Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.10.2013, Az. 6 AZR 466/12

6. Senat | REWIS RS 2013, 1686

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Gegenstand

Insolvenzanfechtung - Rückforderung durch Zwangsvollstreckung erlangter Lohnzahlung - keine Anwendbarkeit tariflicher Ausschlussfristen auf den Rückforderungsanspruch


Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. April 2012 - 7 [X.]/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um einen Rückforderungsanspruch des beklagten Insolvenzverwalters bezüglich Arbeitsvergütung, welche die Klägerin mittels Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlangt hat.

2

Die Klägerin war seit 1983 bei der Firma [X.] (im Folgenden: Schuldnerin) als Einlegerin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 13. September 1983 nimmt Bezug auf die Bestimmungen des „Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der [X.] Metallindustrie“.

3

Die Schuldnerin leistete an die Klägerin zunächst keine Vergütung für die Monate November und Dezember 2006. Die Klägerin erhob deswegen [X.]. Bezüglich der Vergütung für November 2006 verpflichtete sich die Schuldnerin im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom 16. Januar 2007, an die Klägerin 2.321,65 Euro brutto entsprechend 1.024,29 Euro netto zuzüglich 40,00 Euro als vermögenswirksame Leistungen (VWL) zum 2. Februar 2007 zu bezahlen. Bezüglich der Vergütung für Dezember 2006 wurde am 9. Februar 2007 ein ähnlicher gerichtlicher Vergleich geschlossen. Darin wurde eine Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin iHv. 1.665,67 Euro brutto entsprechend 782,08 Euro netto zuzüglich 40,00 Euro VWL zum 23. Februar 2007 vereinbart. Die Klägerin betrieb aus beiden Vergleichen die Zwangsvollstreckung im Wege der Forderungspfändung. Das Konto der Schuldnerin wurde am 2. März 2007 iHv. 1.121,07 Euro und am 19. März 2007 iHv. 870,61 Euro, dh. mit insgesamt 1.991,68 Euro belastet. Nach Darstellung des Beklagten lagen den Zahlungen [X.] vom 21. Februar 2007 und 12. März 2007 gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut zugrunde.

4

Am 10. Mai 2007 beantragte der Geschäftsführer der Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 1. Juli 2007 wurde an diesem Tag das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

5

Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31. Oktober 2007.

6

Unter dem 23. April 2010 machte der Beklagte die Rückzahlung der für November und Dezember 2006 geleisteten Vergütung wegen Insolvenzanfechtung geltend. Die Klägerin lehnte diese ab und erhob eine Klage mit dem Begehr festzustellen, dass der Beklagte keinen Anspruch auf die verlangte Rückzahlung habe. Daraufhin erhob der Beklagte Widerklage mit dem Antrag, die Klägerin zur Rückzahlung der abgebuchten 1.991,68 Euro zuzüglich Zinsen zu verurteilen. In der Folge nahm die Klägerin ihren Klageantrag zurück. Folglich streiten die Parteien nur noch im Rahmen der Widerklage.

7

Der Beklagte hat zu deren Begründung angeführt, dass es sich bei den für November und Dezember 2006 erfolgten [X.] um inkongruente Deckungen iSd. § 131 Abs. 1 [X.] handle, da diese im Wege der Zwangsvollstreckung erbracht wurden. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] seien hinsichtlich der Gläubigerbenachteiligung und des zeitlichen Ablaufs erfüllt. Sowohl zu den Zeitpunkten der Zustellungen der Zahlungsverbote an die Drittschuldnerin als auch zu den Zeitpunkten der Leistungen an die Klägerin sei die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen.

8

Der Beklagte hat daher im Wege der Widerklage beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] 1.991,68 Euro zuzüglich Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2007 zu zahlen.

