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Nichtannahmebeschluss: Verletzung von Rechten iSd § 90 Abs 1 BVerfGG nicht erkennbar - kein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch aus Art 3 GG oder Art 1 GG
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]), weil sie unzulässig ist.
Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Der Beschwerdeführer macht der Sache nach einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch geltend. Ein solcher lässt sich allerdings für ihn weder aus Art. 1 GG noch aus Art. 3 GG ableiten (vgl. [X.] 132, 195 <235 Rn. 95>). [X.] kann daher, ob unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes (Art. 3 Abs. 1 GG) Bedenken gegen die Auslegung von § 86a StGB und insbesondere des Begriffs "Verwenden" durch die Staatsanwaltschaft [X.]/Pfalz bestehen.
Auch kann offenbleiben, ob die Verfassungsbeschwerde, die keinerlei Schriftverkehr der Staatsanwaltschaft vorlegt, den Substantiierungsanforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 [X.] genügt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
19.07.2018
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
Art 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.07.2018, Az. 2 BvR 943/18 (REWIS RS 2018, 5775)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 5775
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