Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.07.2018, Az. 2 BvR 943/18

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 5775

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Verletzung von Rechten iSd § 90 Abs 1 BVerfGG nicht erkennbar - kein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch aus Art 3 GG oder Art 1 GG


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]), weil sie unzulässig ist.

2

Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Der Beschwerdeführer macht der Sache nach einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch geltend. Ein solcher lässt sich allerdings für ihn weder aus Art. 1 GG noch aus Art. 3 GG ableiten (vgl. [X.] 132, 195 <235 Rn. 95>). [X.] kann daher, ob unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes (Art. 3 Abs. 1 GG) Bedenken gegen die Auslegung von § 86a StGB und insbesondere des Begriffs "Verwenden" durch die Staatsanwaltschaft [X.]/Pfalz bestehen.

3

Auch kann offenbleiben, ob die Verfassungsbeschwerde, die keinerlei Schriftverkehr der Staatsanwaltschaft vorlegt, den Substantiierungsanforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 [X.] genügt.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 943/18

19.07.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

Art 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.07.2018, Az. 2 BvR 943/18 (REWIS RS 2018, 5775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5775

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6 S 199/19

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