9

Die Klägerin hat ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage damit begründet, dass der Anfechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht bestehe. § 131 [X.] sei nicht anwendbar, da es sich bei den Lohnzahlungen um [X.] gemäß § 142 [X.] gehandelt habe. Es sei auch keine Benachteiligung von [X.] gegeben, da im vorliegenden Verfahren Masseunzulänglichkeit bestehe. Im Übrigen liege keine inkongruente Deckung vor. Unstreitig hätten ihr die für November und Dezember 2006 geleisteten Lohnzahlungen zugestanden. Der auf eine Geldzahlung gerichtete Lohnanspruch sei mit Geld erfüllt worden, auch wenn die Zahlungen im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgt seien. Das Vertrauen in die Bestandskraft staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sei besonders schutzwürdig. Die Anfechtbarkeit von Leistungen im Rahmen von Zwangsvollstreckungsverfahren stünde im Widerspruch zu den Regelungen der [X.], welche die Zwangsvollstreckung vor und nach der Verfahrenseröffnung betreffen (§§ 88, 89, 21 Abs. 2 Nr. 3 [X.]). Zudem sei die Schuldnerin im Zahlungszeitpunkt nicht zahlungsunfähig gewesen. Es habe sich allenfalls um Zahlungsstockungen gehandelt. Etwaige Rückforderungsansprüche seien außerdem nach den Vorgaben des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der [X.] Metall- und Elektroindustrie verfallen. Die tarifvertragliche Ausschlussfrist erfasse auch den Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters.

Das Arbeitsgericht hat der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hin hat das [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts aufgehoben und die Widerklage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, dass der Rückforderungsanspruch gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 [X.] einer tariflichen Ausschlussfrist unterfällt. Ferner hat das [X.] rechtsfehlerhaft das Vorliegen einer inkongruenten Deckung iSd. § 131 Abs. 1 [X.] verneint. Die Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Ob der in Betracht kommende Anfechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorliegt, kann der [X.] nicht selbst entscheiden. Das [X.] hat diesbezüglich keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Die Sache war folglich zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Ein etwaiger Rückforderungsanspruch des Beklagten gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist nicht wegen Versäumung einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Es fehlt an der entsprechenden [X.] der Tarifvertragsparteien.

1. Das [X.] geht von der Anwendbarkeit des jeweils gültigen Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der [X.] Metall- und Elektroindustrie aus. Hiergegen hat der Beklagte keine Rüge erhoben. In Betracht kommt die Anwendung von § 28 Ziff. 3 Abs. 2, Abs. 1 Buchst. b des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der [X.] Metall- und Elektroindustrie vom 1. Dezember 1973 in der Fassung vom 24. Mai 2002. Demnach sind, ausgenommen bestimmte Zuschläge, alle „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist ist eine Geltendmachung grundsätzlich ausgeschlossen.

2. Nach dem Wortlaut des Tarifvertrags könnte der insolvenzrechtliche Rückforderungsanspruch von der tariflichen Ausschlussfristenregelung erfasst sein. Bei dem Rückforderungsanspruch handelt es sich nach typischem Tarifverständnis um einen „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis“.

a) „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ im Sinn einer tariflichen Ausschlussklausel sind grundsätzlich alle denkbaren Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in einem Zusammenhang stehen. Es kommt nur darauf an, ob der betreffende Lebensvorgang eine enge Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis aufweist. Bereits im Wortlaut „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis“ wird deutlich, dass Anspruchsgrundlage für den Anspruch nicht der Arbeitsvertrag sein muss. Denn es wird nicht auf arbeitsvertragliche Ansprüche abgestellt. Erforderlich ist lediglich, dass das Arbeitsverhältnis die Grundlage für den Anspruch bildet. Unter die [X.] fallen demnach alle Ansprüche, die sich aus den Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben oder die in eng mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihren Entstehungsgrund haben ([X.] 18. Dezember 2008 - 8 [X.]/08 - Rn. 45, 46 zu dem gesetzlichen Schadensersatzanspruch des § 717 Abs. 2 ZPO). Auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage kommt es nicht an ([X.] 13. März 2013 - 5 [X.] - Rn. 39; 21. Januar 2010 - 6 [X.] - Rn. 19). Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zählen wegen des einheitlichen Lebensvorgangs nicht nur vertragliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche, sondern auch solche aus unerlaubter Handlung ([X.] 16. Mai 2007 - 8 [X.] - Rn. 41, [X.]E 122, 304).

b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich nach dem tariflichen Wortlaut auch bei dem Rückforderungsanspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 1 [X.] um einen „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis“. Die Vorschrift ist Teil des in den §§ 129 ff. [X.] geregelten Insolvenzanfechtungsrechts. Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Der Gemeinsame [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.] hat entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG bezüglich eines streitigen Anspruchs des Insolvenzverwalters nach § 143 Abs. 1 [X.] auf Rückzahlung von Arbeitsvergütung eröffnet ist, weil es sich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis handelt ([X.] 27. September 2010 - [X.] 1/09 - Rn. 10 ff., [X.] 187, 105). Der Anspruch sei auf die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung gerichtet. Die Entscheidung des Gemeinsamen [X.]s hat sich zwar lediglich mit der Frage des Rechtswegs befasst. Die in diesem Rahmen aufgezeigte enge Verknüpfung des Rückforderungsanspruchs mit dem Arbeitsverhältnis gilt aber auch bezüglich der Einordnung als „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis“ im Sinn einer entsprechend formulierten Ausschlussfristenregelung. Der Umstand, dass es sich bei § 143 Abs. 1 Satz 1 [X.] um einen gesetzlichen Anspruch handelt, steht einer solchen Einordung nicht entgegen. Wie dargelegt, unterfallen auch gesetzliche Schuldverhältnisse und deliktische Ansprüche grundsätzlich einer entsprechend formulierten Ausschlussfristenregelung.

