gesamtschuldnerisch auf Rückabwicklung der [X.]eteiligun-gen in Anspruch genommen werden sollen. Hinsichtlich der gegen die [X.]eklagten zu 1 und 3 verfolgten Auskunftsansprüche genügt die [X.]eschwerde mit ihrem Hinweis auf das Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 25. Oktober 2007 - 23 U 2234/07 - nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulas-sungsgrundes (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). - 3 - Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde aus dem zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von 27.000 • und 13 v.H. der nach einem Wert von 37.262,53 • berechneten außerge-richtlichen Kosten der [X.]eklagten zu 1 zu tragen. Er hat ferner die au-ßergerichtlichen Kosten der [X.]eklagten zu 2, 4 und 5 nach einem Wert von 17.000 • und der [X.]eklagten zu 3 nach einem Wert von 22.000 • zu tragen. Dabei legt der Senat für die offenbar weiterver-folgten Zahlungsanträge zu [X.]I im Hinblick auf den formulierten [X.] der Erweiterung einen Wert von (aufgerundet) 17.000 • und für die Auskunftsanträge einen Wert von je 5.000 • in [X.]ezug auf die [X.]eklagten zu 1 und 3 zugrunde. [X.] [X.] [X.][X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.09.2006 - 10 O 299/05 - [X.], Entscheidung vom 02.10.2007 - 13 U 5247/06 -
Meta
25.09.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. III ZR 259/07 (REWIS RS 2008, 1783)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1783
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