3. Der insolvenzrechtliche Rückforderungsanspruch unterfällt tariflichen Ausschlussfristen dennoch nicht. Er steht außerhalb der [X.] der Tarifvertragsparteien.

a) Art. 9 Abs. 3 GG schützt die Koalitionen in ihren Betätigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Der den Koalitionen überlassene Teil der hierfür erforderlichen Regelungen bezieht sich auf solche Materien, die sie in eigener Verantwortung zu ordnen vermögen. Dazu gehören vor allem das Arbeitsentgelt und die anderen materiellen Arbeitsbedingungen, wie etwa Arbeits- und Urlaubszeiten, sowie nach Maßgabe von Herkommen und Üblichkeit weitere Bereiche des Arbeitsverhältnisses, außerdem darauf bezogene [X.] Leistungen und Einrichtungen ([X.] 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 94, 268). Innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Koalitionen gewährt Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragsparteien ein Normsetzungsrecht, aber kein [X.]. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG bleibt der Gesetzgeber befugt, das Arbeitsrecht zu regeln ([X.] 9. Dezember 2009 - 7 [X.] - Rn. 29, [X.]E 132, 344).

Tarifnormen sind Teil der Rechtsordnung und dürfen nicht gegen vorrangiges Recht verstoßen. Vorrangig ist jedes staatliche zwingende Recht, da ihm höherer Rang zukommt als den Tarifverträgen ([X.] 26. September 1984 - 4 [X.] - [X.]E 46, 394; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 1 Rn. 509; vgl. auch [X.]/[X.]. Einleitung Rn. 309). Überschreiten die Tarifvertragsparteien die Grenzen der tariflichen Rechtssetzungsbefugnis, so ist die Rechtsnorm unwirksam. [X.] das höherrangige Recht allerdings nicht so weit wie der Tarifvertrag, sind die Rechtsnormen des Tarifvertrags nur insoweit unwirksam, wie sie dem höherrangigen Recht widersprechen ([X.]/[X.] 13. Aufl. § 1 [X.] Rn. 52 mwN).

b) Bezüglich der Anwendbarkeit tariflicher Ausschlussfristen auf den insolvenzrechtlichen Rückforderungsanspruch hat das [X.]arbeitsgericht bereits entschieden, dass dieser Anspruch des Insolvenzverwalters keiner tarifvertraglichen Ausschlussfrist unterfällt. Gemäß § 1 Abs. 1 [X.] erstreckt sich die normative [X.] der Tarifvertragsparteien nur auf den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie die Ordnung betrieblicher und betriebsverfassungsrechtlicher Fragen. Die §§ 129 ff. [X.] begründen demgegenüber ein gesetzliches Schuldverhältnis ohne jede Rücksicht auf ein in der Insolvenz fortbestehendes Arbeitsverhältnis oder ein früheres Arbeitsverhältnis zum Insolvenzschuldner. Ein derartiges gesetzliches Schuldverhältnis steht außerhalb der [X.] der Tarifvertragsparteien ([X.] 19. November 2003 - 10 [X.]/03 - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 108, 367).

An dieser Rechtsprechung ist auch nach der zur [X.] ergangenen Entscheidung des Gemeinsamen [X.]s der obersten Gerichtshöfe des [X.] vom 27. September 2010 (- [X.] 1/09 - [X.] 187, 105) festzuhalten ([X.] 2012, 409; [X.] NZI 2012, 704, 707). Zwar ist es richtig, dass Tarifvertragsparteien bezüglich „zahlreicher“ gesetzlich begründeter Ansprüche eine Frist für die Geltendmachung regeln können (so Bandte FS Beuthien S. 401, 406). Dies gilt aber nicht, wenn der Gesetzgeber ein mit Ausschlussfristen unvereinbares, in sich geschlossenes Regelungssystem vorgegeben hat, welches den Besonderheiten der Materie Rechnung trägt und wegen des Ziels der abschließenden Gesamtregelung zwingenden Charakter aufweist. So hat das [X.]arbeitsgericht bezüglich der Geltendmachung von Konkursforderungen bereits entschieden, dass hierfür ein besonderes Verfahren (§§ 138 ff. KO) vorgesehen sei und tarifliche Ausschlussfristen mit diesen gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar seien. Solche Tarifbestimmungen verstoßen gegen zwingendes Gesetzesrecht (vgl. [X.] 18. Dezember 1984 - 1 [X.] - zu II 3 b der Gründe, [X.]E 47, 343; 12. Juni 2002 - 10 [X.]/01 - zu II 1 d aa der Gründe). Gleiches gilt für die Regelungen bezüglich der Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. [X.]. [X.] ist ein Institut des einheitlichen Insolvenzverfahrens. Bei Schaffung der Insolvenzordnung ging der Gesetzgeber davon aus, dass das Anfechtungsrecht seine Zwecke bislang nur unvollkommen erfüllte. Der Durchsetzung von [X.] stünden praktische Schwierigkeiten entgegen, die dazu geführt hätten, dass vom Anfechtungsrecht nur in geringem Umfang Gebrauch gemacht werde (BT-Drucks. 12/3803 S. 56). Die Durchsetzbarkeit des Anfechtungsanspruchs sollte dadurch erleichtert werden, dass die Ausschlussfrist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO zu einer Verjährungsfrist umgestaltet wurde (BT-Drucks. 12/2443 S. 156, 157). Das [X.]arbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19. November 2003 (- 10 [X.]/03 - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 108, 367) bereits darauf hingewiesen, dass § 41 Abs. 1 KO tariflichen Ausschlussfristen vorging und es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Gesetzgeber daran etwas ändern wollte, indem er mit § 146 [X.] zu einer Verjährungsfrist überging. Dies ist unverändert zutreffend ([X.] Z[X.] 2012, 1751, 1752). Die Anwendbarkeit tariflicher Ausschlussfristen würde entgegen der Absicht des Gesetzgebers die Ausübung des Anfechtungsrechts erschweren und wäre gleichsam ein Fremdkörper im reformierten Anfechtungsrecht. Die insolvenzrechtlichen Anfechtungsregelungen sind zwingendes Recht, in welches die Tarifvertragsparteien auch nicht indirekt eingreifen dürfen. Die Verjährungsregelung des § 146 [X.] normiert eine abschließende zeitliche Begrenzung des Anfechtungsrechts (ebenso [X.]/[X.] 13. Aufl. § 146 [X.] Rn. 1; MünchKomm[X.]/Kirchhof 3. Aufl. § 146 Rn. 5; Froehner NZI 2012, 833, 834; [X.] 2013, 733, 735; Stiller Z[X.] 2012, 869, 872; [X.] in HK-[X.] 6. Aufl. § 146 Rn. 6).

II. Die Revision rügt auch begründet eine Verletzung des § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Entgegen der Auffassung des [X.]s stellen im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebene Beträge inkongruente Deckungen dar.

1. Nach § 129 Abs. 1 [X.] kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 [X.] Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. [X.] ist gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der [X.] zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur [X.] der Handlung zahlungsunfähig war. § 131 [X.] regelt in Abgrenzung zu § 130 [X.] Fälle sog. inkongruenter Deckung.

2. Der Gläubiger hat eine Befriedigung nicht nur dann nicht „in der Art“ zu beanspruchen, wenn er an Stelle der Leistung, die er zu fordern hat, in der kritischen [X.] eine andere, nicht geschuldete Leistung erhält. Nach der Rechtsprechung des [X.]arbeitsgerichts und des [X.]gerichtshofs hatte der Gläubiger auch eine während dieser [X.] im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung nicht „in der Art“ zu beanspruchen.

a) Der das Insolvenzverfahren beherrschende Gleichbehandlungsgrundsatz verdrängt das [X.] der [X.] bereits in dem durch die §§ 130 bis 132 [X.] besonders geschützten [X.]raum. Dieses Prinzip, das einen „Wettlauf der Gläubiger“ bedingt, führt nur so lange zu mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens im Einklang stehenden Ergebnissen, wie für die zurückgesetzten Gläubiger noch die Aussicht besteht, sich aus anderen Vermögensgegenständen des Schuldners zu befriedigen. Zwar wird der Gleichbehandlungsgrundsatz der Gläubiger in der Unternehmenskrise auch dann durchbrochen, wenn der Schuldner innerhalb der Dreimonatsfrist des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] oder nach dem Eröffnungsantrag freiwillig zahlt und der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Eröffnungsantrag weder Kenntnis hatte noch aus den Umständen auf eine solche schließen musste. In diesem Fall darf der Gläubiger die Leistung behalten, während andere Gläubiger mit ihren ebenfalls fälligen Forderungen leer ausgehen. Die gegenüber § 130 Abs. 1 [X.] verschärfte Haftung nach § 131 Abs. 1 [X.] rechtfertigt sich jedoch daraus, dass der Gläubiger, der staatliche Zwangsmaßnahmen in Anspruch nimmt oder androht, anders als der Gläubiger, der eine freiwillige Zahlung entgegennimmt, aktiv auf das zur Befriedigung aller Gläubiger unzureichende Vermögen des Schuldners zugreift und zugleich andere Gläubiger von einem solchen Zugriff ausschließt. In der Unternehmenskrise soll eine Ungleichbehandlung der Gläubiger nicht mehr durch den Einsatz von oder die Drohung mit staatlichen Machtmitteln erzwungen werden. Der Einsatz dieser Mittel nimmt der Leistung des Schuldners aus objektiver Sicht den Charakter der Freiwilligkeit. Muss der Gläubiger den Schuldner durch die Drohung mit der Zwangsvollstreckung zur Leistung zwingen, liegt der Verdacht nahe, dass der Schuldner nicht zahlungsfähig ist. Eine solche Leistung ist nicht [X.] ([X.] 19. Mai 2011 - 6 [X.] - Rn. 16; 31. August 2010 - 3 [X.] - Rn. 16; vgl. auch [X.] - zu II 1 a der Gründe, [X.] 136, 309; 7. Dezember 2006 - [X.]/05 - Rn. 15; 17. Juni 2010 - [X.]/09 - Rn. 8; 20. Januar 2011 - [X.] - Rn. 6; 24. Mai 2012 - [X.]/11 - Rn. 2).

b) Diese Rechtsprechung, wonach die in der kritischen [X.] durch (Drohung mit) Zwangsvollstreckung erlangte Erfüllung auch dann eine inkongruente Deckung iSv. § 131 Abs. 1 [X.] darstellt, wenn der Gläubiger keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder vom Eröffnungsantrag hatte, ist durch den Gesetzgeber legitimiert. Dies hat der Dritte [X.] des [X.]arbeitsgerichts mit Blick auf die Diskussion im Gesetzgebungsverfahren bereits eingehend begründet ([X.] 31. August 2010 - 3 [X.] - Rn. 22 f.; vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen [X.]tags, BT-Drucks. 16/3844 S. 11).

c) Die dargestellte Rechtsprechung ist in der Literatur überwiegend auf Zustimmung gestoßen (vgl. MünchKomm[X.]/[X.] 3. Aufl. § 131 Rn. 26; [X.] in HK-[X.] 6. Aufl. § 131 Rn. 9; [X.]/[X.] 13. Aufl. § 131 [X.] Rn. 20; [X.] in Graf-Schlicker [X.] 3. Aufl. § 131 Rn. 8, 9).

3. Die Kritik der Klägerin und des [X.]s überzeugt nicht.

a) Soweit das [X.] eine Entwertung des [X.] annimmt, übersieht es, dass der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung (§ 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]) notwendig voraussetzt, einen [X.]punkt festzulegen, zu dem das die [X.] beherrschende [X.], wie es [X.] in § 804 Abs. 3 ZPO Ausdruck findet, zurückzutreten hat. Es ist also zu bestimmen, wie lange der Staat seine Zwangsmittel zur Verfügung stellt, um Sicherungen und Befriedigungen zu ermöglichen, die einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung entgegenstehen (vgl. [X.] 31. August 2010 - 3 [X.] - Rn. 26). Letztlich ist das Interesse eines einzelnen Gläubigers an der Durchsetzung seines Anspruchs ins Verhältnis zur gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zu setzen. Der Gesetzgeber hat mit § 141 [X.] dabei klargestellt, dass die Anfechtung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist. Soweit die Klägerin und das [X.] davon ausgehen, dass nach Abschluss des [X.] „Rechtssicherheit und damit Rechtsfrieden“ eintreten soll, verkennen sie, dass der Gesetzgeber der Zwangsvollstreckung im Fall eines (späteren) Insolvenzverfahrens diesen Stellenwert für den definierten [X.]raum der Krise gerade nicht beigemessen hat.

b) Dies zeigen auch die Regelungen in § 88 [X.] und § 89 Abs. 1 [X.]. Die dargestellte Rechtsprechung steht hierzu nicht im Widerspruch.

aa) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens gemäß § 88 [X.] unwirksam.

Diese sog. [X.] ergänzt nach ihrer Funktion das Recht der Insolvenzanfechtung (Breitenbücher in Graf-Schlicker [X.] 3. Aufl. § 88 Rn. 1). Der Gesetzgeber hat sich für eine Kombination von Anfechtung und [X.] entschieden. Die [X.] bedeutet eine verfahrensmäßige Erleichterung, die sich insbesondere im Verfahren ohne Insolvenzverwalter auswirkt (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 137). Ohne dass die anfechtungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, verhindert die Vorschrift, dass sich einzelne Gläubiger in dem besonders kritischen [X.]raum vor Verfahrenseröffnung noch [X.] durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verschaffen. Zudem eröffnet sie die Möglichkeit, bei sanierungsfähigen Unternehmen das durch Zwangsvollstreckungen blockierte Vermögen freizubekommen ([X.]/[X.] 13. Aufl. § 88 [X.] Rn. 1). Die dargestellte Rechtsprechung zum Anfechtungsrecht greift in die Funktion des § 88 [X.] nicht ein.

[X.]) Das in § 89 Abs. 1 [X.] bestimmte Vollstreckungsverbot während der Dauer des Insolvenzverfahrens sichert die vorhandene Masse und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger nach den Grundsätzen des Insolvenzverfahrens. Demgegenüber hat das Insolvenzanfechtungsrecht die Aufgabe, den Bestand des den Gläubigern haftenden [X.] dadurch wiederherzustellen, dass bestimmte, als ungerechtfertigt gewertete Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden ([X.] in HK-[X.] 6. Aufl. § 129 Rn. 1 mwN). Die §§ 129 ff. [X.] und das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 [X.] weisen unterschiedliche, aufeinander abgestimmte Regelungsgegenstände auf. In diese Systematik wird durch die Annahme einer inkongruenten Deckung bei Leistungen aufgrund Zwangsvollstreckung nicht eingegriffen.

c) Der Hinweis der Klägerin auf § 21 Abs. 2 Nr. 3 [X.] führt nicht weiter. Nach dieser Vorschrift kann das Insolvenzgericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Hierbei handelt es sich gemäß § 21 Abs. 1 [X.] allerdings um vorläufige Maßnahmen zur Verhütung einer den Gläubigern nachteiligen Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners vor der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Trifft das Insolvenzgericht eine solche Maßnahme, erfolgt keine Zwangsvollstreckung. Dann stellt sich die hier streitige Problematik nicht. [X.] das Gericht die Zwangsvollstreckung nicht, gelten die bereits dargestellten Regelungen. Bis zum Eingreifen des [X.] gemäß § 89 [X.] sind Zwangsvollstreckungen zulässig. Sie können aber gemäß § 88 [X.] unwirksam oder gemäß §§ 129 ff. [X.] anfechtbar sein (§ 141 [X.]).

d) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Wie bereits dargestellt, erfordert der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung die Bestimmung eines [X.]punkts, zu dem das die [X.] beherrschende [X.] zurückzutreten hat. Mit der erleichterten [X.]keit werden zudem im [X.]punkt materieller Insolvenz, die an sich eine Anwendung des Grundsatzes der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung erfordert, aus der Vollstreckungsmöglichkeit resultierende Sondervorteile beseitigt ([X.] 31. August 2010 - 3 [X.] - Rn. 26).

III. Die Entscheidung des [X.]s stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Dies wäre der Fall, wenn es sich bei den in der Zwangsvollstreckung erbrachten Leistungen der Schuldnerin um sog. Bargeschäfte gemäß § 142 [X.] handeln würde und die dann allein in Betracht kommenden Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 [X.] nicht gegeben wären. Dies ist aber nicht der Fall. Es liegen keine Bargeschäfte vor, da es sich um inkongruente Deckungen handelt.

a) Der Ausnahmeregelung des § 142 [X.] liegt der wirtschaftliche Gesichtspunkt zugrunde, dass ein Schuldner, der sich in der Krise befindet, praktisch vom Geschäftsverkehr ausgeschlossen würde, wenn selbst die von ihm abgeschlossenen wertäquivalenten Bargeschäfte der Anfechtung unterlägen. Ein Bargeschäft ist nur anzunehmen, wenn der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem [X.] im engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Leistung eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat ([X.] 23. September 2010 - [X.]/09 - Rn. 24; vgl. auch 7. März 2002 - [X.]/01 - zu III 3 c der Gründe, [X.] 150, 122). Zahlt der Arbeitgeber in der Krise Arbeitsentgelt für vom Arbeitnehmer in den vorhergehenden drei Monaten erbrachte Arbeitsleistungen, liegt nach der Rechtsprechung des [X.]s grundsätzlich ein Bargeschäft vor (vgl. [X.] 6. Oktober 2011 - 6 [X.] - Rn. 17, [X.]E 139, 235). Dies setzt allerdings voraus, dass kein Fall inkongruenter Deckung gemäß § 131 Abs. 1 [X.] vorliegt. Ein Bargeschäft setzt eine Vereinbarung zwischen Schuldner und [X.] über die beiderseits zu erbringenden Leistungen voraus, die im Fall einer inkongruenten Deckung - einer Leistung, die so nicht geschuldet war (§ 131 Abs. 1 [X.]) - gerade fehlt (st. Rspr. des [X.] 10. Mai 2007 - [X.]/05 - Rn. 10; 8. März 2007 - [X.]/05 - Rn. 22; 7. Mai 2009 - [X.]/08 - Rn. 13; 11. Februar 2010 - [X.]/07 - Rn. 29; 20. Januar 2011 - [X.]/10 - Rn. 18).

b) Im vorliegenden Fall erfolgte, wie dargestellt, eine inkongruente Deckung iSv. § 131 Abs. 1 [X.]. Folglich liegt kein Bargeschäft gemäß § 142 [X.] und damit keine Beschränkung auf den Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 [X.] vor.

2. Das Urteil des [X.]s erweist sich auch nicht als richtig, weil die allein in Betracht kommende Anfechtung gemäß § 131 Abs. 1 [X.] aus anderen Gründen nicht möglich ist.

a) Eine [X.]keit gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ist nach dem [X.] allerdings nicht gegeben. Voraussetzung wäre, dass der Klägerin als Gläubigerin zur [X.] der vorgenommenen Handlungen bekannt war, dass sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte. Die Kenntnis des [X.]s von einer Gläubigerbenachteiligung ist vom Insolvenzverwalter zu beweisen. Die Inkongruenz der Deckung kann zwar ein gemäß § 286 ZPO zu berücksichtigendes Beweisanzeichen für eine Kenntnis des [X.]s von einer Gläubigerbenachteiligung sein, wenn er wusste, dass sich der Schuldner in einer finanziell beengten Lage befand ([X.] 18. Dezember 2003 - [X.]/02 - zu II 2 b [X.] (3) der Gründe, [X.] 157, 242). Im vorliegenden Fall hat der Insolvenzverwalter zu den Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 3 [X.] jedoch keinen Vortrag erbracht.

b) Ob die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erfüllt sind, kann der [X.] mangels hinreichender Feststellungen nicht selbst entscheiden. Folglich ist das Urteil des [X.]s gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

aa) Die gemäß § 129 Abs. 1 [X.] erforderliche Gläubigerbenachteiligung kann trotz Masseunzulänglichkeit gegeben sein ([X.] 28. Februar 2008 - [X.]/06 - Rn. 13 f.).

[X.]) Die zeitlichen Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sind nach dem Vortrag der Parteien wohl erfüllt.

(1) § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] setzt voraus, dass die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist. Erfasst werden auch Rechtshandlungen Dritter gegen den Schuldner, dies ergibt sich für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen schon aus § 141 [X.] (vgl. [X.] in Graf-Schlicker [X.] 3. Aufl. § 129 Rn. 11). Eine Rechtshandlung gilt nach § 140 Abs. 1 [X.] als in dem [X.]punkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Die Norm bringt den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass der [X.]punkt entscheiden soll, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste ([X.] 22. Januar 2004 - [X.]/03 - zu II 2 der Gründe, [X.] 157, 350), die Rechtshandlung also die Gläubigerbenachteiligung bewirkt.

Der [X.]gerichtshof hatte bereits zur [X.] entschieden, dass die Pfändung und Überweisung einer Forderung einerseits und die Zahlung durch den Drittschuldner andererseits selbstständige Rechtshandlungen sind ([X.] 21. März 2000 - [X.]/99 - zu II 2 der Gründe). Die Pfändung einer bereits entstandenen Forderung ist zu dem [X.]punkt vorgenommen, in dem der [X.] dem Drittschuldner zugestellt wird, weil damit ihre rechtlichen Wirkungen gemäß § 829 Abs. 3 ZPO eintreten (vgl. [X.] 26. Juni 2008 - [X.]/07 - Rn. 10; 10. Februar 2005 - [X.]/02 - zu II 1 a der Gründe, [X.] 162, 143). Wird eine Vorpfändung nach § 845 ZPO früher als drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags ausgebracht, fällt aber die Hauptpfändung in den von § 131 Abs. 1 [X.] zeitlich erfassten Bereich, richtet sich die Anfechtung insgesamt nach § 131 [X.] (vgl. [X.] 23. März 2006 - [X.]/03 - Rn. 12 ff., [X.] 167, 11). Eine Vorpfändung hat keine Absonderungskraft gemäß § 50 Abs. 1 [X.] (MünchKomm[X.]/Ganter 3. Aufl. § 50 Rn. 66a).

(2) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ging am 10. Mai 2007 beim Insolvenzgericht ein. Die Dreimonatsfrist begann somit am 10. Februar 2007 (§ 139 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Wie dargestellt, kommt es nicht auf die [X.]punkte der Belastung des Kontos der Schuldnerin, dh. der Zahlung, an. Maßgeblich ist die Zustellung der jeweiligen [X.] an den Drittschuldner. Bei einer Kontenpfändung ist das kontoführende Kreditinstitut der Drittschuldner bezüglich des Guthabens des Schuldners. Es bleibt mangels Feststellungen des [X.]s unklar, zu welchen [X.]punkten die Zustellungen hier erfolgten. Die Zahlung für den Monat Dezember 2006 war nach dem gerichtlichen Vergleich aber erst zum 23. Februar 2007 zur Zahlung fällig, das Zwangsvollstreckungsverfahren kann folglich erst innerhalb der Dreimonatsfrist eingeleitet worden sein. Die Zahlung für den November 2006 war hingegen bereits zum 2. Februar 2007 fällig. Theoretisch hätte ein [X.] noch vor dem 10. Februar 2007 erwirkt und zugestellt werden können. Der Beklagte hat aber unwidersprochen behauptet, dass sogar die [X.] innerhalb der letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag ausgebracht wurden. Hierfür sprechen auch die Angaben in den Kontoauszügen der Schuldnerin, wonach die Zahlungen in Erledigung von Pfändungen vom 12. März 2007 und 21. Februar 2007 erfolgten. Folglich müssen die nachfolgenden Hauptpfändungen erst recht nach Beginn der Dreimonatsfrist erfolgt sein.

cc) Das [X.] wird dennoch zu klären haben, wann die [X.] zugestellt wurden. Es wird ferner prüfen müssen, ob die Schuldnerin zur [X.] der Handlung, dh. bei Zustellung der [X.], bereits zahlungsunfähig iSd. § 17 Abs. 2 [X.] war (vgl. zu den Voraussetzungen [X.] 6. Oktober 2011 - 6 [X.] - Rn. 23 ff., [X.]E 139, 235). Der [X.] kann dies nicht beurteilen. Das [X.] hat - aus seiner Sicht konsequent - weder zum maßgeblichen [X.]punkt noch zur Zahlungsunfähigkeit Feststellungen im Urteil getroffen und auch keine Bezugnahme gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG vorgenommen. Auch dem Sitzungsprotokoll sind keine diesbezüglichen Angaben zu entnehmen (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Augat    

        

    Cl. [X.]    

                 

Meta

6 AZR 466/12

24.10.2013

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Nürnberg, 13. April 2011, Az: 7 Ca 5449/10, Urteil

§ 88 InsO, § 89 Abs 1 InsO, § 129 Abs 1 InsO, § 131 Abs 1 Nr 2 InsO, § 131 Abs 1 Nr 3 InsO, § 139 Abs 1 S 1 InsO, § 140 Abs 1 InsO, § 141 InsO, § 142 InsO, § 143 Abs 1 S 1 InsO, § 146 InsO, § 829 Abs 3 ZPO, § 845 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.10.2013, Az. 6 AZR 466/12 (REWIS RS 2013, 1686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1686

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